Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 254/2010
Verfügung vom 21. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
gegen
Einwohnergemeinde Dierikon, vertreten durch den Gemeinderat, Rigistrasse 15, 6036 Dierikon.
Gegenstand
Raumplanung; Planungszone,
Beschwerde gegen das Urteil vom 8. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:
A.
Am 27. November 2008 verabschiedete der Gemeinderat Dierikon die Bestimmungen zur Planungszone "Abstimmung Nutzung und Verkehr in den Gewerbezonen und Industriezonen" sowie den dazugehörigen Bericht. Diese Unterlagen wurden vom 1. bis zum 30. Dezember 2008 öffentlich aufgelegt.
Die X.________ AG erhob Einsprache gegen die Bestimmungen der Planungszone.
Am 9. Juli 2009 wies der Gemeinderat die Einsprache ab.
Die von der X.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 8. April 2010 ab. Es kam zum Schluss, die angefochtenen Bestimmungen der Planungszone seien mit der übergeordneten Planung und dem übergeordneten Recht vereinbar.
B.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 erhob die X.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die verfügte Planungszone mit den dazugehörigen Bauvorschriften sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin stellte zudem Eventualanträge.
C.
Das Verwaltungsgericht beantragte unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde.
Der Gemeinderat liess sich vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Die X.________ AG nahm zur Vernehmlassung des Gemeinderats Stellung. Sie hielt an der Beschwerde fest.
D.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 teilte der Gemeinderat dem Bundesgericht mit, er habe das revidierte Bau- und Zonenreglement vom 22. November bis zum 22. Dezember 2010 öffentlich aufgelegt.
Am 13. Januar 2001 teilte das Bundesgericht den Parteien mit, damit hätten gemäss § 85 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 des Kantons Luzern (PBG; SRL Nr. 735) ab dem 22. November 2010 die angefochtenen Vorschriften der Planungszone ihre Wirkung verloren. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten scheine daher gegenstandslos geworden zu sein. Das Bundesgericht nehme in Aussicht, die Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Es gab den Parteien Gelegenheit, dazu und zu den Kostenfolgen bis zum 27. Januar 2001 allfällige Bemerkungen einzureichen.
Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdeführerin verzichteten auf eine Stellungnahme.
Der Gemeinderat beantragte die Abschreibung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Erwägungen:
1.
Gemäss § 85 PBG werden zur Bestimmung der Planungszone massgebende Pläne und Vorschriften mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam (Abs. 1). Neue Nutzungspläne und neue Bau- und Nutzungsvorschriften gelten ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Auflage als Planungszone. Gleichzeitig verlieren die Pläne und Vorschriften gemäss Absatz 1 ihre Wirkung (Abs. 2).
Der Gemeinderat hat das revidierte Bau- und Zonenreglement vom 22. November bis zum 22. Dezember 2010 öffentlich aufgelegt. Gemäss § 85 Abs. 2 PBG haben somit die Pläne und Vorschriften zur angefochtenen Planungszone ihre Wirkung ab dem 22. November 2010 verloren. Die Bau- und Nutzungsvorschriften des revidierten Reglements, die mit den Vorschriften zur früheren Planungszone nicht vollständig übereinstimmen, gelten nun als Planungszone.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegenstandslos geworden (vgl. BGE 120 Ia 209 E. 4 S. 211 f.). Sie wird deshalb - mit einzelrichterlichem Entscheid (Art. 32 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
2.
2.1 Gemäss Art. 71

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz kommt (angefochtener Entscheid S. 5 f. E. 3d) zum Schluss, der Gemeinderat sei seiner Begründungspflicht ungenügend nachgekommen und habe deshalb den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör - in untergeordneter Weise - verletzt. Die Vorinstanz erwägt, da sie die Angelegenheit mit voller Kognition prüfen könne und die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, den gemeinderätlichen Entscheid sachgerecht anzufechten, könne diese Verletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden; dies umso mehr, als der Gemeinderat in seiner Vernehmlassung eine hinreichende Begründung zu den massgeblichen Punkten nachgereicht habe.
Der angefochtene Entscheid wäre insoweit wohl nicht zu beanstanden gewesen. Der Vorinstanz kam volle Kognition zu (§ 206 PBG; § 161a i.V.m. § 156 Abs. 2 und §§ 144-147 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 des Kantons Luzern über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Die Heilung war damit möglich (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweis).
2.2.2 Die Vorinstanz erwägt (angefochtener Entscheid S. 10 E. 5d), der Erlass der Planungszone sei grundsätzlich von einem Planungsbedürfnis getragen, das in einer zulässigen Planungsabsicht gründe. Die Bestimmungen zur Planungszone seien verhältnismässig. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Die Beschwerdeführerin rügt das angefochtene Urteil als willkürlich, geht jedoch auf die Begründung der Vorinstanz kaum ein. Vielmehr legt sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar. Dies reicht nicht aus, um Willkür zu begründen (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik neue Rügen erhebt, ist dies unzulässig (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen).
2.2.3 Die Beschwerde wäre daher mutmasslich abzuweisen gewesen, soweit darauf überhaupt hätte eingetreten werden können.
2.3 Der Beschwerdeführerin werden deshalb die Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Dierikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Härri