Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 1071/2010

Urteil vom 21. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Advokat Mathis Hafner,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Effektive Verteidigung, Willkür, rechtliches Gehör, Betrug, Strafzumessung

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A.
Am 17. September 2008 verurteilte das Kantonsgericht Glarus T.________ wegen Widerhandlung und versuchter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Betrugs sprach es ihn frei. Gleichzeitig beurteilte es die Vorwürfe gegen neun Mitangeklagte. Von diesen sprach es acht schuldig und einen frei. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Appellation.

B.
Das Obergericht des Kantons Glarus verurteilte T.________ am 29. Oktober 2010 wegen mehrfachen vollendeten Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, davon 14 Monate bedingt. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung sprach es ihn frei.

C.
Gegen dieses Urteil erhebt T.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Er sei zu einer Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'000.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und unter Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Im Falle einer Stellungnahme der Gegenpartei sei ihm das Replikrecht zu gewähren. Die Vorakten des Obergerichts, des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft seien von Amtes wegen beizuziehen. Ebenso seien die Akten in den Verfahren "A.________" und "B.________", die vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus hängig seien, beizuziehen.

D.
Sieben Mitangeklagte führen ebenfalls Beschwerden in Strafsachen. Diese werden separat beurteilt (Verfahren 6B 1076/2010 und 6B 1073/2010).

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer verlangt, die Akten aus dem hängigen Strafverfahren "A.________" und "B.________", insbesondere das Protokoll der dortigen erstinstanzlichen Verhandlung vom 26. Mai 2010, beizuziehen.

1.2 Nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren unterbreitet noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 erster Satz S. 365 mit Hinweis). Bei dem vom Beschwerdeführer beantragten Aktenbeizug handelt es sich um neue Beweismittel, welche nicht Bestandteil der vorinstanzlichen Akten bildeten. Er legt nicht dar, weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gibt, die Akten zuzuziehen (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass er bereits vor Vorinstanz erfolglos eine Vereinigung des Verfahrens mit dem vorliegenden Strafverfahren verlangt hätte. Auf seinen Antrag ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des in Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierten Rechts auf eine wirksame Verteidigung vor. Im kantonalen Verfahren sei sein amtlicher Verteidiger Rechtsvertreter von weiteren "neun" Mitangeklagten gewesen. Sie alle seien nicht geständig gewesen und hätten vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Deshalb seien die Tatbeteiligungen und die Verhältnisse der Mitangeklagten untereinander unklar geblieben. Dabei sei ersichtlich, dass die Tatbeiträge unterschiedlich gewesen seien. Der amtliche Verteidiger habe sich in einer Interessenkollision im Sinne von Art. 12 lit. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) befunden, weil er mehrere Mitangeklagte gleichzeitig vertreten habe.
2.2
2.2.1 Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantieren namentlich den Anspruch eines strafrechtlich Angeklagten auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. Der amtliche wie der private Verteidiger müssen die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen in seinem Interesse sachgerecht und kritisch abwägen. Der Angeschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Der zuständige Richter ist im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung verpflichtet, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen (BGE 124 I 185 E. 3a und 3b S. 189 f. mit Hinweisen).
2.2.2 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte besteht grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines Verteidigers (gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht) rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat der verfahrensleitende Strafrichter entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (Urteil 1B 7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, E. 5.9 und E. 5.11 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261, aber in: SJ 2009 I S. 386 und in JDT 2010 I 282; Urteil 1P.587/1997 vom 5. Februar 1998 E. 3c, in: Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff.). Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre
Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil 1B 7/2009, a.a.O., E. 5.8 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den Standesregeln, wonach Rechtsanwälte Konflikte mit den Interessen ihrer Klientschaft vermeiden sollen (Art. 12 lit. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer wurde seit dem 16. November 2007 zusammen mit den damals (im Ermittlungsverfahren) zwölf Mitangeschuldigten vom gleichen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, vertreten. Zuvor hatte er am 11. Juni 2007 zusammen mit den Mitangeklagten einen gemeinsamen privaten Rechtsvertreter mandatiert (act. 679, 821, 862 Ordner Act. I). Im Appellationsverfahren waren nebst dem Beschwerdeführer acht weitere Angeklagte vom selben amtlichen Verteidiger vertreten (act. 38 Ordner V). Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht erstmals vor, er sei ungenügend verteidigt gewesen, nachdem das Ergebnis des kantonalen Verfahrens für ihn nachteilig ausgefallen ist. Weder vor Vorinstanz noch vor der ersten Instanz verlangte er einen Verteidigerwechsel. Er und die Mitangeklagten wählten noch vor Bestellung des amtlichen Verteidigers eine gemeinsame Verteidigungsstrategie mit einem einzigen Rechtsvertreter. Dies und die Aussageverweigerung dienten dazu, einen "stimmigen Gesamteindruck" zu hinterlassen, um den Nachweis eines strafbaren Verhaltens zu erschweren (Brief von S.________ an die ehemaligen Mitarbeiter der D.________ GmbH vom 24. April 2007, Akten Q.________ I/6). Der vorinstanzliche Sachverhalt ist in Bezug auf
den Inhalt dieses Schreibens zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
2.3.2 Die Rechtspositionen der verschiedenen Angeklagten schlossen eine einheitliche Prozesstaktik nicht aus. Der Sachverhalt war aufgrund der schriftlichen Unterlagen der Arbeitslosenkassen bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens weitgehend geklärt. So ergeben sich aus den Aussagen der Angeklagten keine konkreten gegenläufigen Interessen. Sie belasteten sich nicht gegenseitig, sondern verweigerten in der Untersuchung die Aussagen. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 12 am Ende) nicht dem Umstand der gemeinsamen amtlichen Verteidigung zuzuschreiben. Er und seine Mitangeklagten machten schon vor dessen Bestellung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (z.B. der Beschwerdeführer: act. 5 ff. und act. 161 ff. Ordner V: Einvernahmen vom 17. Juli 2006 und 30. März 2007; U.________: act. 4 ff. und act. 150 ff. Ordner II: Einvernahmen vom 24. Juli 2006 und 4. Mai 2007; S.________: act. 5 ff. und act. 171 ff. Ordner III: Einvernahmen vom 19. Juli 2006 und 29. März 2007; W.________: act. 5 ff. und act. 167 ff. Ordner IV: Einvernahmen vom 18. Juli 2006 und 29. März 2007). Insgesamt bestehen keine wesentlichen Differenzen in der Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Würdigung der Angeklagten.
Sämtliche Mitangeklagten waren hinsichtlich der zentralen Frage, ob die Arbeitsverträge mit den konkursiten Gesellschaften fingiert waren, nicht geständig und verlangten einen Freispruch, soweit sie Angaben zur Sache machten.
2.3.3 Die Aussagen der Angeklagten sind auch nicht das entscheidende Beweismittel. Die Vorinstanz nimmt ihre Beweiswürdigung im Wesentlichen anhand der umfangreichen schriftlichen Unterlagen und der Aussagen von Drittpersonen (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 12 ff.; S. 74: Aussagen der früheren Geschäftsführer zur Geschäftstätigkeit der D.________ GmbH, der E.________ GmbH, der F.________ GmbH und der G.________ GmbH) vor. In diesem Ausnahmefall bestehen keine gegenläufigen Interessen der Angeklagten. Die Gefahr einer Interessenkollision ist ausnahmsweise zu verneinen. Im Übrigen verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Verfahrensparteien, welche einen mutmasslichen Verfahrensmangel feststellen, diesen unverzüglich geltend zu machen. Es ist nicht zulässig, formelle Rügen, welche in einem frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (vgl. 133 III 638 E. 2. S. 640 mit Hinweis auf BGE 119 Ia 221). Der Beschwerdeführer beauftragte zusammen mit den Mitangeklagten zu Beginn des Verfahrens einen privaten Anwalt. Darauf akzeptierte er während drei Jahren vorbehaltlos, dass sein amtlicher Verteidiger weitere Mitangeklagte vertrat, obwohl er schon den Ernennungsentscheid
hätte anfechten können. Das Zuwarten mit der Rüge der ungenügenden Verteidigung bis zur Rechtsmittelinstanz verstösst gegen Treu und Glauben (vgl. 133 III 638 E. 2. S. 640 mit Hinweisen).
2.3.4 Schliesslich geht der Einwand des Beschwerdeführers, sein früherer amtlicher Verteidiger habe seine Spielsucht wegen der Mehrfachvertretung nicht vorgebracht, an der Sache vorbei. Es handelt sich um einen persönlichen Umstand, der nur bei der Strafzumessung des Beschwerdeführers eine Rolle spielen kann und deshalb keinen Konflikt zu den Strafverfahren der anderen Mitangeklagten eröffnet. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, wieweit die Verteidigung der anderen Mitangeklagten das Ergebnis seines Verfahrens, insbesondere in Bezug auf den Schuldpunkt oder die Strafe, negativ beeinflusst hätte. Die Rüge geht insoweit fehl.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die amtliche Verteidigung sei nicht effektiv gewesen. Sein Rechtsvertreter habe aus zeitlichen Gründen und aufgrund der anwaltlichen Treuepflicht keine eigene Verteidigungsstrategie für jeden Mitangeklagten ausarbeiten können. Es sei ihm als Verteidiger von neun Angeklagten nicht möglich gewesen, mit jedem einzelnen ausführliche Besprechungen abzuhalten. Zudem habe er ihm nicht raten können, die Tatbeiträge der anderen Mitbeteiligten offenzulegen, da er sonst die Treuepflicht gegenüber den anderen Mandanten verletzt hätte.

3.2 Als schwere Pflichtverletzung, welche als Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zu werten ist, kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Frage kommen (vgl. zum Anspruch auf effektive Verteidigung E. 2.2.1; Urteil 6B 100/2010 vom 22. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Schwere Pflichtverletzungen des Offizialverteidigers können namentlich in krassen Frist- und Terminversäumnissen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen, fehlender Vorsorge für Stellvertretungen oder groben Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsstellung liegen (vgl. BGE 126 I 194 E. 3d S. 198 ff.; 120 Ia 48 E. 2c - d S. 52 ff., je mit Hinweisen). Die blosse Schlechterfüllung des Mandats genügt für eine schwere Pflichtverletzung nicht.

3.3 Der Beschwerdeführer zeigt keine groben Pflichtverletzungen auf, welche eine wirksame Verteidigung ausschliessen. Es ist gerichtsnotorisch, dass sich ein Rechtsanwalt von Berufs wegen gleichzeitig um zahlreiche Mandate kümmert. Daraus kann nicht abgeleitet werden, er verfüge über zu wenig Zeit für eine sorgfältige Ausführung des einzelnen Auftrags der Mitangeklagten. Die Mehrfachvertretung brachte aufgrund des weitgehend übereinstimmenden Sachverhalts auch zeitliche Vorteile. Zudem kümmerte sich der amtliche Verteidiger effektiv um die Interessen der einzelnen Mandanten, indem er für sie sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren je ein separates Plädoyer erstellte. Die Auffassung des Beschwerdeführers, für seine Verteidigung sei zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden, ist nicht stichhaltig.

3.4 Auch der Umstand, dass der Verteidiger dem Beschwerdeführer nicht riet, die Tatbeiträge der anderen Mitbeteiligten offenzulegen, ist nicht von vornherein unvertretbar oder offensichtlich fehlerhaft. Dies weist auf eine durchdachte Verteidigungsstrategie hin, welche in Einklang mit der konstanten Aussageverweigerung steht (vgl. Urteil 6B 100/2010 a.a.O.). Dass diese Prozesstaktik nicht grundsätzlich untauglich war, zeigt das erstinstanzliche Urteil, worin der Beschwerdeführer wegen eines wesentlich geringfügigeren Tatbestandes schuldig gesprochen wurde als vor Vorinstanz. Die Rüge der ungenügenden Verteidigung erweist sich als unbegründet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rolle von H.________ sei zu Unrecht nicht näher untersucht worden. Weshalb gegen ihn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, könne er nicht nachvollziehen. Die H.________ AG, vertreten durch H.________ habe etwa Zahlungsbefehle als Vertreterin der konkursiten Gesellschaften entgegen genommen und Betreibungen für ausstehende Löhne der Mitarbeiter eingeleitet bzw. diese eingefordert. H.________ sei ausserdem der Cousin des Mitangeklagten S.________. Aufgrund der graphischen Darstellung in den Schriftstücken der H.________ AG liege der Verdacht nahe, dass H.________ die Schreiben für die Mitangeklagte U.________, den Beschwerdeführer und die weiteren Mitangeklagten aufgesetzt habe, so z.B. die Ersuchen um Insolvenzentschädigung.

4.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweis). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).

4.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ein allfälliges Strafverfahren gegen H.________ für den Ausgang seines Strafverfahrens relevant sein sollte. Insbesondere wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vor, er selbst sei Urheber der an die Arbeitslosenkassen eingereichten Schreiben (vgl. angefochtenes Urteil S. 17, S. 108 und S. 114, wonach S.________ die Insolvenzentschädigungen für die Arbeitnehmer der konkursiten Gesellschaften I.________ AG, G.________ GmbH, D.________ GmbH, E.________ GmbH und F.________ GmbH einforderte). Sie legt ihm vielmehr zur Last, er habe diese Schreiben unterzeichnet, soweit sie seine Ansprüche als Arbeitnehmer betreffen. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verwerte die Aussage von Q.________ unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und seiner Teilnahmerechte nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Er habe keine Gelegenheit erhalten, der Einvernahme dieses Zeugen beizuwohnen oder Ergänzungsfragen zu stellen.

5.2 Das Bundesgericht überprüft die Frage der Verletzung von Grundrechten nur, sofern eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Diesbezüglich gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 134 II 349 E. 3 S. 351; je mit Hinweisen).

5.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, zu welchen Punkten der Aussagen des Zeugen Q.________ er angehört werden wollte bzw. wieweit diese für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen sein sollen. Auf seine Rüge ist mangels näherer Begründung nicht einzutreten.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtliche Würdigung seines Verhaltens durch die Vorinstanz. Ein Betrug nach Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB falle ausser Betracht, da es am Kriterium der Arglist fehle. Die Arbeitslosenkassen hätten sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen können. Das sei bereits daran ersichtlich, dass drei der fünf angegangenen Kassen die Gesuche um Insolvenzentschädigung abgelehnt hätten. Die Arbeitslosenkassen müssten jederzeit damit rechnen, dass ein Gesuch um Ausrichtung staatlicher Leistungen nicht berechtigt sei. Deshalb seien sie zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet. Dazu zähle etwa das Einverlangen verlässlicher Dokumente der ansprechenden Person. Insbesondere die Arbeitslosenkasse Graubünden, welche als einzige Kasse ohne weiteres Zahlungen geleistet habe, müsse sich ein fahrlässiges Verhalten anrechnen lassen. Sie hätte aufgrund der Vertretung mehrerer Personen durch einen einzigen Arbeitnehmer hellhörig werden müssen. Auch eine telefonische Nachfrage bei einzelnen oder allen ansprechenden Personen hätte mit grosser Sicherheit zur Abweisung der Leistungspflicht geführt. So hätten einige Mitangeklagte Sprachprobleme. Ihre mündliche Ausdrucksweise sei im Gegensatz zu den schriftlichen Eingaben
unzureichend. Zudem zeige das Zurückhalten eines Teilbetrages der Insolvenzentschädigung durch die Arbeitslosenkasse Graubünden, dass sie Zweifel am Anspruch hegte.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
6.2.2 Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB setzt eine arglistige Täuschung voraus. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit handelt. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint. Erforderlich ist eine qualifizierte Täuschungshandlung. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Für die Frage der Arglist ist nicht entscheidend, ob die Täuschung gelingt. Nebst dem Erfordernis einer qualifizierten Lüge ist die Eigenverantwortlichkeit des Opfers zu berücksichtigen. Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. So sind allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist
scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).
6.2.3 Diese Rechtsprechung gilt auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen, wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge, einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen (voraussichtlich) keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl. Urteil 6B 22/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
6.2.4 Arglist wird, soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt, unter anderem bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet. Ein solches liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 a.a.O.).
6.3
6.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz sein Verhalten im Zusammenhang mit den im Konkurs der I.________ AG erlangten Insolvenzentschädigungen als arglistig werten, ohne Bundesrecht zu verletzen. Er erstellte zusammen mit seinen Mittätern ein raffiniertes Lügengebäude. Als Geschäftsführer der I.________ AG unterzeichnete er im Sommer 2004 fiktive Arbeitsverträge mit S.________ und R.________, W.________ und V.________ als Arbeitnehmer. Die Parteien gingen diese Verträge nur zum Schein ein, damit sie bei der Arbeitslosenkasse Baselland (ALK BL) Insolvenzentschädigungen beantragen konnten (angefochtenes Urteil S. 33 und S. 89). Darauf erwirkte der Beschwerdeführer den Konkurs der Gesellschaft. Er reichte gegen die in Betreibung gesetzten Lohnforderungen keinen Rechtsvorschlag ein und stellte ein Gesuch um Konkurseröffnung infolge Überschuldung. Der zuständige Richter eröffnete am 2. Februar 2005 den Konkurs über die I.________ AG (angefochtenes Urteil S. 20). In der Folge machte S.________ in eigenem Namen und für die anderen drei Arbeitnehmer der I.________ AG bei der ALK BL Insolvenzentschädigungen für die letzten vier Monatslöhne geltend. Er reichte ihr aufeinander abgestimmte Schriftstücke
(Antragsformulare jedes Arbeitnehmers, Mahnschreiben von R.________, Bestätigungsschreiben des Beschwerdeführers über die ausstehenden Löhne, Zahlungsbefehl) ein, welche alle inhaltlich unwahr sind und die ausstehenden Lohnforderungen bzw. die vergeblichen Bemühungen um Auszahlung der Löhne dokumentieren sollen.
Nachdem die ALK BL die Ansprüche der Arbeitnehmer wegen verspäteter Geltendmachung der Lohnforderungen zunächst ablehnte, doppelte S.________ im Einspracheverfahren mit weiteren fingierten Dokumenten nach. Darunter befinden sich wiederum mehrere tatsachenwidrige Schreiben des Beschwerdeführers, in welchen er die offenen Forderungen und die vergeblichen Bemühungen der Arbeitnehmer um Bezahlung der Löhne bestätigt bzw. ihnen Schuldscheine für die Löhne ausstellt. Gestützt auf diese Unterlagen hiess die ALK BL die Gesuche um Insolvenzentschädigung gut und zahlte Beträge von ca. Fr. 30'000.-- pro Arbeitnehmer (angefochtenes Urteil S. 21 ff., S. 102 ff.).
Die Arglistigkeit ergibt sich aus dem koordinierten Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Arbeitnehmer. Die aufeinander abgestimmten, inhaltlich unwahren Schriftstücke verschiedener Vertragsparteien mit scheinbar gegenläufigen Interessen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertreter und Arbeitgeber) liessen keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung offen. Es handelt sich um ein ausgeklügeltes System, mit welchem der Beschwerdeführer und seine Mittäter der Arbeitslosenkasse die Zuspitzung des Konflikts um die offenen Lohnforderungen plausibel präsentierten. Diese Auseinandersetzung wurde zum Schein ausgetragen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Vertretung der Arbeitnehmerschaft durch einen einzelnen Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich und somit nicht geeignet, Verdacht an der Berechtigung der Forderungen aufkommen zu lassen. Die Arbeitslosenkasse hat eine ausreichende Sorgfalt walten lassen, indem sie die Gesuche nicht unbesehen gutgeheissen, sondern genau geprüft hat. Dies ergibt sich aus der ersten Abweisung der Anspruchsberechtigung. Eine telefonische Nachfrage durch die ALK BL drängte sich aufgrund der umfassenden stimmigen Dokumentation sowie des Beweismasses des Glaubhaftmachens, welches Art. 74 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) für die Auszahlung der Insolvenzentschädigung genügen lässt, nicht auf.
6.3.2 Auch das Verhalten des Beschwerdeführers in den Konkursen der D.________ GmbH, der G.________ GmbH, der E.________ GmbH und der F.________ GmbH darf ohne Bundesrechtsverletzung als arglistig bezeichnet werden. Dort verlangte er als einer von mehreren Arbeitnehmern bei den kantonalen Arbeitslosenkassen Insolvenzentschädigungen. Die Forderungen stellte er, obwohl er nie für die Gesellschaften arbeitete, diese keine Geschäftstätigkeit aufwiesen und illiquid waren (angefochtenes Urteil S. 74, S. 79 ff., S. 89 ff.). Der Beschwerdeführer und die weiteren Beteiligten gingen gleich wie im Konkurs der I.________ AG vor. Auch hier reichten sie den Arbeitslosenkassen durch einen Arbeitnehmervertreter eine umfassende und in sich stimmige Dokumentation ein, welche die Forderungen der angeblichen Mitarbeiter untermauerte. Die Verfahren unterscheiden sich insoweit vom Konkurs der I.________ AG, als U.________ Geschäftsführerin war und der Beschwerdeführer als einer der angeblichen Angestellten auftrat. Zudem wurden die Arbeitsverträge dahingehend modifiziert, dass die erste Lohnzahlung erst nach zweimonatiger Anstellung erfolgen sollte. Dies bezweckte, den Vorwurf der nicht rechtzeitigen Geltendmachung der Lohnforderungen seitens der
Arbeitslosenkassen zu verhindern. Mit der Konkurrenzverbotsklausel wollten der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten eine weitere Prüfung durch die Arbeitslosenkassen in anderen Kantonen unterbinden (vgl. angefochtenes Urteil S. 37 bis S. 86, S. 107 bis S. 116). Unerheblich für die Frage der Opfermitverantwortung ist, dass sich die Arbeitslosenkassen Basel Landschaft und Graubünden im Gegensatz zu den Arbeitslosenkassen Zug, Zürich und Glarus durch das Verhalten des Beschwerdeführers täuschen liessen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.

7.
7.1
7.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den für die Strafzumessung massgeblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig fest und verletze Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Seit der Verhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts im Strafverfahren "A.________" und "B.________" am 26. Mai 2010 sei bekannt, dass er an einer Spielsucht leide. Die Vorinstanz trage diesem Umstand in der Strafzumessung keine Rechnung.
7.1.2 Bei den Akten aus anderen Strafverfahren handelt es sich um unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, vgl. E. 1), welche nicht berücksichtigt werden können. In den vorhandenen Verfahrensakten fehlen Hinweise auf eine Spielsucht des Beschwerdeführers (vgl. erstinstanzliches und angefochtenes Urteil, act. 37, act. 38, act. 40 und act. 165 Ordner V; act. 29, act. 37, act. 43 Ordner III). Diese ist nicht "gerichtsnotorisch". Gerichtsnotorisch ist eine Tatsache nur, wenn sie mit allgemeinzugänglichen Publikationen nachgeprüft werden kann (BGE 135 III 88 E. 4.1 S. 89 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht bejaht beispielsweise die Gerichtsnotorietät der Währungsumrechnungskurse (a.a.O.). Auf die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung ist nicht einzutreten (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz bei Beurteilung desselben Sachverhalts zu einer wesentlich strengeren Strafe gelange als die erste Instanz. Sie überschreite sogar das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass. Abzustellen sei auf die Strafzumessung der ersten Instanz. Es sei eine bedingte Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und eine Busse von Fr. 2'000.-- auszufällen. Dabei sei seine Spielsucht strafmindernd zu berücksichtigen. Er sei zu verpflichten, seine Therapie im Sinne einer ambulanten Massnahme fortzuführen.
7.2.2 Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer im Insolvenzverfahren der I.________ AG als Mittäter von S.________, R.________,W.________ und V.________ des vollendeten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB schuldig (angefochtenes Urteil S. 102, S. 107). Im Verfahren der G.________ GmbH verurteilt sie ihn ebenfalls des vollendeten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Allerdings rechnet sie ihm nur die von ihm als Arbeitnehmer erlangte Entschädigung als Deliktserfolg zu, nicht aber die Insolvenzentschädigungen der anderen Arbeitnehmer. Es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er gewusst habe, wie viele Personen in welcher Höhe Insolvenzentschädigungen beantragt hätten (angefochtenes Urteil S. 112 f.). Hinzu kommt der mehrfach versuchte Betrug als Arbeitnehmer in den Insolvenzverfahren der D.________ GmbH, der E.________ GmbH und der F.________ GmbH. Das Verschulden des Beschwerdeführers bezeichnet die Vorinstanz aufgrund des innert kurzer Zeit von allen Mitangeklagten erlangten Deliktsbetrags von Fr. 400'000.-- und des Versuchs, weitere Fr. 115'000.-- zu erhalten, als sehr schwer. Sie berücksichtigt den Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter nach dem erfolgreichen Betrug der ALK BL ihre Deliktstätigkeit nach
demselben Muster bei weiteren vier Arbeitslosenkassen fortsetzten. Den bei drei Arbeitslosenkassen ausgebliebenen Erfolg wertet sie als minim strafmindernd. Die lange Zeit seit der Tat veranschlagt sie nur als leicht strafmindernd, da es sich um eine komplexe Angelegenheit mit zahlreichen Beteiligten handelt. Gestützt darauf gelangt sie zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten.
7.2.3 Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
7.2.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen mit den wesentlichen Kriterien der Strafzumessung auseinander. Die Erhöhung der Strafe im Vergleich zur ersten Instanz rührt daher, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht bloss wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), sondern wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs verurteilt. Diese Delikte eröffnen dem Gericht einen wesentlich höheren Strafrahmen. Daraus ergibt sich, dass sie grundsätzlich schwerer wiegen. Der Deliktsbetrag ist erheblich. Zwar sind dem Beschwerdeführer nicht die gesamten von den Arbeitslosenkassen ausbezahlten Insolvenzentschädigungen von Fr. 400'000.-- anzulasten, wie die Vorinstanz zur Strafzumessung in Widerspruch zu den Erwägungen hinsichtlich der Strafbarkeit ausführt. Der von den Arbeitslosenkassen ausbezahlte Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 163'352.75 brutto in den Konkursen der I.________ AG und der G.________ GmbH (angefochtenes Urteil S. 29 f., S. 113). Die erfolglos beantragten Insolvenzentschädigungen machen rund Fr. 115'000.-- aus (vgl. angefochtenes Urteil S. 117, S. 119). Die Differenz zu dem der vorinstanzlichen Strafzumessung zugrundeliegenden Deliktsbetrag ist jedoch nicht von
massgeblicher Bedeutung, zumal dieser nicht das einzige ausschlaggebende Strafzumessungskriterium bildet. Entscheidend wirkt sich das Verhältnis des kurzen Deliktszeitraumes zum hohen Deliktsbetrag aus. Die Vorinstanz durfte die Betrugsversuche nur minim und die seit den Taten verstrichene Zeit leicht strafmindernd berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die ausgefällte Freiheitsstrafe von 26 Monaten nicht als unhaltbar hoch. Die Rügen sind unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Nicht einzutreten ist auf den Antrag um Anordnung einer ambulanten Massnahme zur Therapie der Spielsucht. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Sucht festgestellt (vgl. oben E. 7.1). Zudem handelt es sich um ein neues Begehren nach Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da es von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der von ihm zu bezahlenden Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mathys Koch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1071/2010
Date : 21. Juni 2011
Published : 09. Juli 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung (Betrug); Willkür, rechtliches Gehör


Legislation register
BGFA: 12
BGG: 42  64  66  95  97  99  105  106
BV: 8  9  29  32
EMRK: 6
StGB: 146
BGE-register
119-IA-221 • 120-IA-48 • 124-I-185 • 126-I-194 • 133-III-393 • 133-III-638 • 134-II-244 • 134-II-349 • 134-IV-36 • 135-I-261 • 135-III-88 • 135-IV-76 • 136-I-49 • 136-IV-55 • 136-V-362
Weitere Urteile ab 2000
1B_7/2009 • 1P.587/1997 • 6B_100/2010 • 6B_1071/2010 • 6B_1073/2010 • 6B_1076/2010 • 6B_22/2011
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87 Nr. 98
SJ
2009 I S.386