Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 188/2021

Urteil vom 21. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hochl,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vermächtnisklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Februar 2021 (LB200035-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. D.________ und A.________ heirateten 2013. D.________ war Mutter der nicht gemeinsamen Kinder B.________ und C.________.

A.b. D.________ und A.________ vereinbarten am 28. September 2013, dass der Ehemann seine Erwerbstätigkeit aufgibt, um seine erkrankte Ehefrau zu unterstützen und zu pflegen, und dass sein Einkommensausfall von der Ehefrau entschädigt wird.

A.c. D.________, A.________ und B.________ schlossen am 30. September 2013 einen Erbvertrag. Darin verzichtete A.________ zugunsten von B.________ auf sämtliche Erbansprüche als Ehemann. Im Gegenzug erhielt A.________ für diesen Verzicht die lebenslange Nutzniessung am Mehrfamilienhaus E.________strasse xxx in U.________, Eigentum von D.________, als Vermächtnis eingeräumt.

A.d. D.________ verfügte mit handschriftlichem Testament vom 13. Juli 2014 weitere Sachvermächtnisse an A.________.

A.e. 2014 starb D.________ (Erblasserin).

B.

B.a. A.________ (Beschwerdeführer) klagte gegen B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) auf Ausrichtung der Vermächtnisse und auf Zahlung von Geldbeträgen (Verzugszinse auf Nutzniessungserträgen, Entschädigung für Einkommensausfall und für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt, Architektenhonorar und Steuerrückforderungen), die er auf Fr. 173'547.15 (in erster Instanz) und auf Fr. 113'720.90 (in zweiter Instanz) bezifferte. Streitig blieb bis heute die Geldforderung des Beschwerdeführers, dergegenüber die Beschwerdegegner eine Verrechnungseinrede aus Güterrecht erhoben.

B.b. Das Bezirksgericht Zürich hiess sowohl eine Geldforderung des Beschwerdeführers von Fr. 110'838.75 (E. IX/14 S. 65) als auch eine Verrechnungsforderung der Beschwerdegegner von Fr. 126'884.-- (E. X/4.2.6 S. 90) gut und wies deshalb die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung von Geldbeträgen ab (E. XI S. 90). Dabei stellte das Bezirksgericht fest, dass die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden (E. X/4.2.1 S. 79) und dass das Vermögen des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der Heirat mit der Erblasserin und deren Tod um Fr. 253'768.-- zunahm (E. X/4.2.3 S. 80). Den Beweis, dass der Differenzbetrag sein Eigengut darstellt (Auszahlung eines vorehelich geäufneten Säule 3a-Guthabens), konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen (E. X/4.2.4 S. 81), weshalb den Beschwerdegegnern die Hälfte davon, d.h. Fr. 126'884.-- zustand (E. X/4.2.5 S. 90 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 6. Juli 2020).

B.c. Das Obergericht bestätigte die bezirksgerichtliche Abweisung der eingeklagten Geldbeträge und wies die Berufung des Beschwerdeführers diesbezüglich ab (Urteil vom 1. Februar 2021).

C.
Mit Eingabe vom 8. März 2021 erneuert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seine Begehren auf Zahlung von Geldbeträgen, die er auf insgesamt Fr. 110'838.75 beziffert. Im Eventualstandpunkt beantragt er, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache im Sinne seiner Begehren an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft güter- und erbrechtliche Forderungen und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert (E. II/4 S. 12 des angefochtenen Urteils) die für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzte Mindestsumme von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten werden.

2.

2.1. Das Vermögen des Beschwerdeführers hat während dessen Ehe mit der Erblasserin um Fr. 253'768.-- zugenommen. Der Beschwerdeführer will Eigengut behauptet haben und rügt, die Beschwerdegegner hätten seine Behauptung von Eigengut nicht ausreichend substantiiert bestritten. Der Eigengutscharakter der Vermögenszunahme habe deshalb als formal unbestritten und damit als erstellt zu gelten.

2.2. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6; 144 III 519 E. 5.2.2; 147 III 440 E. 5.3).
Was eine Prozesspartei im kantonalen Verfahren vorgetragen, wie sie sich geäussert hat, ist eine Frage des (Prozess-) Sachverhalts, dessen vorinstanzliche Feststellung das Bundesgericht seinem Urteil zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und nur ausnahmsweise prüfen kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Demgegenüber ist als Rechtsfrage grundsätzlich frei zu prüfen, ob ein Parteivorbringen unter den gegebenen Umständen als (hinreichende) Bestreitung zu gelten hat (z.B. Urteil 5A 747/2020 vom 29. Juni 2021 E. 3.2.4).

2.3.

2.3.1. In ihren Klageantworten haben die beklagten Beschwerdegegner ausgeführt, dass der Zuwachs des Vermögens während der Ehe Errungenschaft darstelle bis zum allfälligen Gegenbeweis des klagenden Beschwerdeführers, es handle sich um Eigengut. Diese Vorbringen, so hat das Obergericht weiter festgestellt, hätten sich eindeutig auf den gesamten von ihnen behaupteten Vermögensanstieg auf Seiten des Beschwerdeführers bezogen.

2.3.2. Der klagende Beschwerdeführer hat darauf repliziert, dass er im Jahre 2014 die 2. Tranche seiner im Rahmen der Säule 3a bei der F.________ AG vorehelich angesparten Vorsorgeguthaben von Fr. 281'829.20 ausbezahlt erhalten habe und dass diese Auszahlung vollumfänglich seinem Eigengut zugehörig sei. Als Beweismittel hat er auf eine Gutschriftsanzeige der Bank G.________ vom 25. Februar 2014 verwiesen.

2.3.3. Die beklagten Beschwerdegegner haben darauf in ihren Dupliken erklärt, aus der Gutschriftsanzeige der Bank G.________ ergebe sich nur die Zahlung selbst, nicht hingegen ihr Rechtsgrund.

2.4. Zu Recht hat das Obergericht nicht beanstandet, dass das Bezirksgericht von genügend substantiierten Bestreitungen der Beschwerdegegner ausgegangen ist (E. III/2.2.3 S. 20 des angefochtenen Urteils). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Kläger sich in seiner Replik veranlasst gesehen hat, nähere Ausführungen zum Vermögensanstieg während der Ehe vorzutragen und Beweismittel einzureichen, belegt, dass er aufgrund der Bestreitung der Beschwerdegegner in den Klageantworten genau wusste, welche einzelne Tatsachenbehauptung er beweisen muss. Daran ändert auch der Einwand nichts, die ursprüngliche Argumentation in den Klageantworten sei durch die neuen Tatsachenbehauptungen in der Replik effektiv überholt worden, wie auch immer er zu verstehen sein mag. Zu behaupten und zu beweisen war seitens des Beschwerdeführers ab der Klageantwort, dass es sich beim Vermögenszuwachs um sein Eigengut handelt.

2.5. Soweit die Beschwerde die Substantiierung der Bestreitung durch die Beschwerdegegner betrifft (S. 5 Rz. 13-18 der Beschwerdeschrift), ist sie abzuweisen.

3.

3.1. Sein Eigengut will der Beschwerdeführer mit der Gutschriftsanzeige der Bank G.________ vom 25. Februar 2014 im Verbund mit der entsprechenden Tatsachenbehauptung bewiesen haben.

3.2. Dass die Gutschrift auf ein Firmenkonto des Beschwerdeführers erfolgt ist, das zu seinem Vermögen gehört, ist unbestritten. Streitig ist, ob der gutgeschriebene Betrag zur Errungenschaft oder zum Eigengut zählt. Nach Art. 200 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Dieser Beweis des Gegenteils ist entgegen der teilweise missverständlichen Darstellung des Beschwerdeführers (z.B. Rz. 15 und Rz. 29 der Beschwerdeschrift) nicht blosser Gegenbeweis, sondern seinerseits Hauptbeweis. Es genügt daher nicht, an der Zuordnung zur Errungenschaft blosse Zweifel zu wecken. Das Eigengut ist vielmehr zu beweisen (REGINA E. AEBI-MÜLLER/LAURA JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, in: AJP 2011 S. 287 ff., S. 289 Ziff. II/B und S. 291 Ziff. II/C/1c; vgl. zum Begrifflichen: BGE 120 II 393 E. 4b).
Für den Beweis des Eigenguts gilt - hier nicht zutreffende und auch nicht behauptete Ausnahmen vorbehalten - das Regelbeweismass (Urteil 5A 14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2; AEBI-MÜLLER/JETZER, a.a.O., S. 296 Ziff. IV/B). Es ist ein strikter, voller Beweis zu erbringen. Als erbracht gilt ein Beweis, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist, d.h. am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; 141 III 569 E. 2.2.1).

3.3. Das Obergericht hat beweiswürdigend festgestellt, aus der Gutschriftsanzeige der Bank G.________ selber ergebe sich nicht, dass es sich um eine Auszahlung eines Säule 3a-Guthabens handle. Dies gelte auch hinsichtlich des unter "Zahlungsgrund" angebrachten Vermerks "yyy". Selbst wenn die F.________ AG, wie der Beschwerdeführer behaupte, eine gerichtsnotorisch anerkannte Vorsorgeeinrichtung für Säule 3a-Guthaben sei, mache der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass das Anbieten von Säule 3a-Lösungen die einzige Geschäftstätigkeit der F.________ AG sei. Dass die Zahlung gemäss der Gutschriftsanzeige der Bank G.________ von der F.________ AG stamme, lasse somit schon aus diesem Grund nicht schliessen, dass es sich um ein vorehelich angespartes Säule 3a-Guthaben gehandelt habe, das unter Art. 198
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB ("Eigengut") falle. Da die Gutschrift gemäss der Anzeige der Bank G.________ auf dem Firmenkonto des Architekturbüros des Beschwerdeführers erfolgt sei, könne zudem gestützt auf diesen Beleg, insbesondere auch eine Vergütung im Zusammenhang mit durch das Architekturbüro des Beschwerdeführers erbrachten Leistungen nicht ausgeschlossen werden.
Weiter hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, auf der Gutschriftsanzeige der Bank G.________ sei als Zahlungsgrund die Police-Nummer angegeben, die auch aus der Bescheinigung über Vorsorgebeiträge in der Säule 3a für das Jahr 2013, die der in den Akten befindlichen Steuererklärung 2013 angeheftet sei, hervorgehe. Das Obergericht hat dazu festgehalten, der Beschwerdeführer habe die diesem Argument zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel erst nach Aktenschluss eingebracht. Die Vorbringen seien somit neu, erfüllten aber die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre ausnahmsweise Zulassung weder erst- noch zweitinstanzlich und könnten deshalb nicht berücksichtigt werden (E. III/2.3.3 S. 21 des angefochtenen Urteils).

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer wiederholt zunächst seine gegenüber dem bezirksgerichtlichen Urteil mit Berufung erhobenen Rügen (S. 7 Rz. 20-22 der Beschwerdeschrift). Er übersieht damit, dass das Obergericht - im Unterschied zum Bezirksgericht - zusätzlich auf den Adressaten der Gutschriftsanzeige abgestellt hat ("Firmenkonto des Architekturbüros") und auf die Ausführungen zur Policenummer bereits deshalb nicht eingegangen ist, weil sie auf neuen, nicht mehr zu berücksichtigenden Vorbringen beruht hat. Mit beiden für den Beweis des Eigenguts wesentlichen Punkten setzt sich der Beschwerdeführer hier nicht auseinander.

3.4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des Beweismasses vor (S. 8 Rz. 23 der Beschwerdeschrift), vermag aber nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht von einem anderen Beweismass als dem Regelbeweismass ausgegangen ist (E. 3.2 oben). Was der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, das Obergericht verlange ein übermässiges Beweismass, wirklich meint, betrifft die Frage, ob der den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechende Beweis von ihm tatsächlich erbracht worden ist. Das aber ist eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5; 140 III 466 E. 4.2.2), die das Bundesgericht lediglich auf Willkür hin überprüfen kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).

3.4.3. Willkür in der Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Er beschränkt sich darauf, seine gegenüber dem bezirksgerichtlichen Urteil mit Berufung erhobenen Rügen zu wiederholen (S. 8 Rz. 24-26 der Beschwerdeschrift). Was er dem Bundesgericht sodann aus seinen Beweisurkunden erschliesst, ist eigene Beweiswürdigung, die die gegenteilige Beweiswürdigung des Obergerichts für sich allein nicht als willkürlich erscheinen lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 144 III 264 E. 6.2.3).

3.5. Das obergerichtliche Ergebnis, der Beschwerdeführer habe Eigengut nicht bewiesen, kann insgesamt nicht beanstandet werden.

4.

4.1. Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit den Dupliken der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2018 drei Schreiben der F.________ zu den Akten gegeben und gestützt darauf behauptet, bei dem gemäss Gutschriftsanzeige der Bank G.________ ausbezahlten Betrag handle es um das vorehelich geäufnete Erlebensfallkapital seiner Säule 3a-Vorsorge. Der Beschwerdeführer hält sein spätes Vorbringen für zulässig, während die kantonalen Gerichte gegenteilig entschieden haben.

4.2. Anwendbar ist Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO und die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Danach ist es der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar, auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkbaren Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden kann. Wenn daher in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche die Klägerin ihrerseits mit unechten Noven entkräften will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind. Für die Prüfung dieses Kausalzusammenhanges ist folglich eine genaue Betrachtung der zur Diskussion stehenden neuen Tatsachen und Beweismittel unumgänglich (BGE 146 III 55 E. 2.5.2 und 416 E. 6).

4.3. Das Obergericht hat die Voraussetzungen als nicht erfüllt betrachtet. Es ist davon ausgegangen, die Beschwerdegegner hätten sich in ihren Klageantworten nicht nur sinngemäss, wie der Beschwerdeführer behaupte, sondern ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit der Erblasserin einen Vermögensanstieg von Fr. 253'768.-- verzeichnet habe, der als Errungenschaft/Vorschlag zu erfassen und - angesichts des Rückschlags auf Seiten der Erblasserin - zwischen dem Beschwerdeführer und ihnen hälftig zu teilen sei. Diese Behauptung hätte der Beschwerdeführer in der Replik als seinen zweiten und damit letzten uneingeschränkten Parteivortrag substantiiert widerlegen und seine Beweismittel dafür abschliessend bezeichnen müssen. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, mache er nicht geltend und sei auch nicht ersichtlich, und dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, sei unzutreffend. Es könne keine Rede davon sein, er hätte "quasi" auf Vorrat weitere Tatsachen vortragen und weitere Beweismittel bezeichnen müssen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht die Vorbringen in der Eingabe vom 6. Februar 2018 (Urk. 50) und die Bezeichnung weiterer Beweismittel darin als verspätet erfolgt
betrachtet und in Anwendung von Art. 229 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO weder als echte noch als unechte Noven berücksichtigt habe. Dass sie vor dem gezeigten Hintergrund auch nicht als Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO berücksichtigt werden könnten, verstehe sich von selbst und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (E. III/2.4.3 S. 26 des angefochtenen Urteils).

4.4.

4.4.1. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht einzig eine Verletzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO geltend (S. 10 Rz. 37 der Beschwerdeschrift). Die vom Obergericht verneinte Möglichkeit, die neuen Tatsachen und Beweismittel gestützt auf Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO im Berufungsverfahren vorzubringen, ist deshalb nicht zu prüfen.

4.4.2. Der Beschwerdeführer erneuert seinen Einwand, es sei ihm im Rahmen der Replik nicht zuzumuten gewesen, weitergehende Ausführungen und Beweismittel ins Recht zu legen (S. 9 Rz. 29), und zwar quasi auf Vorrat (S. 10 Rz. 35 der Beschwerdeschrift).
Gemäss den verbindlichen und unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts zum Prozesssachverhalt haben die Beschwerdegegner in ihren Klageantworten einen Vermögensanstieg auf Seiten des Beschwerdeführers behauptet und ihren hälftigen Anteil an dieser Errungenschaft geltend gemacht. Ab diesem Zeitpunkt gehörte zum Prozessstoff, welcher Gütermasse des Beschwerdeführers der in seinem Vermögen eingetretene Zuwachs zuzuordnen sei. Der Beschwerdeführer selber hatte daran keinen Zweifel und deshalb, wie er heute erneut darlegt (S. 9 Rz. 28 der Beschwerdeschrift), bereits in seiner Replik geltend gemacht, der Vermögensanstieg gehöre zu seinem Eigengut, da es sich um die Auszahlung eines vorehelich angesparten Säule 3a-Vorsorgeguthabens bei der F.________ AG gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hat alsdann lediglich eine Gutschriftsanzeige der Bank G.________ als Beweismittel eingelegt, obwohl er aufgrund der Prozesslage die Möglichkeit und auch allen Anlass gehabt hätte, sämtliche Unterlagen auch zum Rechtsgrund der Auszahlung, d.h zum vorehelich begründeten Säule 3a-Vorsorgeverhältnis mit der F.________ AG ins Recht zu legen.

4.4.3. Gehörte die Frage, welcher Gütermasse des Beschwerdeführers der Vermögensanstieg zuzuordnen sei, ab den Klageantworten zum Prozessstoff, kann in diesem Punkt durch die Vorbringen in den Dupliken keine Ausdehnung des Prozessstoffes mehr erfolgt sein. Die blosse Bestreitung der Beweiskraft des Beweismittels "Gutschriftsanzeige" in den Dupliken ist deshalb kein neues Vorbringen der Beschwerdegegner, die den Beschwerdeführer seinerseits zu neuen Vorbringen hätte berechtigen können. Die Bestreitung führt denn auch nicht erstmals ein Sachverhaltselement ein, sondern stellt höchstens ein bereits eingeführtes Sachverhaltselement klar (vgl. DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO; für den umgekehrten Fall: Urteil 4A 261/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.4 Abs. 5). Auf die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers zu angeblichen Dupliknoven der Beschwerdegegner ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen (S. 9 Rz. 30 ff. der Beschwerdeschrift).

4.5. Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2018 zur Frage, ob der Vermögensanstieg dem Eigengut zuzuordnen sei, nicht berücksichtigt haben.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer erneuert seinen Einwand, das Bezirksgericht hätte ihn auffordern müssen, die für den Beweis seines Eigenguts notwendigen Urkunden nachzureichen. Er beruft sich auf Art. 277 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO. Stellt danach das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.

5.2. Das Obergericht hat aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes geschlossen, die Regelung sei im Scheidungsverfahren anwendbar und gelte laut Botschaft nur für Angelegenheiten der Ehegatten untereinander. Vor diesem Hintergrund bestehe für eine analoge Anwendung von Art. 277 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO im Erbrecht kein Raum (E. III/2.5.2 S. 27 des angefochtenen Urteils).

5.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die zitierte Botschaft nicht schlüssig sei und nur verkürzt wiedergegeben werde. Mit seiner Verweigerung der analogen Anwendung verkenne das Obergericht, dass im Erbrecht güter-/familienrechtliche Elemente sehr wohl ihren festen Platz hätten. Jede Erbteilung, bei der ein Ehegatte/Elternteil vorversterbe, sei in zwei Schritten vorzunehmen. Als erster Schritt sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen, bei der der verstorbene Ehegatte quasi virtuell noch vorhanden sei, da es hierbei einzig um güterrechtliche Fragen unter den ehemaligen Ehegatten gehe. Erst in einem zweiten Schritt könne dann der erbrechtliche Teil greifen, der über den Nachlasstopf befinde, der vorab durch das Güterrecht alimentiert worden sei. Im Lichte dieser Ausführungen bestehe für eine analoge Anwendung von Art. 277 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO in erbrechtlichen Auseinandersetzungen sehr wohl Raum (S. 11 Rz. 38-40 der Beschwerdeschrift).

5.4.

5.4.1. Das Scheidungsrecht verweist für die güterrechtliche Auseinandersetzung auf die Bestimmungen über das Güterrecht (Art. 120 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB) und damit auf die Regelung über den hier geltenden ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
. ZGB), der sich in Einzelvorschriften auch auf die Auflösung des Güterstandes zufolge Scheidung bezieht (Art. 204 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
1    Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
2    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.
und Art. 217
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 217 - 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
1    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
2    Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands durch Tod, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.243
ZGB). An erster Stelle aber steht, dass der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird (Art. 204 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
1    Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
2    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.
ZGB), dessen Erben in die Vorschlagsbeteiligung ausdrücklich einbezogen werden (Art. 215 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung geht der erbrechtlichen - zum mindesten rechnerisch - voraus, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft des verstorbenen Ehegatten besteht (BGE 101 II 218 E. 3; 139 V 505 E. 2.1). Sie stellt eine Vorfrage in der Erbteilung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten dar (BGE 137 III 8 E. 3.3.1). Es ist denn auch anerkannt und im vorliegenden Verfahren zu Recht nie umstritten gewesen, dass die güterrechtlichen Bestimmungen, namentlich die Beweisvorschrift gemäss Art. 200
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
ZGB im Rechtsstreit zwischen einem Ehegatten und den Erben des
anderen Ehegatten gelten (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht] vom 11. Juli 1979, BBl 1979 II 1191, S. 1308 Ziff. 222.141; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Berner Kommentar, 1992, N. 12 zu Art. 200
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
ZGB; DESCHENAUX+/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du mariage, 3. Aufl. 2017, N. 1061 S. 641).

5.4.2. Wie das bisherige Zivilrecht (z.B. aArt. 158
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
ZGB von 1907/12, BS 2 3, und aArt. 135 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
. ZGB von 1998/2000, AS 1999 1118) regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung das Scheidungsverfahren (Art. 274
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 274 Einleitung - Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder einer Scheidungsklage eingeleitet.
-293
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 293 Klageänderung - Die Scheidungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Trennungsklage umgewandelt werden.
ZPO), dessen Vorschriften von den Bestimmungen für das ordentliche Verfahren abweichen (Art. 219
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 219 - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZPO). Denn Scheidungsprozesse unterscheiden sich erheblich von anderen Zivilprozessen, namentlich von reinen Forderungsprozessen. Die Scheidung ändert die persönlichen Lebensverhältnisse aller Beteiligten (Ehegatten, Kinder) grundlegend und führt zu einer rechtlichen Umgestaltung der Familie. Das Gericht muss Entscheidungen treffen, die oft weitreichende Folgen während vieler Jahre haben (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1, S. 133 Ziff. 234.1). Das Scheidungsverfahren der ZPO will der besonderen Natur der Ehescheidung Rechnung tragen und ist eine eigenständige Prozessart (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7245 Ziff. 3.2.2, S. 7247 Ziff. 3.4.2 und S. 7359 Ziff. 5.20.2).

5.4.3. Die besonderen Bestimmungen knüpfen an die besondere Lage der Parteien im Scheidungsverfahren an und nicht an die sich dabei stellenden Rechtsfragen. Ihre analoge Anwendung auf den Erbteilungsprozess, in dem die Parteien keine aussergewöhnliche Lage oder Schutzbedürftigkeit geltend machen können, ist daher unzulässig, mögen sich auch dort Güterrechtsfragen stellen (vgl. die Begründungen zur analogen Anwendung von aArt. 158
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
ZGB im Prozess um die Anfechtung der Ehelichkeit: BGE 85 II 170 E. 4, und zwecks Ergänzung eines Vaterschaftsurteils: BGE 108 II 527 E. 1c).
Zum gleichen Ergebnis führt, dass die Beschwerdegegner ihre güterrechtliche Beteiligungsforderung im Erbteilungsprozess lediglich verrechnungsweise geltend gemacht haben. Denn die Verrechnungseinwendung folgt den in der Hauptsache geltenden Verfahrensbestimmungen (vgl. NICOLAS JEANDIN/LYUSKA HULLIGER, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 124
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
OR; ANDREAS MÜLLER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 2 vor Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
-126
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 126 - Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.
OR; MICHEL HEINZMANN/CHRISTELLE HERRMANN-HEINIGER, Petit commentaire Code de procédure civile, 2020, N. 14 zu Art. 224
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 224 Widerklage - 1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist.
1    Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist.
2    Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3    Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig.
ZPO, mit Hinweisen; Urteil 5A 521/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.4.3). Da sich die Güterrechtsfragen im Erbteilungsprozess zudem als Vorfragen stellen, entscheidet das Gericht darüber im Grundsatz nach den für die Erbteilung geltenden Verfahrensbestimmungen. Eine Vermischung des hier ordentlichen Verfahrens mit dem Scheidungsverfahren fällt ausser Betracht (vgl. SVEN RÜETSCHI, Vorfragen im schweizerischen Zivilprozess, 2011, S. 120 ff.).

5.5. Im Ergebnis kann deshalb nicht beanstandet werden, dass das Obergericht eine analoge Anwendung von Art. 277 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO im Erbteilungsprozess abgelehnt hat.

6.

6.1. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Bezirksgericht die Fragepflicht gemäss Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO missachtet und das Obergericht den Mangel nicht behoben habe.

6.2. Das Obergericht hat festgestellt, das Bezirksgericht habe die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik berücksichtigt und infolgedessen zum Beweis verstellt, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2014 Fr. 281'829.20 aus der Säule 3a bei der F.________ AG ausbezahlt erhalten habe. Diesbezüglich hätte somit die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht nichts zugunsten des Beschwerdeführers bewirkt. Die Behauptungen zu diesem Thema in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2018 habe das Bezirksgericht zu Recht für verspätet gehalten, da der Beschwerdeführer mit der Erstattung der Replik das zweimalige Recht zur uneingeschränkten Äusserung und Einreichung von Beweismitteln bereits gewährt erhalten und kein Anwendungsfall von Art. 229 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO vorgelegen habe. Damit habe insoweit kein Raum für die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht bestanden (E. III/2.5.3 S. 28 des angefochtenen Urteils).

6.3. Der Beschwerdeführer meint, das Obergericht bleibe eine weitergehende Begründung schuldig, und äussert sich zur gerichtlichen Fragepflicht unter Hinweis auf Lehre und Zürcher Praxis. Er macht geltend, da das Bezirksgericht wohl bereits nach Vorliegen der Dupliken von unbewiesenem Eigengutscharakter ausgegangen sei, wäre es zur korrekten Wahrheitsfindung angehalten gewesen, ihm spätestens in Hauptverhandlung vom 19. Juni 2018 die Möglichkeit zu geben, seine Vorbringen und Beweismittel gemäss seiner Eingabe vom 18. Februar 2018 unter diesem Titel ins Recht zu legen bzw. entgegenzunehmen und zuzulassen. Das Obergericht wäre sodann im Berufungsverfahren verpflichtet gewesen, diesen Mangel zu heilen (S. 11 Rz. 41-44 der Beschwerdeschrift).

6.4. Steht unangefochten fest, dass rechtzeitiges Vorbringen von Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln möglich und zumutbar gewesen wäre (E. 4 oben), hilft die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO) nicht weiter. Sie dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGE 146 III 413 E. 4.2). Es hat somit weder das Bezirksgericht seine Fragepflicht missachtet noch das Obergericht einen Verfahrensmangel zu Unrecht nicht behoben.

6.5. Aus den dargelegten Gründen kann der Beschwerdeführer aus der gerichtlichen Fragepflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten.

7.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_188/2021
Datum : 21. Februar 2022
Publiziert : 11. März 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Vermächtnisklage


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OR: 120 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
124 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
126
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 126 - Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.
ZGB: 120 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
135  158  196 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
198 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
200 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
204 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
1    Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
2    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.
215 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
217
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 217 - 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
1    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
2    Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands durch Tod, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.243
ZPO: 56 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
219 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 219 - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
224 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 224 Widerklage - 1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist.
1    Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist.
2    Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3    Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig.
229 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
274 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 274 Einleitung - Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder einer Scheidungsklage eingeleitet.
277 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
293 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 293 Klageänderung - Die Scheidungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Trennungsklage umgewandelt werden.
317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
BGE Register
101-II-218 • 108-II-527 • 120-II-393 • 130-III-321 • 137-III-8 • 139-V-505 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-466 • 141-III-433 • 141-III-569 • 144-III-264 • 144-III-519 • 146-III-413 • 146-III-55 • 146-IV-88 • 147-III-440 • 85-II-170
Weitere Urteile ab 2000
4A_261/2017 • 5A_14/2014 • 5A_188/2021 • 5A_521/2015 • 5A_747/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • auflösung des güterstandes • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beklagter • berechnung • berufliche vorsorge • bescheinigung • beschwerde in zivilsachen • beschwerdegegner • beschwerdeschrift • beurteilung • beweis • beweiskraft • beweislast • beweismass • beweismittel • bezogener • bruchteil • bundesgericht • duplik • ehe • ehegatte • ehescheidung • eheschliessung • eigengut • eigentum • entscheid • erbe • erbrecht • erbvertrag • errungenschaft • errungenschaftsbeteiligung • erste instanz • familie • frage • fragepflicht • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gerichtsschreiber • güterrecht • hauptsache • kantonales verfahren • kausalzusammenhang • klageantwort • konkursdividende • lausanne • lohn • minderheit • mutter • nova • ordentliches verfahren • parteivortrag • rechtsanwalt • rechtsgrund • replik • richtigkeit • sachverhalt • schriftenwechsel • schriftstück • schutzmassnahme • schweizerische zivilprozessordnung • stelle • streitwert • tod • treffen • unterstand • verfahrensbeteiligter • verfahrensmangel • verfahrenspartei • vermögensrechtliche angelegenheit • verrechnungsforderung • voller beweis • voraussetzung • vorfrage • vorinstanz • vorrat • vorschlagsbeteiligung • vorsorgeeinrichtung • weiler • wesentlicher punkt • wiederholung • wiese • wille • wirkungen der ehe im allgemeinen • zahl • zivilgesetzbuch • zivilprozess • zivilsache • zweifel
AS
AS 1999/1118
BBl
1979/II/1191 • 1996/I/1 • 2006/7221
AJP
2011 S.287