Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 753/2018

Urteil vom 21. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Reichenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
Beschwerdegegnerin,

1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagen.

Gegenstand
Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Juli 2018 (LB170045-O/U LB170046).

Sachverhalt:

A.

A.a. E.A.________ (Erblasserin) verstarb 2015. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre drei Kinder aus erster Ehe, B.________, C.________ und D.________, sowie ihren zweiten Ehemann A.A.________.
Am 20. Januar 2012 hatte die Erblasserin eine eigenhändige letztwillige Verfügung verfasst. Soweit vorliegend von Interesse hat diese folgenden Wortlaut: "Für den Fall, dass ich vor meinem Ehemann [...] sterben sollte, setze ich ihn als Alleinerbe meines ganzen Nachlasses zu Eigentum ein." Ausserdem richtete sie zwei Vermächtnisse aus und setzte ihren Ehemann als Willensvollstrecker ein. Für den Fall, dass sie gleichzeitig mit oder nach ihrem Ehemann sterben sollte, bestimmte sie u.a. ihre Nachkommen in allen Graden und Stämme zu 30% als Erben.
Die Erblasserin gab zudem in einem ebenfalls handschriftlichen, aber nicht datierten Dokument, welches sie mit "Nachtrag" überschrieb, Folgendes wieder: "Zu meinem Entschluss, der mir nicht leicht gefallen ist, meine Kinder zu 30% des Nachlasses zu geben, bin ich zu folgender Ueberlegung gekommen." Nachfolgend führte die Erblasserin detailliert aus, welche Gründe sie zu ihrem Entschluss bewogen haben.

A.b. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung (Eingang Schlichtungsgesuch: 19. Oktober 2016) gelangte B.________ mit Klagebewilligung vom 21. November 2016 am 12. Dezember 2016 an das Bezirksgericht Bülach (Bezirksgericht). Sie reichte Klage (inkl. Begründung) gegen A.A.________ und ihre beiden Geschwister ein. Ihre Rechtsbegehren lauteten, wie bereits vor der Schlichtungsbehörde, wie folgt:

"Es sei festzustellen, dass die Klägerin von ihrer Mutter E.A.________ nicht oder zumindest nicht wirksam und/oder gültig enterbt wurde und demzufolge wie alle anderen Erben im Rahmen der testamentarischen Anordnungen von Frau E.A.________ bzw. der gesetzlichen Regeln an deren Nachlass teilnimmt, sich über deren Nachlass informieren und dokumentieren lassen und an deren Teilung mitwirken kann; eventualiter ist eine allfällig Enterbung der Klägerin als ungültig und unwirksam zu erklären.
Es sei festzustellen, dass das undatierte, mit 'Nachtrag' überschriebene handschriftliche Dokument in Anhang A bezüglich des Nachlasses von Frau E.A.________ keine wirksame bzw. gültige Verfügung von Todes wegen darstellt; eventualiter ist dieses Dokument als ungültig und unwirksam zu erklären."

A.c. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. März 2017 modifizierte B.________ dieses Rechtsbegehren folgendermassen (Ergänzungen hervorgehoben) :

"Es sei festzustellen, dass die Klägerin von ihrer Mutter E.A.________ nicht oder zumindest nicht wirksam und/oder gültig enterbt wurde und demzufolge wie alle anderen Erben im Rahmen und Umfang der testamentarischen Anordnungen von Frau E.A.________ bzw. der gesetzlichen Regeln (mindestens aber zum Pflichtteil) an deren Nachlass teilnimmt, sich über deren Nachlass informieren und dokumentieren lassen und an deren Teilung mitwirken kann; eventualiter ist eine allfällig Enterbung der Klägerin als ungültig und unwirksam zu erklären.
Es sei festzustellen, dass das undatierte, mit 'Nachtrag' überschriebene handschriftliche Dokument in Anhang A bezüglich des Nachlasses von Frau E.A.________ keine wirksame bzw. gültige Verfügung von Todes wegen darstellt; eventualiter ist dieses Dokument als ungültig und unwirksam zu erklären."

A.d. Nach erfolglosen Vergleichsgesprächen entschied das Bezirksgericht am 6. September 2017, auf die beiden Hauptbegehren nicht einzutreten. Weiter erkannte es, die Enterbung der Klägerin in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 20. Januar 2012 werde für ungültig erklärt und die Klägerin nehme im Umfang ihres Pflichtteils als gesetzliche Erbin an der Erbschaft teil. Sodann wies es das Eventualbegehren der Klägerin um Ungültigerklärung des mit "Nachtrag" überschriebenen, handschriftlichen Dokuments ab. Auf die Begehren, die die Geschwister der Klägerin betreffen, trat das Bezirksgericht nicht ein.

B.
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl B.________ als auch A.A.________ Berufung. Während B.________ den Antrag stellte, auf die Klage im Hauptbegehren auf Ungültigerklärung der Enterbung einzutreten und das Urteil auch gegen ihre Geschwister gelten zu lassen sowie in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides das mit "Nachtrag" überschriebene, handschriftliche Dokument als ungültig zu erklären bzw. dessen Ungültigkeit und Unwirksamkeit festzuhalten, beantragte A.A.________, auf die Klage vollumfänglich nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Mit Entscheid vom 25. Juli 2018 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die von B.________ ergriffene Berufung teilweise gut und reformierte den erstinstanzlichen Entscheid insofern, als es anerkannte, diese nehme im Umfang ihres Pflichtteils als gesetzliche Erbin an der Erbschaft der Erblasserin teil. Die Berufung von A.A.________ wies es ab.

C.
Mit Eingabe vom 13. September 2018 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf die Klage von B.________ (Beschwerdegegnerin) nicht einzutreten (Rechtsbegehren 1), eventualiter die Klage vollumfänglich abzuweisen (Rechtsbegehren 2), folglich die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Rechtsbegehren 3) und diese zur Leistung einer (bezifferten) Parteientschädigung zu verpflichten (Rechtsbegehren 4). Ebenso eventualiter, d.h. für den Fall, dass er mit seinen Begehren in der Hauptsache nicht durchdringen sollte, verlangt der Beschwerdeführer in bezifferter Weise eine Neuverteilung der Prozesskosten der beiden kantonalen Verfahren (Rechtsbegehren 5 und 6).
Mit Verfügung vom 14. September 2018 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten editiert, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft die Gutheissung einer Herabsetzungsklage (Art. 522 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den Feststellungen des Obergerichts Fr. 120'000.-- beträgt und den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die - im Weiteren fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - Beschwerde in Zivilsachen kann im Grundsatz eingetreten werden.

2.
Hauptstreitpunkt ist vor Bundesgericht die Frage, ob die Vorinstanz die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin als Herabsetzungsklage (Art. 522 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
. ZGB) auslegen durfte.
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Rechtsbegehren eine Feststellungsklage erheben wollen und auf diese hätten die Vorinstanzen mangels Feststellungsinteresses gar nicht eintreten dürfen. Falls nicht von einer Feststellungsklage ausgegangen werde, habe die Beschwerdegegnerin eine Ungültigkeitsklage erheben wollen und keinesfalls eine Herabsetzungsklage. Die Ungültigkeitsklage sei abzuweisen. Ihren Pflichtteil habe die Beschwerdegegnerin frühestens mit Änderung des Rechtsbegehrens an der Hauptverhandlung vom 15. März 2017 und somit nach Ablauf der für die Herabsetzungsklage massgebenden Anfechtungsfrist von Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB geltend gemacht, weswegen die Vorinstanzen auf die Klage nicht hätten eintreten dürfen.

3.

3.1. Klagebegehren sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 105 II 149 E. 2a; 86 II 437 E. 1). Es wäre überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt (Urteile 5A 377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3; 5A 621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1; 5A 514/2009 vom 25. Januar 2011 E. 5.2; 5P.35/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.1, in: SZZP 2005 S. 376 f.). Weder die Dispositionsmaxime noch das Verbot der reformatio in peius (vgl. BGE 134 III 151 E. 3.2) verbieten dem urteilenden Gericht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach einem gegebenfalls unzutreffenden Wortlaut zu beurteilen (Urteil 5A 621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3). Massgebend ist letztlich, ob sich aus dem Begehren in Verbindung mit der Begründung mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, was eigentlich gewollt ist (Urteil 4P.118/1995 vom 21. Dezember
1995 E. 2c, für die Auslegung eines Feststellungsbegehrens als Leistungsbegehren).

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdegegnerin ist die Tochter der Erblasserin und damit gesetzliche Erbin (Art. 457
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 457 - 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
1    Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2    Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3    An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
ZGB) und pflichtteilsberechtigt (Art. 471 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 471 - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
ZGB).

3.2.2. Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat oder wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (Art. 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB). Der vollständig Enterbte besitzt keinen Pflichtteilsanspruch, keinen gesetzlichen Erbanspruch und auch keine Erbenstellung. Diese Konsequenz geht unmissverständlich aus der Formulierung von Art. 478 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 478 - 1 Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen.
1    Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen.
2    Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
3    Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
erster Satzteil ZGB hervor (BGE 139 V 1 E. 4.2; Urteil 5C.81/2003 vom 21. Januar 2004 E. 5.2 mit Hinweisen auf BGE 115 II 211 E. 4; 110 II 228 E. 7c; 104 II 75 E. II 3b/bb; 102 II 329 E. 2a und 86 II 340 E. 5 sowie auf eine Vielzahl von Autoren).

3.2.3. Die Erblasserin hat die Beschwerdegegnerin nicht im Sinne von Art. 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB enterbt. Vielmehr setzte sie mit der Verfügung von Todes wegen den Beschwerdeführer als Alleinerben ein und überging damit die Beschwerdegegnerin vollständig. Im Endeffekt macht es jedoch keinen Unterschied, ob ein gesetzlicher Nachkomme im (handschriftlichen) Testament explizit ohne Grundangabe oder implizit mit der Einsetzung eines alleinigen Erben gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen wird. Beide Fälle führen zum Verlust der Erbenstellung des gesetzlichen Erben (vgl. BGE 139 V 1 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2.4. Eine Verfügung von Todes wegen ist weder im Falle eines formellen noch in jenem eines inhaltlichen Mangels eo ipso nichtig. Sie besteht zunächst zu Recht, wird aber vom Gericht als ungültig erklärt, falls innerhalb bestimmter Zeit ein daran interessierter Erbe oder Bedachter klagt. Unterbleibt die Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage (Art. 519 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
. und Art. 522 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
. ZGB), behält die Verfügung von Todes wegen ihre Wirksamkeit (BGE 139 V 1 E. 4.4; 138 III 354 E. 5; 115 II 211 E. 4; 91 II 327 E. 4; 86 II 340 E. 5).

3.2.5. Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war, wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist, oder wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist (Art. 519 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB). Leidet die Verfügung an einem Formmangel, wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
1    Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
2    Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.
3    Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
ZGB). Bei Gutheissung der Ungültigkeitsklage ergeht ein Gestaltungsurteil (BGE 136 III 123 E. 4.4.1). Der festgestellte Formmangel bewirkt die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung insgesamt (Urteil 5C.56/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; DANIEL ABT, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 520). Für die Zwecke der Abwicklung des Nachlasses wird im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Lage so gehalten, wie wenn die Verfügung von Todes wegen gar nie bestanden hätte (Urteil 5A 702/2016 vom 28. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).

3.2.6. Beruft sich der Kläger hingegen nicht auf einen Ungültigkeitsgrund im soeben beschriebenen Sinne, sondern ficht er die Enterbung lediglich mangels Grundangabe oder wegen Unrichtigkeit der Grundangabe an und verlangt demgemäss, wie es Art. 479 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
ZGB (mit dem hier nicht zutreffenden Vorbehalt eines offenbaren Irrtums über den Enterbungsgrund) vorsieht, nur die Auszahlung seines Pflichtteils, handelt es sich nicht um eine Ungültigkeitsklage im Sinne der Art. 519 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
. ZGB, sondern um eine besondere Art der Herabsetzungsklage im Sinne der Art. 522 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
. ZGB (BGE 139 V 1 E. 4.2; 106 II 304 E. 3f; 88 II 340 E. 1; 86 II 340 E. 1; 85 II 597 E. 3).

3.3.

3.3.1. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin konkret nach deren Wortlaut auszulegen (s. E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin ersucht nicht nur - wie der Beschwerdeführer behauptet - um Feststellung, dass sie nicht enterbt wurde. Vielmehr begründet sie ihr Begehren damit, dass sie endlich Klarheit über die Frage ihrer angeblichen Enterbung bzw. ihrer Teilnahme am mütterlichen Nachlass erhalten will. Zudem hält sie in ihrer Begründung fest, dass die seitens des Beschwerdeführers behauptete Enterbung eben gerade nicht bestehe. Um die von ihr gewünschte Teilnahme am mütterlichen Nachlass zu erreichen, muss die erhobene Klage darauf abzielen, die bis zur Anfechtung gültige Alleinerbeneinsetzung, welche den Pflichtteil der Beschwerdegegnerin verletzt, unwirksam werden zu lassen, damit sie Erbenstellung sowie den Pflichtteil erhält. Dafür steht der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nur die Herabsetzungsklage zur Verfügung (s. E. 3.2.6). Selbst wenn das Rechtsbegehren mit dem Satzteil "Es sei festzustellen" beginnt, lässt der rechtliche Rahmen der Klage wie auch deren Begründung auf ein Herabsetzungsbegehren schliessen; eine Feststellungsklage liegt nicht
vor. Damit ist auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen nicht weiter einzugehen.

3.3.2. Es ist auch kein Widerspruch, wie der Beschwerdeführer meint, wenn die Beschwerdegegnerin verlangt, im Rahmen der testamentarischen Anordnungen bzw. der gesetzlichen Regeln am Nachlass teilzunehmen. Die testamentarische Anordnung hat zur Folge, dass sie - falls deren Wirksamkeit durch eine Herabsetzungsklage verhindert wird - im Rahmen der gesetzlichen Regeln nur ihren Pflichtteil geltend machen kann bzw. erhält. Die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdegegnerin wolle gesetzliche Erbin sein, bedeutet lediglich, dass sie als Nachkomme gesetzliche Erbin ist und somit Erbenstellung beansprucht. Daraus lässt sich nicht ableiten, die Vorinstanz gehe von einer Ungültigkeitsklage aus bzw. hätte von einer solchen ausgehen sollen. Dass die Beschwerdegegnerin in der Klagebegründung fälschlicherweise anstatt auf die Frist nach Art. 521
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 521 - 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
1    Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
2    Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.
3    Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB auf die notabene identische Frist von Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB verwies, tut nichts zur Sache. Die Beschwerdegegnerin brachte - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch nie vor, gar keine Herabsetzungsklage erheben zu wollen, sondern sie wies in ihrer Berufungsantwort darauf hin, eine besondere Herabsetzungsklage zu erheben.

3.3.3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe Ungültigkeitsgründe i.S.v. Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
oder Art. 520
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
1    Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
2    Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.
3    Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
ZGB geltend gemacht, trifft nicht zu. Der Klagebegründung der Beschwerdegegnerin ist klar zu entnehmen, dass sie mit der testamentarisch verfügten Einsetzung des Beschwerdeführers als Alleinerbe nicht einverstanden ist. Sie will am Nachlass der Erblasserin teilhaben. Somit geht es ihr einzig darum, dass die ihren Pflichtteil verletzende Verfügung ihre Wirksamkeit verliert, damit sie Erbenstellung erlangt und ihren Pflichtteil erhält. Ihr Ziel erreicht die Beschwerdegegnerin nur mittels einer Herabsetzungsklage (E. 3.2.6), weswegen in Anbetracht der Umstände einzig die Auslegung des Rechtsbegehrens als Herabsetzungsbegehren Sinn ergibt.

3.3.4. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdegegnerin habe von Beginn an eine Herabsetzungsklage erhoben. Damit stossen seine Vorbingen bezüglich Klageänderung und der Einhaltung der Anfechtungsfrist von Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB ins Leere.

3.3.5. Schliesslich hilft dem Beschwerdeführer die Behauptung nicht weiter, es sei nicht klar, auf welche gesetzliche Regeln sich die Beschwerdegegnerin stütze, denn darauf kann es von vornherein nicht ankommen. Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgelegt; eine Bundesrechtsverletzung ist nicht auszumachen.

4.
Eventualiter, d.h. für den Fall, dass auf die Klage einzutreten sei, beantragt der Beschwerdeführer deren Abweisung, ohne diesen Antrag wirklich eigenständig zu begründen. Immerhin ist an dieser Stelle das Argument zu erörtern, wonach die Beschwerdegegnerin erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Pflichtteil geltend gemacht und damit die Herabsetzung verlangt habe. Diese Klageänderung sei nach Ablauf der einjährigen Frist des Art. 533 Abs. 1
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ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB erfolgt und der Herabsetzungsanspruch verwirkt, was das Gericht von Amtes wegen hätte beachten müssen.
In der Tat würde eine verspätet erhobene Herabsetzungsklage zur Abweisung derselben führen, nicht zu einem Nichteintreten, zumal die Frist nach Art. 533 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB als Verwirkungsfrist (BGE 138 III 354 E. 5.2; 98 II 176 E. 10) keine Prozessvoraussetzung, sondern eine Frist des materiellen Bundesrechts ist, die im Falle nicht rechtzeitiger Wahrung zum Untergang des Anspruchs und damit zu einem Sachentscheid führt.
Von der Änderung eines Begehrens im Sinne von Art. 227 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 227 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
1    Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a  mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
b  die Gegenpartei zustimmt.
2    Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3    Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
bzw. Art. 317 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO ist die blosse Verdeutlichung zu unterscheiden (Urteile 5A 377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3; 5A 621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.2, für Art. 317 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO; Urteil 4A 255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2, zur Klageänderung gemäss Art. 227Abs. 1 ZPO).
Wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, hat die Beschwerdegegnerin nie die Ungültigkeit, sondern von Beginn weg die Herabsetzung der letztwilligen Verfügung angestrebt. Damit stellte das in der Hauptverhandlung modifizierte Begehren eine Verdeutlichung, nicht aber eine Klageänderung dar. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

5.
Eventualiter rügt der Beschwerdeführer die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung.

5.1. Die Vorinstanz auferlegte sowohl die erstinstanzlichen als auch die oberinstanzlichen Gerichtskosten gestützt auf Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO, d.h. nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdegegnerin dringe mit ihrem Hauptanliegen durch, als Erbin im Umfang ihres Pflichtteilsanspruchs anerkannt zu werden. In diesem Punkt unterliege der Beschwerdeführer vollständig. Wogegen die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren um Ungültigerklärung des mit "Nachtrag" bezeichneten handschriftlichen Dokuments unterliege und soweit sie ihre beiden Geschwister ins Recht fasse. Aufgrund dessen würden die Kosten zu 40% der Beschwerdegegnerin und zu 60% dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 105 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
1    Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2    Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
und Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO bei der Verteilung der Prozesskosten die Klagereduktion der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Sein vorinstanzlicher Antrag, die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausschliesslich zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu regeln, beinhalte auch die Klagereduktion. Daran ändere auch nichts, dass die angebliche Klagereduktion weder vor erster noch vor der Berufungsinstanz thematisiert worden sei. Die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt, da sie zu dieser Frage den Parteien zumindest das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen (Ziff. V der Beschwerde).

5.3. Da die Beschwerdegegnerin von Beginn an eine Herabsetzungsklage erhoben und nie mehr als ihren Pflichtteil angestrebt hat, handelt es sich bei richtiger Betrachtungsweise bei der an der Hauptverhandlung erfolgten Ergänzung des Rechtsbegehrens nicht um eine Klagereduktion (summenmässige Reduktion des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs), sondern - wie bereits in E. 4 festgehalten - um eine Verdeutlichung des Rechtsbegehrens. Damit stösst das Argument des Beschwerdeführers ins Leere.

6.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist indessen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Reichenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_753/2018
Date : 21. Januar 2019
Published : 08. Februar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  76  90  100
BV: 29
ZGB: 457  471  477  478  479  519  520  521  522  533
ZPO: 105  106  227  317
BGE-register
102-II-329 • 104-II-75 • 105-II-149 • 106-II-304 • 110-II-228 • 115-II-211 • 134-III-151 • 136-III-123 • 137-III-617 • 138-III-354 • 139-V-1 • 85-II-597 • 86-II-340 • 86-II-437 • 88-II-331 • 91-II-327 • 98-II-176
Weitere Urteile ab 2000
4A_255/2015 • 4P.118/1995 • 5A_377/2016 • 5A_514/2009 • 5A_621/2012 • 5A_702/2016 • 5A_753/2018 • 5C.56/2005 • 5C.81/2003 • 5P.35/2005
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