Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D 19/2016
Urteil vom 11. April 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer,
Beschwerdegegner
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Hischier.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege, Entzug
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 19. Januar 2016.
Sachverhalt:
A.
Am 25. August 2014 reichte A.________ (Kläger; Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Bremgarten eine Klage betreffend Mietzinsreduktion und Beseitigung von Mängeln an der von der B.________ AG (Vermieterin) gemieteten Wohnung ein, verbunden mit dem Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 12. November 2014 bewilligte der Gerichtspräsident das Gesuch und gab dem Kläger Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
Am 11. Juni 2015 entzog der Gerichtspräsident die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. Februar 2015. Diese Verfügung hob das Obergericht des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an den Gerichtspräsidenten zurück.
Dieser verfügte am 26. November 2015, dass dem Kläger die mit Verfügung vom 12. November 2014 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. März 2015 entzogen werde.
Mit Entscheid vom 19. Januar 2016 wies das Obergericht sowohl die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde als auch dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Obergericht ab. Es erwog, mangels Bestreitung sei davon auszugehen, dass die Behauptung der Vermieterin in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 zutreffe, wonach die Mietzinse seit März 2015 nicht bezahlt würden. Nicht relevant sei, wie viel der Kläger von der Gemeinde für die Miete erhalte. Entscheidend sei vielmehr, ob er das, was er erhalte, der Vermieterin überweise. Er habe jedoch nicht nachgewiesen, dass er seit März 2015 etwas an die Miete bezahlt habe. Das Obergericht schützte deshalb das Vorgehen des Gerichtspräsidenten, der den Mietzins mangels Nachweises der effektiven Bezahlung bei der Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs unberücksichtigt liess, sodass ein Überschuss an Einkünften aus Sozialhilfe von Fr. 437.50 monatlich resultierte, dessen Aufrechnung über einige Monate reiche, um die mutmasslichen Kosten dieses Verfahrens aufzubringen. Deshalb werde die unentgeltliche Rechtspflege per 1. März 2015 rückwirkend entzogen. Das Obergericht verweigerte sodann die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit auch für das
Beschwerdeverfahren.
B.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2016 sei aufzuheben. Die Verfügung des Gerichtspräsidenten Bremgarten vom 26. November 2015 sei aufzuheben, bzw. dem Beschwerdeführer sei die im Verfahren vor dem Gerichtspräsidium gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer sei auch für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm Dr. Peter Steiner als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.
Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Dr. Peter Steiner als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts richtet, kann darauf nicht eingetreten werden, denn die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sind nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss. |
1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2016 wendet, handelt es sich dabei um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um ein Verfahren betreffend Mietzinsreduktion und Beseitigung von Mängeln. Der angefochtene Entscheid enthält keine Angaben zur Hauptsache, insbesondere nicht zum Streitwert (entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
Nach Art. 29 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
4.1. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Mittellosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
geleistet werden (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223). Verfallene Schulden sind zu berücksichtigen, soweit sie effektiv abbezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2).
Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteil 4A 667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt die verfassungsrechtliche Garantie nach Art. 29 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.3. Die Regeln nach Art. 117 ff
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
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a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |
4.4. Massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ist derjenige der Einreichung des Gesuchs (BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil 4D 62/2015 vom 9. März 2016 E. 4.3; zur Publ. bestimmt). Entscheide betreffend Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erwachsen indes nicht in materielle Rechtskraft (BGE 141 I 241 E. 3.1). Daraus bzw. gestützt auf den Wortlaut von Art. 120
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |
Dabei kann es betreffend die Voraussetzung der Bedürftigkeit nach Art. 117 lit. a
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
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a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |
4.5. Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr besteht, erfolgt der Entzug grundsätzlich für künftige Prozesshandlungen ( ex nunc et pro futuro). Der Entzug nur für die Zukunft bildet also die Regel (BGE 141 I 241 E. 3.1 S. 244; Urteil 5A 305/2013 vom 19. August 2013 E. 3.3; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7303). Dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen soll, folgt auch aus dem Vertrauensschutz (BÜHLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 120
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |
Der rückwirkende Entzug (ex tunc) greift nur ausnahmsweise (Urteil 5A 305/2013 vom 19. August 2013 E. 3.5), etwa weil die Partei falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht hat oder sich sonst mutwillig, irreführend, täuschend oder rechtsmissbräuchlich verhalten hat (WUFFLI, a.a.O., Rz. 632 ff.; BÜHLER, a.a.O., N. 26 und 28 zu Art. 120
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |
5.
Im Lichte dieser Grundsätze und der erhobenen Rügen ist der vorliegende Fall zu überprüfen:
5.1. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. November 2014 bewilligt.
Eine erste Entzugsverfügung vom 11. Juni 2015 rückwirkend per 1. Februar 2015 hob das Obergericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 Gebrauch machte. Die Vermieterin äusserte sich mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2015, worauf der Beschwerdeführer nicht replizierte.
Am 26. November 2015 entzog der Gerichtspräsident die am 12. November 2014 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. März 2015. Anlass für den Entzug bildete die als erwiesen erachtete Behauptung der Vermieterin, dass die Mietzinsen seit März 2015 nicht bezahlt würden.
Es liegt mithin ein rund neun Monate zurückwirkender Entzug vor, bezogen auf den Zeitpunkt der Nichtbezahlung der Miete und somit des Wegfalls dieses Aufwandpostens in der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs. Es ist also nur zu beurteilen, ob ein solcher rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Aufwandspostens der Miete bundesrechtskonform ist.
Dementsprechend braucht nicht entschieden zu werden, ob der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen von den oben genannten Konstellationen (Erwägung 4.5) auch rückwirkend erfolgen kann, wenn die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, im Laufe des Verfahrens eine ausserordentliche Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse erfahren durfte (so Rüegg, a.a.O. N. 2 zu Art. 120
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |
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5.2. Die Miete bildet im Allgemeinen einen bedeutenden Betrag des Notbedarfs, so dass bei deren Wegfall in der Regel von einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgegangen werden darf (vgl. Erwägung 4.4). Die Vorinstanz führt sodann zu Recht an, dass finanzielle Verpflichtungen nur dann auf der Bedarfsseite zu veranschlagen sind, wenn sie effektiv geleistet werden (vgl. Erwägung 4.1). Ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ex nunc et pro futuro ist daher zulässig, wenn feststeht, dass ein Mieter den Mietzins (regelmässig) nicht bezahlt, und bei dessen Nichtberücksichtigung in der Bedarfsrechnung ein Überschuss resultiert, der ihm erlaubt, die mutmasslich anfallenden Kosten zu bezahlen. Ausnahmsweise kommt auch ein rückwirkender Entzug auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Miete in der Bedarfsrechnung in Betracht, wenn - wie dies in casu implizit angenommen wurde - die Gesuch stellende Partei die Nichtbezahlung des Mietzinses mutwillig verschwiegen hat.
5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst als willkürlich, dass die Vorinstanz die Darstellung der Vermieterin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 als unbestritten taxierte, weil der Beschwerdeführer darauf nicht repliziert hatte. Er bringt vor, er habe seinen Standpunkt ja schon durch seine vorangehende Eingabe vom 13. (recte 14.) Oktober 2015 vorgebracht und keinen Anlass gehabt, diesen nach der Stellungnahme der Vermieterin nochmals zu wiederholen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 14. Oktober 2015 geltend, er habe mangels Eröffnung eines gesetzeskonformen Mietkautionskontos den Mietzins für März 2015 mit der geleisteten Kaution verrechnet und er habe die Mietzinse für April, Mai und Juni 2015 mittels Zusendung eines Bankchecks bezahlt, dessen Postannahme die Vermieterin aber verweigert habe.
Dem entgegnete die Vermieterin in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 mit einem Auszug der Bank C.________ vom 2. Februar 2015 betreffend das Sparkonto für Mietkaution, lautend auf A.________, woraus hervorgeht, dass auf dieses Konto bereits am 10. März 2014 eine Gutschrift von Fr. 1'690.-- erfolgt war. Mit der Einreichung dieses Kontoauszuges durch die Vermieterin war dem Vorbringen betreffend Verrechnung der Boden entzogen. Hätte der Beschwerdeführer dennoch auf seinem Standpunkt beharren wollen, wie er dies vor Ober- und auch vor Bundesgericht - allerdings zu spät - nach wie vor tut, hätte er rechtzeitig mit substantiierten Entgegnungen auf die Stellungnahme der Vermieterin vom 28. Oktober 2015 und den damit eingereichten Kontoauszug reagieren müssen. Nachdem er dies nicht tat, durfte die Vorinstanz die diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde als unzulässige Noven unbeachtet lassen und das Vorbringen betreffend Verrechnung des Mietzinses für März 2015 als gescheitert betrachten.
Betreffend angeblicher Zusendung eines Bankchecks für die Mietzinse April, Mai und Juni 2015 bestritt die Vermieterin in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2015, vom Beschwerdeführer Bankchecks erhalten zu haben und erklärte, der Beschwerdeführer sei für seine Behauptung den Beweis schuldig geblieben. Auch dies liess der Beschwerdeführer unwidersprochen. Es ist daher keineswegs unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass er die Mietzinse für April, Mai und Juni 2015 effektiv bezahlt hat.
Die Vorinstanz schützte sodann auch die Ausführung des Gerichtspräsidenten, wonach der Beschwerdeführer die Behauptung der Vermieterin, er habe die Mietzinse auch ab Juli 2015 nicht bezahlt, nicht bestritten habe. Falls der Beschwerdeführer die Mietzinse bezahlt hätte, hätte er dafür auch Belege vorweisen können. Da er dies nicht getan habe, bestehe ein sachlicher Grund zur Annahme, dass er die Gelder der Sozialhilfe nicht für die Mietzinsen verwendet habe. Diese Erwägung ist entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers keineswegs unhaltbar, sondern im Gegenteil plausibel. Dem Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes gewesen, die Bezahlung der Mietzinse mit entsprechenden Belegen nachzuweisen, wenn er sie effektiv geleistet hätte. Nachdem er keine entsprechenden Belege einreichte, drängt sich der Schluss auf, dass er die Mietzinse nicht bezahlt hat, wie von der Vermieterin geltend gemacht worden war.
Zusammenfassend ist die tatsächliche Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seit März 2015 die Mietzinsen nicht bezahlte, nicht willkürlich. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5.4. Der Beschwerdeführer monierte vor der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs, weil sich der Gerichtspräsident nicht zur Mitteilung geäussert habe, wonach die Sozialhilfebehörde nicht den ganzen Mietzins von Fr. 1'690.-- sondern nur Fr. 1'550.-- bezahle, und er persönlich nur Fr. 390.-- für Miete erhalte. Die Vorinstanz verwarf das Vorbringen, weil es nicht entscheidend sei, wie viel der Beschwerdeführer von der Gemeinde für die Miete erhalte, sondern ob er das, was er erhalte, der Vermieterin überweise.
Der Beschwerdeführer qualifiziert dies "als willkürliche Rechtsanwendung". Eine nachvollziehbare Begründung für den Willkürvorwurf gibt er nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Auch soweit er der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft, weil sie sich zur "absolut relevanten" Frage nicht geäussert habe, wie viel Geld der Beschwerdeführer überhaupt von der Gemeinde für Miete erhalte, kann ihm kein Erfolg beschieden sein. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Kontext zu Recht als nicht entscheidend angesehen, wie viel Geld der empfangenen Sozialhilfeleistung für Miete gedacht ist. Für die im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege vorzunehmende Bedarfsrechnung ist einzig ausschlaggebend, welchen Betrag der Beschwerdeführer für Miete bezahlen muss. Wenn er diesen Betrag effektiv bezahlt, so ist er in der Bedarfsrechnung als Bedarfsposten zu berücksichtigen. Nachdem aber festgestellt werden musste, dass der Beschwerdeführer der Vermieterin ab März 2015 nichts an die Mietzinsen bezahlte, wurde folgerichtig in der Bedarfsrechnung für Miete Fr. 0.-- eingestellt. Zu nicht entscheidrelevanten Vorbringen braucht sich die Behörde nicht zu äussern, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, selbst wenn die Mietzinsen im Existenzminimum nicht zu berücksichtigen wären, müssten auch seine Schulden berücksichtigt werden. Er könne aufgrund seiner Sozialhilfebedürftigkeit und der laufenden Betreibungen offensichtlich keine Abzahlungen an die Schulden leisten. Eine Gläubigerbevorzugung sei verboten. Aufgrund der hohen Betreibungsschulden sei es ihm offensichtlich unmöglich, Prozesskosten zu bezahlen.
Die Vorinstanz hielt diesem Einwand zu Recht entgegen, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. die Hinweise in Erwägung 4.1) die Schulden nur berücksichtigt werden dürften, wenn der Beschwerdeführer regelmässige Abzahlungen belegen könnte, was er nicht getan habe. An dieser Rechtsprechung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lebt und gemäss Angaben in der Beschwerde in hohem Masse verschuldet ist, weshalb er keine Abzahlungen leisten könne. Auch für einen Sozialhilfebezüger ist die für die unentgeltliche Rechtspflege erforderliche Notbedarfsrechnung nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen wie für Personen mit anderen Einkommensquellen. Zwar trifft es zu, dass die Sozialhilfebehörden nur das (erweiterte) Existenzminimum abdecken, und daher Sozialhilfebezüger in aller Regel als prozessarm anzusehen sind. Werden jedoch - wie in casu - finanzielle Verpflichtungen wie die Mietzinsen nicht bezahlt und können sie daher beim Notbedarf nicht berücksichtigt werden, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch für einen Sozialhilfebezüger ein Überschuss resultiert, den er für die Prozesskosten aufzuwenden hat.
Deshalb geht der pauschale Vorwurf, es sei "absolut willkürlich", bei einem Sozialhilfebezüger mit Schulden von weit über Fr. 260'000.-- von fehlender Bedürftigkeit auszugehen, fehl.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. In der Beschwerde wird dieser Vorwurf damit begründet, es sei "speziell willkürlich", dass der Entzug rückwirkend erfolge. Das Gericht habe den unterzeichnenden Rechtsanwalt ursprünglich angefragt, ob er sich als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung stelle. Daraufhin habe es die Dienste des Rechtsanwalts in Anspruch genommen. Nun wolle es ihm seine Dienste rückwirkend teilweise nicht mehr entschädigen. Das verstosse gegen Treu und Glauben.
Damit wird ein treuwidriges Vorgehen gegen den als unentgeltlichen Rechtsbeistand angefragten Rechtsanwalt gerügt und nicht ein solches gegenüber dem Beschwerdeführer selbst. In Bezug auf Letzteren wird nichts vorgebracht, weshalb sich unter Vertrauensgesichtspunkten der angeordnete rückwirkende Entzug per 1. März 2015 nicht rechtfertigen würde. Deshalb besteht für das Bundesgericht keine Handhabe, die Rückwirkung des Entzugs zu beanstanden.
Was die Wahrung von Treu und Glauben gegenüber dem unentgeltlichen Rechtsbeistand anbelangt, ist zu beachten, dass mit Blick auf das besondere Verhältnis zwischen Staat und unentgeltlichem Rechtsbeistand dessen Entschädigungsanspruch nicht rückwirkend entzogen werden darf, sofern ihm selbst kein bösgläubiges oder mutwilliges Verhalten vorzuwerfen ist. Vielmehr bleibt dem gutgläubigen unentgeltlichen Rechtsbeistand der subsidiäre Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat für seine Bemühungen bis zum Entzugsentscheid gewahrt (WUFFLI, a.a.O., Rz. 636; BÜHLER, a.a.O., N. 31 zu Art. 120
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |
Sofern sein Honorar beim Beschwerdeführer nicht einbringlich wäre, sind trotz des rückwirkenden Entzugs dem bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand seine gutgläubig geleisteten Bemühungen durch den Staat zu entschädigen. Dass sein Honorar gegenüber dem Beschwerdeführer nicht einbringlich wäre oder dass ihm die Entschädigung durch den Staat verweigert worden wäre, wird nicht konkret dargelegt. Der Vorinstanz kann daher auch insofern keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorgeworfen werden.
Die Vorinstanz konnte demnach die Beschwerde abweisen, ohne gegen verfassungsmässige Rechte zu verstossen. Damit ist deren Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht wegen Aussichtslosigkeit verfassungskonform. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.
7.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Da sie von vornherein als aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger