Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 387/2023, 6B 421/2023

Urteil vom 21. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
6B 387/2023
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
Beschwerdegegner,

und

6B 421/2023
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
c/o Rechtsanwältin Elke Fuchs,
Geissbüelstrasse 50, 8704 Herrliberg,
3. C.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
6B 387/2023
Stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB); Willkür, Begründungspflicht,

6B 421/2023
Förderung der Prostitution, einfache Körperverletzung; Verwertbarkeit von Beweismitteln,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Oktober 2022 (SB210513-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 25. Oktober 2022 zweitinstanzlich der mehrfachen Förderung der Prostitution, der einfachen Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 118 Täuschung der Behörden - 1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:457
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AIG (SR 142.20) schuldig. Von den Vorwürfen des mehrfachen Menschenhandels und der Urkundenfälschung sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn in Berücksichtigung der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2021 (mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Fälschung von Ausweisen, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014 (Dispositiv-Ziffern 1 ff.). Es sah von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme ab (Dispositiv-Ziffer 4), entschied über die Zivilklagen (Dispositiv-Ziffern 5 ff.) und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 9 ff.).

B.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziffer 4 des obergerichtlichen Urteils sei aufzuheben und es sei eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 6B 387/2023).

C.
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Hauptpunkt, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution und der einfachen Körperverletzung freizusprechen und (für die übrigen Delikte) mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten zu bestrafen. Für die erstandene Überhaft sei er mit Fr. 200.-- pro Tag als Genugtuung zu entschädigen, er sei (sinngemäss) weder zu einer Schadenersatz- noch zu einer Genugtuungszahlung an die Privatklägerinnen zu verpflichten und die kantonalen Kosten seien ihm zu einem Zehntel aufzuerlegen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Verfahren 6B 421/2023).

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; Urteile 6B 310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1; 6B 1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B 387/2023 und 6B 421/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung der Prostitution zum Nachteil von B.________, C.________ und D.________, seiner heutigen Ehefrau und Mutter der beiden gemeinsamen Töchter, die im kantonalen Verfahren seinen Freispruch beantragte, und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________. Er macht zusammengefasst geltend, die drei (früheren) Privatklägerinnen (nachfolgend: Privatklägerinnen) seien durch die Strafverfolgungsbehörden zu Falschaussagen genötigt bzw. unter Druck dazu gezwungen worden, weshalb ihre Aussagen gestützt auf Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
i.V.m. Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO unverwertbar seien. Er argumentiert ferner, aufgrund von grammatikalischen Besonderheiten in der ungarischen Sprache könnten die Resultate der Telefonüberwachung nur durch die Aussagen der Gesprächsteilnehmer gestützt oder verworfen werden, weshalb hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Förderung der Prostitution letztlich eine "Aussage gegen Aussage-Konstellation" vorliege. Indem die Vorinstanz, wie bereits die erste Instanz, seinen Antrag auf Einvernahme der drei Privatklägerinnen abweise, deren unzulässige Beeinflussung durch die Strafverfolgungsbehörden verneine, die Aussagen für verwertbar erachte
sowie bei der Beweiswürdigung darauf abstelle, nehme sie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor und verletze Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
i.V.m. Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
, Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
und Art. 389
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragte im Berufungsverfahren - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren -, es seien die drei Privatklägerinnen sowie seine Mutter einzuvernehmen und sämtliche abgehörten Telefonate sowie aufgefundenen Textnachrichten vollständig neu niederzuschreiben und zu übersetzen. Die Vorinstanz weist diese Beweisanträge ab. Zur Begründung verweist sie einerseits vollumfänglich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, das zusammenfassend festhält, es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO (insbesondere Zwangsmitteln wie Nötigungen anlässlich geheimer Treffen, Beugehaft oder Drohungen mit Kindesentzug etc.) bedient hätten, um die Belastungen gegen den Beschwerdeführer zu erwirken, weshalb die Aussagen der Privatklägerinnen und der weiteren Beteiligten als verwertbar zu erachten seien. Die Vorinstanz führt andererseits ergänzend aus, alle vom Beschwerdeführer erneut als Zeuginnen angerufenen Personen seien in der Untersuchung bereits etliche Male befragt und auch wiederholt mit ihm konfrontiert worden. Diese Einvernahmen seien verwertbar, sodass diese durch sie (die Vorinstanz) zu würdigen
seien. Eine Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten der befragten Personen sei gestützt auf die im Untersuchungsverfahren protokollierten Aussagen auch ohne deren unmittelbare Kenntnis möglich. Insbesondere die den Beschwerdeführer schliesslich belastenden Aussagen der Privatklägerinnen würden im Wesentlichen auch durch weitere, unabhängige Beweismittel (insbesondere aus der Telefonüberwachung) gestützt, wogegen die zeitweise entlastenden Aussagen der Privatklägerinnen im Widerspruch zu eben jenen objektiven Beweismitteln stünden. Auch dies spreche nicht für die These der Verteidigung, dass die Privatklägerinnen von der Polizei zu wahrheitswidrigen Aussagen angehalten worden wären. Sie (die Vorinstanz) könne somit auf die im Untersuchungsverfahren erfolgten Befragungen abstellen, ohne die angerufenen Zeuginnen persönlich anzuhören. Massgebend sei, wie das vorliegende umfangreiche Beweismaterial zu würdigen sein werde. Eine Ergänzung der bereits umfassend geführten Untersuchung erscheine demgegenüber nicht als erforderlich (Urteil S. 17 ff.; erstinstanzlichen Urteil S. 46 ff.).

2.3.

2.3.1. Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO). Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Satz 1 StPO).

2.3.2. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.1; 143 IV 408 E. 6.2.1, 288 E. 1.4.1). Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO). Die Beweiserhebung ist rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 389 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO, wenn Gültigkeitsvorschriften nicht eingehalten wurden, sodass das Beweismittel als solches nicht verwertbar ist. Im Übrigen erhebt das Berufungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO jene Beweise
nochmals, die im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhoben wurden (Urteil 6B 952/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 389 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1 und E. 1.4.4; Urteil 6B 798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B 798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; 6B 612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; 6B 735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B 472/2021 vom 27. April 2023 E. 2.3; 6B 798/2021 vom
2. August 2022 E. 2.1; 6B 918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B 693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.4; 6B 612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.5; 6B 735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig sei (Urteile 6B 472/2021 vom 27. April 2023 E. 2.4; 6B 693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.4; 6B 612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).

2.3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B 966/2022 vom 17. April 2023 E. 3.3; 6B 931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit
Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

2.3.4. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E.
3.1.3; Urteile 6B 243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.3; 6B 412/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen).

2.4. Einleitend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zur Abweisung seines Beweisantrags, seine Mutter sei anlässlich des Berufungsverfahrens einzuvernehmen, nicht äussert, weshalb hierauf im Folgenden nicht weiter einzugehen ist. Betreffend die Abweisung des Beweisantrags auf Einvernahme der drei Privatklägerinnen rügt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich mehrere strafprozessuale Bestimmungen als verletzt. Einerseits argumentiert er, die Privatklägerinnen seien unzulässigerweise von den Strafverfolgungsbehörden unter Druck gesetzt worden, gegen ihn auszusagen, weshalb deren Aussagen absolut unverwertbar seien und die Vorinstanz die Privatklägerinnen gestützt auf Art. 389 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
bzw. Art. 343 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO hätte einvernehmen müssen, bzw. macht geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie ohne persönliche Einvernahme der Privatklägerinnen ein unzulässiges Unterdrucksetzen verneine. Andererseits vertritt er den Standpunkt, es sei vorliegend von einer "Aussage gegen Aussage-Situation" auszugehen, weshalb die Vorinstanz die Privatklägerinnen gestützt auf Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO persönlich hätte befragen müssen.

2.5.

2.5.1. In einem ersten Schritt ist folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung von der Verwertbarkeit der (den Beschwerdeführer belastenden) Aussagen der Privatklägerinnen ausgeht. Was die Frage der unzulässigen Beweiserhebung durch die Strafverfolgungsbehörden betrifft, ist die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass alle massgebenden Beweismittel, konkret die Aussagen der Privatklägerinnen und die Dokumente, worin zwei Privatklägerinnen angeben würden, unter Druck gegen den Beschwerdeführer ausgesagt zu haben, sich bei den Akten befänden, ein unzulässiger Druck i.S.v. Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO durch die Strafverfolgungsbehörde nicht festgestellt werden könne und von den Einvernahmen der Privatklägerinnen anlässlich der Berufungsverhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (Urteil S. 19 ff. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 46 ff.). Damit würdigt sie die Beweise im Hinblick auf die Frage des angeblichen unzulässigen Unterdrucksetzens antizipiert. Folglich müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, dass die Vorinstanz dabei in Willkür verfällt, was ihm indessen nicht gelingt. Vielmehr verliert er sich weitestgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik, indem er sich darauf beschränkt,
vorzutragen, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen seien, ohne sich jedoch mit der Begründung der Vorinstanz bzw. der ersten Instanz, weshalb sie trotz der Schreiben der beiden Privatklägerinnen, wonach sie unter Druck gesetzt worden seien, ein Beweisverwertungsverbot verneint, woran auch eine erneute Einvernahme der Privatklägerinnen ihrer Einschätzung nach nichts ändern würde, eingehend auseinanderzusetzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er behauptet, die Angabe im Protokoll vom 17. Januar 2018 (kantonale Akten, act. D1 9/10), wonach der Rechtsbeistand der Privatklägerin D.________ über die Einvernahme informiert worden, jedoch nicht zugegen gewesen sei, sei nicht glaubhaft (Beschwerde S. 8), aus der Anzeige und einem Schreiben der Privatklägerin C.________ zitiert sowie darlegt, wie die Passagen zu würdigen seien (Beschwerde S. 9 ff.), über ein allfälliges Motiv der Privatklägerinnen und der Strafverfolgungsbehörden sinniert (Beschwerde S. 12) oder geltend macht, die Privatklägerin C.________ sei anlässlich eines Treffens mit ihrem Freund im Büro einer Polizistin durch diesen unzulässigerweise beeinflusst worden, Falschaussagen gegen den Beschwerdeführer zu machen, bzw. die gegenteilige Einschätzung der
kantonalen Gerichte ohne weitere Ausführungen als nicht schlüssig bezeichnet (Beschwerde S. 9). An der Sache vorbei geht der Einwand des Beschwerdeführers, es sei unklar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass die entlastenden Aussagen der Privatklägerinnen gegen die These der Verteidigung spräche, wonach die Privatklägerinnen von der Polizei zu wahrheitswidrigen Aussagen angehalten worden sei en (Beschwerde S. 5). Solches ist der vorinstanzlichen Begründung nicht zu entnehmen. Vielmehr führt die Vorinstanz aus, die zeitweise entlastenden Aussagen der Privatklägerinnen stünden in Widerspruch zu den weiteren, unabhängigen Beweismitteln (insbesondere aus der Telefonüberwachung), was ebenfalls nicht für die These der Verteidigung spreche, dass die Privatklägerinnen von der Polizei zu wahrheitswidrigen Aussagen angehalten worden wären (Urteil S. 19). Inwiefern diese Einschätzung unklar sein sollte, ist nicht ersichtlich.

2.5.2. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen, sind sie nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen antizipierten Beweiswürdigung darzulegen. Die Vorinstanz erwägt unter anderem, es sei kaum vorstellbar, wie mehrere (noch dazu anwaltlich vertretene) Personen in zahlreichen, längeren Einvernahmen über Monate und Jahre von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei derart gezielt "unter Druck" gesetzt worden sein sollen, sodass daraus die vorliegende, durchaus komplexe, den Beschwerdeführer aber dennoch belastende Beweislage resultiert habe. Augenfällig sei schliesslich der Gegensatz zwischen den ausführlichen und detaillierten Aussagen der Privatklägerinnen in der Untersuchung einerseits und deren mehr oder weniger pauschalen nachträglichen Behauptungen, wonach diese Aussagen "falsch", "gelogen" oder "nur unter Druck" zustande gekommen seien, andererseits. Dies erscheine kaum glaubhaft, genauso wenig wie die blossen, unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers über angebliches Fehlverhalten der Untersuchungsbehörden. Informelle Kontakte der Polizei zu (potentiellen) Auskunftspersonen, namentlich Geschädigten, wie auch deren Begleitung während eines laufenden Verfahrens im
Hinblick auf eine Förderung der Mitwirkungsbereitschaft zur Aufklärung von Straftaten seien im Übrigen an der Tagesordnung und nicht verboten, solange dabei nicht im Sinne von Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO unzulässiger Druck ausgeübt, unrechtmässige Vorteile eingeräumt oder zu eigentlichen Falschaussagen angestiftet werde. Solches behaupte der Beschwerdeführer vorliegend zwar (aus nachvollziehbarem Eigeninteresse), ohne dass aber hierfür konkrete Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise ersichtlich wären, wie dies auch bereits die erste Instanz eingehend dargelegt habe (Urteil S. 20). Letztere führte zusammengefasst aus, während des Vorverfahrens habe die Privatklägerin D.________ noch weitgehend geltend gemacht, es sei der Beschwerdeführer gewesen, welcher sie unter Androhung einer Wegnahme der Kinder unter Druck gesetzt habe. Gegen Ende habe sie ihre Aussagen dann ins Gegenteil verkehrt und unter anderem auch in einem Schreiben festgehalten, sie habe nur gegen den Beschwerdeführer ausgesagt, weil die Behörden ihr mit der Wegnahme der Kinder gedroht und ihr Angst gemacht hätten. Demgegenüber sei eine entsprechende Einflussnahme seitens des Staates durch die weiteren Privatklägerinnen und weitere Beteiligte explizit in Abrede gestellt worden. Auch
anlässlich der Hauptverhandlung habe die Parteivertreterin von B.________ und der Parteivertreter von C.________ bestätigt, dass die beiden Privatklägerinnen nie durch die Behörden unter Druck gesetzt worden seien. Dabei sei im Speziellen auch bestätigt worden, dass die Privatklägerin D.________ in Anwesenheit der Privatklägerin B.________ nie seitens der Behörden unter Druck gesetzt worden sei (erstinstanzliches Urteil S. 47).
Die Vorinstanz und die erste Instanz verkennen nicht, dass die Privatklägerinnen zu Beginn des Strafverfahrens nicht gegen den Beschwerdeführer ausgesagt haben. Dass sie dies schliesslich doch gemacht hätten, gründe - so die beiden Gerichte - nicht in einer Beeinflussung durch die staatlichen Behörden, sondern vielmehr darin, dass sich die Privatklägerinnen erst im Verlauf des Verfahrens dem Beschwerdeführer und dessen Beeinflussungsversuchen hätten entziehen können. Die Akten würden aufzeigen, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der nichts unversucht gelassen habe, um die Aussagen der beteiligten Personen mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen, indem er diese mittels diversen Kassibern und mit Hilfe seiner Mutter hinsichtlich ihrer Aussagen zu instruieren suchte und sie unter Druck gesetzt habe, um zu seinen Gunsten lautende Bestätigungs- oder Widerrufsschreiben zu verfassen. Auf die Behauptungen des Beschwerdeführers und insbesondere auch auf die nachträglich eingereichten Schreiben der Privatklägerinnen D.________ und C.________ könne auch vor diesem Hintergrund nicht abgestellt werden. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz mit der ersten Instanz auf deren Erwägungen zur Beweiswürdigung hinsichtlich der einzelnen
Anklagevorwürfe wegen Förderung der Prostitution zum Nachteil der drei Privatklägerinnen, wo die erste Instanz anhand der Aussagen und objektiven Beweismittel ausführlich aufzeigte, inwiefern der Beschwerdeführer versucht habe, die Privatklägerinnen zu beeinflussen (Urteil S. 20 f.; erstinstanzliches Urteil S. 47 f.; je mit Hinweisen). Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, womit er folglich auch nicht aufzeigt, dass sie willkürlich sind. Ebenso wenig legt er dar, dass bzw. inwiefern der vorinstanzliche Schluss, wonach die Dokumente, in denen die Privatklägerinnen D.________ und C.________ geltend machen, sie hätten auf Druck der Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ausgesagt, unter seiner Beeinflussung erstellt worden seien, schlechterdings unhaltbar ist.

2.5.3. Die Vorinstanz verkennt mit Hinweis auf die erste Instanz nicht, dass sich die Privatklägerinnen aufgrund der ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe und der ihnen drohenden oder bereits angeordneten Untersuchungshaft unter einem gewissen Druck gesehen hätten, zumal sie von ihrem Umfeld abgeschnitten gewesen seien. Allerdings - so die kantonalen Gerichte weiter - hätten die Privatklägerinnen auch nach ihrer Entlassung aus der Haft an ihren den Beschwerdeführer belastenden Aussagen festgehalten, die Privatklägerin D.________ selbst noch nach der Eröffnung des Entscheids der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 7. November 2017, gemäss welchem keine Kindesschutzmassnahmen getroffen worden seien, sodass sie keine Wegnahme ihrer Kinder mehr zu befürchten gehabt habe. Dass die Drohung mit der Wegnahme der Kinder auch nach diesem Entscheid der KESB noch immanent geblieben sei, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache, erscheine dabei nicht nachvollziehbar, sei die Privatklägerin D.________ von der KESB doch darauf hingewiesen worden, dass es bei allfälligen neu anzuordnenden Kindesschutzmassnahmen einzig darum gehe, die drohende Obdachlosigkeit der Privatklägerin und deren Kinder - vorzugsweise gemeinsam in einer
Institution - abzufangen (erstinstanzliches Urteil S. 48 f.). Auch hierauf geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Strafsachen mit keinem Wort ein.

2.5.4. Demgegenüber äussert er sich zu einem Treffen im Dezember 2017, das vor der ersten Konfrontationseinvernahme der Privatklägerin D.________ mit ihm stattgefunden habe, und bei dem unter anderem eine Polizistin, die fallführende Staatsanwältin, die Privatklägerinnen B.________ und D.________ sowie teilweise deren Kinder anwesend gewesen seien, und macht geltend, mit diesem Treffen sei auf die Privatklägerin D.________ Druck ausgeübt worden (Beschwerde S. 7 f.). Die Vorinstanz erwägt hierzu mit Hinweis auf die erste Instanz, die Privatklägerin B.________ habe festhalten lassen, dass sie an jenem Treffen nicht mit der Privatklägerin D.________ habe sprechen dürfen und anlässlich dieses Treffens keinerlei Druck auf die Privatklägerin D.________ ausgeübt worden sei. Auch den Vorbringen der Privatklägerin D.________ und des Beschwerdeführers könne aber nicht mehr entnommen werden, als dass die Privatklägerin B.________ anlässlich jenes Treffens erzählt habe, wie die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer gewesen sei. Dass seitens der staatlichen Behörden anlässlich des Treffens derart Druck auf die Privatklägerin D.________ ausgeübt worden sein soII, dass dieser dessen Falschbelastung als einziges Mittel erschienen sei, um für
sich und die Kinder Schutz vor dem Strafverfahren und Schutz vor einem Kindesentzug durch die KESB zu erwirken, erscheine kaum glaubhaft. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei mithin nicht davon auszugehen, dass es die Untersuchungsbehörde mit solchen Treffen darauf angelegt habe, die Privatklägerin D.________ zu bedrohen, zu täuschen und zu nötigen, um zum gewünschten Verfahrensergebnis zu gelangen (erstinstanzliches Urteil S. 49).
Mit dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz und der ersten Instanz ist festzuhalten, dass ein solches informelles Treffen zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Privatklägerinnen, welche soweit ersichtlich zu diesem Zeitpunkt selbst noch Beschuldigte waren, heikel ist. Unabhängig davon, dass sich aus den vom Beschwerdeführer und den kantonalen Gerichten angerufenen Aktenstellen, insbesondere den Äusserungen der Privatklägerin B.________ (vgl. kantonale Akten, act. 139, 140/1, 149A/5, 152, Protokoll I S. 20 ff.), nicht abschliessend ergibt, was anlässlich dieses Treffens besprochen wurde, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass selbst die Schilderungen der Privatklägerin D.________ nicht darauf hindeuten, dass sie von den Strafverfolgungsbehörden unter Druck gesetzt wurde, gegen den Beschwerdeführer auszusagen. Ihrem handschriftlichen Schreiben vom 10. Juni 2020 (kantonale Akten, act. 127/1) und den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin B.________ anlässlich des Treffens berichtet habe, wie ihre Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer abgelaufen sei, und die Privatklägerin D.________ darüber informiert worden sei, dass sie bei ihrer Konfrontationseinvernahme nicht im gleichen
Raum wie der Beschwerdeführer sein werde. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt seien noch die Kinder der Privatklägerin D.________ zum Treffen hinzugekommen. Der Schluss der Vorinstanz, die Schilderungen dieses Treffens liessen keine unzulässige Beeinflussung durch die Strafverfolgungsbehörden erkennen, ist frei von Willkür.

2.5.5. Die Vorinstanz hält schliesslich fest, aufgrund von Angaben der Privatklägerin D.________ sei offenbar eine Strafuntersuchung gegen involvierte Polizisten wie auch die fallführende Staatsanwältin eröffnet worden. Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, die Ergebnisse dieser Untersuchung könnten bereits in Nachachtung des Beschleunigungsgebots nicht abgewartet werden (vgl. Urteil S. 22). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist diese Einschätzung aufgrund der bereits abgenommenen Beweise unter dem Aspekt der Willkür nicht zu beanstanden.

2.5.6. Insgesamt ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach der Würdigung der in den Akten liegenden Beweismittel, insbesondere der insgesamt 17 Einvernahmen der Privatklägerin D.________ und deren Schreiben aus dem Jahr 2020, wonach sie hinsichtlich ihrer Aussagen gegen den Beschwerdeführer von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei, mit der Begründung auf deren persönliche Einvernahme verzichtet, es sei kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, die Einvernahme mithin ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung, wonach die Privatklägerin D.________ nicht von den Strafverfolgungsbehörden zu einer (Falsch-) Aussage genötigt oder unter Druck gesetzt worden sei, nicht zu ändern vermöge.

2.5.7. Gleiches gilt hinsichtlich der Privatklägerin C.________. Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin C.________ sei im Rahmen der Untersuchung 19 Mal einvernommen worden. Aktenkundig und somit der Beweiswürdigung zugänglich seien ferner ihre vom 21. November 2021 datierten Schreiben sowie ihre Strafanzeige gegen eine Stadtpolizistin und Unbekannt vom 12. April 2022. Dabei handle es sich jedoch im Wesentlichen um eine Wiederholung früherer Vorwürfe, von denen die Privatklägerin C.________ bereits einmal Abstand genommen habe (Urteil S. 22). Die erste Instanz hielt mit Hinweis auf ihre Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung fest, hinsichtlich der früheren Schreiben der Privatklägerin C.________ sei davon auszugehen, dass sie auf Druck des Beschwerdeführers bzw. dessen Mutter erstellt worden seien (erstinstanzliches Urteil S. 50 mit Hinweis; vgl. diesbezüglich auch Urteil 1C 568/2019 vom 12. Januar 2021 E. 4.1 f.). Inwiefern diese Einschätzung, wonach auf die bei den Akten liegenden Schreiben nicht abgestellt werden könne bzw. die Privatklägerin C.________ diese auf Druck erstellt habe, willkürlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, wenn er vorbringt, aus den Schreiben ergebe sich, wie und von wem die
Privatklägerin C.________ unter Druck gesetzt worden sei, um gegen ihn auszusagen. Auch in diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz fest, selbst wenn gestützt auf die Anzeige der Privatklägerin C.________ eine Untersuchung eröffnet worden sei, was nicht bekannt sei, könnten die Ergebnisse in Nachachtung des Beschleunigungsgebots nicht abgewartet werden (Urteil S. 22). Aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel ist diese Einschätzung unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden.

2.5.8. Hinsichtlich der Privatklägerin B.________ hält die Vorinstanz fest, diese sei in der Untersuchung 30 Mal einvernommen worden und der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr konkret zur Notwendigkeit ihrer erneuten Einvernahme geäussert und diese sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beweisantrag abzuweisen sei (Urteil S. 23). Inwiefern diese Einschätzung willkürlich sein oder Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht dar. Aus seiner Beschwerde ergibt sich einzig, dass er davon auszugehen scheint, weil die beiden anderen Privatklägerinnen unter Druck gesetzt worden seien, müsse dies auch bei der Privatklägerin B.________ der Fall gewesen sein (Beschwerde S. 13 und 17 f.). Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt. Wie dargelegt geht die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass die Privatklägerinnen D.________ und C.________ nicht von den Strafverfolgungsbehörden unter Druck gesetzt wurden, den Beschwerdeführer (fälschlicherweise) zu belasten. Demzufolge verfängt auch seine Argumentation hinsichtlich der Privatklägerin B.________ nicht.

2.5.9. Zusammenfassend würdigt die Vorinstanz die Beweise zulässigerweise sowie willkürfrei antizipiert und gelangt ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass bei der Beweiserhebung keine verbotene Methode im Sinne von Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO angewandt wurde, womit die Aussagen der drei Privatklägerinnen verwertbar sind. Demzufolge wurden die Beweise ordnungsgemäss erhoben bzw. keine Beweisvorschriften verletzt, womit kein Fall von Art. 343 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
oder Art. 389 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO vorliegt.

2.6. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die drei Privatklägerinnen hätte gestützt auf Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO einvernehmen müssen, weil die unmittelbare Kenntnis von deren Aussagen für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies ist nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, ohne die seines Erachtens unzuverlässigen Übersetzungen der Telefongespräche und Textnachrichten, liege eine "Aussage gegen Aussage-Konstellation" vor, weshalb die unmittelbare Beweisabnahme durch die Vorinstanz notwendig sei, verkennt er den Begriff der "Aussage gegen Aussage-Konstellation". Eine solche liegt in der Regel vor, wenn eine Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt und von der beschuldigten Person bestritten wird. Vorliegend ergibt sich jedoch aus der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zum Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution zum Nachteil der drei Privatklägerinnen, worauf die Vorinstanz verweist (Urteil S. 32 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 132-200; Urteil S. 34 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 209-302; Urteil S. 36 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 309-380), dass sich jeweils nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers und
der betroffenen Privatklägerin gegenüberstehen, sondern auch die Aussagen zahlreicher weiterer Personen, unter anderem der anderen Privatklägerinnen, und - neben den Ergebnissen der Telefonkontrolle - auch teilweise weitere objektive Beweismittel berücksichtigt wurden, womit keine klassische "Aussage gegen Aussage-Konstellation" vorliegt. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz mit der ersten Instanz die Aussagen der Privatklägerinnen nicht durchwegs als überzeugend einstuft und an verschiedenen Stellen Widersprüche ausmacht, worauf der Beschwerdeführer hinweist (Beschwerde S. 14), ändert daran nichts. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Übersetzungen der Telefongespräche und Nachrichten seien ohne die unverfälschten Aussagen der beteiligten Personen unzuverlässig; einerseits zeigt er nicht auf, um welche Gespräche und Nachrichten es sich konkret handelt (vgl. nachfolgende E. 2.7), andererseits ergibt sich aus den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts, dass dieses bei der Beweiswürdigung eine Vielzahl von Gesprächen und Nachrichten berücksichtigt hat, die dem Beschwerdeführer, den Privatklägerinnen und den weiteren einvernommenen Personen teilweise auch vorgehalten und von diesen kommentiert worden sind
(erstinstanzliches Urteil S. 175 ff., S. 262 ff., S. 357 ff.). Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten (wie sie es sagen) der Privatklägerinnen abhängt. Die Vorinstanz handelt im Rahmen ihres Ermessens, indem sie auf eine erneute Einvernahme der drei Privatklägerinnen verzichtet.

2.7. Was schliesslich den von der Vorinstanz abgewiesenen Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Neutranskribierung und Neuübersetzung der abgehörten Telefonate und Textnachrichten betrifft, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer weiterhin an diesem Antrag festhält, bzw. er zeigt nicht auf, dass resp. welches Recht die Vorinstanz mit der Abweisung des Beweisantrags verletzt haben soll. Insbesondere legt er nicht dar, dass die Übersetzungen nicht ordnungsgemäss bzw. in Verletzung von Beweisvorschriften erstellt worden sind. Er beschränkt sich darauf, geltend zu machen, dass die Telefongespräche und Textnachrichten ohne die unverfälschten Aussagen der Privatklägerinnen seines Erachtens unzuverlässig seien. Dabei gibt er jedoch nicht an, welche konkreten Gespräche und Nachrichten er meint. Da er die Unzuverlässigkeit damit begründet, dass die ungarische Sprache kein grammatikalisches Geschlecht aufweise, hätte er in der Beschwerde in Strafsachen darlegen können und müssen, welche konkreten Gespräche und Nachrichten allenfalls unzutreffend übersetzt bzw. interpretiert worden seien. Im Übrigen hält die Vorinstanz mit Verweis auf die erste Instanz diesbezüglich fest, die übersetzenden Personen hätten jeweils zum
Ausdruck gebracht, wenn sich aus dem Kontext eines Gespräches nicht ergeben habe, welche Person bzw. welches Geschlecht gemeint sei (Urteil S. 23; erstinstanzliches Urteil S. 55). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sofern seine Beschwerde überhaupt den Begründungsanforderungen genügt, nicht aufzeigt, dass die Vorinstanz Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt, indem sie seine Beweisanträge abweist und insbesondere auf die Einvernahme der drei Privatklägerinnen verzichtet. Da der Beschwerdeführer weder die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend den Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution noch die diesbezügliche rechtliche Würdigung kritisiert, ist darauf nicht einzugehen.

2.9. Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik am Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin B.________ damit begründet, dass die Einvernahmen der Privatklägerinnen nicht verwertbar seien und keine weiteren Beweismittel vorlägen, erweist sich die Rüge unter Verweis auf das oben Ausgeführte als unbegründet. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung aufzuzeigen. Er begnügt sich damit, im Sinne einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil seine Sicht der Dinge aufzuzeigen, indem er geltend macht, die Aussagen der Privatklägerin B.________ seien betreffend Verletzungsbild respektive Tatvorgehen und Tatobjekt nicht schlüssig, weshalb er in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen sei, ohne jedoch auf die vorinstanzlichen bzw. erstinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Mit seinem Vorbringen, bei mehreren Schlägen mit einem Glasbehältnis gegen den Kopf wäre ein anderes Verletzungsbild zu erwarten, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Aussagen der Privatklägerin B.________, wonach er sie mit einer Hand festgehalten, eine Aftershave-
Flasche aus Glas genommen und ihr diese auf die linke Kopfseite geschlagen habe, sodass das Blut an ihr heruntergelaufen sei, wobei sie eine Narbe davongetragen habe, nicht schlüssig und die vorinstanzliche bzw. erstinstanzliche Beweiswürdigung, worin auf die Aussagen der Privatklägerin B.________ abgestellt wird, willkürlich ist (Urteil S. 34 f.; erstinstanzliches Urteil S. 245 und S. 309). Damit erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.
Seine Anträge auf Ausfällung einer geringeren Strafe, Entschädigung für Überhaft und zu den Kostenfolgen begründet der Beschwerdeführer in erster Linie mit den beantragten Freisprüchen. Da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Soweit er im Übrigen im Sinne einer "Vorbemerkung" geltend macht, eine Erhöhung der Strafe um über 40% gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil sei nicht nachvollziehbar, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht, da ihr nicht zu entnehmen ist, inwiefern die vorinstanzliche Strafzumessung Recht verletzen soll. In diesem Punkt ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

4.

4.1. Die Oberstaatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz verletze Verfassungs- und Bundesrecht, indem sie keine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen anordne. Konkret bringt sie vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem sie vom forensisch-psychiatrischen Gutachten abweiche und entgegen der gutachterlichen Empfehlung keine stationäre Massnahme anordne. Ferner könne dem Urteil der Vorinstanz nicht entnommen werden, weshalb diese die Anordnung einer stationären Massnahme als unverhältnismässig ansehe, womit sie (die Vorinstanz) ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Oberstaatsanwaltschaft auf rechtliches Gehör verletze. Letztere macht weiter geltend, die Vorinstanz verletze Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB bzw. verfalle eventualiter in Willkür, indem sie bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen nicht alle relevanten Umstände berücksichtige, sondern sich ausschliesslich auf die fehlende Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers berufe.

4.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass sich das forensisch-psychiatrische (Akten-) Gutachten vom 10. März 2020 sowohl formell korrekt wie auch inhaltlich durchwegs als nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend erweist, und stellt darauf ab. Sie führt weiter aus, beim Beschwerdeführer sei gestützt auf die vorliegenden gutachterlichen Diagnosen (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Psychopathie [ICD-10: F60.2], narzisstische Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.8], schädlicher Gebrauch von Kokain [ICD-10: F14.1]), deren Ausmass zudem als "sehr deutlich" erscheine, ohne Weiteres von einer "schweren psychischen Störung" gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB auszugehen. Der Gutachter habe im Weiteren auch überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer gezeigte Deliktsdynamik auf dem Boden ebendieser deutlich ausgeprägten psychischen Störung stehe, welche zudem seine Legalprognose massiv belaste, was den Beschwerdeführer im Grundsatz als stark massnahmebedürftig erscheinen lasse. Skeptischer habe sich der Gutachter zur Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers geäussert, welcher bereits die Mitwirkung an der Begutachtung verweigert habe, deren Resultate bzw. das Vorliegen einer psychischen Störung überhaupt bestreite und sich auch
nicht gewillt zeige, an einer Therapie teilzunehmen. Dabei habe der Gutachter eine Therapierbarkeit des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich verneint, habe jedoch festgehalten, dass dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörungen generell schwieriger zu beeinflussen seien und zudem die beim Beschwerdeführer vorhandene Psychopathie die Behandelbarkeit der Persönlichkeitsstörungen zusätzlich einschränke. Verbesserungen seien nur längerfristig, mit grossem Aufwand und bei gutem Verlauf erzielbar. Eine gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnete Massnahme wäre nur im Falle einer stationären Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB "allenfalls" aussichtsreich, weshalb eine solche zu empfehlen sei. Die Erfolgsaussichten seien jedoch auch bei dieser günstigsten Variante limitiert. Nur im Falle einer (bis dato nicht vorhandenen) Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers könne auch eine intensive strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB "bedingt" empfohlen werden, jedoch mit deutlich geringeren Erfolgsaussichten als bei einer stationären Massnahme. Die Vorinstanz erwägt, angesichts dieser klaren gutachterlichen Empfehlungen falle somit vorliegend lediglich die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB
überhaupt in Betracht. Es bleibe somit zu prüfen, ob sich die Anordnung dieser Massnahme im vorliegenden Fall als verhältnismässig erweise. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass von einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen kein Erfolg zu erwarten sei, und sieht von deren Anordnung ab (Urteil S. 69 ff.).

4.3.

4.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; Art. 56 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B 337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B 1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).
Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 143 IV 445 E. 2.2; Urteile 6B 337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B 1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).
Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (vgl. Urteile 6B 1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; 6B 648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.2; 6B 1223/2019 vom 27. März 2020 E. 7.2.2; 6B 835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen; siehe auch HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 78 ff. zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB).

4.3.2. Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Urteile 6B 1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.3.3; 6B 1093/2021 vom 17. März 2022 E. 2.4; 6B 296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen; zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; E. 2.3.3 hiervor). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB, Art. 182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B 337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

4.3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen).

4.3.4. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; zum Ganzen: Urteile 6B 194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.4; 6B 218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.5; 6B 1011/
2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.5.2; je mit Hinweisen).

4.4.

4.4.1. Die Oberstaatsanwaltschaft bringt zutreffend vor, dass das vorinstanzliche Urteil im Massnahmepunkt nicht hinreichend begründet ist. Gemäss ihrer Urteilsbegründung geht die Vorinstanz gestützt auf das forensisch-psychiatrische (Akten-) Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer deliktsrelevanten schweren psychischen Störung leidet, von ihm in unbehandeltem Zustand eine Gefahr für weitere Delikte ausgeht und er stark behandlungsbedürftig ist. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Begründung der Vorinstanz nicht zu entnehmen ist, welche weiteren Delikte vom Beschwerdeführer mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind bzw. wie die Rückfallgefahr einzustufen ist.

4.4.2. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers und damit im Ergebnis die Geeignetheit und die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen verneint. Konkret führt sie aus: "[Bezüglich der Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB] ist zu beachten, dass die Anordnung einer solchen längerfristig angelegten freiheitsentziehenden Massnahme, welche zudem notwendigerweise mit therapeutischen Interventionen auch gegen den Willen des Beschuldigten verbunden ist, grundsätzlich einen gravierenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt. Ander[er]seits machte sich der Beschuldigte vorliegend einer Vielzahl - teilweise schwerwiegender - Anlassdelikte schuldig, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen ist. Wie bereits ausgeführt[,] erscheint der Beschuldigte aufgrund seiner deliktsrelevanten schweren psychischen Störung und der damit verbundenen Rückfallgefahr zudem als stark massnahmebedürftig. Der Beschuldigte befindet sich mittlerweile seit rund 6 Jahren in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug und lehnt nach wie vor jegliche Therapie bzw. Behandlung ab. Obschon
die Massnahmefähigkeit grundsätzlich nicht zum Voraus verneint werden kann, ist vorliegend aufgrund der manifestierten fehlenden Massnahmewilligkeit davon auszugehen, dass von einer stationären Massnahme kein Erfolg zu erwarten ist." (Urteil S. 72 f.).
Diese Ausführungen deuten darauf hin, dass die Vorinstanz einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB einzig aufgrund der manifestierten fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers den Erfolg abspricht. Diese Einschätzung lässt die Vorinstanz jedoch weitestgehend unbegründet. Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, setzt sich die Vorinstanz insbesondere nicht mit der von ihr ebenfalls dargelegten Einschätzung des Sachverständigen zu der Therapierbarkeit des Beschwerdeführers und den Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB auseinander (vgl. Urteil S. 71 f.; E. 4.2 hiervor). Zwar kann die Vorinstanz das Gutachten grundsätzlich frei würdigen und ist nicht an die gutachterliche Einschätzung gebunden, jedoch müsste sie darauf eingehen und darlegen, weshalb sie hinsichtlich der Frage der Erfolgsaussichten der stationären Massnahme davon abweicht (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Unklar ist sodann, ob die Vorinstanz berücksichtigt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden dürfen. So spricht nicht gegen die Anordnung einer Behandlung, dass die Motivation hierfür beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Die Vorinstanz scheint zu übersehen, dass von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen ist, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. Urteile 6B 1247/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.4; 6B 755/2021 vom 1. Juni 2022 E. 1.3; 6B 1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.2; 6B 1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Wie es sich mit der Motivierbarkeit des Beschwerdeführers verhält, ist den vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu entnehmen. Jedoch drängen sich Überlegungen zur Motivierbarkeit des Beschwerdeführers angesichts der vorliegenden Ausgangslage geradezu auf. So
gehört mangelnde Einsicht und Kooperation bei Personen mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung häufig zum typischen Krankheitsbild (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 80a f. zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Die Vorinstanz müsste sich folglich dazu äussern, ob sie die Erarbeitung von Einsicht und Therapiewilligkeit im Rahmen einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen als möglich erachtet.
Indem die Vorinstanz einzig festhält, da der Beschwerdeführer bisher jegliche Therapie bzw. Behandlung abgelehnt habe, sei von einer stationären therapeutischen Massnahme kein Erfolg zu erwarten, und auf deren Anordnung verzichtet, ohne ihren Schluss ausführlicher zu begründen sowie sich mit der gutachterlichen Einschätzung auseinanderzusetzen und sich zu der Motivierbarkeit des Beschwerdeführers zu äussern, kommt sie ihrer Begründungspflicht i.S.v. Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG sowie Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht nach. Weder den Parteien noch dem Bundesgericht ist es angesichts dieser rudimentären tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz möglich, ihr Urteil auf dessen Rechtmässigkeit zu prüfen.

4.4.3. Auch zu der Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Verhältnis) äussert sich die Vorinstanz - entgegen der ersten Instanz - nicht oder zumindest nicht abschliessend, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Eventualausführungen der Oberstaatsanwaltschaft einzugehen.

5.

5.1. Die Beschwerde 6B 387/2023 der Oberstaatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen unter Angabe der relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu begründen müssen.
Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
i.V.m. Abs. 3 BGG. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf eine Einladung zur Vernehmlassung verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B 1144/2021 vom 24. April 2023 E. 2.2 mit Hinweis).
Die Beschwerde 6B 421/2023 des Beschwerdeführers ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.2. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Im Zusammenhang mit der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft sind weder Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) noch Entschädigungen auszurichten (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 387/2023 und 6B 421/2023 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 387/2023 wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 421/2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_387/2023
Date : 21. Juni 2023
Published : 09. Juli 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB); Willkür, Begründungspflicht (6B_387/2023); Förderung der Prostitution, einfache Körperverletzung; Verwertbarkeit von Beweismitteln (6B_421/2023)


Legislation register
AuG: 118
BGG: 42  64  66  68  71  95  97  106  112
BV: 9  29  36
BZP: 24
StGB: 56  59  63
StPO: 3  6  10  139  140  141  182  343  389  405
BGE-register
119-IV-284 • 133-IV-215 • 135-II-145 • 137-IV-201 • 140-III-264 • 140-IV-196 • 141-IV-244 • 141-IV-369 • 142-IV-105 • 142-IV-49 • 143-IV-288 • 143-IV-408 • 143-IV-445 • 143-IV-500 • 144-II-427 • 144-IV-176 • 145-IV-65 • 146-III-73 • 146-IV-1 • 146-IV-114 • 146-IV-297 • 146-IV-88 • 147-IV-127 • 147-IV-209 • 147-IV-409 • 147-IV-534 • 147-IV-73 • 148-IV-39
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