Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 329/2021

Urteil vom 21. September 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kaufmann,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA),
Utengasse 36, 4058 Basel,
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt,
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Rathaus, Marktplatz 9, 4051 Basel.

Gegenstand
Entsendung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 18. Februar 2021 (VD.2020.245).

Sachverhalt:

A.
Am 8. Juli 2019 meldete die B.________ aus U.________ dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt (hiernach: kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit) im Online-Meldeverfahren die Entsendung C.________ in die Schweiz für den Zeitraum vom 16. Juli bis 13. August 2019; das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit verweigerte die Meldung am 19. Juli 2019. Am 20. Juli 2019 meldete die D.________, E.________ aus U.________ dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit die Entsendung F.________ für den Zeitraum vom 27. Juli bis 29. August 2019; nachdem das kantonale Amt für Wirtschaft zunächst auch diese Meldung verweigert hatte, bestätigte es sie am 29. Juli 2019. Am 31. Juli 2019 meldete die G.________ aus V.________ (Malta) dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit die Entsendung H.________ für den Zeitraum vom 8. August bis 5. Oktober 2019; das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit bestätigte die Meldung am 5. August 2019. Bei allen drei Meldungen wurde als Kontaktadresse in der Schweiz die A.________ GmbH angegeben.

B.

B.a. Am 15. August 2019 kürzte das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit die Meldungen für F.________ und H.________ auf den 18. August 2019. Mit Eingabe vom 16. August 2019 ersuchte die A.________ GmbH das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit um Wiedererwägung im Sinne eines sofortigen Rückzugs der mit einer Einsatzreduktion versehenen Meldebestätigung vom 15. August 2019; für den Fall, dass das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit an der Einsatzreduktion festhalte, verlangte sie eine anfechtbare Verfügung.

B.b. Mit Verfügung vom 22. August 2019 stellte das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit fest, dass betreffend die Arbeitnehmerinnen C.________, F.________ und H.________ keine Entsendung vorliege, sondern ein Stellenantritt bei der A.________ GmbH, und dass diese als Arbeitgeberin im Sinne des Ausländerrechts einzustufen sei (Ziff. 1 bis 3). Bei einem Stellenantritt in der Schweiz sei eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1bis
SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr
VFP Art. 9 Anmelde- und Bewilligungsverfahren - (Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 2c und 4c Freizügigkeitsabkommen)
1    Für die Anmelde- und Bewilligungsverfahren gelten die Artikel 10-15 AIG sowie die Artikel 9, 10, 12, 13, 15 und 16 VZAE40.41
1bis    Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres oder bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres gilt sinngemäss das Anmeldeverfahren (Meldepflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199942 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 200343 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Lohn muss nicht gemeldet werden. Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres muss die Meldung spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.44 45
1ter    Artikel 6 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für die Weiterleitung der Meldung an die kantonale tripartite Kommission sowie gegebenenfalls an die durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzte paritätische Kommission (Art. 9 Abs. 1bis erster Satz VEP) sinngemäss.46
2    Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 5 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200647.48
3    Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen.49
4    Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.
der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203; seit 1. Januar 2021: Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) nicht möglich und vom ersten Tag an eine Arbeitsbewilligung zu beantragen (Ziff. 4). Es sei C.________, F.________ und H.________ folglich untersagt, in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen (Ziff. 5).

B.c. Gegen die Verfügung des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 22. August 2019 erhob die A.________ GmbH Rekurs an das basel-städtische Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (nachfolgend: das kantonale Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt). Das kantonale Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 teilweise gut und hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. August 2020 auf; im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.

B.d. Die A.________ GmbH zog den Rekursentscheid des kantonalen Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt an das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt weiter. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids des kantonalen Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, soweit ihr Rekurs abgewiesen worden sei; es sei festzustellen, dass betreffend C.________, F.________ und H.________ eine Entsendung und kein Stellenantritt bei der A.________ GmbH vorliege und dass diese nicht als Arbeitgeberin im Sinne des Ausländerrechts einzustufen sei. Die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und der A.________ GmbH sei für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu Lasten des Staats eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das kantonale Präsidialdepartement überwies das Rechtsmittel mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (nachfolgend: das Appellationsgericht).

B.e. Mit Urteil vom 18. Februar 2021 trat das Appellationsgericht auf das Rechtsmittel der A.________ GmbH in der Hauptsache nicht ein; im Kostenpunkt wies es das Rechtsmittel ab.

C.
Mit Eingabe vom 19. April 2021 erhebt die A.________ GmbH Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2021 und die Anweisung an das Appellationsgericht, auf den Rekurs vom 19. November 2020 einzutreten und die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen.
Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt verzichtet auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 repliziert die A.________ GmbH auf die Vernehmlassung des Appellationsgerichts.

Erwägungen:

1.

1.1. Der vorliegende Fall hat gekürzte Meldebestätigungen für (angeblich) in die Schweiz entsandte Personen zum Gegenstand. Gegen den in dieser Sache ergangenen verfahrensabschliessenden Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

1.2. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erging im Wesentlichen auf der Grundlage basel-städtischen Verwaltungsverfahrensrechts. Die Vorinstanz erwog in Anwendung namentlich von § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG/BS; SG 270.100), dass die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht dargelegt habe, dass sie ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde vorzuweisen habe; ein solches Interesse sei auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Rekurses sei der Beschwerdeführerin deshalb abzusprechen (vgl. E. 1.2.2.1 des angefochtenen Entscheids). Dass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses gegeben wären, habe die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Solche Umstände seien auch nicht ersichtlich (vgl. E. 1.2.2.2 des angefochtenen Entscheids).

1.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Nichteintretensentscheid (vgl. E. 1.2 hiervor) als rechtswidrig. Die von der Vorinstanz für das kantonale Verfahren als nicht erfüllt betrachteten Eintretensvoraussetzungen decken sich dabei im Wesentlichen mit den Legitimationsvoraussetzungen, die für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zur Anwendung gelangen (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) (vgl. E. 1.2.1.1 des angefochtenen Entscheids). In dieser Situation muss es für das Eintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation für das vorliegende Verfahren plausibel behauptet (vgl. auch Urteil 2C 134/2013 vom 6. Juni 2014 E. 2.3; Theorie der doppelrelevanten Tatsache). Davon ist vorliegend auszugehen. Wie es sich in der Sache verhält, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu entscheiden.

1.4. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist damit einzutreten. Für die parallel erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG); darauf ist nicht einzutreten.

2.
Inhaltlich umstritten ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Diese Frage ist im Wesentlichen durch kantonales Verfahrensrecht geregelt (vgl. E. 1.2 hiervor). Nach Art. 111 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG muss allerdings vor der letzten kantonalen Instanz legitimiert sein, wer in dieser Angelegenheit nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ergreifen kann. Insoweit ist die Frage der Legitimation vor den kantonalen Instanzen eine bundesrechtliche Frage (BGE 144 I 43 E. 2.1; 141 II 207 E. 6.1), für die im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kognitionsbeschränkung besteht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Dies gilt auch für die Frage, ob die Legitimation mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verneinen ist (vgl. Urteile 1B 549/2018 vom 12. April 2018 E. 3.3; 1C 608/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.4; 1C 564/2016 vom 2. März 2017 E. 3).

3.
Nach § 13 Abs. 1 VRPG/BS ist zum Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Vorinstanz erwog dazu, dass eine Rekurrentin gemäss dieser Vorschrift durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache stehen müsse. Das Interesse könne rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es müsse sich aber um ein eigenes Interesse der Rekurrentin handeln. Um schutzwürdig zu sein, müsse das Interesse zudem aktuell sein. Dies sei dann der Fall, wenn die Anfechtung für die Rekurrentin sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung habe und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen eintrage in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert werde.
Wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könne - so die Vorinstanz weiter -, fehle es an einem aktuellen praktischen Interesse. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten könne, weil das Ereignis, auf das er sich beziehe, bereits stattgefunden habe. Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse bestehe auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden könnten. Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses werde sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet würden (E. 1.2.1.1 des angefochtenen Entscheids). Wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen könne, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen sei, verzichte das Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses (E. 1.2.1.4 des angefochtenen Entscheids). Aufgrund der prozessualen Pflicht, einen Rekurs zu begründen (§ 16 Abs. 2 VRPG/BS) habe eine Rekurrentin die Voraussetzungen ihrer Legitimation
jedoch in jedem Fall substanziiert darzulegen, soweit ihr Vorhandensein nicht ohne Weiteres ersichtlich sei (E. 1.2.1.2 des angefochtenen Entscheids).
Die Vorinstanz erwog weiter, die Feststellungen in den Ziff. 1 bis 3 der Verfügung des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 22. August 2019, die mit dem Entscheid des kantonalen Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 1. Oktober 2020 bestätigt worden seien, beträfen Einsätze, die gemäss den Meldungen bis am 13. August, 29. August bzw. 5. Oktober 2019 hätten dauern sollen. Damit seien die Sachverhalte, auf die sich die betreffenden Feststellungen bezögen, bereits abgeschlossen und vergangen. Es sei damit nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie der Beschwerdeführerin aus der Gutheissung ihres Rekurses ein gegenwärtiger und praktischer Nutzen erwachsen sollte. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin begründen müssen, worin ihr aktuelles Interesse liege. Nachdem sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, müsse ein aktuelles schutzwürdiges Interesse verneint werden (E. 1.2.2.1 des angefochtenen Entscheids).
Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal behaupte, dass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses gegeben wären. Ein solcher Verzicht komme auch nicht in Betracht, zumal der Entscheid des kantonalen Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt im Wesentlichen mit den konkreten Umständen der beurteilten Einsätze begründet werde. Aufgrund der besondere Umstände dieser abgeschlossenen Einsätze sei nicht damit zu rechnen, dass sich die vorliegend relevanten Fragen unter ähnlichen Umständen in Zukunft wieder stellen könnten. Die Beschwerdeführerin behaupte auch nicht, dass weitere Einsätze von C.________, F.________ und H.________ geplant wären. Sie mache vielmehr geltend, sie habe sich in einer Situation befunden, in der sie entweder Gefahr gelaufen sei, ihre Kunden an einen Konkurrenzbetrieb in Basel zu verlieren, oder den Entsendebetrieben zu ermöglichen, die Kunden in Basel zu bedienen, bis sie selber ausreichend Personal rekrutiert haben würde. Da seit den strittigen Einsätzen inzwischen mehr als ein Jahr vergangen sei, spreche diese Darstellung dafür, dass eine Entsendung inzwischen nicht mehr zur Diskussion stehe.
Die Vorinstanz erwog sodann, dass die Frage, ob C.________, F.________ und H.________ unter den konkreten Umständen dem Weisungsrecht der Beschwerdeführerin unterstanden hätten, keine Grundsatzfrage darstelle. Die Frage, ob eine Entsendung im Erotikbereich grundsätzlich zulässig sei, sei gar nicht zu beantworten, falls mit dem kantonalen Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt wegen des Übergangs des Weisungsrechts auf die Beschwerdeführerin eine Entsendung verneint werde (vgl. E. 1.2.2.2 des angefochtenen Entscheids).

4.

4.1. Zu konstatieren ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Darstellung der basel-städtischen Regelung zu den Legitimationsvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 13 Abs. 1 VRPG/BS; vgl. dazu E. 3 hiervor) beizupflichten scheint. Nicht beanstandet wird auch die Erwägung der Vorinstanz, dass eine Partei, die mit Rekurs an das Appellationsgericht gelangt, mit Blick auf ihre gesetzliche Begründungspflicht (§ 16 Abs. 2 VRPG/BS) in ihrer Rechtsschrift darlegen muss, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind, jedenfalls, wenn diese Legitimationsvoraussetzungen nicht evident sind. Diese Anforderungen decken sich mit den Regelungen für das bundesgerichtliche Verfahren und gelangen auch in anderen Kantonen zur Anwendung (vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren BGE 141 II 14 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C 384/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.3; vgl. für das Verfahrensrecht des Kantons St. Gallen Urteil 2C 707/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.3). Im Kanton Basel-Stadt gilt die gesetzliche Begründungspflicht auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. § 46 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 [OG/BS; SG 153.100]); insofern kann die Beschwerdeführerin nichts daraus ableiten, dass ihr Rekurs vom Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt als Sprungrekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

4.2. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, ob die Vorinstanz ihr eine Äusserungsmöglichkeit hätte gewähren müssen, als sie in Betracht zog, aufgrund fehlender Legitimationsvoraussetzungen auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin leitet eine solche Pflicht insbesondere aus dem Umstand ab, dass das kantonale Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt auf ihr Rechtsmittel eingetreten ist, obschon die Legitimationsvoraussetzungen in jenem Verfahren mit den Legitimationsvoraussetzungen für das Rekursverfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht identisch seien.

4.2.1. Tatsächlich kann es unter gehörsrechtlichen Aspekten (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) problematisch sein, wenn eine Behörde einen abschlägigen Rechtsmittelentscheid auf ein rechtliches Argument abstützt, das für die Rechtsunterworfene überraschend kommt (vgl. Urteile 2C 349/2020 vom 12. November 2020 E. 4.2; 8C 535/2019 vom 2. November 2020 E. 5.2; 2C 695/2018 vom 27. März 2019 E. 6.1). Dadurch wird der betreffenden Person nämlich unter Umständen die Möglichkeit genommen, Beweismittel in das Verfahren einzubringen, die für die rechtliche Würdigung der Angelegenheit relevant sein können (vgl. BGE 145 I 171 E. 4.1; 144 V 368 E. 6.5; 144 II 435 E. 3.1.3); ebenso kann das Äusserungsrecht tangiert sein (vgl. dazu BGE 144 I 11 E. 5.3). Eine Gehörsverletzung kommt freilich nur dort in Betracht, wo die Rechtsunterworfene mit der betreffenden rechtlichen Argumentation nicht rechnen musste.

4.2.2. Davon, dass die Beschwerdeführerin mit der rechtlichen Argumentation der Vorinstanz nicht hätte rechnen müssen, kann vorliegend nicht die Rede sein: Die oben (vgl. E. 4.2.1 hiervor) skizzierte Rechtsprechung ist insbesondere auf Fälle zugeschnitten, in denen eine Rechtsmittelinstanz in der Sache eine für die Parteien überraschende Motivsubstitution vornimmt; da die rechtsmittelergreifende Partei die Begründung ihres Rechtsmittels in erster Linie am angefochtenen Entscheid auszurichten hat, kann eine nicht antizipierbare Motivsubstitution dazu führen, dass sich die betreffende Partei zu den letztlich tragenden Entscheidungsmotiven nie geäussert hat (und dazu auch keinen Anlass hatte).
Diese Konstellation unterscheidet sich offensichtlich vom vorliegenden Fall, in dem die Vorinstanz wegen der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die Eintretensvoraussetzungen sind von jeder angerufenen Behörde von Amtes wegen zu prüfen; diese Prüfung erfolgt unabhängig davon, wie die jeweilige Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen in ihrem Verfahren beurteilt hat. Insofern hat eine Person, die ein Rechtsmittel ergreift, immer Anlass dazu, sich zu den Eintretensvoraussetzungen zu äussern, jedenfalls wenn das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen nicht evident ist.
Vor diesem Hintergrund ist eine Rechtsmittelinstanz, die einen Nichteintretensentscheid ins Auge fasst, grundsätzlich nicht verpflichtet, die Parteien vorgängig zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufzufordern. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die Rechtssuchende - wie vorliegend - anwaltlich vertreten ist. Daran ändert auch nichts, dass das Appellationsgericht gemäss § 18 VRPG/BS verpflichtet ist, bei der Beurteilung der Rekurse die Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen. Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts daran, dass es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz ist, nach legitimationsbegründenden Umständen zu forschen, wenn diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (vgl. zum Zürcher Verwaltungsverfahrensrecht ALAIN GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 23 N. 21, m.w.H.).

4.2.3. Ein Anspruch darauf, die Legitimationsvoraussetzungen nachträglich im Sinne einer Beschwerdeverbesserung substanziieren zu dürfen, ergibt sich ferner - wie das Appellationsgericht in seiner Vernehmlassung ausführlich darlegt - auch nicht aus § 22 VRPG/BS, zumal sich diese Vorschrift einzig auf unklare oder vorschriftswidrige Rekursbegründungen bezieht, hingegen nicht der Verbesserung inhaltlich ungenügender Rechtsschriften dient.

4.2.4. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet. Auf die nicht näher begründeten Beschwerdeausführungen, wonach aufgrund der Nichtgewährung eines Äusserungsrechts gleichzeitig das Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und § 12 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV/BS; SR 131.222.1) verletzt worden sei, ist aufgrund fehlender Substanziierung nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt, indem sie festgehalten habe, dass ein aktuelles Interesse an der Behandlung des Rekurses nicht ohne Weiteres ersichtlich sei; dass ein solches Interesse bestehe, sei evident, denn die Feststellungen der kantonalen Behörden betreffend ihre ausländerrechtliche Arbeitgebereigenschaft könnten insbesondere sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

4.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4).

4.4.1. Festzuhalten ist mit Blick auf die Beschwerdeausführungen zunächst, dass die Beschwerdeführerin vom kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit bzw. vom kantonalen Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nur als Arbeitgeberin im Sinn des Ausländerrechts qualifiziert worden ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Verfügung des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 22. August 2019, als auch aus dem Entscheid des kantonalen Amts für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 1. Oktober 2020 in aller Deutlichkeit, wenn man die Dispositive dieser Entscheide - wie geboten (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2; Urteil 2C 314/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1) - im Lichte ihrer Begründung liest.

4.4.2. Die von den kantonalen Behörden getroffene Feststellung der ausländerrechtlichen Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin ist insbesondere mit Blick auf die Frage relevant, wer die Meldung des Einsatzes von C.________, F.________ und H.________ vorzunehmen hatte (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne [Entsendegesetz, EntsG, SR 823.20]). Auszugehen ist dabei in dieser Hinsicht vom unions- bzw. freizügigkeitsrechtlichen Begriff des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers (vgl. dazu Urteil 2C 1126/2018 vom 9. August 2019 E. 3.1). Eine formelle Bindungswirkung für die zivilrechtliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Rechtsbeziehung der Beschwerdeführerin zu C.________, F.________ und H.________ ergibt sich aus dieser ausländerrechtlichen Qualifikation nicht (vgl. allgemein DANIELE MARCO CORTIULA, Die Stellung der Selbständigerwerbenden im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht de lege lata et de lege ferenda, Luzern 2020, S. 187 f.; GABRIELA RIEMER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2019, S. 123).
Dass die vorliegend umstrittenen Feststellungen der kantonalen Behörden also irgendeinen Einfluss auf mögliche sozialversicherungsrechtliche Auseinandersetzungen der Beschwerdeführerin im Kanton Schwyz haben könnten, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Noch weniger kann gesagt werden, dass insoweit im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz evidenterweise ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestanden hätte, das die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen.

4.4.3. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, ein allfälliges praktisches Interesse in ihrer Eingabe an die Vorinstanz näher zu substanziieren. Dass sie dies unterlassen hat, muss sie sich selbst anrechnen lassen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Die Vorinstanz durfte aufgrund der ihr vorliegenden Akten ein aktuelles schutzwürdiges Interesse verneinen, ohne in Willkür zu verfallen.

4.5. Zu beantworten bleibt damit die Frage, ob die Vorinstanz vorliegend ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses hätte absehen müssen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, die Vorinstanz habe Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, § 12 Abs. 1 lit. d KV/BS und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt, weil sie die richterliche Beurteilung von Fällen wie dem vorliegenden aufgrund ihrer Herangehensweise faktisch verunmögliche.

4.5.1. Was den ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses angeht, folgt die Vorinstanz in ihrer Praxis zu § 13 Abs. 1 VRPG/BS der ständigen Praxis des Bundesgerichts zu Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG (vgl. E. 3 hiervor). Danach wird vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ausnahmsweise abgesehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1).

4.5.2. Was den vorliegenden Fall betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Akten keinen Anlass hatte, davon auszugehen, im vorliegenden Fall sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, aufgrund der ursprünglichen, in einer E-Mail vom 15. August 2019 enthaltenen Argumentation des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit stelle sich vorliegend die Grundsatzfrage, ob Entsendungen im Erotikbereich überhaupt möglich seien. Wie die Vorinstanz allerdings zutreffend erwog, bildete diese Argumentation nicht tragendes Entscheidungsmotiv des (von ihr zu überprüfenden) Entscheids des kantonalen Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 1. Oktober 2020. Die Frage, ob Entsendungen im Erotikbereich überhaupt zulässig seien, hätte sich der Vorinstanz erst unter der Prämisse gestellt, dass das kantonale Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt angesichts der Umstände des vorliegenden Falls zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführerin unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten die Arbeitgebereigenschaft zukomme. Unter diesen Umständen lag das Vorliegen einer Grundsatzfrage für die Vorinstanz zumindest
nicht auf der Hand. Die Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten gewesen, diesbezüglich in ihrer Rekursschrift nähere Ausführungen zu machen (vgl. E. 4.1 hiervor), auch mit Blick darauf, aus welchen Gründen der betreffenden Frage Grundsatzcharakter zukommen sollte. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin allerdings gegenüber der Vorinstanz nicht einmal behauptet, dass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses gegeben seien. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verneinen, ohne Bundesrecht oder Völkerrecht zu verletzen.

4.5.3. Der Vorinstanz kann unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) schliesslich nicht vorgeworfen werden, dass sie die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses vorliegend verneint hat: Die Rechtsweggarantie schliesst nicht aus, dass die richterliche Behörde das Eintreten auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig macht (BGE 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; Urteil 2C 603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.1). Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid in erster Linie damit, dass die Beschwerdeführerin nicht weiter substanziiert habe, dass die Legitimationsvoraussetzungen gegeben seien (vgl. dazu E. 4.4.2 hiervor); einem derart begründeten Nichteintreten hätte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres entgehen können, wenn sie ihren Rekurs an die Vorinstanz hinreichend begründet hätte.
In der Sache erscheint es im Übrigen keineswegs ausgeschlossen, dass dem Appellationsgericht (und sodann dem Bundesgericht) künftig Fälle unterbreitet werden, in denen in Entsendekonstellationen im Erotikbereich trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf den Rekurs einzutreten sein wird. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass es immer mit einem Entscheid des Vorstehers des kantonalen Departements für Wirtschaft, soziale Sicherheit und Umwelt sein Bewenden haben werde, erscheint nicht begründet. Zu ergänzen ist, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Vorinstanz Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und § 12 lit. d KV/BS verletzt haben soll, nicht hinreichend substanziiert (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) ist; darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.5.4. Die - nach Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich unrichtige - Feststellung der Vorinstanz wonach die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen nicht wiederholen könnten, weil weitere Einsätze von C.________, F.________ und H.________ nicht geplant seien (vgl. E. 1.2.2.2 des angefochtenen Entscheids), ist nach dem oben Ausgeführten nicht streitentscheidend; auch wenn die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erscheinen, enthält sich das Bundesgericht weiterer Ausführungen dazu.

4.6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 1.4 und 4.5 hiervor) wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_329/2021
Date : 21. September 2021
Published : 09. Oktober 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Entsendung


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  95  100  106  111  113
BV: 9  29  29a  30
EMRK: 6
VFP: 9
BGE-register
133-II-249 • 136-I-323 • 137-I-1 • 137-II-409 • 139-I-206 • 141-II-14 • 141-II-207 • 142-I-135 • 142-II-369 • 144-I-11 • 144-I-43 • 144-II-281 • 144-II-427 • 144-V-361 • 145-I-167
Weitere Urteile ab 2000
1B_549/2018 • 1C_564/2016 • 1C_608/2018 • 2C_1126/2018 • 2C_134/2013 • 2C_314/2019 • 2C_329/2021 • 2C_349/2020 • 2C_384/2020 • 2C_603/2018 • 2C_695/2018 • 2C_707/2019 • 8C_535/2019
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • question • basel-stadt • federal court • cantonal department • remedies • appeal concerning affairs under public law • current interest • rejection decision • legitimation • position • beginning of employment • appellate instance • hi • cantonal administration • hamlet • ex officio • employee • judicial agency • cantonal council
... Show all