Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 403/2020, 1B 613/2020
Urteil vom 21. Januar 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
1B 403/2020
Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
1B 613/2020
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
Beschwerden gegen die Verfügungen und Beschlüsse
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 28. Juli und 25. November 2020 (UV-200012 und
UV-200031).
Sachverhalt:
A.
A.________ reichte bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mehrere Strafanzeigen gegen Behördenmitglieder und Beamte ein.
B.
B.a. In der Folge wandte sich A.________ wiederholt mit Informationsanliegen an die Oberstaatsanwaltschaft. Am 18. und 28. März 2020 erhob er Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wegen Rechtsverweigerung. In der Folge reichte er mehrere Eingaben ein. Mit solcher vom 2. Mai 2020 führte er aus, die Oberstaatsanwaltschaft habe ihn nunmehr informiert, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, reichte jedoch in einer weiteren separaten Eingabe erneut eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein. Am 15. Mai 2020 beantragte er, die Strafanzeigen gegen die Oberstaatsanwaltschaft seien unverzüglich einem unabhängigen Staatsanwalt vorzulegen. Mit Verfügung und Beschluss UV200012 vom 28. Juli 2020 schrieb das Obergericht die Beschwerde vom 18. März 2020 als infolge Rückzugs erledigt ab, wies die übrigen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat, auferlegte A.________ eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- und sprach ihm keine Entschädigung zu.
B.b. Mit Beschwerde vom 4. August 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm eine Entschädigung zuzusprechen. Überdies ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht eröffnete dazu das Verfahren 1B 403/2020. Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten auf eine Stellungnahme. A.________ äusserte sich in weiteren Eingaben zur Sache.
B.c. A.________ reichte dem Bundesgericht in der Folge in den hängigen Strafverfahren noch verschiedene weitere Beschwerden ein (Verfahren 1B 395/2020, 1B 409/2020, 1B 413/2020, 1B 439/2020). In allen bundesgerichtlichen Verfahren ist er nicht anwaltlich vertreten. Am 3. November 2020 stellte er ein Gesuch um Zustellung sämtlicher Akten der damals hängigen Verfahren zur Einsicht. Nachdem die vom Präsidenten der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesetzte Instruktionsrichterin den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben hatte, sich dazu zu äussern, wies sie am 26. November 2020 die verlangte Aktenzustellung ab, erteilte aber Akteneinsicht am Bundesgericht innert einer angesetzten Frist. A.________ nahm diese Möglichkeit in der Folge nicht wahr. Hingegen beantragte er mit Eingabe vom 27. November 2020 im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren 1B 403/2020 sowie in den weiteren Verfahren 1B 395/2020, 1B 409/2020 1B 413/2020 und 1B 439/2020 den Ausstand der Instruktionsrichterin. Mit Urteil 1B 611/2020 vom 4. Dezember 2020 wies das Bundesgericht dieses Ausstandsgesuch ab. Mit einem weiteren Urteil 1F 37/2020 vom 21. Dezember 2020 wies es ebenfalls ein dagegen von A.________ eingereichtes
Revisionsgesuch ab.
C.
C.a. Am 6. Oktober 2020 erhob A.________ beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Oberstaatsanwaltschaft, weil diese seit rund zehn Monaten eine von ihm am 10. Dezember 2019 gegen die Staatsanwältin Christine Braunschweig eingereichte Strafanzeige noch nicht behandelt habe. Die Oberstaatsanwaltschaft habe zudem alle von ihm gegen die genannte Staatsanwältin erstatteten Strafanzeigen aus Gründen der Unabhängigkeit einem vom Regierungsrat zu bestimmenden ausserordentlichen Staatsanwalt zur Bearbeitung zu übergeben. Mit Verfügung und Beschluss UV200031 vom 25. November 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.b. Mit dagegen erhobener Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt A.________, erneut ohne anwaltliche Vertretung, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Streitsache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen. Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht eröffnete dazu das Verfahren 1B 613/2020. Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten auf eine Stellungnahme. A.________ äusserte sich nochmals zur Sache.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden verfügen über die gleichen Verfahrensbeteiligten, und es geht in der Sache um gleich oder zumindest sehr ähnlich gelagerte Streitfragen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Es rechtfertigt sich daher, die bundesgerichtlichen Verfahren 1B 403/2020 und 1B 613/2020 zu vereinigen.
2.
Angefochten sind zwei strafrechtliche Entscheide, bei dem sich die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
3.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Willkür liegen soll. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Anforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerden nicht eingetreten werden kann.
4.
Ergänzend kann im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass die behaupteten Verfassungsverstösse auch nicht ersichtlich sind. Wie das Obergericht zutreffend ausführt, hat es sich der Beschwerdeführer mit seinen unzähligen Eingaben in einer Vielzahl von meist von ihm eingeleiteten Verfahren wesentlich selbst zuzuschreiben, wenn die Bearbeitung seiner Anliegen eine gewisse Zeit beansprucht. Er hat es ebenfalls in Kauf zu nehmen, dass die Stellung häufiger neuer, nicht immer eindeutig einem hängigen Verfahren zuzuweisbarer Anträge dazu führt, dass diese mitunter von den Behörden als eigenständig und nicht bloss als Eingaben im Schriftenwechsel eines bestehenden Verfahrens verstanden werden, weshalb neue kostenpflichtige Verfahren entstehen können. Es gibt in diesem Sinne, ohne dass dies erschöpfend zu behandeln ist, bei den angefochtenen Entscheiden, mit denen das Obergericht die behaupteten Rechtsverweigerungen bzw. -verzögerungen durch die Oberstaatsanwaltschaft verneinte, keine Hinweise auf verfassungsrelevante Treuwidrigkeit oder Willkür. Was der Beschwerdeführer sonst noch an Argumenten vorträgt, ist von vornherein nicht geeignet, seinen Standpunkt zu belegen. Dass es inzwischen auf Seiten der Staatsanwaltschaft und
Oberstaatsanwaltschaft zu Ausstandserklärungen gekommen ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der hier strittigen Entscheide, die einzig aufgrund der damaligen Ausgangslage zu prüfen sind. Selbst wenn auf die Beschwerden einzutreten wäre, wäre daher nicht zu erkennen, wie die angefochtenen Entscheide gegen Bundesrecht unter Einschluss der Grund- und Menschenrechte verstossen sollten.
5.
Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die bundesgerichtlichen Verfahren 1B 403/2020 und 1B 613/2020 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in beiden Verfahren abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Uebersax