Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 696/2016

Urteil vom 21. April 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Lüthi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,
Beschwerdeführer,

gegen

Richteramt Solothurn-Lebern, Zivilabteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. November 2016.

Sachverhalt:

A.
Aufgrund eines Autounfalls, der sich am 16. Dezember 2002 ereignete, macht A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) diverse Schadenersatzansprüche gegen B.________ (Beklagter 1) und die C.________ AG (Beklagte 2) geltend.

B.

B.a. Im Hinblick auf diese Forderungsstreitigkeit stellte der Kläger am 10. Januar 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das vom Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern mit Urteil vom 2. April 2014 abgewiesen wurde. Dies blieb unangefochten.

B.b. Nach fruchtlosem Schlichtungsverfahren, für welches der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- geleistet hatte, reichte er am 16. Dezember 2014 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine unbezifferte, aber mindestens Fr. 30'000.-- übersteigende Forderungsklage gegen die beiden Beklagten ein. Gleichzeitig stellte er ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wurde vom Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 21. Mai 2015 sowohl wegen fehlender Bedürftigkeit als auch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dieser Entscheid blieb ebenfalls unangefochten.

B.c. Für die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ersuchte der Kläger zweimal um Fristerstreckung, die ihm jeweils gewährt wurde. Am 15. September 2015, dem letzten Tag der Zahlungsfrist, stellte er erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Amtsgerichtspräsident wies dieses am 21. September 2015 wegen Aussichtslosigkeit ab; an der Einschätzung gemäss Urteil vom 21. Mai 2015 habe sich nichts geändert. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, am 15. März 2016 teilweise gut. Es war der Ansicht, die Klage erscheine nicht von vornherein aussichtslos. Da der Kläger veränderte Einkommens- und Ausgabenverhältnisse geltend gemacht habe, die der Amtsgerichtspräsident noch nicht geprüft habe, hob es den Entscheid auf und wies die Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit zurück.
Mit Verfügung vom 19. April 2016, begründet am 2. Mai 2016, wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wiederum ab, diesmal wegen fehlender Bedürftigkeit. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mit Urteil vom 2. November 2016 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Dezember 2016 beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und ihm sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie Rechtsanwalt Hugo Feuz als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er mit separater, in der Beschwerde in Aussicht gestellter Eingabe vom 13. Dezember 2016 ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation reichte er mit Schreiben vom 10. April 2017 neue Unterlagen ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Richteramt bzw. über die Abweisung einer dagegen gerichteten Beschwerde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647; Urteil 4A 325/2015 vom 9. Februar 2016 E. 1.5, nicht publ. in: BGE 142 III 131). In der Hauptsache geht es um Schadenersatzansprüche, die den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) erreichen.

2.
Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

2.1. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Ein allfälliger Überschuss zwischen den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und dem zivilprozessualen Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und eigenen Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224). Die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO) sind bei den Gerichtskosten mit zu veranschlagen, wenn damit zu rechnen ist, dass sie im Verfahren anfallen und vom Gesuchsteller zu bevorschussen sein werden (Urteil 4A 376/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 2.1; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 216 zu Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO; vgl. auch DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 137 Rz. 321: wenn "ernsthaft" damit zu rechnen sei).

2.2. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Gesamteinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 6'817.-- und einem erweiterten Existenzbedarf von Fr. 5'466.-- aus. Daraus resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'351.--, was umgerechnet auf zwei Jahre Fr. 32'424.-- ausmache.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, der von der Erstinstanz verlangte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--, der den mutmasslichen Gerichtskosten entspreche, sowie die eigenen Anwaltskosten könnten damit bezahlt werden. Das vorhandene Vermögen von Fr. 10'000.-- müsse nicht angezehrt werden, weshalb offenbleiben könne, ob die Höhe des Vermögens die Grenze eines Notgroschens übersteige und daher zur Deckung der Prozesskosten ebenfalls herangezogen werden müsste.

3.
Die vorinstanzliche Einkommens- und Bedarfsberechnung, resultierend in einem Überschuss von Fr. 32'424.-- innerhalb von zwei Jahren, beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Unter Hinweis auf sein im bundesgerichtlichen Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bringt er insofern bloss vor, die Ergänzungsleistungen seien unterdessen gekürzt worden. In seiner Eingabe vom 10. April 2017 führt er sodann aus, seine finanzielle Situation habe sich seit Einreichung des Gesuchs für das bundesgerichtliche Verfahren weiter verschlechtert und ihm sei es nun erst recht nicht mehr möglich, Beweis-, Partei- und Entscheidkosten in einem Haftpflichtverfahren zu tragen. Wie im kantonalen Verfahren hält er sodann an seiner Ansicht fest, ein vermögensloser Bezüger von Ergänzungsleistungen sei stets bedürftig.

3.1. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Einreichung des Gesuchs (Urteil 4D 19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.4 mit Hinweisen). Das gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch für die wirtschaftlichen Umstände zur Beurteilung der Bedürftigkeit (Urteile 5A 405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.4, nicht publ. in: BGE 137 III 470; 5A 336/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. aber auch Urteil 5A 124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3 betreffend Wegfall der Bedürftigkeit während laufendem Gesuchsverfahren), weshalb eine zwischenzeitlich allenfalls erfolgte Kürzung der Ergänzungsleistungen für die Beurteilung des angefochtenen Urteils (losgelöst von Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) nicht mehr zu berücksichtigen ist. Sollten sich die tatsächlichen Verhältnisse mittlerweile verändert haben, wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen, ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (vgl. zit. Urteile 5A 405/2011 E. 4.5.4; 5A 336/2007 E. 2.2).

3.2. Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, aus dem Urteil 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4b/bb ergebe sich e contrario, dass ein vermögensloser Bezüger von Ergänzungsleistungen in einem Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stets als bedürftig zu betrachten sei. Damit misst er diesem Urteil eine Bedeutung zu, die es nicht hat. Festgehalten wurde dort, Bezüger von Ergänzungsleistungen seien "in der Regel" als bedürftig zu betrachten. Zwingend der Fall sei das aber nicht und insbesondere (also nicht ausschliesslich) bei Vorhandensein eines gewissen Vermögens könne es sich anders verhalten. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Sie führte sodann gestützt auf mehrere spätere Bundesgerichtsurteile (etwa Urteil 8C 530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) weiter aus, der Bezug von Ergänzungsleistungen möge ein Indiz für eine zivilprozessuale Bedürftigkeit sein, sie ergebe sich aber nicht ohne Weiteres daraus. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn trotz Bezug von Ergänzungsleistungen eine separate Bedarfsberechnung vorgenommen werde. Bei den von der Vorinstanz angeführten Urteilen handelt es sich zwar um sozialversicherungsrechtliche, die zu Art. 61 Abs. 1 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG (SR 830.1) ergangen
sind. Die entsprechenden Erwägungen treffen bezüglich Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO aber ebenso zu und es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht erst ein.

4.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Vorinstanz gehe von zu geringen zu erwartenden Prozesskosten aus. So habe sie erstens die Kosten für die anfallenden Beweiserhebungen nicht beachtet, zweitens die Entscheidgebühr willkürlich tief angesetzt und drittens die zu erwartenden Parteikosten unterschätzt.

4.1. Hinsichtlich der Beweiskosten macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe in diesem Haftpflichtprozess vor allem um die Berechnung des Haushalts- und Betreuungsschadens. Um diese korrekt vornehmen zu können, werde es unumgänglich sein, die von ihm als Beweismittel beantragten gerichtlichen Expertisen zum Gesundheitszustand und zur Schadensberechnung einzuholen. So habe auch die Erstinstanz im Rahmen ihres ersten Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege vom 27. April 2016 [recte: 21. Mai 2015] festgehalten, es sei trotz der zahlreichen Gutachten und Arztberichte nicht klar, ob und in welchem Ausmass ein Haushaltsschaden entstanden sei bzw. ob ein solcher durch den Verkehrsunfall hervorgerufen worden sei. Damit sei die Erstinstanz sinngemäss zum Schluss gekommen, der Schaden und dessen Ursache dürften mittels Expertisen festzustellen sein. Diese Gutachten dürften sich als äusserst aufwändig und komplex erweisen, wodurch ein erheblicher Arbeitsaufwand und entsprechende Kosten anfallen dürften.

4.1.1. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist die Erstinstanz im unangefochtenen Entscheid vom 21. Mai 2015 nicht sinngemäss zum Schluss gekommen, der Schaden und dessen Ursache seien mittels Expertisen festzustellen. Vielmehr äusserte sie sich an der angeführten Stelle zur aus ihrer Sicht gegebenen Aussichtslosigkeit, weil es der Klage an der erforderlichen Substanziierung fehle. Sie führte aus, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei und gegebenenfalls ob dieser durch den Verkehrsunfall hervorgerufen worden wäre, sei bei Prozesseinleitung noch völlig offen gewesen. Diesfalls auf Kosten des Staates mittels Expertisen nach einem Schaden zu suchen, gehe nicht an.
Dass die Erstinstanz bereits bei der Beurteilung des früheren Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit rechnete, dass im Beweisverfahren gerichtliche Gutachten einzuholen sein werden, ist somit nicht dargetan. Zu prüfen bleibt, ob im massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des nunmehr zu beurteilenden Gesuchs mit entsprechenden Beweiskosten zu rechnen war.

4.1.2. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
ZPO). Dies setzt entsprechende, substanziierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substanziiert bestritten werden (Urteil 4A 299/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 III 84) - andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme (Urteil 4A 504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4). Auch bei unbezifferten Forderungsklagen im engeren Sinn, wenn also der Schaden vor Durchführung des Beweisverfahrens nicht beziffert werden kann oder dies unzumutbar wäre, ist die klagende Partei nicht davon befreit, die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme eben der Höhe des Schadens zu behaupten und bei Bestreitung zu substanziieren, damit über die strittigen Behauptungen überhaupt Beweis geführt werden wird. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen (vgl. zit. Urteil 4A 504/2015 E. 2.4, allerdings nicht spezifisch bezüglich unbezifferten Forderungsklagen), sondern setzt solche vielmehr voraus. Auch wenn Gutachten als Beweismittel beantragt werden, verhält es sich damit nicht anders.
Bei Einreichung des jetzt zu beurteilenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege war der erste Schriftenwechsel abgeschlossen, weitere Verfahrensschritte waren hingegen bis dahin nicht erfolgt. Der Aktenschluss war deshalb noch nicht eingetreten und neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel konnten weiterhin uneingeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO). Fehlende Behauptungen konnten im nächsten Verfahrensschritt nachgeholt und der Tatsachenvortrag entsprechend ergänzt werden, während bestrittene Behauptungen zu substanziieren waren, worauf wiederum die Gegenseite reagieren konnte. Ob die Voraussetzungen für eine Abnahme der beantragten Gutachten letztlich gegeben sein werden, stand im massgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor Aktenschluss, noch nicht fest, sondern wird sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens zeigen. Häufig dürften sich nach dem ersten Schriftenwechsel aber dennoch bereits gewisse Beweismassnahmen abzeichnen, die voraussichtlich zu treffen sein werden, weshalb mit entsprechenden Kosten gerechnet werden muss. Hier war dies allerdings nicht der Fall, was insbesondere mit der Art der Prozessführung des Beschwerdeführers zusammenhängt, namentlich der Behauptungs- und Begründungsdichte der Klageschrift (etwa
hinsichtlich der Kausalität, den vor dem Unfall erledigten Arbeiten und denjenigen danach, den nach dem Unfall entstandenen Kosten durch die Betreuung durch Dritte, v.a. im Zeitraum 2008-2011). Mit dem Hinweis, dass Gutachten als Beweismittel beantragt wurden, ist jedenfalls nicht hinreichend dargetan, dass schon im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mit entsprechenden Kosten gerechnet werden musste. Wenn die Vorinstanz keine Beweisführungskosten berücksichtigte, ist dies daher nicht zu beanstanden.

4.1.3. Sollte sich im Laufe des Prozesses erweisen, dass die Gerichtskosten höher ausfallen als prognostiziert, z.B. aufgrund entsprechender Beweiskosten, haben sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das vorliegend behandelte Gesuch verändert. Dem Beschwerdeführer ist es diesfalls unbenommen, ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, auf dessen Behandlung er, soweit sich die Tatsachen zwischenzeitlich verändert haben, einen Anspruch hat (zit. Urteil 4A 376/2015 E. 4.1).

4.2. Hinsichtlich der Entscheidgebühr macht der Beschwerdeführer geltend, der Streitwert habe bisher nicht beziffert werden können. Er dürfte aber schätzungsweise die Grenze von Fr. 200'000.-- überschreiten. Die Entscheidgebühr des Gerichts sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens ohnehin am obersten Tarifrahmen anzusetzen, also zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 25'000.--.
Die Vorinstanz hielt fest, die Erstinstanz habe einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- verlangt (vgl. auch Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO).

4.2.1. Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO). Die Entscheidgebühren sind in § 145 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn vom 8. März 2016 (GT; BGS 615.11) geregelt, der inhaltlich mit § 159 des Vorgängererlasses übereinstimmt, und grundsätzlich streitwertabhängig abgestuft. Bei einem Streitwert zwischen Fr. 30'001.-- und Fr. 50'000.-- ist ein Rahmen von Fr. 600.-- bis Fr. 5'500.-- vorgesehen (§ 145 Abs. 1 lit. b GT), während dieser bei einem Streitwert zwischen Fr. 200'001.-- und Fr. 500'000.-- von Fr. 1'800.-- bis Fr. 25'000.-- reicht (§ 145 Abs. 1 lit. e GT).
Bei der Bestimmung der Höhe insbesondere der (erwarteten) Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO) geht es dementsprechend um die Anwendung kantonalen Rechts, welche das Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel der Willkür prüft (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.). Welche Kosten dem Überschuss zur Beurteilung der Bedürftigkeit gegenüberzustellen sind, betrifft hingegen das Bundesrecht (Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO), dessen Verletzung das Bundesgericht frei prüfen kann (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

4.2.2. In der Hauptsache geht es um eine unbezifferte Forderungsklage. Bei einer solchen ist in der Klage ein Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
Satz 2 ZPO). Die Erstinstanz scheint den Vorschuss von Fr. 4'000.--, der gemäss Vorinstanz der mutmasslichen Entscheidgebühr entspricht, gestützt auf die vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in seiner Klage zum Mindestwert gemachte Angabe, die sie mathematisch korrekt als Fr. 30'001.-- verstanden haben dürfte, festgesetzt zu haben. Unberücksichtigt gelassen hat sie anscheinend die höheren Streitwertangaben in den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Es liegt in der Natur eines Mindest werts, dass dieser regelmässig - und zuweilen auch bedeutend - geringer sein dürfte als der effektive Streitwert; nichtsdestotrotz gilt er als vorläufiger Streitwert (Art. 85 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
Satz 2 ZPO). Wenn deshalb zu Beginn eines Verfahrens für die Bestimmung der Höhe des Vorschusses entsprechend den mutmasslichen Gerichtskosten auf den in der Klage genannten Mindestwert abgestellt wird, ist eine willkürlich tiefe Festsetzung des Kostenvorschusses in Anwendung des streitwertabhängigen kantonalen Gebührentarifs nicht dargetan.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte wegen der Komplexität des Verfahrens Zuschläge berücksichtigen bzw. die Gebühren im oberen Bereich des Tarifrahmens ansetzen müssen, genügt seine Begründung den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht (vgl. dazu etwa BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; je mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten.

4.2.3. Die entscheidende Frage ist aber, ob bei der Beurteilung der Bedürftigkeit schon jetzt zu berücksichtigen ist, dass der Streitwert nach Bezifferung des Rechtsbegehrens (also nach Abschluss des Beweisverfahrens) den Mindestwert (deutlich) übersteigen kann - mit dannzumal entsprechenden Folgen für die streitwertabhängige Entscheidgebühr. Oder ist Art. 117 lit. a
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ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO Genüge getan und den Interessen des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen, wenn er zu gegebener Zeit aufgrund der veränderten Verhältnisse ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann (vgl. zu dieser Möglichkeit bereits E. 4.1.3 hiervor).
Ebenso wie hinsichtlich der Kosten für die Beweisführung (siehe E. 2.1) ist es sachgerecht, eine künftige Erhöhung der Entscheidgebühr resp. des entsprechenden Vorschusses zu berücksichtigen, wenn im massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bereits damit zu rechnen ist. Denn um die Bedürftigkeit zu beurteilen, sind die im konkreten Fall letztlich zu erwartenden Gerichts- und eigenen Anwaltskosten in Relation zum Überschuss zu setzen. Andererseits kann von einer solch prospektiven, mit entsprechenden Unsicherheiten behafteten Einschätzung nicht eine Genauigkeit erwartet oder gar verlangt werden, die, wenn überhaupt, bloss mit unverhältnismässig grossem Aufwand erreicht werden könnte. Deshalb kann zu Beginn eines Verfahrens regelmässig von einem durchschnittlichen Aufwand, wie er bei einem Verfahren dieser Art gewöhnlich anfällt, ausgegangen werden (vgl. BÜHLER, a.a.O., N. 213 zu Art. 117
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ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO). Sollte sich bei dieser Prüfung ergeben, dass eine Partei zwar die bisher vorzuschiessenden Gerichtskosten selber aufzubringen vermag, nicht aber diejenigen einer künftigen Erhöhung, die sich schon abzeichnet, ist eine teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 118 Abs. 2
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ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO) in Erwägung zu ziehen (dazu BGE 141 III
369
E. 4.2 S. 372).
Es liegt nun in der Natur einer unbezifferten Forderungsklage, dass die Bezifferung des Forderungsbegehrens (und damit auch der effektive Streitwert) nach durchgeführtem Beweisverfahren oftmals höher sein dürfte als der zu Beginn des Verfahrens angegebene Mindestwert. Diese Gegebenheit allein genügt allerdings noch nicht, dass deswegen bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich einer unbezifferten Forderungsklage stets und von Anfang an eine Erhöhung der Entscheidgebühr mit einzubeziehen wäre. Entscheidend ist, ob im konkreten Fall eine solche vorhersehbar ist. Hierfür ist insbesondere auch erforderlich, dass sich bei Gesuchseinreichung bereits eine Bandbreite abzeichnet, innerhalb der die Bezifferung voraussichtlich erfolgen dürfte, andernfalls es beim vorläufigen Streitwert gemäss Art. 85 Abs. 1
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ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
Satz 2 ZPO zu bleiben hat. Denn nur wenn bereits eine realistische Bandbreite ersichtlich ist, ist die Grössenordnung der Erhöhung der streitwertabhängigen Entscheidgebühr bereits in diesem Zeitpunkt fass- resp. zumindest abschätzbar und kann in Relation zum Überschuss gesetzt werden.
Dass bei Einreichung des Gesuchs mit einer Bezifferung des Rechtsbegehrens nach durchgeführtem Beweisverfahren innerhalb einer bestimmten Bandbreite und damit einhergehend (höheren) Entscheidgebühren in einer gewissen Grössenordnung zu rechnen war, ist vorliegend nicht, jedenfalls nicht hinreichend, dargetan. Dies ist auch auf die Art der Prozessführung des Beschwerdeführers im konkreten Fall zurückzuführen (vgl. dazu bereits E. 4.1.2), ist es doch gestützt auf die Angaben in der Klageschrift nicht möglich, eine erste, wenn auch bloss grobe Schätzung der Grössenordnung der zu erwartenden Bezifferung vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführer in den Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege mindestens erwartete Streitwerte in den Raum stellte, vermag hieran nichts zu ändern. Diese Angaben weichen erheblich voneinander ab, ohne dass der Beschwerdeführer dies begründen würde, was nicht für deren Fundiertheit spricht. Zudem stützen sie sich teilweise auf Sachverhaltsausführungen, die im Hauptverfahren (noch) gar nicht behauptet worden sind.
Vorliegend ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine grundsätzlich mögliche Erhöhung der Entscheidgebühr nach Bezifferung des Rechtsbegehrens bei der jetzigen Gegenüberstellung der erwarteten Kosten mit dem Überschuss noch nicht berücksichtigte, zumal der Überschuss von Fr. 32'424.-- auch eine Erhöhung der Entscheidgebühr verkraften würde.

4.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei mit streitwertabhängigen Parteikosten von mehreren zehntausend Franken zu rechnen.
Die zu erwartenden eigenen Anwaltskosten des Beschwerdeführers richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif, dessen Anwendung das Bundesgericht einzig auf Willkür hin überprüft. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge genügt den Anforderungen an eine Willkürrüge offenkundig nicht (für diesbezügliche Nachweise siehe E. 4.2.2), weshalb nicht darauf einzutreten ist.
Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass sich die Parteientschädigung für die berufsmässige Vertretung gemäss § 160 Abs. 1 GT nach dem Aufwand für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung richtet, wobei der Stundenansatz für Anwälte zwischen Fr. 230.-- und Fr. 330.-- zuzüglich Mehrwertsteuer beträgt (§ 160 Abs. 2 GT), was bereits unter § 179 des Vorgängererlasses galt. Auf den Streitwert nimmt diese Norm nicht Bezug. Dass mit einer Anzahl Stunden gerechnet werden müsste, aus der Kosten resultieren, die den Überschuss übersteigen, wird in der Beschwerde nicht, zumindest nicht hinreichend, dargetan. In Anbetracht dessen, dass die Klageschrift sieben Seiten umfasste, lag dies jedenfalls im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auch nicht auf der Hand.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Anbetracht der geltend gemachten Rügen waren die Erfolgsaussichten von vornherein derart gering, dass sie als aussichtslos zu qualifizieren ist. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG); eine Prüfung der Bedürftigkeit erübrigt sich insofern. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Lüthi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_696/2016
Date : 21. April 2017
Published : 09. Mai 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Haftpflichtrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 64  74  75  93  95  99
ZPO: 85  95  96  98  117  118  150  153  229
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128-I-225 • 133-III-645 • 134-V-138 • 135-I-221 • 135-III-513 • 136-I-332 • 137-III-380 • 137-III-470 • 141-III-369 • 142-III-131 • 142-III-84
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