Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 883/2018
Urteil vom 21. März 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Wiedererwägung nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. August 2018 (VB.2017.00805).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist eine am 9. März 1989 in der Schweiz geborene mazedonische Staatsangehörige, die im Kanton Zürich über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Das Migrationsamt widerrief diese am 10. Dezember 2015 und hielt A.________ an, das Land zu verlassen. Grund hierfür bildeten mehrerer Straftaten und insbesondere eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 31 /4 Jahren wegen schwerer sowie einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten; der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Massnahme ausgesetzt. Die gegen den Widerruf gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Bundesgericht wies die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 26. September 2016 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 8. März 2017 ab (2C 999/2016).
B.
A.________ verliess die Schweiz in der Folge nicht. Sie ersuchte vielmehr am 20. April 2017 das Migrationsamt des Kantons Zürich darum, seine Verfügung vom 10. Dezember 2015 in Wiedererwägung zu ziehen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. A.________ erklärte, von ihrem Schweizer Partner B.________ (geb. 5. Juli 1987) schwanger zu sein. Am 9. April 2017 anerkannte dieser das am 25. September 2017 geborene Kind vorgeburtlich. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch um Neubeurteilung am 28. April 2017 ab; die Verhältnisse - so die Begründung - hätten sich mit der Schwangerschaft und dem Schweizer Bürgerrecht des noch ungeborenen Kindes nicht derart verändert, dass auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen wäre. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. Oktober 2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2018).
C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2018 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen; allenfalls sei das Urteil aufzuheben und ihr Aufenthalt "gesetzmässig" zu regeln. A.________ macht geltend, die kantonalen Behörden hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt nicht umfassend festgestellt und das Kindesinteresse zu wenig beachtet. Der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig. A.________ ersucht für den Fall des Unterliegens um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht geäussert.
Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 4. Oktober 2018 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
1.2. Verfahrensgegenstand bildet vor Bundesgericht wegen des Devolutiveffekts ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2018; die anderen kantonalen Entscheide gelten in diesem Rahmen inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II 101 E. 1.2 S. 104, 177 E. 1.3 S. 180 f.). Soweit die Beschwerdeführerin direkt die unterinstanzlichen Entscheide kritisiert, ist auf ihre Ausführungen nur insoweit einzugehen, als dies im Zusammenhang mit der Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen richterlichen Entscheids des Verwaltungsgerichts geschieht.
1.3. Da die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. aber nachstehende E. 2.2), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht ist im Übrigen an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2.2. Dabei genügt es nicht, lediglich einzelne Elemente anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots festgestellt worden ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 116 Ia 85 E. 2b S. 88 und das Urteil 2C 317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2). Auf die ungenügend begründeten, rein appellatorisch gehaltenen Darlegungen in der Beschwerdeschrift und auf die pauschalen Verweise auf das in den kantonalen Verfahren Dargelegte wird im Folgenden nicht eingegangen. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin sich auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2. Die Ausführungen überzeugen nicht: Soweit die Beschwerdeführerin lediglich stichwortartig auf ihre Rügen in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz verweist, genügen ihre Darlegungen der Begründungspflicht vor Bundesgericht nicht; die Argumentation muss in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht selber enthalten sein (vgl. vorstehende E. 2.2; BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Die Beschwerdeführerin vermischt zudem die materiellen mit den formellen Fragen und legt nicht dar, welcher Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz verletzt worden sein soll. Das Verwaltungsgericht hat vom Entscheid der KESB vom 5. Oktober 2017 Kenntnis genommen und diesen bzw. die darauf basierende neue Ausgangslage bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
3.3. Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid die Annahme zugrunde gelegt, dass die Ausreise des Kindes wegen seiner Staatsbürgerschaft "kaum zumutbar" sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einer Ausreise zustimmen würde, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin, dass eine Ausreise mit dem Kind aufgrund der Anordnungen der KESB gar nicht möglich sei, an der Sache vorbeigeht (vgl. II.; E. 5.2 4. Abschnitt des angefochtenen Urteils).
3.4. Das Verwaltungsgericht ging unter Berücksichtigung des Kindesinteresses davon aus, dass C.________ so oder anders in der Schweiz verbleiben werde. Dass die Rekursabteilung die Zumutbarkeit einer Ausreise des Schweizer Kindes mit der Beschwerdeführerin anders als das Verwaltungsgericht beurteilt hat, ist nicht entscheidrelevant: Beide Instanzen kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres bisherigen Verhaltens im überwiegenden öffentlichen Interesse das Land zu verlassen habe.
3.5. Eine weitere Koordination mit dem Kindesschutzverfahren war nicht nötig: Es besteht regelmässig kein Grund, das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bis zur definitiven Klärung der zivilrechtlichen Fragen auszusetzen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f.; Urteil 2C 969/2016 vom 8. Februar 2017 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht zog die Unterlagen der KESB bei und verkannte nicht, dass sich seitens der Beschwerdeführerin wegen der neuen Verhältnisse nunmehr die Frage eines umgekehrten Familiennachzugs zu ihrem Schweizer Kind stellte (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils).
3.6. Die Vorinstanz hat sich schliesslich mit der Kritik der Beschwerdeführerin am Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auch hinreichend vertieft auseinandergesetzt: Die Beschwerdeführerin konnte den vorinstanzlichen Entscheid gestützt auf deren Begründung ohne Weiteres sachgerecht anfechten (vgl. zur Begründungspflicht: BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung; er wirkt damit pro futuro, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt nach Art. 10 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit - 1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese. |
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1 | Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese. |
2 | Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten. |
4.2. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.3. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist indessen nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder neues Gesuch bezeichnet wird (Urteil 2C 170/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob ein solches materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; Urteile 2C 977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3 und 2C 335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1). Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird; die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen.
4.4. Liegt nach diesen Grundsätzen ein Anspruch auf eine Neubeurteilung vor, so bedeutet dies nicht, dass auch ein Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung nicht; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Entfernung und Fernhaltung der betroffenen Person. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu befinden, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise geändert haben (Urteile 2C 935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.3; 2C 736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3 und 2C 1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.1).
4.5. Hat - wie im vorliegenden Fall - das Bundesgericht die frühere Bewilligung widerrufen, so stützte es sich dabei grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hatte (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Sachverhalt insofern verändert habe, als sie heute Mutter eines Schweizer Kindes sei. Sie bemühe sich um dieses, was nur möglich bleibe, wenn sie sich weiter in der Schweiz aufhalten könne. Es sei ihr nicht zumutbar und - im Hinblick auf den Entscheid der KESB vom 5. Oktober 2017, worin ihr und ihrem ehemaligen Partner vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen wurde - gar nicht möglich, mit ihrem Sohn das Land zu verlassen. Dessen wohlverstandene Interessen geböten, auf den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung zurückzukommen und ihr im Rahmen einer neuen umfassenden Interessenabwägung den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
5.2. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin von einem Schweizer Partner war weder dem Verwaltungsgericht noch dem Bundesgericht bekannt und konnte somit beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mitberücksichtigt werden. Es handelt sich um eine Ausgangslage, die Anlass dazu gibt, die Interessenabwägung bezüglich der neuen Elemente zu überprüfen: War ursprünglich lediglich die Verhältnismässigkeit hinsichtlich der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat von Bedeutung, sind nunmehr die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug zu beachten sowie die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Kontakt mit ihrem Kind auch von der Heimat aus wahrnehmen kann. Die Abwägung der Interessen ist geeignet, allenfalls zu einem anderen Resultat zu führen als jenes im Widerrufsverfahren, weshalb die kantonalen Instanzen zu Recht auf das Gesuch eingetreten sind.
6.
6.1. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
6.2.
6.2.1. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern von vornherein nur in beschränktem Mass pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchs- bzw. Umgangsrechts zum Kind. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass er dauerhaft im selben Land lebt wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Familienleben genügt, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die entsprechenden zivilrechtlichen Modalitäten anzupassen sind (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 96 f. mit Hinweisen; vgl. vorstehende E. 3.5).
6.2.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung fällt ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese praktisch wegen der Distanz zum Heimatland des ausländischen Elternteils nicht gelebt werden kann und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 ff.; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteil 2C 648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2).
7.
Im Rahmen dieser Vorgaben verletzt der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich - entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin - kein Bundesrecht:
7.1. Das Bundesgericht ist in seinem Urteil vom 8. März 2017 davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin ein grosses Interesse daran besteht, dass sie die Schweiz verlässt. Es hielt in diesem Zusammenhang fest:
"Dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2012 resp. dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich von 5. November 2013 lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin zuerst aus nichtigem Anlass zwei Personen durch Zufügung einer Bisswunde resp. durch das Sprühen von Pefferspray ins Gesicht verletzte. Bei einem zweiten Vorfall schlug die Beschwerdeführerin ihrem Opfer eine Wodkaflasche auf den Kopf und fügte ihm mit der nunmehr zerbrochenen Flasche eine ca. 10 cm lange und 1.5 bis 2 cm tiefe Schnittwunde im Gesicht zu, wobei der Gesichtsnerv, die Mundspeicheldrüse und der grosse Schliessmuskel um das Auge des Opfers massiv verletzt wurden. Es bedarf keinen weiteren Ausführungen, dass solche Gewaltexzesse eine massive und nicht hinnehmbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Auch die hierfür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 31 /4 Jahren korrespondiert mit einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden, welches den weiteren Aufenthalt in der Schweiz in aller Regel ausschliesst."
Die entsprechende Beurteilung ist in die neue Interessenabwägung miteinzubeziehen (vgl. vorstehende E. 4.4).
7.2. Aus den Akten ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin seit dem Widerruf der Bewilligung regelmässig (zum Teil auch strafrechtsrelevant) weiter negativ augefallen ist: Es kam wiederholt zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrem Ex-Partner. Zahlreiche Unterlagen belegen die einschlägigen Vorfälle. Es ergibt sich aus diesen, dass es dabei nicht bei verbalen Auseinandersetzungen blieb, sondern die Betroffenen auch handgreiflich wurden und sich wechselseitig verletzten. Am 18. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin verhaftet, nachdem sie die Mutter des Ex-Partners massiv beschimpft und bedroht hatte. Mit Strafbefehl vom 19. April 2018 wurde sie in diesem Zusammenhang zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2018 in der Asylunterkunft, in der sie sich aufhielt, gegenüber einer Betreuerin ausfällig geworden war und diese massiv beschimpft hatte, musste die Polizei erneut ausrücken. Allgemein ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin - auch im Alltag - häufig aggressiv, unkontrolliert und unverhältnismässig reagiert, was unter Berücksichtigung der Verurteilungen, welche zum Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung geführt haben, immer noch dafür spricht, dass sie im Hinblick auf die von ihr ausgehende Rückfallgefahr das Land verlässt.
7.3.
7.3.1. Die hiergegen sprechenden privaten Interessen sind zwar gewichtig, vermögen das öffentliche Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin ihrer Wegweisung nachkommt, indessen nicht zu überwiegen: Die Beschwerdeführerin dürfte im Februar 2017 während der Rechtsmittelfrist betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung schwanger geworden sein, mitunter zu einem Zeitpunkt, als sie bereits mit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme rechnen musste. Im Hinblick auf die heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrem Ex-Partner wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig und entzog ihnen beiden am 5. Oktober 2017 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________. In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin mit ihm in der Abteilung "Mutter-Kind-Wohnen" des Zentrums Inselhof auf. Wie die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 6. August 2018 mitgeteilt hat, wird ihr Sohn heute in einem Kinderheim fremdbetreut und hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowohl ihr wie dem Vater die Obhut über C.________ entzogen. Ihr Ex-Partner hat am 24. März 2017 erklärt, alle Rechte betreffend das Kind beanspruchen zu wollen, und bereit zu sein, die Verantwortung für dieses zu übernehmen.
7.3.2. Die Vorinstanz durfte gestützt hierauf davon ausgehen, dass die Geburt des Kindes zu keinem anderen Resultat in der neu vorzunehmenden Interessenabwägung führt (vgl. vorstehende E. 4.4) : Sowohl hinsichtlich der Rechtsprechung bezüglich des umgekehrten Familiennachzugs als auch jener zur Wahrnehmung eines Besuchsrechts darf die betroffene ausländische Person zuvor nicht schwer straffällig geworden sein bzw. muss sie sich bisher hier "tadellos" verhalten haben. Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall; im Gegenteil (vgl. vorstehende E. 5.3) : Wie bereits dargelegt, fiel sie auch nach dem bundesgerichtlichen Urteil im Rahmen von häuslichen Auseinandersetzungen, Beschimpfungen und Drohungen weiterhin negativ auf. Selbst wenn sie - wie von ihr geltend gemacht wird - ihren Sohn "nahezu täglich" bis zu acht Stunden besuchen will, was sie indessen entgegen ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht weiter belegt - überwiegt das Interesse, dass sie das Land verlässt. Durch eine geeignete Anpassung des Umgangsrechts wird es ihr möglich sein, ihren Sohn regelmässig zu besuchen und die Kontakte zu ihm aufrecht zu erhalten. Sobald er grösser sein wird, besteht auch die Möglichkeit, dies über die traditionellen und
neuen Medien zu tun. Wurde ihr die Obhut entzogen, kann sie familienrechtlich ihr Kind nicht nach Mazedonien nachziehen. Die weitere Entwicklung wird im Auge zu behalten und die ausländerrechtliche Regelung - soweit im Rahmen von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
7.3.3. Das Bundesgericht teilt unter diesen Umständen die Auffassung der Vorinstanz, dass die Wegweisung zwar einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin zur Folge hat, dieser indessen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
7.3.4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich in unhaltbarer Weise festgestellt: Nach dem Eingreifen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin "keine Betreuungsdefizite" vorgehalten werden könnten. Sowohl die Vorinstanz wie das Bundesgericht sind sich der Bedeutung der Mutter-Kind-Beziehung und der entsprechenden Interessenlage bewusst, doch geht das öffentliche Interesse, dass die Beschwerdeführerin das Land verlässt, ihrem privaten vor, zu Besuchszwecken bei C.________ dauernd in der Schweiz verbleiben zu können. Für das Kindesinteresse ist gesorgt; die Beschwerdeführerin erklärt selber, mit ihrer psychischen Gesundheit zu kämpfen (Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline; antisozialer Typus mit deutlichen psychopathischen Persönlichkeitsmerkmalen). Die Kindesinteressen sind in diesem Fall durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu schützen, was hier bisher durch die Aufhebung der Obhut der Beschwerdeführerin und der Fremdplatzierung des Kindes geschehen ist.
8.
8.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet; sie ist deshalb abzuweisen.
8.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Da die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit), ist dem Gesuch zu entsprechen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Sararard Arquint als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem ein Honorar von Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar