Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 237/2019
Urteil vom 21. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Renate Senn,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verwahrung, rechtliches Gehör, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. Dezember 2018 (SST.2018.248).
Sachverhalt:
A.
X.________ verschaffte sich am Morgen des 21. Dezember 2015 in U.________ mittels einer Täuschung Zugang zu dem in seiner Nachbarschaft gelegenen Wohnhaus der Opferfamilie. Daraufhin brachte er in Umsetzung seines im Voraus gefassten Tatplans die anwesenden Personen - die Mutter, ihre beiden Söhne sowie die Freundin des älteren Sohnes - in seine Gewalt und fesselte und knebelte sie mit Kabelbindern und Klebeband. In der Folge erpresste er die Mutter, bei einer Bank Geld abzuheben. Nach ihrer Rückkehr und erneuten Fesselung nötigte er den jüngeren Sohn zu verschiedenen sexuellen Handlungen, von denen er mit seinem Mobiltelefon Fotografien und Filmaufnahmen erstellte. Anschliessend tötete er die gefesselten Personen mit dem mitgeführten Messer, goss in den verschiedenen Zimmern Fackelöl über Möbel und Kleider aus und steckte es in Brand.
B.
Das Bezirksgericht Lenzburg erklärte X.________ mit Urteil vom 16. März 2018 des mehrfachen Mordes, der mehrfachen, teils versuchten räuberischen Erpressung, der mehrfachen Geiselnahme, der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung, der Brandstiftung sowie weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Gleichzeitig ordnete es die ordentliche Verwahrung sowie eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen an. Ferner entschied es über die Einziehung oder Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und die Zivilforderungen.
Gegen diesen Entscheid erklärte der Beurteilte Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 13. Dezember 2018 die Berufung ab und hob in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung die angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme auf. Im Übrigen wies es die Anschlussberufung ab, soweit es darauf eintrat.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei um die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme zu ergänzen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil zur Entscheidung über die zusätzliche Anordnung einer vollzugsbegleitenden Massnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz führe aus, die beiden psychiatrischen Gutachten seien schlüssig und bildeten eine rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage. Die Vorinstanz habe sich denn auch für die Frage der Verwahrung auf diese beiden Gutachten abgestützt. Beide Gutachter hätten aber auch die Anordnung einer vollzugsbegleitenden Massnahme empfohlen. Die Vorinstanz sei dem nicht nachgekommen und insofern von den Gutachten abgewichen, ohne ihren Entscheid hinreichend zu begründen (Beschwerde S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Annahme der Vorinstanz, wonach eine vollzugsbegleitende Behandlung über eine psychologische Grundversorgung hinaus nicht notwendig sei und ihm die freiwillige psychiatrische Versorgung zur Verfügung stehe. Die Vorinstanz verkenne, dass diese beiden Versorgungsmöglichkeiten stark voneinander abwichen und insbesondere nicht die Wirkung einer angeordneten Massnahme entfalteten. Die Grundversorgung sei eine Art psychiatrische Sprechstunde für sich im Vollzug befindende Personen, welche die medizinische Versorgung zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes bezwecke und darauf gerichtet sei, persönliche und gesundheitliche Krisensituationen der Insassen abzufedern. Sie diene aber nicht der Aufarbeitung der Delikte und der Risikoreduktion. Die freiwillige psychiatrische Versorgung stehe ihrerseits den interessierten Insassen nur offen, wenn die Therapeuten, die mit der Behandlung der Massnahmepatienten betraut seien, noch freie Kapazitäten hätten. Hier bestünden oftmals lange Wartelisten. Zudem könnten die behandelnden Ärzte im Rahmen der freiwilligen Massnahme keine Berichte an die Behörden verfassen, um gegebenenfalls Fortschritte zu dokumentieren. Demgegenüber finde bei einer
vollzugsbegleitenden Massnahme im Sinne von Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Verzicht auf die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Beide Gutachter hielten fest, dass bei ihm ohne Behandlung nach wie vor ein hohes Risiko für die Begehung weiterer Straftaten bestehe. Aus beiden Gutachten gehe aber auch hervor, dass er grundsätzlich therapiefähig und therapiewillig sei und dass entsprechende Therapieformen zur Risikominimierung vorhanden seien. Es liege mithin keine grundsätzliche Untherapierbarkeit vor, auch wenn die Gutachter die Behandlung als schwierig und langwierig einstuften. Indem die Vorinstanz nicht berücksichtige, dass er grundsätzlich therapierbar sowie Ersttäter sei und noch nie eine Therapie absolviert habe, verwehre sie ihm die Möglichkeit zu einer Risikominimierung, was faktisch zu einer lebenslänglichen Verwahrung führe, zumal er ohne fachkundige Therapie nicht in der Lage sein werde, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Es liege durchaus im Bereich des Möglichen, dass er - wenn auch nur zögerlich und in kleinen Schritten - auf eine Therapie ansprechen werde, so dass sich das Risiko weiterer Straftaten vermindern würde. Dies könnte allenfalls dazu führen, dass die angeordnete
Verwahrung nicht vollzogen werden müsste, so dass eine Perspektive für eine mögliche Entlassung bestünde. Die Erfolgsaussichten seien auf lange Sicht nicht derart klein, dass zum vornherein darauf verzichtet werden müsste. Dies werde untermauert durch das intramurale Gutachten des Amtes für Justizvollzug vom 19. Dezember 2017, welches festhalte, dass er kein übergriffiges, grenzverletzendes oder in irgendeiner Form offen gefährliches Verhalten zeige (Beschwerde S. 9 ff.).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz geht bei der Frage nach der Art der anzuordnenden Massnahme davon aus, der Beschwerdeführer sei therapeutisch nur schwer beeinflussbar und es gebe keinen absehbaren Endpunkt der Behandlung. Gestützt auf die beiden psychiatrischen Gutachten und die ergänzenden mündlichen Ausführungen der Sachverständigen in den Hauptverhandlungen vor beiden kantonalen Instanzen lasse sich nicht annehmen, dass eine stationäre therapeutische Behandlung innert der nächsten fünf Jahre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer schwerer Straftaten führen werde. Eine erfolgversprechende Therapierbarkeit sei daher zu verneinen. Der Rückfallgefahr könne mit einer therapeutischen Massnahme nicht ausreichend begegnet werden (angefochtenes Urteil S. 6).
Die Vorinstanz nimmt weiter an, eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme erscheine nicht als zielführend, wenn gleichzeitig eine Verwahrung angeordnet werde. Eine Therapie sei nur dann anzuordnen, wenn eine solche die Gefahr für weitere Straftaten deutlich vermindern könne. Dies gelte bei der ambulanten vollzugsbegleitenden Massnahme in gleicher Weise wie für die stationäre Therapie. Die Anordnung einer Verwahrung setze demgegenüber die Erwartung voraus, dass eine stationäre therapeutische Behandlung innert der nächsten fünf Jahre nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer schwerer Straftaten führen werde. Soweit eine stationäre Massnahme im Hinblick auf eine Verminderung der Rückfallgefahr nicht ausreiche und deshalb nicht angeordnet werden könne, müsse dies erst recht für die mildere ambulante Massnahme gelten, die weniger intensiv sei, aber wie die stationäre Massnahme in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern solle. Eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme sei vorliegend auch nicht anzuordnen, um dem Beschwerdeführer eine über die ärztliche und psychologische Grundversorgung, wie sie jedem Verwahrten zustehe, hinausgehende Behandlung mit quasi offenem Ende
zukommen zu lassen. Es stehe ihm jedoch frei, die im Rahmen des Strafvollzuges angebotenen Möglichkeiten, etwa der freiwilligen psychiatrischen Versorgung, in Anspruch zu nehmen (angefochtenes Urteil S. 7 f.).
1.2.2. Die erste Instanz ist in Bezug auf die Anordnung der ordentlichen Verwahrung gestützt auf die psychiatrischen Gutachten zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei nicht im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
2.
2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert; sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. |
2.2.
2.2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B 1343/2017 9. April 2018 E. 2.5.2; 6B 1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4; vgl. auch HEER/HABERMEYER, a.a.O., N 68b zu Art. 59). Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5; Urteil 6B 300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2).
2.2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
2.3.2. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64a - 1 Der Täter wird aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.64 Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 89 - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 89 - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64a - 1 Der Täter wird aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.64 Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden. |
lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung im dualistisch-vikariierenden System, in: Festschrift für Andreas Donatsch, 2017, S. 22 ff.).
2.4. Das Gericht stützt sich gemäss Art. 56 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 65 - 1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.
3.1.
3.1.1. Das Gutachten von Prof. Dr. A.________ vom 31. Januar 2017 diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, Pädophilie und autistische Züge; zudem erkennt es Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Vorliegen einer sexuell sadistischen Störung. Der Gutachter führt aus, für die diagnostizierten psychischen Störungen gebe es psychotherapeutische Behandlungsmethoden, mit welchen auch die Gefahr neuerlicher Straftaten reduziert werden könne. Trotz gewisser Bedenken hinsichtlich der therapeutischen Erreichbarkeit erscheine die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
3.1.2. Das Gutachten von Dr. B.________ vom 3. Februar 2017 attestiert dem Beschwerdeführer eine Pädophilie im Sinne einer fixierten Kernpädophilie, eine leichtgradige zwanghafte Persönlichkeitsstörung, eine leichtgradige sonstige Störung der Impulskontrolle im Sinne einer Internetsucht sowie akzentuierte narzisstische und autistische Persönlichkeitszüge. Für die festgestellten Störungen gebe es erprobte Therapiekonzepte, von denen beim Beschwerdeführer indes weder ein rascher noch ein sicherer Erfolg zu erwarten sei. Eine Therapie werde viele Jahre in Anspruch nehmen. Eine Behandlung sei zwar möglich, aber sehr anspruchsvoll; zudem bleibe ihr Ausgang ungewiss. Die Vorhersage eines Behandlungserfolgs auf so lange Zeit sei nicht möglich. Die Behandlung könne vollzugsbegleitend im Rahmen einer Massnahme nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
ff.; Ergänzungsgutachten B.________ Untersuchungsakten, Ordner 3.2, act. 827, 833).
3.2. Die Gutachter bestätigten anlässlich ihrer Befragungen vor den kantonalen Instanzen, dass eine Therapie wohl möglich sei, aber über einen sehr langen Zeitraum andauern werde. Die Dauer liege bei deutlich über 5 Jahren; unter 10 Jahren sei kein grosser Erfolg zu erwarten (angefochtenes Urteil S. 6; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Bezirksgerichts, Teil II, act. 416, 418 [B.________]). Ein klares Enddatum der Behandlung, ab welchem mit deutlichen Ergebnissen zu rechnen sei, lasse sich nicht bestimmen (angefochtenes Urteil S. 4; erstinstanzliches Urteil S. 126; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Bezirksgerichts, Teil II, act. 408 [A.________]; zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Obergerichts, act. 285 ff.).
4.
4.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung des vorliegenden Falles bildet der Umstand, dass die Vorinstanz eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen und diese mit einer ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
sind, bleibt im vorliegenden Fall grundsätzlich auch kein Raum für die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Das angefochtene Urteil ist insofern nicht zu beanstanden.
Die beiden Massnahmen schliessen sich im Übrigen in rechtlicher Hinsicht aus (offengelassen noch in Urteil 6B 513/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.4, nicht publ. in BGE 142 IV 56). Zwar geht der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 64 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 57 - 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
einer therapeutischen Massnahme mit der Verwahrung definitionsgemäss nicht möglich (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 3a zu Art. 56a; TRECHSEL/PAUEN BORER, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, N 2 zu Art. 56a, vgl. auch N 4 a. E. zu Art. 63; URWYLER, a.a.O., S. 691; vgl. auch PETER ALBRECHT, Verwahrung neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, AJP 2016, 694).
4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz von den forensisch-psychiatrischen Gutachten der beiden Sachverständigen abgewichen sein soll. Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme setzt die Erwartung voraus, dass sich durch diese beim psychisch gestörten Täter der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Dies gilt sowohl für die stationäre wie für die ambulante Behandlung (Art. 59 Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
233 E. 5.2.1; 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.4.2; je mit Hinweisen). Doch hat die Verlängerung der Massnahme Ausnahmecharakter (BGE 135 IV 139 E. 2.1). Es muss jedenfalls im Entscheidzeitpunkt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren eine wesentliche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann (vgl. BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B 154/2018 vom 25. Juli 2018 E. 1.3 und 1.4.2; 6B 866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.5; 6B 300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; 6B 409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.2; 6B 1307/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1.3; je mit Hinweisen; vgl. auch HEER, a.a.O., N 110a zu Art. 64

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
Im zu beurteilenden Fall gelangt die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen zum Schluss, es fehle im Zeitpunkt des Sachentscheids in Bezug auf den Beschwerdeführer an dieser hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine Verbesserung der Entlassungsprognose innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Experten führen in ihren Gutachten in Beantwortung der Fragen nach der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers, insbesondere im Lichte von Art. 64 Abs. 1bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
bestätigten die Gutachter, dass innerhalb der nächsten fünf bis zehn Jahre keine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr zu erreichen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung act. 286, 298).
Soweit die Vorinstanz, gestützt auf diese Ergebnisse der Gutachter, zum Schluss kommt, eine therapeutische Massnahme führe innert der nächsten fünf Jahre nicht zu einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer schwerer Straftaten, so dass eine entsprechende Therapie keinen Erfolg verspreche (angefochtenes Urteil S. 6), weicht sie somit von den Gutachten nicht ab. Dass die Gutachter eine ambulante Massnahme neben einer Verwahrung als zweckmässig und sinnvoll erachten (Gutachten A.________, Untersuchungsakten Ordner 3.1, act. 400 f., 405; Gutachten B.________ Untersuchungsakten, Ordner 3.2, act. 623), ändert daran nichts. Die gutachterliche Empfehlung mag aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar sein, rechtlich ist sie im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen nicht von Belang (6B 8/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3). Denn Anspruch auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich (Beschwerde S. 6 f.). An diesem Ergebnis ändert das vom Beschwerdeführer angerufene Gutachten des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Amts für Justizvollzug Zürich vom 19. Dezember 2017 zur Abklärung der intramuralen Gefährlichkeit nichts.
4.3. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer für seine Behandlung auf die im Rahmen des Strafvollzuges angebotenen Möglichkeiten, namentlich die freiwillige psychiatrische Versorgung, verweist (angefochtenes Urteil S. 7). Dass von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme abgesehen wird, bedeutet nicht, dass eine verurteilte unter psychischen Störungen leidende Person nicht die nötige Unterstützung erhalten könnte (Urteil 6B 1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4; 6B 1307/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 64 Abs. 4

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
Im Übrigen muss auch Ziel des Verwahrungsvollzuges die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedererlangung der Freiheit sein (Urteil 6B 896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 7.5; vgl. auch 6B 1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3). Dementsprechend ist von Gesetzes wegen regelmässig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Übertritt des Betroffenen in eine stationäre therapeutische Behandlung erfüllt sind (Art. 64b Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64b - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 65 - 1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist: |
Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog