Urteilskopf

127 III 195

35. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. März 2001 i.S. R. gegen K. und Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 196

BGE 127 III 195 S. 196

A.- R. ist Eigentümer der beiden Grundstücke Nrn. 104 und 2785 des Grundbuches von Z.; diese sind unter anderem mit einem Fusswegrecht über Punkt Nr. 1166 zu Gunsten des Grundstücks Nr. 1576 belastet; dessen Eigentümer ist K. Am 26. Januar 2000 ersuchte R. um Löschung des Fusswegrechtes gestützt auf Art. 976
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB, worauf der Grundbuchverwalter von Luzern-Land am 18. Februar 2000 die Löschung des Rechtes nach Rechtskraft der Verfügung anordnete.
B.- Auf Beschwerde von K. befand die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern (nachfolgend: die Justizkommission), die Voraussetzung für eine Löschung gestützt auf Art. 976
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB sei nicht erfüllt, und hob daher die Löschungsverfügung des Grundbuchverwalters am 21. Juni 2000 auf.
C.- Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des R. gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und erkennt, auf die kantonale Beschwerde des K. werde nicht eingetreten.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Im vorliegenden Fall hat der Grundbuchverwalter auf Begehren des Beschwerdeführers die Voraussetzung des Art. 976 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB geprüft und als gegeben erachtet, die Löschung der Dienstbarkeit jedoch nicht sogleich vorgenommen, sondern eine
BGE 127 III 195 S. 197

Verfügung des Inhalts erlassen, dass er die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vornehme. Streitig ist nunmehr, ob dieses Vorgehen mit Art. 976
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB vereinbar ist. In der Lehre ist umstritten, ob der Grundbuchverwalter die Löschung der Dienstbarkeit vor der Eintragung im Grundbuch in einer beschwerdefähigen Verfügung anordnen kann (befürwortend etwa: CHRISTINA SCHMID-TSCHIRREN, Aktuelle Tendenzen im Grunddienstbarkeitsrecht, BN 1999 S. 27/28; ablehnend etwa: CHARLES BESSON, La révision de l'art. 976
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB, in: ZBGR 71/1990 S. 263/264; PAUL-HENRI STEINAUER, Les droits réels, Bd. I, 3. Aufl., Bern 1997, § 24, N. 992a; JÜRG SCHMID, Basler Kommentar, Basel 1998, N. 16 zu Art. 976
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ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB). a) Hat eine Eintragung jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der Belastete deren Löschung verlangen; der Grundbuchverwalter kann die Löschung auch von Amtes wegen vornehmen (976 Abs. 1 ZGB). Entspricht er dem Begehren oder nimmt er die Löschung von Amtes wegen vor, so teilt er dies den Beteiligten mit (Abs. 2). Wer durch die Löschung in seinen Rechten verletzt wird, kann auf Wiedereintragung klagen (Abs. 3). Nach Art. 956 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 956 - 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
1    Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2    Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
ZGB werden Beschwerden gegen die Amtsführung des Grundbuchverwalters und Anstände bezüglich der eingereichten oder einzureichenden Belege und Erklärungen von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden, sofern nicht der gerichtliche Weg vorgesehen ist. Art. 976 Abs. 3
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ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB sieht als einzigen Rechtsweg gegen eine Löschung des eingetragenen Rechts die Klage auf Wiedereintragung vor. Damit aber ist der Beschwerdeweg ausgeschlossen (vgl. dazu auch: JÜRG SCHMID, a.a.O., N. 28 zu Art. 956
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 956 - 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
1    Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2    Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
ZGB; PAUL-HENRI STEINAUER, a.a.O., § 24, N. 992a). b) Das Bundesamt für Justiz lässt ausführen, der Grundbuchverwalter habe die Anmeldung zur Löschung des Wegrechtes gutgeheissen und damit eine Verfügung im Sinne von Art. 104
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
der Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch (GBV; SR 211.432.1) erlassen, die bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden könne. Im Grundbuchverfahren gehe es nicht um den Bestand des materiellen Rechts; darüber entscheide vielmehr der Richter aufgrund einer Klage nach Art. 736
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
1    Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
2    Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.
bzw. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen beiden Verfahren verhalte es sich ähnlich wie zwischen dem Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlages und dem ordentlichen Zivilprozess. Dem ist einmal entgegenzuhalten, dass Art. 976
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB für die Löschung von Dienstbarkeiten, die jede rechtliche Bedeutung
BGE 127 III 195 S. 198

verloren haben, eine Verfahrensordnung geschaffen hat, die einen eigenen Klageweg vorsieht. Inwiefern diese Ordnung mit dem Verhältnis zwischen dem Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlages und dem ordentlichen Prozess vergleichbar sein soll, bleibt unerfindlich. Wird ein Begehren um Löschung einer Dienstbarkeit eingereicht, so hat der Grundbuchverwalter aufgrund von Art. 976 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB zunächst zu prüfen, ob die strittige Dienstbarkeit jegliche rechtliche Bedeutung verloren hat (JÜRG SCHMID, a.a.O., N. 16 zu Art. 976
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ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB). Aus der Wendung des Art. 976 Abs. 2
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ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB: "Entspricht der Grundbuchverwalter dem Begehren" ergibt sich alsdann, dass dieser die Löschung im Hauptbuch ohne weiteres vorzunehmen hat, falls er die Voraussetzung des Art. 976 Abs. 1
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ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB als gegeben erachtet (vgl. dazu auch allgemein: STEINAUER, a.a.O., § 20, N. 851). So wurde Art. 976
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB bereits in seiner Fassung von 1907 verstanden, die praktisch die gleiche Wendung aufwies (HOMBERGER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1938, N. 5 zu aArt. 976
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ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB); in diesem Sinne ist die geltende Fassung auch nach der Lehre auszulegen (SCHMID, a.a.O., N. 16 zu Art. 976
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB). Dieser Schluss liegt aber auch darin begründet, dass der Grundbuchverwalter den Beteiligten die Löschung, d.h. die vollzogene Löschung mitteilen muss (Art. 976 Abs. 2
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ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB). Es verhält sich nicht anders als im Fall von Art. 969
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 969 - 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
1    Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
2    Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
ZGB, wonach der Grundbuchverwalter den Beteiligten von grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen hat. Auch in diesem Zusammenhang wird angenommen, die Löschung sei nur mitzuteilen, wenn sie erfolgt ist (HENRI DESCHENAUX, Das Grundbuch, 1. Abteilung, Schweizerisches Privatrecht V/3,1, Basel 1988, § 25, S. 542; SCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 969
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 969 - 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
1    Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
2    Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
ZGB). Der Auffassung des Bundesamtes, der Grundbuchverwalter könne vorerst die Anmeldung in einer beschwerdefähigen Verfügung gutheissen, kann somit nicht gefolgt werden. Wird aber - der Vorschrift des Gesetzes entsprechend - erst die bereits vollzogene Löschung mitgeteilt, so ist die Grundbuchbeschwerde des Art. 104
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
GBV sinngemäss ausgeschlossen (STEINAUER, a.a.O., § 20, N. 851 und insbes. § 24 N. 992a; BGE 99 Ib 244 E. 2).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 127 III 195
Datum : 29. März 2001
Publiziert : 31. Dezember 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : 127 III 195
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Löschung einer Dienstbarkeit, die jede rechtliche Bedeutung verloren hat (Art. 976 ZGB); Begehren des Eigentümers des belasteten


Gesetzesregister
GBV: 104
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
ZGB: 736 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
1    Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
2    Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.
956 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 956 - 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
1    Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2    Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
969 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 969 - 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
1    Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
2    Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
975 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
976
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
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1999 S.27
ZBGR
71/1990 S.263