Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_194/2013

Urteil vom 21. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
Genossenkorporation A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Germann Grüniger und Rechtsanwältin Mirjam Schneider,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Ernst Hauser und Fürsprecher Dr. Adrian Walpen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 23. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Genossenkorporation A.________ (Beschwerdeführerin) war Eigentümerin von Grundstücken in der unmittelbaren Umgebung des Militärflugplatzes Buochs. Zu dessen Erweiterung und Betrieb kaufte die Schweizerische Eidgenossenschaft von der Beschwerdeführerin mehrere Grundstücke, unter anderem Teilflächen der heutigen Parzellen Nrn. xxx und yyy, GB A.________. In Ziff. 11 des Kaufvertrags vom 18. Dezember 1956 räumte die Schweizerische Eidgenossenschaft der Beschwerdeführerin für den Fall einer späteren Veräusserung der Grundstücke das Vorkaufsrecht ein. Das Vorkaufsrecht wurde nicht im Grundbuch vorgemerkt. Eigentümerin der Parzellen Nrn. xxx und yyy ist heute die B.________ AG (Beschwerdegegnerin). In den Eigentumsübertragungen von der Käuferin über die C.________ AG bzw. die D.________ AG an die Beschwerdegegnerin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Vorkaufsrechts. Sie fordert Schadenersatz in Form von Naturalersatz und damit die Übertragung des Eigentums an Teilflächen der heutigen Parzellen Nrn. xxx und yyy.

B.
Zur Sicherung ihres Anspruchs auf Eigentumsübertragung ersuchte die Beschwerdeführerin am 23. September 2011 um Erlass einer Verfügungsbeschränkung. Das Kantonsgericht Nidwalden entsprach dem Gesuch und wies das Grundbuchamt an, für die Grundstücke Nrn. xxx und yyy eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB vorzumerken. Die Dispositiv-Ziff. 3 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 4. November 2011 hat folgenden Wortlaut:
"Der Gesuchstellerin wird Frist bis 15. Dezember 2011 zur Einreichung einer Klage angesetzt.

Reicht die Gesuchstellerin innert Frist eine solche Klage ein, bleibt die vorläufige Eintragung als Vormerkung im Grundbuch stehen bis sie entweder durch die definitive Eintragung ersetzt oder aufgrund des richterlichen Urteils im Hauptprozess oder einer Löschungsbewilligung im Grundbuch zu löschen ist.

Falls die Gesuchstellerin eine solche Klage einreicht, hat sie sich spätestens bis 15. Dezember 2011direkt beim Grundbuchamt Nidwalden, Bahnhofplatz 3, 6371 Stans, über die Rechtshängigkeit der Klage auszuweisen, ansonsten das Grundbuchamt Nidwalden von Amtes wegen die Löschung vorzunehmen hat."
Auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2011 erstreckte das Kantonsgericht die Frist bis zum 30. Januar 2012 (Verfügung vom 14. Dezember 2011). Der Nachtrag zur Vormerkung wurde im Grundbuch am 15. Dezember 2011 eingetragen und lautete "VE Verfügungsbeschränkung; Frist: 30.01.2012 " (Anzeige des Grundbuchamtes vom 10. Januar 2012).

C.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Erstreckung der Frist. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab mit der Begründung, das Grundbuchamt habe gemäss Urteil vom 4. November 2011 und Fristerstreckung vom 14. Dezember 2011 die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung löschen müssen, weil die Beschwerdeführerin bis am 30. Januar 2012 die Klageeinreichung nicht nachgewiesen habe. Die grundbuchamtliche Löschung der Vormerkung sei endgültig und das Gesuch um Fristerstreckung zu spät erfolgt, weshalb ihm nicht entsprochen werden könne (Verfügung vom 1. Februar 2012, Verfahren ZE 11 210).

D.

D.a. Sofort nach Abweisung ihres Fristerstreckungsgesuchs stellte die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2012 beim Kantonsgericht ein neues Gesuch um Erlass einer Verfügungsbeschränkung. Sodann erhob sie gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 1. Februar 2012 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Nidwalden.

D.b. Das Kantonsgericht wies das erneute Gesuch um Erlass einer Verfügungsbeschränkung ab (Urteil vom 14. März 2012, Verfahren ZE 12 24).

D.c. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Wie zuvor das Kantonsgericht hielt es dafür, das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2012 (Datum der Postaufgabe) sei beim Kantonsgericht in einem Zeitpunkt eingegangen, in dem die im Grundbuch eingetragene Vormerkungsdauer bereits abgelaufen und die Verfügungsbeschränkung gelöscht gewesen sei, so dass dem Fristerstreckungsgesuch nicht mehr habe entsprochen werden können (Entscheid vom 23. Oktober 2012).

E.
Mit Eingabe vom 11. März 2013 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, (1.) den Entscheid des Obergerichts und die Verfügung des Kantonsgerichts aufzuheben, (2.) ihr eine angemessene Frist für die Einreichung der (Prosequierungs-) Klage betreffend das Grundstück Nr. xxx anzusetzen, (3.) das Grundbuchamt anzuweisen, zur Sicherung ihres Anspruchs auf Eigentumsübertragung für das Grundstück Nr. xxx eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken, (4.) das Grundbuchamt anzuweisen, zur Sicherung ihres Anspruchs auf Eigentumsübertragung bis zum rechtskräftigen Entscheid im Hauptprozess für das Grundstück Nr. yyy eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken, und (5.) eventualiter sei die Angelegenheit an das Kantonsgericht mit entsprechenden Weisungen zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuchsverfahren am 23. September 2011 eingeleitet, so dass im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar war (Art. 404 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
. ZPO).

1.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin hat eine Anordnung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB betroffen, wonach auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche Verfügungsbeschränkungen für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden können. Bei der Anordnung handelt es sich um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme (Urteile 5A_353/2010 vom 16. August 2010 E. 1, in: ZBGR 92/2011 S. 256, und 5P.496/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3.1).

1.3. Zur gerichtlichen Geltendmachung der vorsorglich gesicherten Ansprüche auf Eigentumsübertragung hat das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt, die als gerichtliche Frist gemäss Art. 144 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 144 Erstreckung - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
ZPO erstreckt werden kann. Beim angefochtenen Entscheid über die Erstreckung dieser Frist handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung und damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, der für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), fällt doch die Sicherungsmassnahme dahin, wenn die Frist nicht erstreckt wird und damit die Klage in der Hauptsache nicht rechtzeitig eingereicht werden kann. Ein Dahinfallen der Verfügungsbeschränkung bedeutete, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eigentumsübertragung - im Falle eines gutgläubigen Dritterwerbs - vereitelt werden könnte (vgl. zur Wirkung der Vormerkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB: BGE 104 II 170 E. 5 S. 176 ff.; 110 II 128 E. 2b S. 130 f.).

1.4. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 261 E. 1.4 S. 264). Der angefochtene Zwischenentscheid steht im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Schadenersatz (Realersatz) wegen Verletzung eines vertraglichen Vorkaufsrechts. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert mit Rücksicht auf den Wert der Grundstücke von mehreren Millionen Franken den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Zwischenentscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). An seiner Änderung hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), zumal eine erneute Anordnung der inhaltlich gleichlautenden vorsorglichen Massnahme zwischen den selben Parteien bei unveränderten Verhältnissen - unter Willkürgesichtspunkten (Urteil 5A_353/2010 vom 16. August 2010 E. 3.2.1, in: ZBGR 92/2011 S. 259) - verweigert werden darf, wie das hier auch bereits geschehen ist (Bst. D.b).

1.5. Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden. Formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.

2.
Die zwischen den Parteien streitige Frage lautet wie folgt:

2.1. Gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 4. November 2011 hatte die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist zwei Rechtsvorkehren zu treffen, nämlich einerseits gegenüber dem Gericht eine Klage einzureichen und andererseits gegenüber dem Grundbuchamt die Einreichung der Klage nachzuweisen. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen Ausweis über die Einreichung der Klage bzw. über die Rechtshängigkeit der Klage innert angesetzter Frist dem Grundbuchamt nicht vorgelegt hat. Die Verfügungsbeschränkung wurde deshalb im Grundbuch gelöscht.

2.2. Wie bereits im kantonalen Verfahren verlangt die Beschwerde-führerin vor Bundesgericht, dass ihr Fristerstreckungsgesuch vom 30. Januar 2012 bewilligt und damit der Zustand wiederhergestellt werde, wie er heute bestehen würde, wenn das Kantonsgericht die Fristerstreckung bewilligt hätte. Es geht um die Wiedereintragung der gelöschten Verfügungsbeschränkung im Grundbuch (S. 15 ff. Ziff. II/F und S. 41 ff. Ziff. III/C). Die Beschwerdeführerin hält diese Wiedereintragung für zulässig und macht geltend, das Grundbuchamt habe die Verfügungsbeschränkung nicht von Amtes wegen, sondern auf Anmeldung des Kantonsgerichts gelöscht (S. 9 Rz. 9, S. 28 Rz. 69 und S. 40 Rz. 116 der Beschwerdeschrift). Die kantonalen Gerichte haben die Wiedereintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch als ausgeschlossen betrachtet. Sie sind davon ausgegangen, die grundbuchamtliche Löschung sei endgültig und das Fristerstreckungsgesuch deshalb als verspätet abzulehnen.

2.3. Die Streitfrage lautet dahin gehend, ob das Grundbuchamt die Verfügungsbeschränkung von Amtes wegen gelöscht hat, wie es die kantonalen Gerichte angenommen haben (E. 3), oder ob das Grundbuchamt die Löschung auf Anmeldung des Kantonsgerichts vorgenommen hat, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht (E. 4).

3.
In rechtlicher Hinsicht sind die kantonalen Gerichte davon ausgegangen, dass die Löschung von Amtes wegenendgültig sei und durch eine nachträgliche Fristerstreckung nicht rückgängig gemacht werden könne.

3.1. Löscht das Grundbuchamt eine Vormerkung von Amtes wegen, kann einzig mit Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB) die Löschung als ungerechtfertigt angefochten und die Wiedereintragung der Vormerkung erwirkt werden (BGE 127 III 195 E. 2a S. 197).

3.2. Der Klageweg gegen die amtswegige Löschung im Grundbuch war in Art. 976 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB von 1991/94 (AS 1993 1404 1408) noch ausdrücklich vorgesehen ( Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] sowie zum Bundesgesetz über die Teilrevisionen des Zivilgesetzbuches [Immobiliarsachenrecht] und des Obligationenrechts [Grundstückkauf] vom 19. Oktober 1988, BBl 1988 III 953 S. 1087). Die entsprechenden Bestimmungen gemäss der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht) vom 11. Dezember 2009 (AS 2011 4637 4658) sehen die gleiche Lösung vor (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283 S. 5331 und S. 5337). Im Fall einer mit der vorliegenden inhaltlich übereinstimmenden Anordnung hat das Bundesgericht gleich entschieden und den Beschwerdeführer für die Wiedereintragung einer ungerechtfertigt gelöschten Vormerkung auf den Weg der Grundbuchberichtigungsklage verwiesen (Urteil 5A.6/2005 vom 17. März 2005 E. 3.2, in: ZBGR 89/2008 S. 296). Das Gericht, das als vorsorgliche Massnahme eine Verfügungsbeschränkung im
Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB angeordnet hat, kann die von Amtes wegen erfolgte Löschung der Vormerkung im Grundbuch nicht rückgängig machen, sondern höchstens eine neue Anordnung für die Zukunft treffen (Urteil 5A_353/2010 vom 16. August 2010 E. 3.2.1, in: ZBGR 92/2011 S. 259, mit Hinweisen).

3.3. Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte die Erstreckung der Prosequierungsfrist mit der Begründung abgelehnt haben, die amtswegige Löschung der Verfügungsbeschränkung sei endgültig. Es hat insoweit nichts mehr gegeben, was hätte prosequiert werden können.

4.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Grundbuchamt habe die Löschung auf Anmeldung des Kantonsgerichts vorgenommen.

4.1. Nach der Lehre trifft es zu, dass die Grundbuchberichtigungsklage ausgeschlossen ist, wenn das Gericht die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB, die es zuvor angeordnet hat, durch förmlichen Entscheid wieder aufhebt (vgl. Deschenaux, Das Grundbuch, SPR V/3,2, 1989, § 40/A/II/1/b/bb S. 821; Steinauer, Les droits réels, I, 5. Aufl. 2012, S. 336 N. 953, mit Hinweisen). Diesen Entscheid hat die berechtigte Person anzufechten, wenn sie geltend machen will, die Löschung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch sei ungerechtfertigt (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 2011, N. 10 zu Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB).

4.2. Es ist zu prüfen, ob das Kantonsgericht das Grundbuchamt förmlich aufgefordert hat, die Verfügungsbeschränkung sei infolge Fristablaufs zu löschen. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf die Anzeige des Grundbuchamtes vom 10. Februar 2012 (Beschwerde-Beilage Nr. 13). Es ergibt sich daraus Folgendes:

4.2.1. In der Anzeige des Grundbuchamtes heisst es, dass die Löschung der "Vormerkung (infolge Fristablauf) " im Grundbuch am 3. Februar 2012 erfolgt ist. Da die Beschwerdeführerin ihr Fristerstreckungsgesuch am 30. Januar 2012 und damit am letzten Tag der Frist der Post aufgegeben hat, erscheint es als nachvollziehbar, dass das Grundbuchamt die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung erst am 3. Februar 2012 gelöscht hat.

4.2.2. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es in der Anzeige des Grundbuchamtes weiter heisst, gestützt auf die Anmeldung des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 3. Februar 2012 seien die " Löschung:Vormerkung (infolge Fristablauf) VE Verfügungs-beschränkung; Frist: 30.01.2012" und der " Eintrag:Vormerkung VE Verfügungsbeschränkung (Vorkaufsrecht) " vorgenommen worden. Eine Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2012 findet sich in den Beilagen zur heutigen Beschwerde nicht, wohl aber als Beilage Nr. 3 zur kantonalen Beschwerde. Die Verfügung ist im Verfahren ZE 12 24 ergangen, in dem die Beschwerdeführerin - nach Abweisung ihres Fristerstreckungsgesuchs im vorliegenden kantonalen Verfahren ZE 11 210 - am 2. Februar 2012 erneut um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung ersucht hat (Bst. D.a). Mit der Verfügung vom 3. Februar 2012 wurde das Grundbuchamt superprovisorisch angewiesen, für den zu sichernden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eigentumsübertragung auf den Grundstücken Nrn. xxx und yyy die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB einzutragen. Eine zusätzliche Anweisung, die bestehende Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung infolge Fristablaufs zu löschen, enthält
die Verfügung vom 3. Februar 2012 nicht.

4.2.3. Dass die Beschwerdeführerin die Anzeige des Grundbuchamtes missversteht, belegt das spätere Urteil vom 14. März 2012 im Verfahren ZE 12 24 (separate Beilage zur kantonalen Beschwerde). Darin hat das Kantonsgericht erneut festgehalten, dass das Grundbuchamt zufolge Fristablaufs die Löschung von Amtes wegen vorzunehmen hatte, dass die Löschung endgültig war, dass dem Fristerstreckungsgesuch folglich nicht entsprochen werden konnte und dass das neu gestellte und gleich begründete Massnahmengesuch in Anbetracht der unveränderten Verhältnisse nicht zugelassen werden darf (E. 2 S. 8). Das Kantonsgericht ist deshalb auf das Gesuch nicht eingetreten und hat die superprovisorische Verfügung vom 3. Februar 2012 für dahingefallen erklärt (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 14. März 2012 im Verfahren ZE 12 24).

4.3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Feststellung, das Grundbuchamt habe die " Löschung:Vormerkung (infolge Fristablauf) VE Verfügungsbeschränkung; Frist: 30.01.2012" am 3. Februar 2012 von Amtes wegen vorgenommen und nicht auf Anmeldung oder Weisung des Gerichts im Verfahren nach Art. 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB, weder als willkürlich noch sonstwie als bundesrechtswidrig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Die allenfalls missverständliche Formulierung der Anzeige des Grundbuchamtes kann die Gültigkeit der amtswegigen Löschung der Vormerkung im Grundbuch im Übrigen nicht beeinträchtigen (vgl. Schmid, a.a.O., N. 29 zu Art. 969
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 969 - 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
1    Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
2    Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
ZGB; Steinauer, a.a.O., S. 305 N. 853a, mit Hinweisen).

5.
Insgesamt bleiben die Begehren erfolglos, soweit die Beschwerdeführerin auf dem Weg der Beschwerde gegen die Abweisung ihres Fristerstreckungsgesuchs die Wiedereintragung der von Amtes wegen gelöschten Verfügungsbeschränkung (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB) zu erreichen versucht. Zu diesem Zweck hätte die Beschwerdeführerin eine Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB) erheben müssen und damit begehren können, die Verfügungsbeschränkung sei wegen ungerechtfertigter Löschung von Amtes wegen im Grundbuch wieder vorzumerken. Ihre Rügen, das Grundbuchamt hätte die Vormerkung nicht am Tage des Fristablaufs löschen dürfen (S. 28 Rz. 68, S. 38 f. Rz. 113 und S. 41 Rz. 121 der Beschwerdeschrift), sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

6.
Soweit die Beschwerdeführerin in Ziff. 4 dem Bundesgericht beantragt, eine Verfügungsbeschränkung für die Dauer des inzwischen eingeleiteten Prozesses betreffend das Grundstück Nr. yyy anzuordnen, kann darauf nicht eingetreten werden. Das Begehren wurde in der Beschwerde an das Obergericht so nicht gestellt und erweist sich deshalb als neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Wie die Beschwerdeführerin selber darlegt (S. 43 f.), ist diesbezüglich ein eigenes Verfahren vor Obergericht hängig.

7.
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Hohl

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_194/2013
Datum : 21. Juni 2013
Publiziert : 15. Juli 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung (Art. 960 Abs. 1 ZGB)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB: 960 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
969 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 969 - 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
1    Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
2    Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
975 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
976
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZPO: 144 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 144 Erstreckung - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
404
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
BGE Register
104-II-170 • 110-II-128 • 127-III-195 • 137-III-226 • 137-III-261
Weitere Urteile ab 2000
5A.6/2005 • 5A_194/2013 • 5A_353/2010 • 5P.496/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • vormerkung • grundbuch • frist • von amtes wegen • bundesgericht • wiedereintragung • nidwalden • fristerstreckung • vorkaufsrecht • beilage • wiese • grundbuchberichtigungsklage • zwischenentscheid • zivilsache • weisung • vorsorgliche massnahme • schweizerische zivilprozessordnung • zivilgesetzbuch • beschwerdeschrift
... Alle anzeigen
AS
AS 2011/4637 • AS 1993/1404
BBl
1988/III/953 • 2007/5283
ZBGR
89/2008 S.296 • 92/2011 S.256 • 92/2011 S.259