Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2009.110
Entscheid vom 21. Juli 2009 II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. Ltd., vertreten durch die Rechtsanwälte Martin Burkhardt, Dominik Baeriswyl, Caroline M. López Nagai, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
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1 | Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
2 | Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. |
3 | Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden. |
4 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |
Sachverhalt:
A. Das Ministerium der Inneren Angelegenheiten Russlands führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Betruges. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Generaldirektor der Offenen Aktiengesellschaft C. (OAO) zwei Verträge über USD 62 Mio. für den Kauf von Aktien zweier Gesellschaften abgeschlossen. Namens der Holdinggesellschaft D. N.V., der Muttergesellschaft der C. OAO, habe B. in der Folge drei fingierte Verträge über USD 13,7 Mio. für Vertreterdienstleistungen abgeschlossen, wovon sicherlich zwei am 3. Juli 2006 geschlossen worden seien. Einen Vertrag habe B. mit der E. Ltd. im Umfang von USD 2 Mio. und einen Vertrag mit der A. Ltd. über USD 4 Mio. abgeschlossen. Den dritten Vertrag habe er mit der F. LLP über USD 7,7 Mio. abgeschlossen. Hierfür habe B. USD 13,7 Mio. aufgrund dieser vorgetäuschten Verträge überwiesen. Insbesondere habe B. am 5. Juni 2006 ab dem Bankkonto der C. OAO mittels einer Kontobeziehung der D. N.V. bei der Bank G. N.V. eine Zahlungsanweisung über USD 2 Mio. zugunsten der E. Ltd. in Auftrag gegeben. Am 15. Dezember 2006 habe er einen Zahlungsauftrag über USD 3 Mio. und am 4. Juni 2007 einen solchen über USD 1 Mio. ab dem Bankkonto der C. OAO auf das Konto der A. Ltd. bei der Bank H. in Zürich erteilt. B. habe der C. OAO dadurch einen Schaden von insgesamt USD 13,7 Mio. zugefügt, da die vorerwähnten Verträge nur fingiert gewesen und hierfür keine Gegenleistungen erbracht worden seien.
B. In diesem Zusammenhang sind die russischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. Juni 2008 an die Schweiz gelangt. Darin ersuchten sie unter anderem um Vornahme von Ermittlungen bei der Bank H. in Zürich hinsichtlich der A. Ltd.
Mit Eintretensverfügung vom 6. Januar 2009 ist die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) als ausführende Behörde auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat unter anderem die Bank H. zur Edition der Bankunterlagen betreffend die A. Ltd. verpflichtet (act. 1.26). Nach Übermittlung dieser Bankunterlagen hat die Staatsanwaltschaft deren Herausgabe mit Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 angeordnet (act. 1.1).
C. Mit Eingabe vom 26. März 2009 lässt die A. Ltd. durch drei Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 erheben (act. 1).
Die A. Ltd. wird in der Folge mit Schreiben vom 30. März 2009 eingeladen, bis zum 9. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten (act. 3). Diese Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird auf entsprechende Gesuche der Rechtsvertreter der A. Ltd. hin mehrfach erstreckt (act. 4, 5, 6, 7, 8 und 20):
So stellt einer der Rechtsvertreter der A. Ltd. mit Schreiben vom 6. April 2009 ein erstes Gesuch um Erstreckung bis zum 30. April 2009 (act. 4). Die Frist wird ihm letztmals bis zum 24. April 2009 bewilligt (a.a.O.). Mit Schreiben vom 7. April 2009 ersucht er diesbezüglich um Wiedererwägung und stellt wiederum das Gesuch um Erstreckung der Frist bis zum 30. April 2009 (act. 5). Diesem Gesuch wird in der Folge nicht stattgegeben (act. 6). Mit einem weiteren Schreiben ersucht er daraufhin um Fristerstreckung bis zum 27. April 2009 unter Hinweis auf eine in einem Parallelverfahren gewährte Fristerstreckung bis zum 27. April 2009 (act. 7). Lediglich aus Gründen der Gleichbehandlung wird der A. Ltd. schliesslich bis zu diesem Tag die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses erstreckt (act. 8). Mit Eingabe vom 20. April 2009 stellen die Rechtsvertreter der A. Ltd. den Antrag, es sei ihnen diese Frist abzunehmen (act. 10). Mit Zwischenentscheid vom 7. Mai 2009 wird ihr Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen und der A. Ltd. eine kurze Nachfrist bis zum 18. Mai 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5’000.-- angesetzt (act. 20). Daraufhin stellt der Rechtsvertreter der A. Ltd. mit Schreiben vom 12. Mai 2009 wiederum ein Fristerstreckungsgesuch (act. 23), welches gleichentags abgewiesen wird (act. 24). Der Kostenvorschuss wird schliesslich innert Frist einbezahlt (act. 26).
D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. April 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 13). Ebenso beantragt die Staatsanwaltschaft innert erstreckter Frist, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Eventualstandpunkt wird die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 17 und 18).
Die A. Ltd. wird mit Schreiben vom 18. Mai 2009 zur Beschwerdereplik bis zum 29. Mai 2009 eingeladen (act. 26). Wie schon im Zusammenhang mit den angesetzten Fristen zur Bezahlung des Kostenvorschusses stellt der Rechtsvertreter der A. Ltd. mit Schreiben vom 25. Mai 2009 auch hier ein Fristerstreckungsgesuch von 30 Tagen (act. 29). Den Rechtsvertretern der A. Ltd. wird in der Folge eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 12. Juni 2009 bewilligt (act. 30). Innert erstreckter Frist erstattet die A. Ltd. ihre Beschwerdereplik und hält dabei an ihren ursprünglich gestellten Anträgen fest (act. 31).
Mit Duplik vom 24. Juni 2009 halten sowohl die Staatsanwaltschaft sowie das Bundesamt an ihren Anträgen fest (act. 33 und 34). Im Eventualstandpunkt stellt die Staatsanwaltschaft zusätzlich den Antrag, es sei das Zustelldatum der Schlussverfügung bei der I. Ltd. in Gibraltar oder der A. Ltd. in Gibraltar zu eruieren und bei der Bank H. abzuklären, an wen die A. Ltd. die Schlussverfügung zugestellt haben wollte und wann die Bank H. der A. Ltd. bzw. deren Rechtsvertretern die Schlussverfügung zugestellt habe (act. 34 und 34.1).
Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 wird den Rechtsvertretern der A. Ltd. eine kurze Frist zur Stellungnahme zu den Dupliken gesetzt (act. 36). Auch hier stellt eine der drei Rechtsvertreter der A. Ltd. ein Fristerstreckungsgesuch von 30 Tagen (act. 37). Dieses wird in der Folge abgewiesen und es wird eine kurze Nachfrist angesetzt (act. 38). Innert angesetzter Frist trifft schliesslich die Stellungnahme der Rechtsvertreterin der A. Ltd. hierzu ein (act. 39). Darin lässt die A. Ltd. an ihren ursprünglich gestellten Anträgen festhalten. Sie beantragt zusätzlich einerseits die Abweisung der von der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträgen andererseits die Befragung der „relevanten Personen in Gibraltar per Rechtshilfeersuchen betreffend ihre Kenntnisnahme über die Existenz der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009“ (act. 39 S. 4).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. |
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
2.3
2.3.1 Vorliegend hat die Bank H. die Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 am 19. Februar 2009 empfangen (act. 18.13). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin datiert vom 26. März 2009 (act. 1). Davon ausgehend stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerdeführerin die an die Bank erfolgte Zustellung der Schlussverfügung aufgrund ihrer Banklagernd-Vereinbarung mit der Bank H. anrechnen lassen muss und die Beschwerde demzufolge verspätet erhoben wurde (act. 18 S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber, dass eine solche Banklagernd-Vereinbarung zwischen ihr und der Bank H. bestehe (act. 31 S. 6 ff., act. 39 S. 6 f.). Die Beschwerdefrist beginne deshalb erst mit der effektiven Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung. Da die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin die Schlussverfügung am 24. Februar 2009 per Fax zugestellt habe, laufe die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 80n
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80n Informationsrecht - 1 Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat. |
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1 | Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat. |
2 | Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten. |
2.3.2 Grundsätzlich beginnt die Beschwerdefrist mit der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80m Zustellung von Verfügungen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu: |
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1 | Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu: |
a | dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten; |
b | dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz. |
2 | Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist. |
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 9 Zustellungsdomizil - Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80n Informationsrecht - 1 Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat. |
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1 | Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat. |
2 | Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten. |
Die Beschwerdeführerin hat weder ihren Sitz in der Schweiz, noch hat sie ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, noch haben sich ihre Schweizer Rechtsvertreter vor Erlass der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 bei der Beschwerdegegnerin als Parteivertreter konstituiert. Demnach war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die Rechtshilfeverfügung an die Beschwerdeführerin zuzustellen. Selbstredend war es auch nicht ihre Aufgabe, die Schweizer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausfindig zu machen. Die Schlussverfügung wurde daher zu Recht der Bank H. als Inhaberin der zu übermittelnden Bankunterlagen und nicht an die Beschwerdeführerin selbst zugestellt. Diese Zustellung ist daher unter keinem Titel zu beanstanden.
2.3.3 Zur Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontenführende Bank wird in der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 124 II 124) wie folgt differenziert: Zwar sei die Bank nicht automatisch Stellvertreterin ihres Kunden, weshalb die Rechtsmittelfrist mangels spezieller interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt laufe, in dem die Bank den Kunden über die Rechtshilfemassnahmen informiert. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden eine Korrespondenzvereinbarung besteht, wonach die Bank sowohl die Dokumente über die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betreffende externe Post weiterzuleiten oder zu verwahren habe. Im Falle einer sogenannten "Banklagernd-Vereinbarung" seien die der Bank zugestellten amtlichen Dokumente als dem Kunden rechtsgültig eröffnet anzusehen. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Information und Weiterleitung tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Habe der von der Verfügung betroffene Kunde eine solche "Banklagernd-Vereinbarung" abgeschlossen, laufe die Frist zur Einsprache demnach schon ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier. Zwar könne diese Praxis für die von der Rechtshilfe Betroffenen streng erscheinen. Sie liege jedoch im öffentlichen Interesse an einem zügigen Rechtshilfeverfahren sowie im Interesse der Rechtssicherheit. Gerade bei Banklagernd-Vereinbarungen bestehe andernfalls die Gefahr von prozessualen Missbräuchen und Trölerei (BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 129 f.).
Die Beschwerdeführerin vertritt nun den Standpunkt, diese Ausnahmeregelung komme gemäss Rechtsprechung für die Fristenberechnung nur dann zum Zug, wenn der Bankkunde keine Korrespondenzvereinbarung mit der Bank getroffen habe, sprich diese verpflichtet gewesen sei, für unbestimmte Zeit die Korrespondenz “banklagernd“ aufzubewahren und der Kunde keine Möglichkeit gehabt habe, in absehbarer Zeit davon Kenntnis zu erhalten. Sobald eine Korrespondenzvereinbarung über periodische Weiterleitung der Post getroffen worden sei, sei auch die Regel anwendbar, wonach die Frist mit effektiver Kenntnisnahme der Verfügung durch die betroffenen Person zu laufen anfange (act. 31 S. 13, act. 39 S. 6 ff.). Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Rechtsauffassung lässt sich aus der eingangs zitierten Praxis nicht ableiten. Vielmehr widerspricht sie dem Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, könnte der Bankkunde durch die zusätzliche Vereinbarung einer periodischen Weiterleitungspflicht den Fristenlauf um das vereinbarte Zeitintervall zwischen den Mitteilungen hinauszögern. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die Ausführung des Rechtshilfeersuchens verzögert würde (so auch BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 130). Ein solches Ergebnis liesse sich mit Blick auf das in Art. 17a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 17a Gebot der raschen Erledigung - 1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. |
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1 | Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. |
2 | Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren. |
3 | Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich. |
Dem Kontoeröffnungsvertrag vom 4. Dezember 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und der Bank H. ist unter Ziffer 6. zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Bank die Zurückbehaltung der Bankkorrespondenz und die monatliche Weiterleitung der zurückbehaltenen Korrespondenz vereinbart hat (act. 18.7.3.1). Darin wird die Beschwerdeführerin explizit auf die Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung hingewiesen: „Correspondence retained by the bank in accordance with the above instructions shall be deemed – irrespective of whether it is sent or handed over at a later date – to have been delivered as soon as it is filed either electronically or physically. The depositor therefore assumes full responsibility for any consequences and possible damages that might result from the retaining of the correspondence”. Im Sinne der obigen Erwägungen läuft die Frist zur Einsprache demnach schon ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier. Die Bank H. hat die Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 am 19. Februar 2009 empfangen (act. 18.13). Mit dieser Eröffnung an die Bank wurde die 30-tägige Beschwerdefrist ausgelöst, welche bis am 23. März 2009 lief. Indem die Beschwerdeführerin erst mit Eingabe vom 26. März 2009 Beschwerde erheben liess, hat sie diese Beschwerdefrist nicht eingehalten.
2.3.4 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, ihre Rechtsvertreter hätten sich mit Schreiben vom 23. Februar 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin als Parteivertreter konstitutiert. Dieses Schreiben sei gemäss Art. 80n
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80n Informationsrecht - 1 Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat. |
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1 | Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat. |
2 | Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80n Informationsrecht - 1 Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat. |
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1 | Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat. |
2 | Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten. |
Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Zunächst ist festzuhalten, dass die Eröffnung von Entscheiden mittels Fax-Mitteilungen sowohl nach kantonalem Recht (§ 184 i.V.m. § 177 und § 187 Abs. 1 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes) als auch nach Bundesverwaltungsrecht (Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
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1 | Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
1bis | Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: |
a | die zu verwendende Signatur; |
b | das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; |
c | die Art und Weise der Übermittlung; |
d | den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72 |
2 | Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
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1 | Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
2 | Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44 |
Zu prüfen ist nachfolgend, ob trotz dieser Tatsache durch das Verhalten der ausführenden Behörde berechtigtes Vertrauen darin begründet wurde, dass die Übermittlung der fraglichen Verfügung per Fax einer zweiten formellen Zustellung gleichkommen soll.
Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konstituierten sich als Parteivertreter erst mit Fax-Mitteilung vom 23. Februar 2009, 19:06 Uhr, (act. 18.18), obwohl deren Vollmacht bereits vom 20. Januar 2009 datiert (act. 1.2). Die Rechtsvertreter wollen bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 gehabt haben (act. 31 S. 16), welche bereits am 19. Februar 2009 bei der Bank H. eingegangen war (act. 18.13). Wird von dieser Sachdarstellung ausgegangen, haben demnach selbst die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 23. Februar 2009 „im Einklang mit dem Vertrauensprinzip“ nicht als Aufforderung um formelle Zustellung der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 verstanden, da sie gemäss eigenen Angaben von der Existenz einer solchen Verfügung gar nichts wussten. Umso weniger musste demnach die Beschwerdegegnerin annehmen, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben die (erneute) formelle Zustellung der Schlussverfügung verlangte. Es lagen auch keine besondere Umstände vor, welche eine zweite formelle Zustellung bzw. Eröffnung nahe gelegt hätten. So war die bereits erfolgte Zustellung bzw. Eröffnung weder mangelhaft noch unvollständig. Auch wäre es den Rechtsvertretern angesichts der Vollmachtserteilung vom 20. Januar 2009 ohne weiteres zuzumuten gewesen, bereits Wochen vor Erlass der Schlussverfügung am Verfahren teilzunehmen.
Am 24. Februar 2009 fand zwischen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sodann ein Telefongespräch statt und in der Folge übermittelte letztere der Rechtsvertreterin „wie telefonisch besprochen“ die Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 per Fax explizit „zur Kenntnis“ (act. 18.22). Gleichzeitig wurde auf dem Begleitzettel die Rechtsvertreterin gebeten, den Empfangsschein unterzeichnet zu retournieren (a.a.O.). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wussten somit spätestens mit diesem Telefongespräch, dass am 17. Februar 2009 und somit noch vor ihrer Mandatsanzeige eine Schlussverfügung ergangen war. Ebenso wussten sie nun, dass die Schlussverfügung infolge der nicht rechtzeitigen Domizilbezeichnung und Mandatsanzeige in der Schweiz zwischenzeitlich bereits der kontenführenden Bank für die Beschwerdeführerin zugestellt worden war.
Dabei ist vorauszusetzen, dass den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin die Praxis zum Fristenlauf bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontenführende Bank bekannt war bzw. hätte sein müssen. Sie mussten deshalb davon ausgehen, dass die der Bank ordnungsgemäss zugestellte Schlussverfügung als der Beschwerdeführerin rechtsgültig eröffnet angesehen würde. Gleichermassen musste den Rechtsvertretern bekannt sein, dass sie keinen Anspruch darauf hatten, dass bereits durchgeführte Verfahrensschritte wiederholt werden, wenn sie in ein laufendes bzw. bereits abgeschlossenen Verfahren neu als Vertreter dazu stossen. Die Rechtsvertreter machen auch nicht geltend, dass sie bei diesem Telefongespräch eine zweite formelle Zustellung bzw. Eröffnung verlangt hätten und dass die Beschwerdegegnerin ihnen dies auch zugesichert habe. Vielmehr folgte auf dieses Telefongespräch vereinbarungsgemäss lediglich eine Fax-Mitteilung „zur Kenntnis“ an die Rechtsvertreterin.
Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin durch ihre ausschliesslich per Fax und explizit nur zur Kenntnis erfolgten Übermittlung der Schlussverfügung einen (genügenden) Vertrauenstatbestand gesetzt haben soll. Vor diesem Hintergrund können die Rechtsvertreter auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass sie den Empfang der per Fax übermittelten Schlussverfügung bestätigt haben. Bekanntlich ist bei Faxübertragung der Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung schwer erbringbar, weil keine Empfangsbestätigung des Adressaten vorliegt (s. auch Felix Uhlmann / Alexandra Schwank, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger (Hrsg.), VwVG-Praxiskommentar, Art. 34 N. 24). Daher blieb der Beschwerdegegnerin in diesem Fall nichts anderes übrig, als die Retournierung des Empfangsscheins zu fordern, muss sie doch im Streitfall nachweisen können, der betreffenden Partei diesbezüglich das rechtliche Gehör, namentlich das Akteneinsichtsrecht, gewährt zu haben.
Nach dem Gesagten steht fest, dass es vorliegend bereits an einer (genügenden) Vertrauensgrundlage fehlt. An diesem Ergebnis vermögen weder die weiteren Ausführungen der Rechtsvertreter noch die von diesen zitierte Literaturstelle bei Zimmermann etwas zu ändern. Laut Zimmermann soll mit einer zweiten formellen Zustellung der Rechtshilfeverfügung die Beschwerdefrist nach Treu und Glauben von Neuem zu laufen beginnen. Seine diesbezüglichen Ausführungen bezieht er allerdings auf den unpublizierten Entscheid des Bundesgerichts 1A.177/1996 vom 26. August 1996 (Zimmermann, a.a.O., S. 494 N. 539 Rz. 2293). Dieser unterscheidet sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall unter anderem insofern, als dort der betreffende Rechtsvertreter nach Eröffnung der Rechthilfeverfügung an die Bank sich am 19. Dezember 1995 schriftlich beim zuständigen Untersuchungsrichter gewandt hat, „pour obtenir la notification formelle de cette décision“. Der Untersuchungsrichter gab dem Rechtsanwalt darauf folgende Antwort: „Votre courrier m’étant parvenu pendant le délai de recours, je vous notifie à nouveau l’ordonnance d’entrée en matière adressée à la Banque Privée Edmond de Rothschild SA à Genève le 12 décembre 1995 » (zit. Urteil lit. C). Weder hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertretern eine solche Zusicherung gemacht noch erfolgte vorliegend eine zweite formelle Zustellung (s.o.), weshalb die Rechtsvertreter aus der zitierten Literaturstelle nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Vielmehr liegt die Schlussfolgerung nahe, dass gerade die Vorgehensweise der Rechtsvertreter gegen Treu und Glauben verstösst (über die Reziprozität des Grundsatzes von Treu und Glauben vgl. auch Wiederkehr, a.a.O., S. 232 ff.). Kommt die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin auf unbürokratische Art und Weise entgegen, indem sie ihnen im Sinne einer Dienstleistung gemäss telefonischer Besprechung eine bekanntlich bereits eröffnete Schlussverfügung ausschliesslich per Fax und explizit zur Kenntnis zukommen lässt, statt die Rechtsvertreter diesbezüglich auf die betreffende Bank oder auf das bei der Amtsstelle auszuübende Akteneinsichtsrecht zu verweisen, erscheint die nachträgliche Berufung der Rechtsvertreter auf dieses Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin als treuwidrig.
Die Rechtsvertreter bzw. die Beschwerdegegnerin können zusammenfassend aus Treu und Glauben nicht ableiten, dass die Beschwerdefrist erst mit der Fax-Mitteilung nochmals zu laufen begonnen und deshalb erst am 26. März 2009 geendet habe.
Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin bestehen begründete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 24. Februar 2009 von der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 Kenntnis gehabt habe (act. 34 S. 5 und 34.1). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen braucht dies allerdings nicht mehr abgeklärt zu werden.
2.3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 22. Juli 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Martin Burkhardt, Dominik Baeriswyl, Caroline M. López Nagai
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |