Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 160/2023, 2C 162/2023

Urteil vom 21. Januar 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
2C 160/2023 und 2C 162/2023
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,

gegen

Schweizerische Exportrisikoversicherung, Genferstrasse 6, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Romann,

Gegenstand
Erstattungsforderung (Fabrikationskreditversicherung; 2C 160/2023) sowie Forderung aus öffentlich-rechtlichem Versicherungsvertrag (Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung; 2C 162/2023),

Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 24. Januar 2023 (B-2576/2019 und B-2722/2019).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt unter anderem die Produktion, Verwertung, Verbreitung und Vermittlung sowie den Einkauf, Verkauf und Verleih von Inhalten für die Telekommunikationsdienste und elektronische Medien aller Art im In- und Ausland. Die Gesellschaft erbringt alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen, insbesondere den Betrieb von Kommunikationsnetzen und die Beratung sowie den Erwerb von Lizenzrechten und Patenten.
Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die SERV bietet in Ergänzung zur Privatwirtschaft Versicherungen für Exportrisiken nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG; SR 946.10) an.

A.a. Die A.________ AG vereinbarte anfangs 2014 mit dem Transport- und Kommunikationsministerium des U.________ (nachfolgend: Besteller) ein Exportgeschäft. Das Exportgeschäft hatte die Lieferung und Installation eines Seenot- und Sicherheitsfunknetzes für die Seeschifffahrt in den U.________ Hoheitsgewässern sowie den Betrieb des Telekommunikationsnetzwerks während 15 Jahren zum Gegenstand. Die Erfüllung der Exportleistung sollte vom 20. Dezember 2013 bis zum Leistungsende am 14. Februar 2015 dauern, wobei am 14. Februar 2015 auch die Inbetriebsetzung des Netzwerks stattfinden sollte. Grundlage des Exportgeschäfts war das Rahmenabkommen vom 17. März 2014 zwischen der A.________ AG und dem Besteller.
Zudem schloss die A.________ AG am 10. April 2014 mit der B.________ AG (nachfolgend: Finanzinstitut) einen Vertrag über einen Fabrikationskredit bis zu USD 86 Mio. ab. Gemäss dieser Vereinbarung durfte die A.________ AG den Fabrikationskredit für Kosten im Zusammenhang mit dem Exportgeschäft benutzen. Sie verpflichtete sich, (spätestens) ab dem 30. April 2016 den bis zu diesem Zeitpunk beanspruchten Kreditbetrag zuzüglich der darauf aufgelaufenen, kapitalisierten Kreditzinsen sowie weiterer Finanzierungsnebenkosten in 16 vierteljährlichen Raten zurückzuzahlen.

A.b. Gleichzeitig mit dem Abschluss des Fabrikationskreditvertrags gab die A.________ AG am 10. April 2014 gegenüber der SERV eine "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung" (nachfolgend auch: Erklärung oder EVE) ab. Darin ermächtigte sie das Finanzinstitut, zur Absicherung des Fabrikationskredits bei der SERV einen Antrag auf Abschluss einer Fabrikationskreditversicherung zu stellen. Überdies verpflichtete sich die A.________ AG gegenüber der SERV, ihr sämtliche Zahlungen, welche die SERV gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung an das Finanzinstitut leistet, auf erste Aufforderung hin und zuzüglich 5 % Zins seit der Zahlung zu erstatten. Die Erklärung enthält eine Bestimmung, wonach die A.________ AG auf Einreden und Einwendungen gegen die Erstattungsverpflichtung verzichtet.

A.c. Am 11. April 2014 schlossen die A.________ AG und die SERV eine Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung ab. Die SERV versicherte damit das Exportgeschäft der A.________ AG. Laut Versicherungspolice VP 14-7071/1 belief sich der massgebliche Auftragswert des Exportgeschäfts auf USD 180 Mio. Versichert wurde die Forderung gegenüber dem Besteller (Lieferantenkredit) in der Höhe von USD 146'147'047.-- (Auftragswert von USD 180 Mio. abzüglich einer Anzahlung von 20 % in der Höhe von USD 36 Mio. und zuzüglich der Versicherungsprämie von USD 2'147'047.--). Infolge Verzögerungen beim Exportgeschäft wurde die Versicherungspolice dreimal mit Blick auf die Abwicklungsdaten für das Leistungsende und die Inbetriebsetzung des Netzwerks angepasst. Massgebend ist die letzte Fassung VP 14-7071/4 vom 30. Januar 2017.
Ebenfalls am 11. April 2014 versicherte die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Rückzahlung des Fabrikationskredits durch die A.________ AG mit einer Fabrikationskreditversicherung. Laut der Versicherungspolice VP 14-7073/1 deckte die Fabrikationskreditversicherung die Erfüllung der im Fabrikationskreditvertrag vereinbarten Rückzahlungsansprüche des Finanzinstituts gegen die A.________ AG für die ausbezahlten Kreditbeträge (einschliesslich der Zinsforderungen und der Erstattungsansprüche für Finanzierungsnebenkosten) bis zum versicherten Betrag von USD 86 Mio. zum Deckungssatz von 95 %. In der Folge wurde die Versicherungspolice viermal abgeändert, wobei jeweils die neuere Version die vorangehende ersetzte. Massgebend ist die letzte Fassung VP 14-7073/5 vom 30. Januar 2017.

A.d. Zwischen April 2014 und Dezember 2015 stellte die A.________ AG 14 Kreditbenutzungsanträge, die das Finanzinstitut antragsgemäss ausführte. Der Gesamtbetrag der per 29. Februar 2016 ausstehenden Kapitalschuld belief sich gemäss Aufstellung des Finanzinstituts vom 25. Februar 2016 auf USD 77'151'464.54. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den ausbezahlten Kreditbeträgen im Total von USD 74'098'660.33, den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen, kapitalisierten Kreditzinsen (total USD 1'612'574.86), den in der betreffenden Kapitalisierungsperiode angefallenen Prämien für die Fabrikationskreditversicherung der SERV (total USD 1'302'318.30) und den "Commitment Fees" für den nicht beanspruchten Kreditbetrag (total USD 137'911.05). Daraus errechnete das Finanzinstitut 16 Rückzahlungsraten in der Höhe von USD 4'821'966.53, wobei die letzte Rate eine Rundungsdifferenz von + 0.06 USD aufwies, fällig ab dem 30. April 2016 in vierteljährlicher Periodizität.
Nachdem die A.________ AG die ersten drei Raten vom 30. April 2016, 31. Juli 2016 und 31. Oktober 2016 zusammen mit den nach Massgabe des Fabrikationskreditvertrags weiterhin geschuldeten Zinsen und Finanzierungsnebenkosten bezahlt hatte, geriet sie ab dem 31. Januar 2017 mit ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzinstitut in Zahlungsrückstand. Am 13. Dezember 2017 schloss die A.________ AG mit dem Finanzinstitut eine Stundungsvereinbarung ab.

B.
Im Jahr 2017 machten sowohl die A.________ AG aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 (vgl. Bst. B.a hiernach) als auch die SERV aus der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 respektive aus der Erklärung vom 10. April 2014 gegeneinander Ansprüche geltend (vgl. Bst. B.b hiernach).

B.a. Mit E-Mail vom 21. Juli 2017 stellte die A.________ AG bei der SERV einen Antrag auf Entschädigung aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4. Sie gab an, der Totalbetrag der seit Februar 2015 fälligen Zahlungsansprüche gegenüber dem Besteller von mindestens xxx Mio. pro Jahr belaufe sich per 31. Juli 2017 auf mindestens yyy Mio. bzw. USD 35.2 Mio. Sie legte ihrem Antrag unter anderem eine Abnahmebestätigung ("Acceptance Certificate") vom 3. Juli 2014 bei.

B.a.a. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 teilte die SERV der A.________ AG mit, dass sie derzeit den Entschädigungsantrag nicht genehmigen könne, da der Bestand der zu entschädigenden Forderung nicht nachgewiesen sei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, das Rahmenabkommen vom 17. März 2014 setze für die Entstehung des Zahlungsanspruchs voraus, dass das zu erstellende Netzwerk von vier Standorten aus voll betriebsbereit sei. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Am 5. März 2018 verlangte die SERV von der A.________ AG den Nachweis, dass die zur Entschädigung beantragten Forderungen gegenüber dem Besteller in Rechnung gestellt und fällig geworden seien. Mit Schreiben vom 26. April 2018 reichte die A.________ AG zwei als "pro forma" bezeichnete Rechnungen mit Datum vom 17. Februar 2016 und 21. Februar 2017 ein. Nach weiteren Abklärungen lehnte die SERV mit Schreiben vom 14. Mai 2018 den Entschädigungsantrag der A.________ AG ab.
In der Folge setzte die A.________ AG die verlangte Entschädigungsforderung im Betrag von Fr. 227'910'000.-- (USD 226'102'706.--) in Betreibung, woraufhin das Betreibungsamt Zürich 7 am 15. Mai 2019 den Zahlungsbefehl ausstellte. Die SERV erhob am 21. Mai 2019 Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung.

B.a.b. Am 29. Mai 2019 erhob die A.________ AG gegen die SERV (Anerkennungs-) Klage beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2722/2019). Sie verlangte von der SERV die Zahlung einer Versicherungsleistung aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 in der Höhe von USD 118'366'018.63 zuzüglich Zins. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Lieferantenkreditversicherung decke die Erfüllung der sich aus dem Rahmenabkommen vom 17. März 2014 ergebenden Ansprüche gegenüber dem Besteller für die Errichtung des Netzwerks. Die versicherte Forderung sei durch die vorbehaltlos unterzeichnete Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 nachgewiesen.

B.a.c. Mit Klageantwort vom 16. September 2019 beantragte die SERV, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Bestand der von der A.________ AG behaupteten Forderung gegenüber dem Besteller erweise sich in hohem Masse als zweifelhaft. Die A.________ AG habe nicht nachweisen können, dass sie die geschuldeten Vertragsleistungen erbracht habe. Dieser Nachweis sei aber erforderlich, zumal die A.________ AG die Erstellung der Betriebsbereitschaft des Netzwerks laufend und offenbar bis heute verzögert habe. Die Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 erweise sich als simuliert.

B.a.d. Mit Replik vom 29. November 2019 präzisierte die A.________ AG ihre Rechtsbegehren und bezifferte namentlich den von der SERV aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 geforderten Betrag auf Fr. 117'508'177.38. Mit Duplik vom 30. April 2020 hielt die SERV an ihren Rechtsbegehren sowie an ihrer Argumentation fest. Am 19. November 2021 führte der Instruktionsrichter eine Vorbereitungsverhandlung durch. Am 13. April 2022 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts die Hauptverhandlung statt.

B.a.e. Mit Urteil vom 24. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage der A.________ AG im Verfahren B-2722/2019 ab.

B.b. Ab Oktober 2017 gelangte das Finanzinstitut auf der Grundlage der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 mit sechs Entschädigungsanträgen an die SERV und machte nicht erfüllte Forderungen aus dem Fabrikationskreditvertrag mit der A.________ AG von insgesamt USD 66'471'741.69 geltend. Die SERV entsprach diesen Anträgen in Anwendung des Deckungssatzes von 95 % und richtete dem Finanzinstitut eine Versicherungsleistung im Betrag von USD 63'148'154.62 aus.

B.b.a. Zwischen Dezember 2017 und Dezember 2018 leistete die A.________ AG noch vereinzelte Zahlungen (Rückflüsse) an das Finanzinstitut. Letzteres rechnete in der Folge mit der SERV über diese Zahlungseingänge ab und überwies ihr Teile davon. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 forderte die SERV die A.________ AG auf, ihr die gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 an das Finanzinstitut ausbezahlten Leistungen von USD 61'628'159.36 (Totalbetrag von USD 63'148'154.62 abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Rückflüsse in der Höhe von USD 1'519'995.26) zuzüglich aufgelaufener Zinsen und Kosten umgehend zu erstatten. Die A.________ AG kam dieser Zahlungsaufforderung nicht nach und lehnte mit Schreiben vom 2. Januar 2019 jede Verantwortung für den Eintritt des Schadenfalls ab.
Am 29. Januar 2019 setzte die SERV die geltend gemachte Erstattungsforderung beim Betreibungsamt Zürich 11 in Betreibung, wobei sie die in US-Dollar lautenden Forderungen zu dem von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) veröffentlichten Tageskurs (USD 1 = Fr. 0.9918) in Franken umrechnete. Als Forderungsgrund nannte sie "Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG" sowie die "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung vom 10. April 2014". Am 4. Februar 2019 stellte das Betreibungsamt Zürich 11 den Zahlungsbefehl aus und am 6. Februar 2019 der A.________ AG zu. Die A.________ AG erhob am 13. Februar 2019 Rechtsvorschlag gegen die gesamte Erstattungsforderung.

B.b.b. Am 27. Mai 2019 erhob die SERV gegen die A.________ AG (Anerkennungs-) Klage beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2576/2019). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die A.________ AG sei gegenüber dem Finanzinstitut ihren Verpflichtungen aus dem Fabrikationskreditvertrag nicht nachgekommen. Deshalb sei die SERV gegenüber dem Finanzinstitut nach Massgabe der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 entschädigungspflichtig geworden. Für die ausgerichtete Versicherungsleistung sei die A.________ AG gestützt auf Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG sowie nach Ziff. 2.6 EVE gegenüber der SERV erstattungspflichtig.

B.b.c. Mit Klageantwort vom 16. September 2019 beantragte die A.________ AG, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Sie machte im Wesentlichen geltend, die SERV habe den Schadenseintritt beim Finanzinstitut, für welchen sie vorliegend die Erstattung der Entschädigungsleistungen fordere, aus mehreren Gründen selbst verursacht. Infolge groben Selbstverschuldens der SERV sei der Kausalzusammenhang zu jeglichem schadensrelevanten Handeln der A.________ AG unterbrochen worden, womit die Erstattungspflicht entfalle. Ausserdem erklärt die A.________ AG die Verrechnung mit der von ihr beim Bundesverwaltungsgericht eingeklagten Entschädigungsforderung, die ihr aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 zukomme (Verfahren B-2722/2019).

B.b.d. Mit Replik vom 15. Januar 2020 respektive mit Duplik vom 30. April 2020 halten die SERV und die A.________ AG an ihren Rechtsbegehren sowie an ihrer Argumentation fest. Am 19. November 2021 führte der Instruktionsrichter eine Vorbereitungsverhandlung durch. Am 13. April 2022 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts die Hauptverhandlung statt.

B.b.e. Mit Urteil vom 24. Januar 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Klage der SERV im Verfahren B-2576/2019 teilweise gut. Die A.________ AG wurde verpflichtet, der SERV zu bezahlen:
USD 19'985'693.92 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2017,
USD 4'994'257.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2018,
USD 4'365'715.24 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. April 2018,
USD 4'382'009.94 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2018,
USD 4'695'503.62 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2018,
USD 22'242'226.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Dezember 2018,
USD 1'455.09 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018,
USD 279.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018,
USD 559.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018,
Fr. 413.30 (Betreibungskosten).

Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 429492 des Betreibungsamts Zürich 11 wurde beseitigt im Umfang von:
Fr. 19'821'811.23 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2017,
Fr. 4'953'304.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2018,
Fr. 4'329'916.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. April 2018,
Fr. 4'346'077.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2018,
Fr. 4'657'000.49 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2018,
Fr. 22'059'839.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Dezember 2018,
Fr. 1'443.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018,
Fr. 277.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018,
Fr. 555.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018.

Im Mehrbetrag wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlags ab.

C.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. März 2023 gelangt die A.________ AG sowohl gegen das Urteil B-2576/2019 vom 24. Januar 2023 (Verfahren 2C 160/2023) als auch gegen das Urteil B-2722/2019 vom 24. Januar 2023 (2C 162/2023) an das Bundesgericht.

C.a. Im Verfahren 2C 160/2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils B-2576/2019 vom 24. Januar 2023. Es sei die Klage der SERV abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 4. April 2023 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde im Verfahren 2C 160/2023 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C.b. Im Verfahren 2C 162/2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils B-2722/2019 vom 24. Januar 2023 und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die SERV sei zu verpflichten, ihr USD 117'508'177.38 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2019 zu bezahlen. In der Betreibung Nr. 182135 des Betreibungsamts Zürich 7 seien der Rechtsvorschlag in der Höhe von Fr. 118'447'067.71 aufzuheben sowie die Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 118'447'067.71 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2019 und in der Höhe der Betreibungskosten von Fr. 413.30 zu erteilen. Eventualiter sei die SERV zu verpflichten, ihr USD 53'504'617.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2019 zu bezahlen. In der Betreibung Nr. 182135 des Betreibungsamts Zürich 7 seien der Rechtsvorschlag in der Höhe von Fr. 53'910'061.92 aufzuheben sowie die Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 53'910'061.92 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2019 und in der Höhe der Betreibungskosten von Fr. 413.30 zu erteilen.

C.c. Während die Vorinstanz in beiden bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die SERV (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) im Verfahren 2C 160/2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, und schliesst im Verfahren 2C 162/2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingaben vom 27. September 2023 in beiden Verfahren, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 3. November 2023 in beiden Verfahren dupliziert. Die Verfahrensbeteiligten halten jeweils an den gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin reicht mit "Noveneingabe" vom 25. März 2024 in den Verfahren 2C 160/2023 und 2C 162/2023 je eine E-Mail vom 24. März 2024 ein. Mit Eingabe vom 10. April 2024 nimmt die Beschwerdegegnerin in beiden bundesgerichtlichen Verfahren dazu Stellung.

Erwägungen:

I. Formelles

1.
Die in den Verfahren 2C 160/2023 und 2C 162/2023 frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichten Eingaben betreffen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richten sich gegen verfahrensabschliessende (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Die Rechtsmittel sind als Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits in den bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren B-2576/2019 und B-2722/2019 als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch die angefochtenen Urteile in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist sowohl im Verfahren 2C 160/2023 als auch im Verfahren 2C 162/2023 einzutreten.

2.
Den beiden Verfahren 2C 160/2023 und 2C 162/2023 liegen derselbe Grundsachverhalt zwischen denselben Verfahrensbeteiligten zugrunde (vgl. Bst. A hiervor). Ausserdem kann die Fabrikationskreditversicherung nur gewährt werden, wenn die Beschwerdegegnerin auch das dem Fabrikationskredit zugrunde liegende Exportgeschäft im Rahmen einer Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung versichert (vgl. E. 5.4 hiernach). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. Bst. A.c hiervor). Ferner hängt die Prüfung der im Verfahren 2C 160/2023 erhobenen Rügen betreffend die Verrechnungseinrede gemäss Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR sowie betreffend die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion nach Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR direkt vom Ergebnis der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren 2C 162/2023 geltend gemachten Forderung ab. Daher rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; vgl. Urteile 2C 488/2020 und 2C 273/2022 vom 29. März 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 II 187; 2C 614/2019 und 2C 623/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 II 384).

3.
Die Beschwerdeführerin reicht mit "Noveneingabe" vom 25. März 2024 eine E-Mail vom 24. März 2024 ein (vgl. Bst. C.c i.f. hiervor). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. Urteile 2C 119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 3; 2C 26/2021 vom 20. August 2021 E. 3; 2C 582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Die als Beweismittel eingereichte E-Mail vom 24. März 2024 entstand erst nach den angefochtenen Urteilen vom 24. Januar 2023. Es handelt sich somit um ein echtes Novum, das in den beiden bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich ist.

4.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4).

X. Gegenstand der Verfahren 2C 160/2023 und 2C 162/2023 sowie Prüfprogramm

5.
Gegenstand des Verfahrens 2C 162/2023 ist eine Forderung der Bschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin in der Höhe von USD 117'508'177.38 aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4. Mit der Lieferantenkreditversicherung hat die Beschwerdeführerin unter anderem das Delkredererisiko ihres Exportgeschäfts abgesichert (vgl. E. 7.2.2 hiernach; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. d
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 12 Versicherbare Risiken - 1 Versicherbar sind folgende Risiken:
1    Versicherbar sind folgende Risiken:
a  politische Risiken;
b  Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien;
c  höhere Gewalt;
d  das Delkredererisiko, sofern die Versicherungsnehmerin gleichzeitig die Verlustrisiken nach den Buchstaben a-c bei der SERV versichert;
e  Risiken aus Sicherungsgarantien;
f  Fremdwährungsrisiken in Versicherungsfällen im Zusammenhang mit Risiken nach den Buchstaben a-e (Fremdwährungseventualrisiko).
2    Versicherbar sind die Risiken nach Absatz 1 sowohl für den Fall, dass sie sich vor der Lieferung verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung verwirklichen.
SERVG).
Gegenstand des Verfahrens 2C 160/2023 ist die Erstattung der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 an das Finanzinstitut ausbezahlten Versicherungsleistung (Regress). Die Erstattungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin stützt die Beschwerdegegnerin auf den gesetzlichen Anspruch gemäss Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG (vgl. E. 8.2 hiernach) sowie auf die Bestimmungen in der "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung" vom 10. April 2014 (vgl. Bst. A.b hiervor).

5.1. Die SERV versichert im Grundsatz Exportgeschäfte schweizerischer Exporteure gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere aus Forderungen gegenüber ausländischen Schuldnern resultierende Verluste, die auf die Verwirklichung bestimmter Exportrisiken zurückzuführen sind (vgl. Art. 5 lit. b
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 5 Ziele - Der Bund strebt mit der SERV folgende Ziele an:
a  die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Schweiz;
b  die Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch die Erleichterung der Teilnahme der Exportwirtschaft am internationalen Wettbewerb.
SERVG; Art. 11 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 11 Versicherung - 1 Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen.
1    Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen.
2    Der Bundesrat konkretisiert im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in einer Verordnung den Inhalt, den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts.
SERVG; Art. 13 Abs. 1 lit. a
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 13 Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung - 1 Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn:
1    Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn:
a  die Exporteurin in der Schweiz niedergelassen und im Handelsregister eingetragen ist;
b  das Exportgeschäft Lieferungen und Dienstleistungen betrifft, die schweizerischen Ursprungs sind oder einen angemessenen schweizerischen Wertschöpfungsanteil enthalten;
c  die Bestellerin Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat; und
d  das zu versichernde Exportgeschäft mit den Grundsätzen der Geschäftspolitik nach Artikel 6 vereinbar ist.
2    Eine Versicherung ist ausgeschlossen, wenn:
a  die Risikolage die Gewährung der Versicherung verbietet;
b  mit dem zu versichernden Exportgeschäft gegen schweizerische oder ausländische Vorschriften verstossen würde; oder
c  das zu versichernde Exportgeschäft gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstösst.
und lit. c SERVG; Botschaft vom 11. Februar 2009 zum Bundesgesetz über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung [SERV], BBl 2009 1051 ff. [nachfolgend: Botschaft 2009], S. 1052 f.; vgl. auch E. 7.3.1 hiervor). Mit dem Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (AS 2009 1175 f.; 2012 509 f.) erweiterte der Gesetzgeber das Instrumentarium der SERV unter anderem um die Fabrikationskreditversicherung: Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, kann die SERV gemäss Art. 21a Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
Die SERV wird gegenüber dem Finanzinstitut entschädigungspflichtig, wenn der Exporteur den Kredit nicht zurückzahlt (vgl. Botschaft vom 21. Mai 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG], BBl 2014 4057 ff. [nachfolgend: Botschaft 2014], S. 4070). Mit dieser zusätzlichen Deckungsart übernimmt die SERV zugunsten der Finanzinstitute Risiken, die nicht im Ausland begründet sind, sondern im Bonitätsbereich der schweizerischen Versicherungsnehmerin liegen (vgl. Botschaft 2009, S. 1054). Die Fabrikationskreditversicherung ergänzt somit das Kreditangebot von Finanzinstituten, wenn diese dem Exporteur ohne die Deckung der SERV keinen Kredit für die Erbringung der Exportleistung gewähren würden (vgl. Botschaft 2014, S. 4070 f.).

5.2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass es sich bei der Lieferantenkreditversicherung sowie bei der Fabrikationskreditversicherung um öffentlich-rechtliche Verträge handelt, da im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse im April 2014 diese Form gesetzlich vorgeschrieben war (vgl. aArt. 15 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 15 Abschluss der Versicherung - 1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient.
1    Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient.
2    Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung.
3    Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.
SERVG [AS 2006 1801 ff., S. 1804]; in Kraft bis 31. Dezember 2015). Erst seit dem 1. Januar 2016 gewährt die SERV die Versicherung in der Regel durch Verfügung (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 15 Abschluss der Versicherung - 1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient.
1    Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient.
2    Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung.
3    Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.
SERVG [AS 2015 2217 ff., S. 2218]). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 35 lit. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
a  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
b  ...
c  Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
d  Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.
VGG (SR 173.32) auf Klage als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Art. 33 lit. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 3 Rechtsform - 1 Die SERV ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Die SERV ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Sie ist in ihrer Organisation und ihrer Betriebsführung selbständig und führt eine eigene Rechnung.
SERVG). Das Klageverfahren richtet sich nach den Art. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 3 - 1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
1    Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
2    Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
-73
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 73 - 1 Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
1    Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2    In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3    Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4    Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
BZP und Art. 79
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 79 - 1 Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden:
1    Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden:
a  zum Schutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und widerrechtliche Vorenthaltung;
b  zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, insbesondere durch Veränderung des bestehenden Zustandes vor oder während der Rechtshängigkeit des Anspruchs.
2    Ausgeschlossen ist die vorsorgliche Verfügung zur Sicherung von Forderungen, die dem Bundesgesetz vom 11. April 188938 über Schuldbetreibung- und Konkurs unterliegen.
-85
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 85 - Die besondern Vorschriften anderer Bundesgesetze über vorsorgliche Verfügungen bleiben vorbehalten.
BZP (vgl. Art. 44 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 44 - 1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess.
1    Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess.
2    Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung richten sich nach den Artikeln 63-65 VwVG61.62
VGG), wobei das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 44 - 1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess.
1    Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess.
2    Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung richten sich nach den Artikeln 63-65 VwVG61.62
VGG; vgl. auch Art. 3 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 3 - 1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
1    Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
2    Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
BZP).

5.3. Für die Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist wie bei einem privatrechtlichen Vertrag in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (sog. subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag derart auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (sog. objektive Vertragsauslegung). Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich namentlich auch aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen ergeben (vgl. BGE 144 V 84 E. 6.2.1; Urteil 2C 1085/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4). Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist eine Tatfrage. Die tatsächliche Ermittlung des subjektiven Parteiwillens beruht auf einer Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG zugänglich ist. Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist hingegen eine Rechtsfrage. Entsprechend Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG werden öffentlich-
bundesrechtliche Verträge frei überprüft (vgl. BGE 144 V 84 E. 6.2.2; 133 III 675 E. 3.3; Urteile 2C 1085/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4; 2C 528/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4; 1C 613/2015 vom 10. August 2016 E. 2.1 f.).

5.4. Während die Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin besteht, ist die Beschwerdeführerin nicht Versicherungsnehmerin respektive Vertragspartei der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Finanzinstitut.

5.4.1. Allerdings kann die Fabrikationskreditversicherung nur gewährt werden, wenn die SERV auch das dem Fabrikationskredit zugrunde liegende Exportgeschäft versichert (vgl. Botschaft 2014, S. 4070). Das Exportgeschäft hat die Beschwerdeführerin mit der Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 bei der Beschwerdegegnerin versichern lassen (vgl. Bst. A.c hiervor). Somit liegen zwar zwei Forderungen mit unterschiedlichen vertraglichen Grundlagen und Anspruchsvoraussetzungen vor. Jedoch bedingt die Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Finanzinstitut (Fabrikationskreditversicherung) das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin (Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung). Ausserdem ist die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, in die Fabrikationskreditversicherung indirekt eingebunden, da sie sich im Rahmen der "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung" vom 10. April 2014 verpflichtet hat, sämtliche Zahlungen, welche die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung an das Finanzinstitut leistet, auf erste Aufforderung hin und zuzüglich 5 % Zins seit Zahlung zu erstatten.

5.4.2. Überdies knüpft die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am angefochtenen Urteil B-2576/2019 zur Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin unmittelbar an das Vorliegen einer eigenen Forderungen aus der Lieferantenkreditversicherung an, die mit dem angefochtenen Urteil B-2722/2019 beurteilt worden ist: Erstens habe sie im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren B-2576/2019 gegen die Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR die Verrechnung mit ihrer Forderung aus der Lieferantenkreditversicherung erklärt. Zweitens stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ihren Pflichten aus dem Fabrikationskredit gegenüber dem Finanzinstitut hätte nachkommen können, wenn die Beschwerdegegnerin die (im Verfahren B-2722/2019 eingeklagte) Versicherungsleistung aus der Lieferantenkreditversicherung erbracht hätte. Mit anderen Worten habe die Beschwerdegegnerin dem Finanzinstitut lediglich eine Versicherungsleistung aus der Fabrikationskreditversicherung ausrichten müssen, da sie gegenüber der Beschwerdeführerin keine Versicherungsleistung aus der Lieferantenkreditversicherung erbracht habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich treuwidrig verhalten, weshalb ihrer Erstattungsforderung die Einwendung
der Nichterfüllungsfiktion gemäss Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR entgegenstehe. Die Vorinstanz habe in bundesrechtswidriger Weise sowohl die Verrechnungseinrede nicht zugelassen als auch die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion als unbegründet beurteilt (vgl. auch E. 8.5 hiernach).

5.4.3. Die im Verfahren 2C 160/2023 erhobenen Rügen betreffend die Verrechnungseinrede sowie betreffend die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion bedürfen nach dem Gesagten vorab der Klärung, ob die Beschwerdegegnerin aus der Lieferantenkreditversicherung eine Versicherungsleistung hätte erbringen müssen. Entsprechend ist in einem ersten Schritt die Forderung der Beschwerdeführerin aus der Lieferantenkreditversicherung im Verfahren 2C 162/2023 zu prüfen (vgl. E. 6 f. hiernach), bevor die Verrechnungseinrede und Einwendung der Nichterfüllungsfiktion gegen die Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin beurteilt werden können (vgl. E. 8 hiernach).

XXV. Forderung der Beschwerdeführerin aus der Lieferantenkreditversicherung (Verfahren 2C 162/2023)

6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Rahmenabkommen vom 17. März 2014 sehe vor, dass die Phase 1 des Exportgeschäfts mit einem "Acceptance Certificate" abgeschlossen werde. Vorliegend habe der Besteller das "Acceptance Certificate" mit der Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 ausgestellt. Diese Abnahmebestätigung sei unbedingt und bestätige unwiderruflich die Erfüllung der Zahlungspflichten, die mit dem Abschluss der Phase 1 fällig würden. Damit liege eine ohne jede Bedingung oder Vorbehalte formulierte Schuldanerkennung seitens des Bestellers vor. Ein Gutachten einer Anwaltskanzlei im U.________ komme denn auch zum Schluss, dass die Forderung in ihrem Bestand zweifelsfrei nachgewiesen sei und die Beschwerdeführerin gegenüber dem Besteller einen "strong claim" betreffend die Zahlungspflicht nach Abschluss der Phase 1 habe. Für den Abschluss der Phase 1 des Exportgeschäfts sei es entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht erforderlich gewesen, dass das Netzwerk an allen Standorten "fully operational" gewesen sei. Es habe für die Abnahme ausgereicht, dass die Funktionalität erst einmal an einem Standort bestanden habe. Der "Side Acceptance Test" sei erst bei Fertigstellung des vollständigen Netzwerks - also nach Abschluss der
Phase 2 - notwendig gewesen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung, der zufolge die Beschwerdeführerin nicht nachweisen könne, dass sie ihrer Leistungspflicht nachgekommen sei, unhaltbar. Die Verzögerungen seien nicht wegen einer mangelhaften Leistungserbringung der Beschwerdeführerin entstanden, sondern auf das Verhalten von C.________ zurückzuführen.

6.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; vgl. BGE 149 II 337 E. 2.3; 142 I 135 E. 1.6). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 I 73 E. 2.2).

6.3. Die Vorinstanz stellt fest, in Ziffer 4 des Rahmenabkommens vom 17. März 2014 sei vorgesehen, dass die Bestellerin im ersten Jahr zwei Zahlungen leisten solle. Diese Zahlungen stünden unter dem Vorbehalt, dass das ganze Netzwerk innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags vollständig erstellt sei. Für die Vertragserfüllung würden die Leistungen in zwei Phasen unterteilt: Phase 1 sei abgeschlossen, wenn das Netzwerk über vier Standorte vollständig betriebsbereit sei, was der Besteller mit einer Abnahmebestätigung festhalte. Daraufhin würden während der 15-jährigen Vertragsdauer jährlich 40 % der Jahresgebühr, entsprechend xxx Mio., fällig, und zwar unabhängig von der Fertigstellung der Phase 2. Die Phase 2 umfasse die Bereitstellung des restlichen Netzwerks. Die Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 betreffend die Phase 1 habe folgenden Wortlaut (vgl. E. 3.5.1 des angefochtenen Urteils B-2722/2019) :

"We refer to the Framework Agreement dated March 17, 2014 and herewith confirm that Phase 1 of the Network is operational and that we irrevocably agree to make the payments due according to the Framework Agreement."

Ausserdem berücksichtigt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin lege in ihrem Schreiben vom 7. April 2015 an die Beschwerdegegnerin dar, dass sie selbst ihre Verpflichtungen in Bezug auf die vier Standorte für die Phase 1 erfüllt, aber C.________ an zwei Standorten die notwendigen Bau- und Unterhaltsarbeiten noch nicht abgeschlossen habe. Weil dadurch die Phase 1 nicht habe abgeschlossen werden können, habe die Übertragung (Migration) bestimmter Dienste durch C.________ an die Beschwerdeführerin noch nicht stattgefunden. Dabei sei in der Übertragung (Migration) dieser Dienste die "endgültige" Abnahme für die Projektphase 1 zu sehen, wodurch die Zahlung des Bestellers ausgelöst würde. Die Beschwerdeführerin erwarte den Abschluss der Phase 1 bis im Juni 2015, während die Fertigstellung (des gesamten Netzwerks) im Februar 2016 erfolgen sollte (vgl. E. 3.5.5.1 des angefochtenen Urteils B-2722/2019).

6.4. Sowohl der Wortlaut des Rahmenabkommens vom 17. März 2014 als auch der Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 sowie der Inhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 7. April 2015 sind unbestritten (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

6.4.1. Vor diesem Hintergrund kommt die Vorinstanz in haltbarer Weise zum Schluss, dass die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Projektphase 1 im Zeitpunkt der Ausstellung der Abnahmebestätigung am 3. Juli 2014 vollständig abgeschlossen worden sei, ihren eigenen Angaben zum Stand des Exportgeschäfts im Zeitraum von April 2015 bis Juli 2017 erheblich widerspreche. So sei die Beschwerdeführerin nach mehr als zwei Jahren seit Ausstellung der Abnahmebestätigung noch davon ausgegangen, wie sie in ihrem Bericht vom 1. November 2016 ausdrücklich festhalte, dass die für den Abschluss der Phase 1 erforderlichen vier Standorte nicht fertiggestellt seien. Die Beschwerdeführerin macht weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren geltend, die divergierende Sachdarstellung in ihrer Berichterstattung sei unzutreffend gewesen. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin im Übrigen entgegen, diese habe mehrmals eine Verlängerung der Laufzeit der Lieferantenkreditversicherung mit der Begründung beantragt, der Abschluss der Phase 1 sei noch nicht erfolgt. Auch diese vorinstanzliche Beweiswürdigung stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht schlüssig infrage.

6.4.2. In diesem Lichte ist nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt hat. Die Ausführung der Beschwerdeführerin zu den Feststellungen im Gutachten einer Anwaltskanzlei im U.________ und zum "Side Acceptance Test" lassen die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung nicht als willkürlich erscheinen. Gleiches gilt für den Hinweis, das Netzwerk habe nicht an allen Standorten "fully operational" gewesen sein müssen. Aus der Ziff. 4 Abs. 2 des Rahmenabkommens, dessen Wortlaut unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht klar, dass für den Abschluss der Phase 1 "a fully operational network with the services described herein from 4 sites around U.________" erforderlich ist (vgl. E. 3.5.1 des angefochtenen Urteils B-2722/2019). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung als blosse Gegendarstellung ihrer eigenen Sichtweise.

6.5. Im Ergebnis liegt keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen vor und die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

7.
Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Blick auf die vorinstanzliche Beurteilung der Forderung aus der Lieferantenkreditversicherung eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
1    Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
2    Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.
SERVG, da die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin nicht zur Zahlung der eingeklagten Versicherungsleistung von USD 117'508'177.38 verpflichtet habe.

7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verweigerung der Versicherungsleistung für die Forderung gegenüber dem Besteller, deren Bestand zweifelsfrei feststehe, sei bundesrechtswidrig. Der Bestand sei mit der Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 hinreichend nachgewiesen, so wie dies Art. 17 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
1    Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
2    Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.
SERVG verlange. Neben Art. 17 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
1    Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
2    Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.
SERVG werde auch Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferantenkreditversicherungen der Beschwerdegegnerin verletzt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Forderung nicht hinreichend nachgewiesen sei, wäre es ihr unzumutbar den Rechtsweg im U.________ zu beschreiten, um den Bestand der Forderung gerichtlich feststellen zu lassen. Sie habe, so die Beschwerdeführerin weiter, selbst konkrete Erfahrungen im Zusammenhang mit dem U.________ Justizsystem gemacht und die Unzumutbarkeit dieses Rechtswegs im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert dargelegt.

7.2. Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand (vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
1    Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
2    Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.
SERVG).

7.2.1. Das Bundesgericht musste sich bisher noch nicht mit Art. 17 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
1    Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
2    Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.
SERVG im Detail auseinandersetzen. Allerdings äusserte es sich bereits zu Art. 11
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
1    Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
2    Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.
des Bundesgesetzes vom 26. September 1958 über die Exportrisikogarantie (ERGG; AS 1959 391 ff.) - der Vorgängerbestimmung von Art. 17 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
1    Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
2    Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.
SERVG (vgl. Botschaft vom 24. September 2004 zum Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung, BBl 2004 5795 ff., S. 5836). Dabei erwog das Bundesgericht, dass eine Entschädigung grundsätzlich nur infrage kommt, wenn Bestand und Umfang der Forderung des schweizerischen Exporteurs verbindlich feststehen, sei es weil diese vom Schuldner anerkannt wird, sei es weil darüber gerichtlich befunden wurde. Wird die Forderung des Exporteurs mit grundsätzlich tauglichen rechtlichen Einwänden bestritten und ist der Rechtsweg möglich und zumutbar, so ist der Bestand der Forderung verbindlich abzuklären, bevor auf die Exportrisikogarantie gegriffen werden kann. Ein Schadenfall könnte immer noch namentlich dann eintreten, wenn ein dem Exporteur günstiges Gerichtsurteil nicht befolgt würde oder das Urteil selbst klarerweise politisch motiviert wäre. Gedeckt wären dabei nebst dem Verlust der eigentlichen Garantiesumme auch ein allfälliger
Verspätungsschaden sowie andere Kosten, die zum Zwecke der Schadensminderung angefallen sind (vgl. BGE 118 Ib 100 E. 3b).

7.2.2. Eine vergleichbare Regelung ergibt sich aus den unbestrittenermassen anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Liefe-rantenkreditversicherungen in der Version vom 31. März 2012 (nachfolgend: AGB-L; vgl. E. 3.3.1 des angefochtenen Urteils B-2722/2019). Die Lieferantenkreditversicherung deckt die Erfüllung der im Exportvertrag als Gegenleistung für erbrachte Lieferungen und Leistungen vereinbarten Forderungen des Exporteurs bis zu dem in der Versicherungspolice festgelegten Höchstbetrag (Ziff. 1.1 AGB-L; vgl. auch Art. 11 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 11 Versicherung - 1 Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen.
1    Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen.
2    Der Bundesrat konkretisiert im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in einer Verordnung den Inhalt, den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts.
SERVG). Sie erfasst das politische Risiko, das Transferrisiko, die höhere Gewalt und das Delkredererisiko (Ziff. 3.1-3.4 AGB-L; vgl. auch Art. 12 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 12 Versicherbare Risiken - 1 Versicherbar sind folgende Risiken:
1    Versicherbar sind folgende Risiken:
a  politische Risiken;
b  Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien;
c  höhere Gewalt;
d  das Delkredererisiko, sofern die Versicherungsnehmerin gleichzeitig die Verlustrisiken nach den Buchstaben a-c bei der SERV versichert;
e  Risiken aus Sicherungsgarantien;
f  Fremdwährungsrisiken in Versicherungsfällen im Zusammenhang mit Risiken nach den Buchstaben a-e (Fremdwährungseventualrisiko).
2    Versicherbar sind die Risiken nach Absatz 1 sowohl für den Fall, dass sie sich vor der Lieferung verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung verwirklichen.
SERVG). Die Leistung einer Entschädigung aus der Lieferantenkreditversicherung setzt voraus, dass die versicherte Forderung rechtsbeständig, fällig und frei von Einreden und Einwendungen ist (Ziff. 5.1.1 AGB-L). Das versicherte Risiko muss eingetreten und ein Schaden entstanden sein, wobei zwischen Risikoeintritt und Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen muss (Ziff. 5.1.2 AGB-L). Ferner wird vorausgesetzt, dass keine Leistungsausschlussgründe bestehen (Ziff. 5.1.4 AGB-L), die Karenzfrist abgelaufen ist und das Entschädigungsgesuch innerhalb
der Verwirkungsfrist von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls eingereicht wurde (Ziff. 5.1.5 AGB-L). Hinsichtlich der Modalitäten und Anforderungen für die Nachweiserbringung haben die Verfahrensbeteiligten in den Ziff. 5.3 und Ziff. 5.4 AGB-L sodann folgende Regelung vereinbart (vgl. E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils B-2722/2019) :

"5.3 Wird die zur Entschädigung beantragte Forderung oder eine in der Versicherungspolice dokumentierte Mithaftung eines Dritten bestritten, kann die SERV verlangen, dass der Nachweis des Bestands, der Fälligkeit und der Freiheit von Einreden und Einwendungen durch ein Urteil des zuständigen Gerichts erbracht wird. Gleiches gilt, wenn das Vorliegen rechtlicher Hindernisse bekannt ist.

5.4 Eine Entschädigungszahlung ist ausgeschlossen, solange das Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist."

7.3. Umstritten ist zunächst, welche (formellen) Anforderungen die Beschwerdegegnerin an den von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Nachweis des Bestands, der Fälligkeit und der Einrede- und Einwendungsfreiheit der versicherten Forderung stellen darf. Angesichts der unterschiedlichen Auffassung der Verfahrensbeteiligten ist der öffentlich-rechtliche Vertrag - namentlich Ziff. 5 AGB-L - nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen (vgl. E. 5.3 hiervor).

7.3.1. Nach Ziff. 5.4 AGB-L (e contrario) in Verbindung mit Ziff. 5.1.1 AGB-L setzt eine Leistung aus der Lieferantenkreditversicherung voraus, dass der Bestand, die Fälligkeit sowie die Einrede- und Einwendungsfreiheit der versicherten Forderung "zweifelsfrei nachgewiesen" sind. Der Gehalt dieser vertraglichen Regelung deckt sich im Grundsatz mit den in der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genannten Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 7.2.1 hiervor ["Bestand und Umfang der Forderung des schweizerischen Exporteurs verbindlich feststehen"]). Der Zweck des Erfordernisses des zweifelsfreien Nachweises ist darin zu erblicken, dass die Beschwerdegegnerin weder zuständig noch dazu in der Lage ist, über die versicherte Forderung materiell zu befinden. Ausserhalb eines Versicherungsfalls prüft die Beschwerdegegnerin die Verträge betreffend das versicherte Exportgeschäft grundsätzlich nicht (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 946.101 Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V)
SERV-V Art. 11 Prüfung der Verträge - 1 Die SERV prüft die Verträge betreffend das versicherte Grundgeschäft nur in begründeten Ausnahmefällen ausserhalb eines Versicherungsfalles.
1    Die SERV prüft die Verträge betreffend das versicherte Grundgeschäft nur in begründeten Ausnahmefällen ausserhalb eines Versicherungsfalles.
2    Die Versicherungsnehmerin trägt die Risiken für allfällige Mängel im Vertrag des Grundgeschäfts (Dokumentenrisiko) sowie des anwendbaren Rechts und des vereinbarten Gerichtsstands.
der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [SERV-V; SR 946.101]). Sie hat sich auf die im Versicherungsantrag gemachten Angaben zu verlassen (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 946.101 Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V)
SERV-V Art. 9 Entscheidgrundlagen - 1 Die SERV prüft den Antrag auf Grund der schriftlichen Angaben der Antragstellerin.
1    Die SERV prüft den Antrag auf Grund der schriftlichen Angaben der Antragstellerin.
2    Sie kann verlangen, dass die Antragstellerin auf eigene Kosten Auskünfte oder Gutachten beibringt, wenn die SERV dies für die Risikobeurteilung oder für die Prüfung der Unbedenklichkeit als erforderlich erachtet.
3    Sie kann Kosten für Entscheidgrundlagen, die sie selbst beschaffen muss, der Antragstellerin ganz oder teilweise auferlegen.
SERV-V). Meldet die Versicherungsnehmerin eine notleidende Forderung an, hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
Prüfung der Entschädigungsvoraussetzungen wiederum auf die Angaben der Versicherungsnehmerin abzustützen, während der Schuldner der versicherten Forderung am Entschädigungsverfahren nicht beteiligt ist. Daher kann die Beschwerdegegnerin nur auf die von der Versicherungsnehmerin vorgetragene Sachdarstellung abstellen, soweit diese im Sinne des Regelbeweismasses als nachgewiesen erscheint - d.h., wenn nach objektiven Gesichtspunkten keine ernsthaften Zweifel am Bestand und am Umfang der versicherten Forderung bestehen (vgl. BGE 149 III 218 2.2.3; 141 III 569 E. 2.2.1; 130 III 321 E. 3.2).

7.3.2. Ziff. 5.3 ABG-L regelt die Modalitäten der Nachweisführung. Rein nach dem Wortlaut ist die Befugnis der Beschwerdegegnerin, die Erbringung des Forderungsnachweises mittels eines Urteils des zuständigen Gerichts zu verlangen, auf den Fall beschränkt, dass die versicherte Forderung "bestritten wird". Wie sich schon aus der Verknüpfung mit Ziff. 5.4 AGB-L ergibt, kann daraus im Umkehrschluss jedoch nicht abgeleitet werden, die Nichtbestreitung der Forderung dispensiere die Beschwerdeführerin vom Erfordernis, deren Bestand zweifelsfrei nachzuweisen. Unter Berücksichtigung des teleologischen und systematischen Kontexts dieser Regelung ist Ziff. 5.3 AGB-L (i.V.m. Ziff. 5.4 AGB-L) so auszulegen und unter dem Blickwinkel des Vertrauensgrundsatzes so zu verstehen (vgl. E. 5.3 hiervor), dass die Beschwerdegegnerin eine verbindliche - in der Regel gerichtliche - Feststellung des Bestands, der Fälligkeit oder der Einrede- und Einwendungsfreiheit der versicherten Forderung dann verlangen kann, wenn sich aus der eingereichten Dokumentation (Ziff. 5.2 AGB-L) begründete Zweifel an der Sachdarstellung der Versicherungsnehmerin ergeben. Hierfür ist allerdings nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergänzend vorauszusetzen, dass die
Beschreitung des Rechtswegs möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 118 Ib 100 E. 3b).

7.4. Wie bereits im Rahmen der Beurteilung der Sachverhaltsrüge dargelegt (vgl. E. 6.4 hiervor), stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, dass sich die Sachdarstellungen der Beschwerdeführerin zum Stand des Exportgeschäfts und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Projektphase 1 erheblich widersprechen. Es misslingt der Beschwerdeführerin somit bereits in tatsächlicher Hinsicht, den Bestand ihrer Forderung (mit der Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014) nachzuweisen. Es stellt sich vor diesem Hintergrund nicht (mehr) die rechtliche Frage, ob sich die Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 im Lichte ihres Beweiswerts eignet, um den Bestand, die Fälligkeit sowie die Einrede- und Einwendungsfreiheit der versicherten Forderung gegenüber dem Besteller hinreichend - d.h. zweifelsfrei im Sinne von Ziff. 5.4 AGB-L bzw. verbindlich im Sinne der Rechtsprechung - nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdegegnerin, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes die gerichtliche Feststellung des Bestands, der Fälligkeit oder der Einrede- und Einwendungsfreiheit der versicherten Forderung aus dem Exportgeschäft verlangen.

7.5. Zu prüfen bleibt im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob die Beschreitung des Rechtswegs im U.________ möglich und zumutbar ist.

7.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschreitung des Rechtswegs im U.________ sei unzumutbar, da bei einer Klageeinleitung gegen den Staat mit Gegenmassnahmen ("Repressalien") gerechnet werden müsse und sie aus eigener Erfahrung von den Unzulänglichkeiten des Justizsystems im U.________ wisse. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin demgegenüber entgegen, es ergebe sich aus der ins Recht gelegten (internen) E-Mail-Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Anwaltskanzlei im U.________, dass andere Parteien gerichtlich gegen das Transport- und Kommunikationsministerium vorgegangen seien, z. B. im Zusammenhang mit dem neuen Flughafen in V.________.

7.5.2. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin im Kern geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren die Zumutbarkeit des Rechtswegs im U.________ substanziiert bestritten. Damit zeigt die Beschwerdeführerin indes nicht auf, dass sich der Rechtsweg im U.________ als unmöglich oder unzumutbar erweist. Ohnehin ist die Unzumutbarkeit des Rechtswegs nur restriktiv anzunehmen, da es der Versicherungsnehmerin im Zuge der Vertragsverhandlungen beim Exportgeschäft, auf welche die Beschwerdegegnerin keinen Einfluss hat, möglich ist, einen vertraglichen Gerichtsstand ausserhalb des Exportlands oder einen alternativen Streitschlichtungsmechanismus zu vereinbaren. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Beschwerdegegnerin gestützt auf Ziff. 5.3 AGB-L von der Beschwerdeführerin einen Nachweis der Forderung durch ein gerichtliches Urteil des zuständigen Gerichts verlangen könne, ist daher nicht zu beanstanden.

7.6. Nach dem Dargelegten fehlt es am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
1    Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
2    Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.
SERVG, womit die Vorinstanz zu Recht verneint, dass die Forderung rechtsbeständig, fällig und frei von Einreden und Einwendungen ist (Ziff. 5.1.1 AGB-L). Da die Entschädigungsvoraussetzung von Ziff. 5.1.1 AGB-L in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
1    Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
2    Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.
SERVG nicht erfüllt ist, hat die Beschwerdeführerin folglich keinen Anspruch auf die eingeklagte Versicherungsleistung von USD 117'508'177.38 aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4. Das angefochtene Urteil B-2722/2019 ist zu bestätigen.

XXV. Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin infolge Versicherungsleistung aus der Fabrikationskreditversicherung (Verfahren 2C 160/2023)

8.
Die Beschwerdeführerin rügt mit Blick auf die vorinstanzliche Beurteilung der Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von USD 60'667'701.15 eine Verletzung von Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR in Verbindung mit Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB sowie von Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR jeweils in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB, Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

8.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Verzicht in der "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung" vom 10. April 2014 falsch ausgelegt. Das vorinstanzliche Verständnis der Erklärung verletze Bundesrecht, da die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung der Verrechnungseinrede in Sinne von Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht verzichtet habe. Ein Verzicht auf die Verrechnungseinrede würde eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB darstellen. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin an das Finanzinstitut leiste, die Erstattungsforderung bei der Exporteurin eintreibe, aber nicht über den Entschädigungsanspruch der Exporteurin entscheide respektive die Exporteurin auf den Gerichtsweg verweise, ohne dass die Verrechnungseinrede zulässig sei. Neben der Verrechnungseinrede habe die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise auch die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion gemäss Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR rechtswidrig beurteilt. Die Beschwerdegegnerin habe dem Finanzinstitut lediglich eine Versicherungsleistung aus der Fabrikationskreditversicherung leisten müssen, weil sie gegenüber der Beschwerdeführerin keine Versicherungsleistung aus der Lieferantenkreditversicherung erbracht habe. Die
Beschwerdegegnerin habe sich treuwidrig verhalten, weshalb ihrer Erstattungsforderung die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion gemäss Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR entgegenstehe.

8.2. Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr gemäss Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.

8.2.1. Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG trat am 1. Januar 2016 in Kraft (vgl. AS 2015 2217 ff., S. 2218 und S. 2220). Im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Fabrikationskreditversicherung am 11. April 2014 sowie der Abgabe der Erklärung vom 10. April 2014 stand noch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (AS 2009 1175 f.; 2012 509 f.) in Kraft, dessen Regelungen zur Fabrikationskreditversicherung auf den 1. Januar 2016 in Art. 21a
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG überführt wurden. Dabei wurde in Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG einzig der Ausdruck "in vollem Umfang" durch den Zusatz "zuzüglich Kosten und Zinsen" ergänzt. Die weiteren Änderungen der Regelungen waren redaktioneller Natur. Da die vorliegend massgebende Fassung VP 14-7073/5 vom 30. Januar 2017 stammt, findet Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG mit Bezug auf die Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin Anwendung.

8.2.2. Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 19 Versicherungsfall - 1 Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über.
1    Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über.
2    Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern.
SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet (vgl. Botschaft 2014, S. 4085). Laut Art. 19 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 19 Versicherungsfall - 1 Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über.
1    Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über.
2    Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern.
SERVG gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie die Versicherungsnehmerin entschädigt hat, mittels Legalzession in deren Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen deren Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus den Fabrikationskreditversicherungen. In der entsprechenden Botschaft wird dazu ausgeführt, was folgt (Botschaft 2014, S. 4085) :

"Als Spezialnorm erleichtert Absatz 2 [von Art. 21a
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
] der SERV den Regress [...], indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber dem Exporteur namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen."

8.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren, dass die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung des Kredits aus dem Fabrikationskreditvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Finanzinstitut mit der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 versicherte und gestützt darauf das Finanzinstitut entschädigte, nachdem es zu einem Zahlungsausfall gekommen war. Dass die Vorinstanz die Regelung von Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG als solche rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet hätte, ist demnach nicht umstritten. Im Sinne der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist festzuhalten (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), dass die Vorinstanz im Lichte des Dargelegten zu Recht einen gesetzlichen Erstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG anerkannte (vgl. E. 8.2 hiervor).

8.4. Dasselbe Ergebnis resultiert im Übrigen aus der Erklärung vom 10. April 2014, die die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin abgegeben hat. Die Regelung in Ziff. 2.6 EVE lautet unbestrittenermassen wie folgt (E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils B-2576/2019) :

"Wir verpflichten uns, der SERV sämtliche Zahlungen, die sie gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung an das Finanzierungsinstitut leistet, auf erste Anforderung vollumfänglich und zuzüglich 5 Prozent Zins seit Zahlung der SERV zu erstatten. Wir können dagegen keine Einreden oder Einwendungen erheben und verzichten insbesondere auf das Recht, die Erstattungsverpflichtung mit Gegenforderungen zu verrechnen."

Die vertraglich vereinbarte Erstattungsverpflichtung deckt sich weitgehend mit dem in Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG gesetzlich normierten Regressanspruch. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, weist Ziff. 2.6 EVE hinsichtlich der Verzinsungspflicht einen gegenüber Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG erweiterten Regelungsgehalt auf, da darin auch der Zinssatz (5 %) und der Beginn des Zinsenlaufs ("seit Zahlung der SERV") definiert werden. Zudem enthält Ziff. 2.6 EVE einen Fälligkeitstermin für die Erstattungsverpflichtung ("auf erste Anforderung"), während es in Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG einer entsprechenden Regelung mangelt. Indessen sind in Ziff. 2.6 EVE die Kosten als Teil der Erstattungspflicht, anders als bei Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG ("zuzüglich Zinsen und Kosten"), nicht erwähnt.

8.5. Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass die Erstattung, die die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin fordert, eine ausgewiesene und unbestrittene gesetzliche sowie vertragliche Grundlage hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich vor Bundesgericht lediglich auf den Standpunkt, sie dürfe gegen die Forderung der Beschwerdegegnerin die Einrede nach Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR und die Einwendung im Sinne von Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR erheben (vgl. auch E. 5.4.2 hiervor).

8.5.1. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann gemäss Art. 120 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (vgl. Art. 120 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR; vgl. auch BGE 132 III 342 E. 4.2 f.; Urteil 4A 371/2023 vom 27. Februar 2024 E. 11.2.1).
Vorliegend erhebt die Beschwerdeführerin erfolglos die Einrede der Verrechnung der Erstattungsschuld mit ihrer Forderung aus der Lieferantenkreditversicherung. Die Beschwerdeführerin hat nach dem bereits Gesagten keinen Anspruch auf die eingeklagte Versicherungsleistung von USD 117'508'177.38 aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4, da die Entschädigungsvoraussetzung von Ziff. 5.1.1 AGB-L in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
1    Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
2    Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.
SERVG nicht erfüllt ist (vgl. E. 7 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung aus der Lieferantenkreditversicherung, die sie mit der Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin verrechnen möchte, besteht somit nicht. Eine Verrechnung ist nicht möglich. Daher kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen von Ziff. 2.6 EVE auf die Verrechnungseinrede verzichtet und die Vorinstanz deshalb die Verrechnungseinrede in rechtskonformer Weise nicht zugelassen hat (vgl. auch E. 3.5.3.1 des angefochtenen Urteils B-2576/2019).

8.5.2. Eine Bedingung gilt nach Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist (vgl. auch BGE 133 III 527 E. 3.3.3; 113 II 31 E. 2b). Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist nicht auf bedingte Verträge insgesamt beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf einzelne bedingte Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (vgl. Urteil 4A 517/2020 vom 27. April 2021 E. 6.1).
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, hätte die Beschwerdegegnerin ihre Pflichten aus der Lieferantenkreditversicherung vertragskonform erfüllt, hätte die Beschwerdeführerin die Rückzahlungen aus dem Fabrikationskredit zugunsten des Finanzinstituts bedienen können. Die Beschwerdegegnerin habe den Schadensfall bei der Fabrikationskreditversicherung selbst und damit treuwidrig im Sinne von Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR erwirkt. Auch diese Einwendung erhebt die Beschwerdeführerin ohne Erfolg: Da die Entschädigungsvoraussetzung von Ziff. 5.1.1 AGB-L in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
1    Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
2    Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.
SERVG nicht erfüllt war, traf die Beschwerdegegnerin keine vertragliche Pflicht zur Ausrichtung einer Versicherungsleistung aus der Lieferantenkreditversicherung. Sie verhinderte damit nicht die Rückzahlung des Fabrikationskredits und bewirkte somit auch nicht den Eintritt des Versicherungsfalls bei der Fabrikationskreditversicherung. Es ist kein treuwidriges Verhalten im Sinne von Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR zu erkennen, das die Beschwerdeführerin gegen die Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin einwenden kann (vgl. auch E. 4 des angefochtenen Urteils B-2576/2019).

8.6. In Anbetracht des Ausgeführten ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Erstattung ihrer Versicherungsleistung aus der Fabrikationskreditversicherung gestützt auf Art. 21a Abs. 2
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
SERVG in Verbindung mit Ziff. 2.6 EVE ausgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie gegen die Forderung der Beschwerdegegnerin keine der vorgetragenen Einreden und Einwendungen erheben. Eine Verletzung von Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR in Verbindung mit Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB sowie von Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR jeweils in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB, Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil B-2576/2019 ist zu bestätigen.

XXV. Ergebnis und Kosten

9.
Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerden im Verfahren 2C 160/2023 und 2C 162/2023 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin in beiden bundesgerichtlichen Verfahren die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten. Da sie aber in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 4
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 4 Exportrisikoversicherung - Die SERV bietet eine Versicherung für Exportrisiken nach Massgabe dieses Gesetzes an.
SERVG), sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 160/2023 und 2C 162/2023 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde im Verfahren 2C 160/2023 wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde im Verfahren 2C 162/2023 wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- im Verfahren 2C 160/2023 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Die Gerichtskosten von Fr. 70'000.-- im Verfahren 2C 162/2023 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_160/2023
Datum : 21. Januar 2025
Publiziert : 25. Februar 2025
Quelle : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Erstattungsforderung (Fabrikationskreditversicherung) sowie Forderung aus öffentliche-rechtlichem Versicherungsvertrag (Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BZP: 3 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 3 - 1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
1    Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
2    Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
24 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
73 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 73 - 1 Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
1    Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2    In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3    Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4    Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
79 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 79 - 1 Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden:
1    Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden:
a  zum Schutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und widerrechtliche Vorenthaltung;
b  zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, insbesondere durch Veränderung des bestehenden Zustandes vor oder während der Rechtshängigkeit des Anspruchs.
2    Ausgeschlossen ist die vorsorgliche Verfügung zur Sicherung von Forderungen, die dem Bundesgesetz vom 11. April 188938 über Schuldbetreibung- und Konkurs unterliegen.
85
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 85 - Die besondern Vorschriften anderer Bundesgesetze über vorsorgliche Verfügungen bleiben vorbehalten.
ERGG: 11
OR: 120 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
SERV: 21a
SERV-V: 9 
SR 946.101 Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V)
SERV-V Art. 9 Entscheidgrundlagen - 1 Die SERV prüft den Antrag auf Grund der schriftlichen Angaben der Antragstellerin.
1    Die SERV prüft den Antrag auf Grund der schriftlichen Angaben der Antragstellerin.
2    Sie kann verlangen, dass die Antragstellerin auf eigene Kosten Auskünfte oder Gutachten beibringt, wenn die SERV dies für die Risikobeurteilung oder für die Prüfung der Unbedenklichkeit als erforderlich erachtet.
3    Sie kann Kosten für Entscheidgrundlagen, die sie selbst beschaffen muss, der Antragstellerin ganz oder teilweise auferlegen.
11
SR 946.101 Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V)
SERV-V Art. 11 Prüfung der Verträge - 1 Die SERV prüft die Verträge betreffend das versicherte Grundgeschäft nur in begründeten Ausnahmefällen ausserhalb eines Versicherungsfalles.
1    Die SERV prüft die Verträge betreffend das versicherte Grundgeschäft nur in begründeten Ausnahmefällen ausserhalb eines Versicherungsfalles.
2    Die Versicherungsnehmerin trägt die Risiken für allfällige Mängel im Vertrag des Grundgeschäfts (Dokumentenrisiko) sowie des anwendbaren Rechts und des vereinbarten Gerichtsstands.
SERVG: 3 
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 3 Rechtsform - 1 Die SERV ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Die SERV ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Sie ist in ihrer Organisation und ihrer Betriebsführung selbständig und führt eine eigene Rechnung.
4 
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 4 Exportrisikoversicherung - Die SERV bietet eine Versicherung für Exportrisiken nach Massgabe dieses Gesetzes an.
5 
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 5 Ziele - Der Bund strebt mit der SERV folgende Ziele an:
a  die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Schweiz;
b  die Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch die Erleichterung der Teilnahme der Exportwirtschaft am internationalen Wettbewerb.
11 
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 11 Versicherung - 1 Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen.
1    Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen.
2    Der Bundesrat konkretisiert im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in einer Verordnung den Inhalt, den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts.
12 
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 12 Versicherbare Risiken - 1 Versicherbar sind folgende Risiken:
1    Versicherbar sind folgende Risiken:
a  politische Risiken;
b  Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien;
c  höhere Gewalt;
d  das Delkredererisiko, sofern die Versicherungsnehmerin gleichzeitig die Verlustrisiken nach den Buchstaben a-c bei der SERV versichert;
e  Risiken aus Sicherungsgarantien;
f  Fremdwährungsrisiken in Versicherungsfällen im Zusammenhang mit Risiken nach den Buchstaben a-e (Fremdwährungseventualrisiko).
2    Versicherbar sind die Risiken nach Absatz 1 sowohl für den Fall, dass sie sich vor der Lieferung verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung verwirklichen.
13 
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 13 Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung - 1 Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn:
1    Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn:
a  die Exporteurin in der Schweiz niedergelassen und im Handelsregister eingetragen ist;
b  das Exportgeschäft Lieferungen und Dienstleistungen betrifft, die schweizerischen Ursprungs sind oder einen angemessenen schweizerischen Wertschöpfungsanteil enthalten;
c  die Bestellerin Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat; und
d  das zu versichernde Exportgeschäft mit den Grundsätzen der Geschäftspolitik nach Artikel 6 vereinbar ist.
2    Eine Versicherung ist ausgeschlossen, wenn:
a  die Risikolage die Gewährung der Versicherung verbietet;
b  mit dem zu versichernden Exportgeschäft gegen schweizerische oder ausländische Vorschriften verstossen würde; oder
c  das zu versichernde Exportgeschäft gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstösst.
15 
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 15 Abschluss der Versicherung - 1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient.
1    Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient.
2    Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung.
3    Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.
17 
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
1    Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7
2    Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.
19 
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 19 Versicherungsfall - 1 Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über.
1    Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über.
2    Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern.
21a
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz
SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
1    Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2    Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar.
VGG: 33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
35 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
a  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
b  ...
c  Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
d  Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.
44
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 44 - 1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess.
1    Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess.
2    Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung richten sich nach den Artikeln 63-65 VwVG61.62
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
BGE Register
113-II-31 • 118-IB-100 • 130-III-321 • 132-III-342 • 133-III-527 • 133-III-675 • 133-IV-342 • 140-III-264 • 141-III-569 • 142-I-135 • 143-I-1 • 143-II-283 • 143-V-19 • 144-V-84 • 146-II-384 • 147-I-73 • 147-II-44 • 148-V-366 • 149-I-105 • 149-II-187 • 149-II-337 • 149-III-218
Weitere Urteile ab 2000
1C_613/2015 • 2C_1085/2019 • 2C_119/2023 • 2C_160/2023 • 2C_162/2023 • 2C_26/2021 • 2C_273/2022 • 2C_488/2020 • 2C_528/2019 • 2C_582/2020 • 2C_614/2019 • 2C_623/2019 • 4A_371/2023 • 4A_517/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • zins • bundesgericht • einwendung • bundesverwaltungsgericht • besteller • verfahrensbeteiligter • rechtsvorschlag • versicherungspolice • betreibungsamt • sachverhalt • e-mail • beweismittel • schuldner • weiler • verhalten • vertragspartei • rechtsbegehren • lieferung • betreibungskosten • gerichtskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • schaden • wiese • von amtes wegen • regress • rechtsanwalt • sachverhaltsfeststellung • entscheid • klageantwort • replik • duplik • vertragsabschluss • beginn • rechtsmittel • zahl • versicherungsfall • bedingung • versicherer • exportrisikogarantie • gerichtsschreiber • eintritt des versicherungsfalls • ausserhalb • innerhalb • stelle • zweifel • zahlungsbefehl • kausalzusammenhang • berechnung • umfang • aktiengesellschaft • errichtung eines dinglichen rechts • rechtsverletzung • rechtskraft • versichertes risiko • treu und glauben • bewilligung oder genehmigung • voraussetzung • allgemeine vertragsbedingungen • wirkung • stichtag • bundesgesetz über den bundeszivilprozess • auslegung e contrario • ausfuhr • rückerstattung • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • erfüllung der obligation • zugang • bruchteil • sachmangel • begründung der eingabe • prüfung • begründung des entscheids • richterliche behörde • form und inhalt • neues tatsächliches vorbringen • konkursdividende • vorbehalt • begünstigung • geltungsbereich • beurteilung • bescheinigung • sachlicher geltungsbereich • zweck • ausmass der baute • planungsziel • nationalbank • versicherungsrecht • lausanne • nachkomme • gegenleistung • vertragsverhandlung • medien • gegendarstellung • erste instanz • deckung • dokumentation • rechtskraft • inkrafttreten • leistungserbringer • höhere gewalt • produktion • berichterstattung • flughafen • repressalien • wissen • gründung der gesellschaft • wirklicher wille • legalzession • benutzung • tatfrage • frist • schuldanerkennung • nebenrecht • eigentum • mass • dauer • selbstverschulden • versicherungsvertrag • monat • rechtsanwendung • zahlungsaufforderung • wille • aufschiebende wirkung • vermittler • frage • privatwirtschaft
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BVGer
B-2576/2019 • B-2722/2019
AS
AS 2015/2217 • AS 2009/1175 • AS 2006/1801 • AS 1959/391
BBl
2004/5795 • 2009/1051 • 2014/4057