Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 548/2011

Urteil vom 21. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Steinmann.

1. Verfahrensbeteiligte
Mobile Ärzte Lob,
2. X.________,
3. Y.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Christen,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Entzug der Bewilligung zur Verwendung von blauen Warnlichtern und eines Wechselklanghorns (Blaulichtbewilligung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Sachverhalt:

A.
Die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft (MFK) erteilte auf Gesuch von Dr. med. Y.________ hin am 18. Februar 2010 die Bewilligung zur Verwendung von blauen Warnlichtern und Wechselklanghorn für zwei Motorwagen mit Wechselnummer und am 30. März 2010 für einen weitern Motorwagen (Blaulichtbewilligung). Die Bewilligung erging für den Betrieb einer mobilen Arztpraxis (Mobile Ärzte Lob) und die Durchführung von Notarzteinsätzen und Rettungsdienst bzw. im Hinblick auf Fahr- und Rettungsdienste für das Kantonsspital Bruderholz.
Auf eine Anzeige hin und nach Durchführung eines Schriftenwechsels entzog die MFK Y.________ am 25. Juni 2010 die Blaulichtbewilligung. Sie begründete dies damit, dass das Unternehmen "Mobile Ärzte Lob" nicht in das basellandschaftliche Rettungswesen eingebunden sei und daher mit Blick auf eine Weisung des UVEK die Voraussetzungen für die Blaulichtbewilligung fehlten.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die von X.________ bzw. Y.________ erhobene Beschwerde am 21. Dezember 2010 ab. Er führte aus, dass X.________ bzw. die Einzelunternehmung "Mobile Ärzte Lob" die gesetzlichen Voraussetzungen für die Blaulichtbewilligung nicht erfülle und sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne.
In der Folge wies auch das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die Beschwerde von X.________ am 28. September 2011 ab, soweit darauf einzutreten war. Es wies darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Blaulichtbewilligung fehlten, kein Anlass für eine Abweichung von der UVEK-Weisung bestehe, kein Vertrauenstatbestand vorliege, fehlerhafte Verfügungen abgeändert oder aufgehoben werden könnten und gewichtige Gründe für den Entzug der Bewilligung bestünden. Im Übrigen sei der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden.

B.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts haben die Firma "Mobile Ärzte Lob", X.________ und Y.________ beim Bundesgericht am 5. Dezember 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht und ersuchen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sie rügen Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Vertrauensschutz, beanstanden die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und machen in genereller Weise geltend, das im Kanton Basel-Landschaft bestehende System des Rettungsdienstes sei mit der Bundesverfassung, der Kartellgesetzgebung und dem Binnenmarktgesetz nicht vereinbar.
Der Rechtsdienst beantragt für den Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Ohne materielle Stellungnahme ersucht das Bundesamt für Strassen ASTRA um Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 5. März 2012 haben die Beschwerdeführer die Mandatsübernahme durch einen neuen Rechtsvertreter angezeigt. In ihrer Replik halten sie an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund fällt. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben. Auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann grundsätzlich eingetreten werden (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Vom Wechsel des Rechtsvertreters im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens ist Kenntnis zu nehmen.
Mit der Beschwerde kann laut Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG die Verletzung von Bundesrecht (inkl. Bundesverfassungsrecht) und Völkerrecht (namentlich der EMRK) geltend gemacht werden. Die Rüge der Verletzung von kantonalem Recht wird ausschliesslich anhand des Verfassungsrechts geprüft.
In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur, soweit solche Rügen vorgebracht und begründet werden. Werden die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz angefochten, so muss im Rahmen von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG klar und substantiiert aufgezeigt werden, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3; 133 III 393 E. 7.1; 133 III 462 E. 2.4). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.

1.2 Die Beschwerdeführer führen allgemein aus, dass sie Anspruch auf Anschluss an die offizielle Rettungsorganisation und auf Einbeziehung bei der kantonalen Einsatzzentrale haben. Die Beschränkung der Rettungstransportversorgung im Kanton Basel-Landschaft auf traditionelle Rettungstransportanbieter mit Gebietskonzessionen sei nicht mehr zeitgemäss, stehe mit Art. 94 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
und Art. 96 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 96 Wettbewerbspolitik - 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.
1    Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.
2    Er trifft Massnahmen:
a  zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
b  gegen den unlauteren Wettbewerb.
BV im Widerspruch und sei überdies mit dem Binnenmarktgesetz und der Kartellgesetzgebung nicht vereinbar. Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Einteilung des Kantonsgebiets in Einsatzgebiete und die Zulassung von privaten Transportdiensten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Sie begründen ihre Kritik nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise. Überdies belegen sie nicht, dass sie sich aktiv um einen Einbezug in die kantonale Einsatzzentrale bemüht hätten und ihnen der Zugang mit einem förmlichen Entscheid verwehrt worden sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3). Im vorliegenden Verfahren ist demnach darauf nicht einzugehen.

2.
2.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer vorerst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese soll darin bestehen, dass ihr Schreiben vom 11. Juni 2010 in der Entzugsverfügung vom 25. Juni 2010 nicht berücksichtigt worden sei und dass ihnen nicht alle für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Stellungnahmen vorgelegt worden seien. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass sie die Gehörsverletzung bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat vorgebracht hätten. Sie setzen sich mit der Begründung des Kantonsgerichts nicht auseinander, wonach aus den Rechtsschriften die gerügte Gehörsverletzung nicht hervorgehe. Sie legen auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in genügender Weise dar, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt worden sein soll. Soweit sie sich auf die Äusserungen des Kantonsarztes bzw. des Gesundheitsdienstes beziehen, belegen sie nicht, dass sie - entgegen der Annahme im angefochtenen Entscheid (E. 7.2) - davon keine Kenntnis gehabt hätten. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe in Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK keine mündliche und öffentliche Verhandlung durchgeführt. Unter diesem Gesichtswinkel reiche es nicht aus, eine öffentliche Urteilsberatung abzuhalten.
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass sie mit ihrer beim Kantonsgericht eingereichten Beschwerde oder einem sonstigen Antrag um Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ersucht hätten. Am 6. Juni 2011 ist ihnen die Urteilsberatung vom 10. August 2011 angezeigt worden. Darauf wird vermerkt, dass den Beteiligten die Anwesenheit als Zuhörer freigestellt sei, ohne Möglichkeit, das Wort zu ergreifen. Am 7. Juli 2011 ist ihnen eine neue Anzeige für eine Urteilsberatung am 28. September 2011 zugestellt worden; diese enthielt denselben Vermerk.
Diesen Anzeigen kann klar entnommen werden, dass eine mündliche öffentliche Verhandlung nicht vorgesehen war. Bei dieser Sachlage durfte das Kantonsgericht mangels eines klaren Antrags auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung annehmen, die Beschwerdeführer hätten auf eine entsprechende Verhandlung verzichtet (vgl. BGE 134 I 229 E. 4.3 S. 236). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diesen Schluss als verfassungs- oder konventionswidrig erscheinen lassen könnte. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ist daher unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführer rügen in verschiedener Hinsicht, dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. So bleibe unerwähnt, dass das Konzept mit dem Kantonsarzt abgesprochen worden war. Eine Stellungnahme vom Kantonsarzt sei nicht eingeholt worden, ebenso wenig Meinungsäusserungen von Seiten der Notfallstation des Bruderholz-Spitals. Schliesslich seien die Notarzt-Einsatzfahrzeuge nicht in Augenschein genommen worden.
Nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist.
Im vorliegenden Verfahren begründen die Beschwerdeführer nicht, dass die Abweisung ihrer Beweisbegehren (vgl. Verfügung vom 12. Mai 2011) mit Verfassungsrecht im Widerspruch stehe. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gehört unter anderem das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Das Gericht kann indes das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn diese Beweiswürdigung mit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV im Widerspruch ist (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 127 I 54 E. 2b S. 56). In der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass die vorweggenommene Beweiswürdigung willkürlich und die Abweisung der Beweisbegehren verfassungswidrig sei. Darüber hinaus tun die Beschwerdeführer auch nicht dar, dass die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts willkürlich sei.
Schliesslich ist weder begründet noch ersichtlich, dass die Rüge der Feststellung des Sachverhalts für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist.
In Bezug auf die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die Blaulichtbewilligung umschrieben: Nach Art. 8
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 8 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2    Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.26
3    Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Ausrüstung von Motorfahrzeugen und trifft Anordnungen zur Sicherheit im Verkehr und zur Vermeidung von Lärm und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen. Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) erlaubt in Art. 110 Abs. 3 lit. a mit Bewilligung der Zulassungsbehörde das Anbringen von Blaulichtern an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls. Nach Art. 220 Abs. 1 derselben Verordnung erlässt das UVEK Weisungen und regelt die Einzelheiten. Gestützt darauf hat das UVEK die Weisungen zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn vom 6. Juni 2005 erlassen (im Folgenden: Weisungen). Ergänzt werden diese durch ein Merkblatt des UVEK vom gleichen Datum. Nach Ziff. 1.2 der Weisungen wird für das Blaulicht vorausgesetzt, dass Fahrzeuge der Sanität mit einer fix installierten sanitätsdienstlichen Einrichtung ausgerüstet sind und dass die Fahrzeuge einer offiziellen Rettungs- oder Sanitätsorganisation angeschlossen sind und über eine kantonale oder
interkantonale Einsatzzentrale aufgeboten werden können. Das Kantonsgericht hat weiter ausgeführt, dass entsprechend der Rechtsprechung kein triftiger Grund bestehe, von der UVEK-Weisung abzuweichen. Die Erfordernisse der UVEK-Weisung würden durch die kantonale Gesetzgebung zum Gesundheitswesen umschrieben. Nach § 72 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG; Gesetzessammlung 901) kann die zuständige Direktion den Einsatz von Rettungsinstitutionen vorsehen und mit diesen Leistungsvereinbarungen abschliessen, wo kantonseigene Rettungsmittel fehlen. Die Aufteilung des Kantonsgebiets und die Zuordnung der Rettungstransporte wird in § 7 der Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports und im entsprechenden Anhang (Gesetzessammlung 934.11) umschrieben.
Gestützt auf diese Grundlagen kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Blaulichtbewilligung nicht erfüllen, weil es an einer entsprechenden Konzession fehle und weil kein Anschluss an eine offizielle Notärzte-Organisation bestehe, welche über die Notrufzentrale 144 aufgeboten werden kann. Die Beschwerdeführer stellen diese Beurteilung nicht in Frage. Sie führen selber aus, dass sie zwar sämtliche Voraussetzungen gemäss UVEK-Weisung erfüllen, indes nicht einer offiziellen Rettungsorganisation angeschlossen sind und deshalb nicht über eine kantonale oder interkantonale Einsatzzentrale aufgeboten werden können. Damit anerkennen sie letztlich auch, dass die ursprünglichen Blaulichtbewilligungen vom 18. Februar und 30. März 2010 zu Unrecht erteilt worden sind.

5.
Das Kantonsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass fehlerhafte Verfügungen selbst dann, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können. Dabei hat es auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt. Danach stehen sich das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige am Vertrauensschutz gegenüber; erforderlich ist allerdings, dass die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz gegeben sind (BGE 137 I 69 E. 2.5 S. 72). Die beiden Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Eine Verfügung kann somit grundsätzlich nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgeht: Dies trifft in der Regel dann zu, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein
besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist. In jedem Fall sind alle Aspekte des Einzelfalls einzubeziehen (BGE 137 I 69 E. 2.3 S. 71, mit zahlreichen Hinweisen).

5.1 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass die ursprünglichen Bewilligungen vom 18. Februar und 30. März 2010 überhaupt nicht in Wiedererwägung gezogen werden könnten. Sie werfen dem Kantonsgericht indes vor, bei der Frage des Widerrufs die Abwägung zwischen den Interessen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dem Vertrauensschutz falsch vorgenommen zu haben, insbesondere das öffentliche Interesse überschätzt und ihr Vertrauensinteresse nicht hinreichend berücksichtigt zu haben. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz vorliegen.

5.2 Im Hinblick auf die erforderliche Interessenabwägung kann davon ausgegangen werden, dass erhebliche öffentliche Interessen für die Durchsetzung des objektiven Rechts bestehen. Der Rettungsdienst wird in erster Linie durch die kantonseigenen Rettungsmittel sichergestellt und nur ausnahmsweise von andern Rettungsinstitutionen besorgt (vgl. § 72 GesG). Fahrten mit Warnlichtern und Wechselklanghorn bedeuten eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sowie eine Gefährdung der andern Verkehrsteilnehmer und der Besatzung des Einsatzfahrzeugs, weil sie ein Abweichen von den Verkehrsregeln ermöglichen. Erforderlich ist daher auch ein entsprechendes Fahrtraining. Zudem führt die Verwendung von Warnvorrichtungen zu Hektik und Lärm, was zu vermeiden ist. Aus diesen Gründen sind Blaulichtbewilligungen grundsätzlich nur sehr zurückhaltend zu erteilen (Urteil 1C 232/2008 vom 16. September 2008, E. 5.2). Vor diesem Hintergrund und zusätzlich aus Gründen der Koordination ist es angezeigt, dass nur solche Fahrzeuge mit Blaulicht zum Einsatz kommen sollen, die über die kantonale Einsatzzentrale aufgeboten sind, woran es bei den Beschwerdeführern mangels Einbindung in die kantonale Rettungsorganisation und Einsatzzentrale fehlt.
Gerade ein derartiges zentrales Aufgebot von Rettungswagen ermöglicht einen ebenso restriktiven wie einheitlichen Einsatz von Warnsignalen.
Für ihren Vertrauensschutz verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass ihre Bemühungen von Seiten des Kantonsarztes vorerst unterstützt worden seien. Die Bewilligungen vom 18. Februar und 30. März 2010 sind von der zuständigen Behörde erteilt worden. Ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführer von dieser Bewilligung bereits Gebrauch gemacht haben und mit dem Einbau der Warnsignale in ihre Fahrzeuge gewisse Investitionen getätigt haben. Ferner bringen sie vor, dass ihre Blaulichtbewilligung zu einer Verminderung von entsprechenden Fahrten und damit gerade zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit führe.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer von der Bewilligung Gebrauch gemacht haben, ist im vorliegenden Zusammenhang für sich allein nicht ausschlaggebend. Wie das Kantonsgericht ausgeführt hat, sind die Bewilligungen auf eine sich wiederholende Tätigkeit in der Zukunft ausgerichtet; sie haben daher - abgesehen vom Einbau der Warnsignale in die Fahrzeuge - nicht dieselbe Vertrauensposition geschaffen wie etwa im Falle einer Baubewilligung, von der Gebrauch gemacht worden ist. Der Blaulichtbewilligung kommt für die Tätigkeit der Beschwerdeführer keine zentrale Bedeutung zu. Das Praxismodell "Mobile Ärzte" stellt eine Alternative zu herkömmlichen Arztpraxen dar, ist aber auf die Versorgung der Bevölkerung auf dem Gebiete der allgemeinen Medizin und der Notfallmedizin ausgerichtet, ohne in Konkurrenz mit den Rettungsdiensten zu treten. Insoweit besteht für die Beschwerdeführer kein grösseres Bedürfnis für ein Blaulicht als für andere Ärzte auch. Entgegen ihrer Ansicht ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die umstrittene Blaulichtbewilligung gesamthaft zu weniger Blaulicht-Fahrten führen sollte. In dringenden Fällen kann sowohl von den Beschwerdeführern wie von anderweitig praktizierenden Ärzten ein Rettungswagen mit Blaulicht
angefordert werden. Zudem können die Beschwerdeführer mit ihren - speziell eingerichteten - Fahrzeugen eine Versorgung vor Ort vornehmen sowie entsprechende Transporte unmittelbar und unter Einhaltung der allgemeinen Verkehrsregeln sicher ausführen.
Für die Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, wie es zum Widerruf der ursprünglichen Bewilligungen gekommen ist. Im Grundsatz ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer anders zu behandeln wären als in traditionellen Praxen praktizierende Ärzte. Vor dem Hintergrund der kantonalen Regelung der Einsatzdienste führen Vergleiche mit andern Praktiken oder Regelungen in andern Kantonen nicht weiter.
Gesamthaft ergibt sich daraus, dass das Kantonsgericht das öffentliche Interesse an einer rechtmässigen Praxis für Blaulichtbewilligungen zutreffend als gewichtiger einstufen durfte als das Vertrauensinteresse der Beschwerdeführer. Diese erleiden durch den Widerruf der Bewilligungen vom 18. Februar und 30. März 2010 keinen wesentlichen Nachteil. Der Widerruf trifft sie nicht wesentlich stärker als in herkömmlichen Praxen praktizierende Ärzte und wirkt sich auf ihr besonderes Modell als mobile Ärzte kaum aus. Umgekehrt rechtfertigt es sich, Blaulichtbewilligungen restriktiv zu erteilen und an die Einbindung in die kantonale Rettungsorganisation und den Anschluss an eine offizielle Notärzte-Organisation mit Koppelung an die Notrufzentrale 144 zu knüpfen.
Damit erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als unbegründet.

6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Steinmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_548/2011
Date : 21. August 2012
Published : 08. September 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : Entzug der Bewilligung zur Verwendung von blauen Warnlichtern und eines Wechselklanghorns (Blaulichtbewilligung)


Legislation register
BGG: 42  66  82  83  86  89  95  97  100  105  106
BV: 9  29  94  96
EMRK: 6
SVG: 8
BGE-register
127-I-54 • 130-II-425 • 132-II-485 • 133-II-249 • 133-III-350 • 133-III-393 • 133-III-462 • 134-I-229 • 137-I-69
Weitere Urteile ab 2000
1C_232/2008 • 1C_548/2011
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