Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 168/2015

Urteil vom 21. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung, Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

Am 26. August 2011 um ca. 20.58 Uhr kam es in Koblenz auf der Bahnhofstrasse Höhe Unterfeldstrasse zwischen dem von X.________ gelenkten Sattelschleppwagen und dem Motorroller von A.________ zu einer Kollision. X.________ beabsichtigte, nach links in die Unterfeldstrasse einzubiegen, wobei sein Fahrzeug beim Überqueren der Gegenfahrbahn den Motorroller von A.________ erfasste. Dieser erlitt schwere Hirnverletzungen sowie zahlreiche weitere Verletzungen. Erst ein Jahr nach dem Unfall war er wieder in der Lage, zu einem Pensum von 20% seinem Beruf nachzugehen. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren im Unfallzeitpunkt nicht optimal. A.________ fuhr zudem ohne Licht. X.________ lenkte sein Fahrzeug ohne Sicherheitshalt mit einer Geschwindigkeit von ca. 24 km/h auf die Gegenfahrbahn. Beim Abbiegen überfuhr er die Sicherheitslinie vor ihrem Übergang in eine Leitlinie um mindestens eine Fahrzeugbreite.

B.

Das Bezirksgericht Zurzach sprach X.________ am 29. Mai 2013 der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 4
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs - (Art. 31 Abs. 1 SVG)
1    Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.27
2    Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
3    Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen.28
3bis    Bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.29
4    Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:
a  das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden;
b  das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.30
VRV (Nichtinbetriebhalten des vorgeschriebenen Fahrtschreibers durch den Führer) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Von der Anklage der Irreführung der Rechtspflege und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sprach es ihn frei.

C.

Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 11. Dezember 2014 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte X.________ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wies es ab.

D.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 11. Dezember 2014 sei aufzuheben und er sei freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht sinngemäss geltend, es treffe ihn am Unfall kein Verschulden. In seinem beleuchteten Umfeld sei nichts zu erkennen gewesen, ansonsten er nicht abgebogen wäre. Die Strassenlampen hätten im Tatzeitpunkt nicht gebrannt. A.________ sei zudem dunkel gekleidet und ohne Licht unterwegs gewesen. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Befragung der beiden Zollbeamten, die sich in einer Entfernung von maximal 140 Metern von der Unfallstelle aufgehalten hätten, zu Unrecht abgewiesen.

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 167 E. 2.1; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen).

1.2.2. Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz erachtet aufgrund des verkehrstechnischen Berichts in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass A.________ mit seinem Motorroller von Klingnau her auf der Bahnhofstrasse auf dem Fahrstreifen Richtung Zurzach fuhr (angefochtenes Urteil E. 2.3.1. S. 10). Sie geht weiter davon aus, dass A.________ ohne Licht fuhr und dass die Dämmerung zum Unfallzeitpunkt kurz vor 21 Uhr des 26. August 2011 bereits weit fortgeschritten war. Den Einwand des Beschwerdeführers, die Strassenbeleuchtung sei nicht in Betrieb gewesen, verwirft sie demgegenüber u.a. mit Hinweis auf das AEW-Protokoll, den Polizeirapport der Kantonspolizei sowie die Aussagen der Zeugin B.________ und der Auskunftsperson C.________, deren fehlende Erinnerung dafür spreche, dass an der Beleuchtungssituation nichts Auffälliges bzw. Aussergewöhnliches war (angefochtenes Urteil S. 2.3.2. S. 11). Bezüglich der Kleidung von A.________ stellt sie auf die Aussagen von dessen Ehefrau ab (angefochtenes Urteil E. 2.3.3. S. 12).
Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des auf der Unfallstelle anwesenden Grenzwächters weist die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung mit der Begründung ab, das Ereignis liege nunmehr bereits drei Jahre zurück. Sie erwägt zudem, die Tatsache, ob die Strassenlampen zum Unfallzeitpunkt in Betrieb waren oder nicht, sowie die Farbe der Jacke von A.________ würden an der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit des Beschwerdeführers nichts ändern (angefochtenes Urteil E. 2.3.2. und 2.3.3. je i.f.).

1.3.2. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz damit, der Beschwerdeführer sei als Linksabbieger gegenüber dem auf der Bahnhofstrasse geradeaus fahrenden A.________ vortrittsbelastet gewesen. Er hätte sicherstellen müssen, dass er entgegenkommende Fahrzeuge nicht behindere oder gefährde. Dazu hätte er die Geschwindigkeit frühzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten müssen. Im Unfallzeitpunkt sei die Dämmerung bereits stark fortgeschritten gewesen. Auch seien die Sichtverhältnisse aufgrund nasser Strasse und Nieselregen nicht optimal gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht davon ausgehen müssen, dass A.________ verkehrsregelwidrig ohne Licht fahre. Allerdings sei die Bahnhofstrasse von der Höhe des Zolls Richtung Klingnau sowie auf der Gegenrichtung von der Einzäunung bei der Unterfeldstrasse her gut beleuchtet. Die neben der Einfahrt zur Unterfeldstrasse liegende Esso-Tankstelle sei ebenfalls beleuchtet. Ferner befinde sich eine Strassenlampe direkt am linken Rand bei der Einmündung der Unterfeldstrasse. Der Motorroller wäre bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit für den Beschwerdeführer daher erkennbar gewesen, auch wenn dessen Abblendlicht nicht in Betrieb gewesen sei. Generell habe ein
Linksabbieger schlechten Sichtverhältnissen Rechnung zu tragen, einerseits durch Anpassung der Geschwindigkeit, andererseits durch Vornahme eines allfälligen Sicherheitshalts. Die Auswertung des Einlageblattes des Fahrtschreibers des Abschleppwagens des Beschwerdeführers habe ergeben, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision ca. 24 km/h betrug, wobei der Lastwagen erst nach der Kollision zum Stillstand gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Sicherheitshalt eingelegt. Wären die Sichtverhältnisse tatsächlich derart schlecht gewesen, wie der Beschwerdeführer dies angebe, so hätte er zuerst einen Sicherheitshalt vornehmen oder zumindest die Geschwindigkeit erheblich reduzieren müssen (angefochtenes Urteil E. 2.3.4. S. 12 f.).

1.4. Beruht der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss in der Beschwerde an das Bundesgericht aufgezeigt werden, weshalb beide Begründungen das Recht verletzen (BGE 138 I 97 E. 4.1.4; 133 IV 119 E. 6; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz schliesst in der Eventualbegründung nicht aus, dass die Sichtverhältnisse so schlecht waren, wie der Beschwerdeführer dies behauptet. Sie geht in ihrer subsidiären Begründung mit diesem folglich davon aus, dass die Strassenbeleuchtung im Tatzeitpunkt tatsächlich nicht funktionierte und A.________ nicht nur ohne Licht fuhr, sondern auch dunkle Kleidung trug. Damit erübrigte sich eine Befragung der beiden Zollbeamten.

1.5. Der angefochtene Entscheid verletzt auch in rechtlicher Hinsicht kein Bundesrecht. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der Beschwerdeführer vor dem Abbiegen einen Sicherheitsstopp einschalten oder die Geschwindigkeit erheblich hätte reduzieren müssen, um den schlechten Sichtverhältnissen Rechnung zu tragen. Indem er dies nicht tat, verhielt er sich pflichtwidrig, was kausal für den Unfall war. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Fall anders gelagert ist als im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002. Dem damaligen Lenker konnten - ausser dass er einen schlecht erkennbaren Fahrradfahrer erst nach seiner Beifahrerin erkannte - keine Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen werden. Dieser fuhr im Gegenteil vorsichtig, stellte vor dem Abbiegmanöver den ersten Getriebegang ein und verlangsamte das Tempo (Urteil 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2c).
War A.________ tatsächlich in der Nacht ohne Licht unterwegs, ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch ihn ein erhebliches Verschulden am Unfall trifft. Dies vermag den Beschwerdeführer allerdings nicht zu entlasten, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (vgl. etwa Urteil 6B 286/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.5). Dieser kann sich daher nicht darauf berufen, dass sich auch A.________ verkehrsregelwidrig verhielt. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B 286/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.5) macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
Nicht zu beanstanden ist zudem, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz versagt. Nach diesem von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG abgeleiteten Grundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat (BGE 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit dem Fall befasste Staatsanwältin sei befangen gewesen. Sie habe die zwei Zollbeamten, die beim Unfall zugegen gewesen seien, bedroht und zum Schweigen verbannt. Am Tag vor der erstinstanzlichen Verhandlung habe sie mit einem der Zollbeamten in der Kantine gesprochen, was provozierend und nicht zulässig sei.

2.2. Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO ist ein Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen, sobald die betroffene Person vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund im informellen Gespräch der Staatsanwältin mit dem Zollbeamten erblickt, hätte er ein entsprechendes Ausstandsbegehren umgehend stellen müssen. Der Einwand im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen das zweitinstanzliche Urteil ist verspätet und nicht zu hören.

2.3. Im Übrigen ist unklar, worauf der Beschwerdeführer die geltend gemachte Befangenheit der Staatsanwältin zurückführt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Nach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
1    Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
2    Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.
StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
noch Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV oder Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 1B 419/2014 vom 27. April 2015 E. 3.2.2).

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_168/2015
Date : 21. Mai 2015
Published : 08. Juni 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige Körperverletzung, Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür


Legislation register
BGG: 66  92  95  97  105
BV: 29  30
EMRK: 6
SVG: 26  90
StGB: 125
StPO: 16  58  104
VRV: 3
BGE-register
118-IV-277 • 125-IV-83 • 131-I-153 • 133-IV-119 • 134-I-140 • 134-IV-36 • 135-IV-56 • 136-I-229 • 137-I-1 • 137-IV-1 • 138-I-97 • 138-IV-142 • 140-III-167
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