Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 68/2019
Urteil vom 21. August 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2018 (IV.2016.01345).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1958 geborene A.________ arbeitete vollzeitig als Reinigungsangestellter bei der B.________ AG und daneben zusätzlich für die C.________ AG. Ab Dezember 2010 war er wegen Rückenbeschwerden für beide Tätigkeiten arbeitsunfähig. Die B.________ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf 28. Februar 2011, wobei es krankheitsbedingt erst am 31. August 2011 endete.
A.b. Im Juni 2011 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse ab. Ihre Prüfung beruflicher Massnahmen beendete sie vorläufig mit Mitteilung vom 30. November 2011. Nach Durchführung einer ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation an der Klinik D.________ des Spitals E.________ (vom 9. Mai bis 29. Juni 2012) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. August 2012 die Zusprache einer ganzen, auf die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. September 2012 befristeten Invalidenrente in Aussicht gestellt. Auf Einwand des A.________ hin veranlasste die IV-Stelle zusätzliche Abklärungen. Der Versicherte unterzog sich verschiedenen medizinischen Eingriffen (Knietotalprothese im April 2013; Operation einer komplexen distalen Radiusfraktur links im September 2014; Entfernung eines Adenokarzinoms des oberen Rektums im Februar 2015) sowie einer stationären Alkoholentzugstherapie (im Dezember 2013). Im Auftrag der IV-Stelle wurde er im November 2015 am Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, untersucht. Das entsprechende Gutachten wurde am 24. Februar 2016 erstattet. Nach erneuter Durchführung des
Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.________ für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 und vom 1. Dezember 2014 bis 29. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 28. Oktober 2016).
B.
Gegen die zweite Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente über den 29. Februar 2016 hinaus. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Mit Entscheid vom 30. November 2018 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv Ziffer 1).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, Dispositiv Ziffer 1 des kantonalen Entscheides sei aufzuheben. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
|
1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
2.2. Zu ergänzen ist, dass die von der Vorinstanz wiedergegebene Praxis zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Suchterkrankungen zwischenzeitlich überholt ist und nach unlängst geänderter Rechtsprechung auch primäre Abhängigkeitssyndrome dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil 9C 724/2018 vom 11. Juli 2019 E. 5 und 6.2). Allerdings ist ein Abhängigkeitssyndrom, welches im Rahmen der Beurteilung des (hier allein streitigen; vgl. E. 3) Rentenanspruchs in der Zeit nach dem 29. Februar 2016 zu berücksichtigen wäre, nicht dokumentiert: Nach einem akuten Entzug im Spital F.________ führte der Versicherte die Alkoholentwöhnungstherapie in der Psychiatrischen Klinik G.________ im Dezember 2013 erfolgreich fort (Klinikbericht vom 31. Januar 2014). Er gab gegenüber den ZMB-Gutachtern im November 2015 an, dass er seit dieser Behandlung nur noch wenig Alkohol trinke bzw. weitgehend abstinent lebe. Es bestehen für den weiteren Verlauf zwischen dem Klinikaustritt im Dezember 2013 und dem Erlass der Verfügung am 28. Oktober 2016, welche die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis), mit
Ausnahme des Vorfalles vom 10. November 2015 (Bericht der Psychiatrischen Klinik G.________ vom 17. Dezember 2015), keine Hinweise mehr auf eine Alkoholproblematik. Erst im Bericht der Praxis H.________ vom 6. Februar 2017 wird eine (erneute) Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20) diagnostiziert. Inwiefern dieser invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
3.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht einen Rentenanspruch des Versicherten über den 29. Februar 2016 hinaus zu Recht verneint hat.
4.
4.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz auf das ihrer Auffassung nach beweiswertige ZMB-Gutachten vom 24. Februar 2016. Sie stellte fest, beim Versicherten habe zumindest bis zum Verfügungszeitpunkt (28. Oktober 2016) kein (erhebliches) psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestanden und in Anbetracht aller somatischen Beeinträchtigungen (beidseitiges Knieleiden, Adipositas, schlecht eingestellte Hypertonie, chronisches lumbospondylogenes Syndrom, Folgen der distalen Radiusfraktur) sei ihm ab November 2015 (Zeitpunkt der Untersuchungen im ZMB) eine leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit voll zumutbar.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die IV-Stelle habe ihm das ZMB-Gutachten vom 24. Februar 2016 als zentrales Beweismittel erst auf seine Nachfrage vom 10. Mai 2016 hin zugestellt. Der kantonale Entscheid, in welchem dieses Vorgehen der Verwaltung geschützt und eine Gehörsverletzung verneint werde, verstosse gegen Art. 6

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.2.2. Die Vorinstanz verneinte eine Gehörsverletzung mit der Begründung, es stehe der IV-Stelle im Falle ergänzender Abklärungen im Vorbescheidverfahren praxisgemäss frei, das rechtliche Gehör vorgängig des Erlasses der Leistungsverfügung oder - wie es die Beschwerdegegnerin hier getan habe - im Rahmen eines erneuten Vorbescheidverfahrens zu gewähren (vgl. dazu Urteile 9C 606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 und 2.3 sowie 9C 312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.2). Weitergehende Ansprüche, etwa auf umgehende Benachrichtigung über den Eingang des angeforderten Beweismittels, beständen nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Versicherte nicht im Rahmen des Vorbescheidverfahrens die Stellung von Ergänzungsfragen ans ZMB hätte beantragen können.
4.2.3. Ebenso wenig wie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm im letztinstanzlichen Verfahren angerufenen Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
(Rz. 2087.1 KSVI). Die versicherte Person erhält diesfalls ebenfalls die Gelegenheit für Erläuterungs- und Ergänzungsfragen (Rz. 2087.2 KSVI), womit für beide Seiten gleiche Bedingungen geschaffen werden. Da die Beschwerdegegnerin nach Sichtung des bei ihr am 29. Februar 2016 eingegangenen Gutachtens vom 24. Februar 2016 keinen Anlass sah, mit Fragen ans ZMB zu gelangen (vgl. auch Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 7. März 2016), bestand für sie auch nach dem einschlägigen Kreisschreiben keine Pflicht, dem Versicherten das Gutachten von sich aus bereits vor dem Vorbescheid zukommen zu lassen. Mit anderen Worten ist auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit massgebend, dass der Versicherte (spätestens) im Vorbescheidverfahren die Gelegenheit hatte, Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen. Soweit er diese wegen möglicher vorgängiger Absprachen zwischen der Verwaltung und der Gutachtensstelle für belanglos hält, geht er (wie dargelegt) von falschen Annahmen aus.
4.3.
4.3.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, das ZMB-Gutachten vom 24. Februar 2016 sei im entscheidenden Punkt, in der Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, widersprüchlich. Das kantonale Gericht habe diesen Widerspruch zwar erkannt, aber trotz dieses Mangels auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
4.3.2. Die Vorinstanz erwog, es sei zwar ein gewisser Widerspruch zu erkennen, wenn die ZMB-Gutachter einerseits wegen des Knieleidens eine ständig stehende und gehende Arbeit nicht als sinnvoll erachteten, andererseits den Versicherten aber für eine leichtere Reinigungstätigkeit, welche - wie anzunehmen sei - ebenfalls ausschliesslich stehend und gehend verrichtet werde, ab Oktober 2015 für arbeitsfähig hielten. Dieser Widerspruch führe aber nicht dazu, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit in Frage zu stellen sei.
4.3.3. Diese vorinstanzliche Auffassung steht im Einklang mit dem Bundesrecht. Wegen des Knieleidens schienen die ZMB-Gutachter bei der Formulierung, welche Arbeit leidensangepasst ist, neben der Wechselbelastung (stehend/gehend und sitzend) insbesondere Wert darauf zu legen, dass der Versicherte weder dauernd körperliche Zwangshaltungen einnehmen noch Gerüste und Leitern besteigen oder dauernd auf den Knien arbeiten muss. Aus diesem Grund schlossen sie schwere Tätigkeiten wie die Reinigung auf unebenem Gelände (z.B. auf Baustellen) aus, während sie leichtere (Büro-) Reinigungstätigkeiten grundsätzlich für zulässig hielten, obwohl auch diese hauptsächlich im Stehen und Gehen erfolgen. An der Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit des gutachterlich festgehaltenen Zumutbarkeitsprofils vermag dieser geringfügige Widerspruch nichts zu ändern. Insbesondere durfte die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf zusätzliche Abklärungen verzichten, ohne den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
es wurde auf den Verdienst bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art abgestellt.
5.
5.1. Was sodann den vorinstanzlichen Einkommensvergleich anbelangt, der zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27.6 % führt, beanstandet der Beschwerdeführer lediglich die Festsetzung des Invalidenlohnes als bundesrechtswidrig. Das kantonale Gericht habe nicht berücksichtigt, dass ihm mehrfach eine unterdurchschnittliche Intelligenz bescheinigt worden sei. Auch die ZMB-Gutachter sähen ihn als einfach strukturierte Persönlichkeit, welche Mühe habe, sich auf eine Verweisungstätigkeit einzulassen. Es müsse - wenn überhaupt eine verwertbare Arbeitsfähigkeit gegeben sei, was er bestreite - ein weit unter dem Durchschnitt liegendes Invalideneinkommen angenommen werden.
5.2. Soweit der Versicherte geltend macht, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, übt er unzulässige appellatorische Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) an der gegenteiligen Feststellung im angefochtenen Entscheid. Weiterungen dazu erübrigen sich.
5.3. Nicht zu überzeugen vermag sodann sein Einwand, wegen unterdurchschnittlicher Intelligenz sei das Invalideneinkommen weit unterhalb des LSE-Tabellenlohnes anzusetzen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers mit einer auf Seiten des Valideneinkommens vorgenommenen Parallelisierung (BGE 135 V 58 E. 3.1 in fine S. 59 mit Hinweis) dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass er in der Vergangenheit aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat. Sodann ist nicht ersichtlich, dass eine allfällige unterdurchschnittliche Intelligenz (das umfassende ZMB-Gutachten vom 24. Februar 2016 stellt lediglich eine "einfach strukturierte Persönlichkeit" fest) sich auf seine Arbeitsfähigkeit in den im angefochtenen Entscheid beigezogenen einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art auswirken würde. Die ZMB-Gutachter führten aus, der Versicherte habe "wegen seiner einfachen Strukturierung" Mühe, mit seinen somatischen Beeinträchtigungen klarzukommen und sich in einer Verweisungstätigkeit einzulassen. Sie hielten gleichzeitig aber auch "eine gewisse Selbstlimitierung" fest und gingen davon aus, dass ihm mehr Anstrengungen zumutbar wären.
Bei dieser Sachlage verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz die geltend gemachte unterdurchschnittliche Intelligenz nicht (zusätzlich) berücksichtigte. Ihre Schlussfolgerung, die Höhe des Tabellenlohnabzuges könne letztlich offen gelassen werden, weil selbst bei Vornahme des maximalen Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere, hält vor Bundesrecht stand. Wurde den festgestellten Einschränkungen bereits mit dem höchstmöglichen Abzug Rechnung getragen, bleibt für eine zusätzliche Reduktion des Tabellenlohnes, wie sie der Beschwerdeführer für richtig hält, kein Raum (vgl. statt vieler: Urteil 8C 11/2018 vom 5. Juli 2018 E. 6.3 mit Hinweis).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid, in welchem ein Rentenanspruch des Versicherten über den 29. Februar 2016 hinaus verneint wird, bundesrechtskonform ist.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Prozesses werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. August 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann