6B_866/2017
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 866/2017
Urteil vom 11. Oktober 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau Vollzugs- und Bewährungsdienste, Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufhebung bzw. bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug, Verhältnismässigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2017.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Arbon verurteilte am 5. Juni 2015 X.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes, mehrfacher Übertretung des BetmG und Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung von Untersuchungshaft (16.09.2014 bis 15.03.2015) und Sicherheitshaft (ab 16.03.2015), sowie zu Fr. 800.-- Busse.
Es widerrief den von der Jugendanwaltschaft St. Gallen am 2. April 2012 bedingt ausgesprochenen 3-monatigen Freiheitsentzug sowie den von der Jugendanwaltschaft St. Gallen am 23. Mai 2013 mit 10 Tagen bedingt ausgesprochenen Teil der persönlichen Leistung von gesamthaft 20 Tagen und erklärte diese Strafen für vollziehbar.
Es schob die Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
B.
X.________ trat die Massnahme am 1. Oktober 2015 an.
Sein Gesuch um Aufhebung bzw. bedingte Entlassung aus der Massnahme wiesen das Amt für Justizvollzug am 4. Oktober 2016 und das Departement für Justiz und Sicherheit am 17. Januar 2017 ab.
Seine Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 28. Juni 2017 ab.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, die Massnahme aufzuheben und ihn aus dem Vollzug zu entlassen, eventualiter ihn - allenfalls verbunden mit der Auflage, sich weiterhin ambulant therapieren zu lassen - bedingt aus der Massnahme zu entlassen, subeventualiter die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Fortführung der Massnahme sei für die Rückfallprävention nicht erforderlich, nicht verhältnismässig und damit bundesrechtswidrig. Es habe von Beginn weg an einer hinreichenden psychischen Störung gefehlt. Weder das Anordnungsurteil noch die Vorinstanz hätten die Diagnose gewürdigt. Trotz des beinahe zweijährigen Therapiebestrebens sei keine Therapiebereitschaft auszumachen und die Massnahme bereits heute als gescheitert zu betrachten (Art. 62c Abs. 1 lit. a

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |
1.2. Das Gericht kann gemäss Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. |
1.3. Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn genügt dem Eingangskriterium einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
1.3.1. Das Bezirksgericht (oben Bst. A) hatte auf das psychiatrische Gutachten vom 15. Oktober 2014 gestützt eine Massnahme gemäss Art. 61

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
1.3.2. Die massgebende Diagnose erfüllt den Begriff der "schweren psychischen Störung" im Sinne von Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |
Anordnung und Bestand der Massnahmen sind nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, das Bezirksgericht habe es hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer schweren psychiatrischen Störung bei einer reinen Blankettübernahme des psychiatrischen Gutachtens belassen (Beschwerde S. 7, 8), ist unbehelflich. Das Bezirksgericht beurteilt die Massnahme auf den S. 35-40 seines Urteils. Die psychiatrische Diagnose gab zu keiner weiteren Erörterung Anlass.
1.3.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, vordergründig stehe ein Täterprofil zur Diskussion, bei dem die Delinquenz auf einer fehlentwickelten Persönlichkeitsstruktur basiere und alterspezifisch eine Störung des Reifeprozesses darstelle; sie sei als Charakterstörung zu qualifizieren und klar von einer Persönlichkeitsstörung abzugrenzen (Beschwerde S. 8). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.
Die Beurteilung der Persönlichkeitsstörung ist unter Fachleuten durchaus umstritten. Es handelt sich dabei um den Ausdruck bzw. die Folge problematischer biographischer Entwicklungsprozesse. Juristisch relevant sind neben der narzisstischen besonders die vorliegend diagnostizierte Borderline- und die dissoziale Persönlichkeitsstörung (HEER/ HABERMEYER, a.a.O., N. 25 zu Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
Die Doktrin geht davon aus, dass der psychiatrische Sachverständige über einen ausreichenden Erfahrungshintergrund verfügt, um über Krankheitswert und Auswirkung einer Persönlichkeitsstörung zu befinden, sodass die Gerichte in die Lage versetzt sind, über die rechtliche Relevanz der Störung zu entscheiden (CHRIS LEHNER, Freiheitsentziehende Massnahmen im schweizerischen Strafrecht, in: recht 2/2017 S. 81 ff., 88).
Der forensische Gutachter stellte in seinem Gutachten die Diagnose einer " deutlich ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen vom Borderline-Typ (ICD-10: F61.0) " (Gutachten S. 43; ferner oben E. 1.3.1). Damit stufte er die Störung mit Krankheitswert und nicht als bloss akzentuierte Charaktereigenschaft ein. Der Gutachter wies auf ungünstige Erfahrungen im Elternhaus hin, die sicher zur Entwicklung seiner Charakterstruktur beigetragen hätten ("gerade in Bezug auf die Entwicklung der dissozialen Züge des Exploranden erzieherisch hochgradig problematisch"; Gutachten S. 29). Der typische anamnestische Befund spricht entgegen der Beschwerde nicht gegen, sondern für die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung. Der Gutachter erläuterte denn auch: "Persönlichkeitsstörungen treten häufig erstmals in der Kindheit oder der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter" (Gutachten S. 28). Die Jurisprudenz verfügt gar nicht über Mittel und Methoden, um Gesundheit und Krankheit zu unterscheiden, wohl aber muss sie die Diagnose im gesetzlichen Kontext, d.h. deren juristische Relevanz, interpretieren (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., N. 25 zu Art. 19

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
ist vor allem vom beobachtbaren Verhalten und den gestörten sozialen Funktionen (a.a.O., N. 30), weshalb mittels der vorgegebenen eindeutigen (operationalen) Kriterien des ICD-10-Klassifikationssystems (a.a.O., N. 25) die Beurteilung der Schlüssigkeit des Gutachtens hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz durch Juristen möglich ist. Vom psychiatrischen Befund darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe abweichen (dazu BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373).
1.4. Aufzuheben ist eine Massnahme u.a., wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |
1.4.1. Wie die Vorinstanz ausführt, wird der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2015 wöchentlich im Einzelsetting therapiert, wobei der Therapiebedarf und die Motivation im Verlaufsbericht vom 16. August 2016 als vorhanden bezeichnet werden, was die Offenheit betreffe. Hinsichtlich einer Bereitschaft zur Veränderung von Einstellung und Verhalten sehe es hingegen vorerst nicht so günstig aus. Er sei bereit, Gewalttätigkeiten gegen Polizisten bleiben zu lassen, eine Veränderung seiner Einstellung, seines "Glaubensbekenntnisses" möge er hingegen gar nicht in Betracht ziehen. Das Massnahmenzentrum empfehle die Fortführung der Therapie. Die Risikoabklärung vom 3. Mai 2016 habe ergeben, dass mit einem langjährigen Verlauf zu rechnen sei, wobei die Motivationsarbeit nur in einem stark strukturierten Setting erfolgversprechend sei, in welchem er wenig Möglichkeiten habe auszuweichen, und es ihm möglich sei, sich in kleinen Schritten mit seinen Defiziten hinsichtlich Alltagsbewältigung und dysfunktionalen bis deliktischen Reaktionsmustern auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz schliesst, vor diesem Hintergrund könne keine Rede davon sein, die Fortführung der stationären Massnahme sei aussichtslos. Die Motivation sei zumindest ansatzweise
vorhanden. Folglich sei die Massnahme nicht gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |
1.4.2. Nach dem Beschwerdeführer sind die vorinstanzlichen Ausführungen der Therapiebedürftigkeit von einer beispiellosen Einseitigkeit geprägt und unter Berücksichtigung des bisherigen Therapieverlaufs offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz begnüge sich mit der Übernahme bruchstückhafter Textpassagen und lege eine unvollständige und befangene Erkenntnisgewinnung an den Tag. So wolle sie den Therapiebedarf und die Motivation als vorhanden erkennen, obwohl dem Bericht unzweideutig zu entnehmen sei, dass er gegenüber dem Versuch, eine Veränderung seiner Einstellung und seines Glaubensbekenntnisses zu erwirken, eine ausgeprägte Ablehnungs- und Verweigerungshaltung offenbare. Vielmehr lege er ein durchwegs renitentes Verhalten an den Tag und sei als therapieresistent zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund sei umso irritierender, dass die Vorinstanz die jüngsten Ereignisse der Anstaltsversetzung zur Kenntnis nehme, diese aber unzureichend würdige. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern sie weiterhin unbedarft von einer ansatzweise vorhandenen Motivation ausgehe. Wo kurative Massnahmen an sich indiziert wären, aber keine Auswirkungen auf die Deliktsprävention zeitigen könnten, entfalle eine Rechtfertigung für strafrechtliche
Massnahmen, jedenfalls für eine solche therapeutischer Art.
1.4.3. Diesen letzten Satz seiner Ausführungen entnimmt der Beschwerdeführer dem Kommentar von MARIANNE HEER, a.a.O., N. 58 zu Art. 59). Die Ansicht der Autorin trifft zweifellos zu. Indessen irritiert die Argumentation des Beschwerdeführers. Er will mit der geltend gemachten Renitenz den Abbruch der Therapie erzwingen und verkennt dabei, dass die Therapie gerade bezweckt, die Alltagstauglichkeit soweit herzustellen, um ihn wieder entlassen zu können.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Ausführungen der Vorinstanz zur Legalprognose seien "doch weitestgehend fürsorgerischer Natur" (Beschwerde S. 17). Der stationären therapeutischen Massnahme ist tatsächlich eine fürsorgerische Komponente inhärent, bezweckt sie doch die Resozialisierung und hat damit eine erzieherische Funktion. Es kann nicht durch schlichte Kooperationsverweigerung die Sanktion bestimmt werden (Urteil 6B 141/2009 vom 24. September 2009 E. 4.6). Therapiearbeit liegt nicht im Belieben des Insassen. Dieser ist vollzugsrechtlich dazu verpflichtet (Urteil 6B 93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Die Weigerung, an Resozialisierungsmassnahmen "aktiv mitzuwirken" (Art. 75 Abs. 4

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 75 - 1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. |
Wie bereits das Bezirksgericht gibt sich auch die Vorinstanz keiner Illusion hin. Insoweit geht die Beschwerdeführung an der Sache vorbei. Gerichte haben verantwortungsbewusst zu urteilen. Die Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 141 IV 236 E. 3.5 S. 240). Es entscheidet aber der therapeutische Aspekt, ob die Massnahme aufrecht erhalten werden kann, nicht der Sicherungsaspekt. Ist keine Besserung des Zustands mehr zu erwarten, ist eine therapeutische Massnahme aufzuheben und hat die Behörde gemäss Art. 62c Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |
1.5. Die Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
Das Gesetz trägt mit der Normdauer von fünf Jahren dem Verhältnismässigkeitsprinzip bereits Rechnung (BGE 142 IV 105 E. 5.3 S. 111). Gemäss Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
Anlasstaten bildeten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (oben Bst. A). Das bisherige strafrechtlich relevante Verhalten lässt sich nicht als schwere Delinquenz qualifizieren, doch sind die Vergehen gegen die Waffengesetzgebung angesichts der mit der psychischen Störung zusammenhängenden Gewaltfantasien ("Tötungsfantasien") zu beachten. Im Gutachten (S. 43, 44) wird die Gefahr für Verstösse gegen das Waffengesetz und Drohungen als hoch und die Wahrscheinlichkeit von Tötungsdelikten als deutlich erhöht eingeschätzt. Der bisherige rund dreijährige Freiheitsentzug, überwiegend im Therapievollzug, lässt sich nicht als unverhältnismässig werten. Die erforderliche Therapiebedürftigkeit des noch jugendlichen Straftäters ist unbestreitbar gegeben. Die Behandlung ist geeignet und zumutbar. Es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich (Urteil S. 14). Die Verhältnismässigkeit ist auch unter dem Gesichtspunkt der im Anordnungsurteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe weiterhin zu bejahen (vgl. Urteil 6B 1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4).
1.6. Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |
1.6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei angesichts seines nur moderaten Rückfallrisikos angezeigt zu prüfen, ob flankierende Massnahmen in Form einer fortgesetzten Psychotherapie, einer Bewährungshilfe sowie etwaiger Weisungen eine hinreichende legalprognostische Stabilsierung bewirken könnten, wodurch sich eine bedingte Entlassung rechtfertigen liesse. Einer potentiellen Gefährlichkeit sowie der ihm attestierten Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung könnte ohne weiteres mit einer ambulanten Massnahme begegnet werden.
Er geht mithin selber von seiner Therapiebedürftigkeit und einer Betreuungsnotwendigkeit aus und begründet seinen Eventualantrag konträr zu seiner übrigen Argumentation. Nach dieser nahm die Vorinstanz die Therapiebedürftigkeit mit einer von beispielloser Einseitigkeit geprägten, unvollständigen und befangenen Erkenntnisgewinnung an. Sie gehe unbedarft von einer auch nur ansatzweise vorhandenen Motivation aus (oben E. 1.4.2). Diese wohl im advokatorischen Eifer formulierten Ausführungen würden jeden nicht stationären Therapieversuch von vornherein ausschliessen. Der Gutachter hielt eine Massnahme gemäss Art. 61

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
1.6.2. Allerdings strebt der Beschwerdeführer nach der Stellungnahme des Leiters Soziale Integration des Massnahmenzentrums vom 25. April 2017 mit seiner immer wiederkehrenden Verweigerung "eine endgültige Veränderung an". In der Stellungnahme wird sogar festgehalten, das Massnahmenzentrum sei am Ende seiner Möglichkeiten angelangt; es werde empfohlen, den Beschwerdeführer vorübergehend im Kantonalgefängnis zu platzieren "und von dort aus zu entscheiden, wo und unter welchen Rahmenbedingungen die stationäre Massnahme weitergeführt werden kann/muss".
1.6.3. Die Vorinstanz musste eine Gesamtbeurteilung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vornehmen. Sie erkennt in vertretbarer Weise auf eine (einstweilige) Fortführung der stationären Massnahme.
Es ist wohlfeil, der Vorinstanz "befangene Erkenntnisgewinnung" vorzuwerfen. Durch Persönlichkeitsstörungen aggravierte Einsichtslosigkeit und Renitenz einschliesslich der Misere der Betroffenen sind für Therapeuten, Vollzugs- und Justizbehörden ein bekanntes Phänomen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich nicht missverstehen. Nach den rechtsstaatlichen Vollzugsgrundsätzen (u.a. Art. 56 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 74 - Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 75 - 1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist: |
1.7. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Briw
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 64
BGG 65
BGG 66
BV 36
StGB 19
StGB 56
StGB 59
StGB 61
StGB 62
StGB 62c
StGB 62d
StGB 63
StGB 74
StGB 75
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 74 - Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 75 - 1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist: |