Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.231, RR.2015.213, RP.2015.42

Entscheid vom 21. Januar 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Simone Nadelhofer, Sandrine Giroud und Simon Bächtold, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Russland

Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid (Art. 55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG)

Sachverhalt:

A. Mit Interpol-Meldung vom 18. August 2014 ersuchten die russischen Behörden um Verhaftung des russischen und britischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Meschanskij vom 4. Mai 2008 wegen Machtmissbrauchs verlangt (RR.2015.213, act. 1.2). Dem Beschwerdeführer wird konkret vorgeworfen, als Rektor einer staatlichen Universität zwischen 2003 und 2007 insgesamt 11 Wohnungen, die im Eigentum der Universität gestanden hätten, aus der Buchhaltung entfernt haben zu lassen und diese anschliessend unter ihrem Marktwert eigenmächtig an Dritte für insgesamt rund USD 900'000.-- verkauft und sich am Erlös bereichert zu haben.

B. Am 22. März 2015 konnte A. am Flughafen Zürich verhaftet werden. Er wurde gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom gleichen Tag in Auslieferungshaft versetzt (RR.2015.213, act. 1.3 und 1.4). Anlässlich seiner Einvernahme durch das BJ vom 24. März 2015 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Russland (RR.2015.213, act. 1.5).

Am 25. März 2015 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der unangefochten bliebt (RR.2015.213, act. 1.7).

C. Die russische Botschaft in Bern übermittelte dem BJ mit Note vom 21. April 2015 das formelle Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation vom 15. April 2015 um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts Meschanskij vom 4. Mai 2008 zur Last gelegten Straftaten (RR.2015.213, act. 1.12).

D. Mit Schreiben vom 22. April 2015 ersuchte das BJ die russischen Behörden um Übermittlung verschiedener Ergänzungen zum Auslieferungsersuchen, insbesondere um Abgabe von Garantien in ausdrücklicher und wortgetreuer Form (RR.2015.213, act. 1.13).

E. A. erklärte im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. April 2015 erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2015.213, act. 1.17), nachdem er drei Tage zuvor, am 24. April 2015 das BJ darum ersucht hatte, ein medizinisches Gutachten durch den Gefängnisarzt in Auftrag zu stellen (RR.2015.213, act. 1.15). Es folgte ein Schreiben vom 29. April 2015, womit A. darum ersuchte, schnellstmöglichst weitere medizinische Untersuchungen im Universitätsspital Zürich zu bewilligen (RR.2015.213, act. 1.20). Das BJ beauftragte daraufhin am 30. April 2015 die Kantonspolizei Zürich, den aktuellen gesundheitlichen Zustand von A. auf Kosten des BJ amtsärztlich untersuchen zu lassen (RR.2015.213, act. 1.21).

F. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 übermittelten die russischen Behörden die vom BJ angeforderten Ergänzungen und Garantien (vgl. supra D; RR.2015.213, act. 1.24).

G. Am 8. Mai 2015 stellte A. ein Haftentlassungsgesuch, das vom BJ mit Schreiben vom 12. Mai 2015 abgewiesen wurde (RR.2015.213, act. 1.30 und 1.31). Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2015.213, act. 1.36).

H. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 nahm A. innert erstreckter Frist zum formellen Auslieferungsersuchen Stellung und beantragte gleichzeitig die sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2015.213, act. 1.39).

I. Am 28. Mai 2015 übermittelte der Gefängnisärztliche Dienst dem BJ den amtsärztlichen Bericht zusammen mit dem Bericht des Universitären Herzzentrums Zürich vom 20. Mai 2015. Demgemäss leide A. unter anderem an einer schweren reaktiven Depression, an einer schweren Blutdruckregulationsstörung und an einem Parkinson-Syndrom (RR.2013.213, act. 1.38 unvollständig; RR.2015.231, act. 1.6).

J. Mit Entscheid vom 10. Juni 2015 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des BJ vom 12. Mai 2015 (vgl. supra G) ab (RR.2013.213, act. 1.44).

K. Mit Eingaben vom 19. Juni und 2. Juli 2015 beantragte A. die amtliche Überprüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit bzw. die Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit in russischer Haft (RR.2015.213, act. 1.46 und 1.48).

L. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Russland für die dem Auslieferungsersuchen der russischen Botschaft vom 21. April 2015, ergänzt am 12. Mai 2015, zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG. Gleichzeitig lehnte es das Haftentlassungsgesuch von A. ab (RR.2013.213, act. 1.1).

Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2015.213, act. 1).

M. A. reichte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 27. Juli 2015, ergänzt durch Eingabe vom 28. Juli 2015, eine Stellungnahme "zum Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 16. Juli 2015" ein und stellte dabei in der Hauptsache die Anträge, es sei die politische Natur des russischen Auslieferungsersuchen festzustellen, es sei das Auslieferungsgesuch der russischen Föderation abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte A., es sei eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen sowie von einer Veröffentlichung des Entscheides abzusehen (RR.2013.213, act. 3 und act. 4). Da A. in seiner Stellungnahme festhielt, sich in dieser nur zur Frage der politischen Diskriminierung zu äussern und mit Blick auf die übrigen Aspekte des Auslieferungsverfahrens Beschwerde einreichen zu wollen (vgl. S. 5 der Eingabe vom 27. Juli 2015), nahm die Beschwerdekammer die Stellungnahme als Antragsantwort zum Antrag des BJ vom 16. Juli 2015 bezüglich Einrede des politischen Delikts entgegen.

N. Am 12. August 2015 erklärte sich das BJ mit der Einweisung von A. in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich einverstanden (RR.2015.231, act. 9, Ziff. II. 5.).

O. Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhebt A. bei der Beschwerdekammer Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 16. Juli 2015 und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Auslieferungsentscheides vom 16. Juli 2015, die Verweigerung der Auslieferung und die unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers (RR.2015.231, act. 1 S. 2). Mit Bezug auf die umfangreichen Eventualanträge wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen (RR.2015.231, act. 1 S. 2-6). In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei vorsorglich anzuordnen, dass er für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in einer angemessenen medizinischen Einrichtung verbleiben könne, eventualiter sei er unter Kaution in Hausarrest zu entlassen. Ferner beantragt er die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und den Verzicht einer Veröffentlichung des Entscheids (RR.2015.231 und RP.2015.42, act. 1 S. 6 f.).

P. Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich attestierte mit Bericht vom 17. August 2015, dass A. gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht nicht hafterstehungsfähig sei (RR.2015.231, act. 6.2).

Q. Am 19. August 2015 verfügte das BJ die sofortige provisorische Entlassung von A. aus der Haft, nachdem dieser eine Kautionsvereinbarung vom 18. August 2015 unterzeichnet und eine Kaution von CHF 100'000.-- geleistet hatte (RR.2015.231, act. 6.1).

R. Mit Beschwerdeantwort und Antragsreplik vom 31. August 2015 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde und die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2015.231, act. 9). A. hält in seiner Beschwerdereplik und Antragsduplik vom 15. September 2015 an seinen in der Beschwerde und Antragsreplik gestellten Anträgen fest (RR.2015.231, act. 11), was dem BJ mit Schreiben vom 18. September 2015 zur Kenntnis gebracht wird (RR.2015.231, act. 12).

S. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 machte A. unter Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung vom 9. Oktober 2015 geltend, dass er weiterhin an einer schweren Depression leide und nach wie vor nicht hafterstehungsfähig sei (RR.2015.231, act. 13 und 13.1).

T. Mit Schreiben vom 4. November 2015 informierte A., dass er sich bis zum 18. November 2015 in der Klinik B. zwecks ambulanter Therapie wegen akuter Suizidgedanken aufhalte (RR.2015.231, act. 15 und 15.1).

U. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 liess A. dem Gericht einen Arztbericht vom 24. November 2015 zukommen und machte geltend, weiterhin nicht hafterstehungsfähig zu sein (RR.2015.231, act. 17 und 17.1).

V. Schliesslich reichte A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 zwei Zeitungsartikel ein, die sich mit der Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Russland auseinandersetzen (RR.2015.231, act. 19 und 19.1-2).

W. Sämtliche unaufgefordert eingereichten Eingaben von A. (supra lit. S.-V.) wurden jeweils dem BJ zur Kenntnis zugestellt (RR.2015.231, act. 14, 16, 20 und 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen Russland und der Schweiz sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; Zimmermann, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Zimmermann, a.a.O., N. 275).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG; Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Beschwerdeführer") hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. RR.2015.213, act. 3). Mit Entscheid vom 16. Juli 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2015.213, act. 1.1) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2015.213, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG liegt vor (RR.2015.213, act. 3 und 4).

Die am 17. August 2015 gegen den Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2015 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2015.213) und das Beschwerdeverfahren (RR.2015.231) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen.

4. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 65 Anwendung ausländischen Rechts - 1 Auf ausdrückliches Ersuchen des ausländischen Staates:
1    Auf ausdrückliches Ersuchen des ausländischen Staates:
a  werden die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen in der vom Recht des ersuchenden Staates vorgeschriebenen Form bekräftigt, auch wenn das massgebende schweizerische Recht die Bekräftigung nicht vorsieht;
b  können die für die gerichtliche Zulassung anderer Beweismittel erforderlichen Formen berücksichtigt werden.
2    Die Formen der Bekräftigung und Beschaffung von Beweismitteln nach Absatz 1 müssen mit dem schweizerischen Recht vereinbar sein, und es dürfen den daran Beteiligten daraus keine wesentlichen Nachteile erwachsen.
3    Die Aussage kann auch verweigert werden, soweit das Recht des ersuchenden Staates es vorsieht oder die Tatsache der Aussage nach dem Recht dieses Staates oder des Staates, in dem der Aussagende wohnt, strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen kann.
IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80i Beschwerdegründe - 1 Mit Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit Beschwerde kann gerügt werden:
a  die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Artikel 65.
2    ...137
IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).

5. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; Zimmermann, a.a.O., N. 522, S. 519).

Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend: Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, die Hauptfrage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der im amtsärztlichen Bericht vom 28. Mai 2015 diagnostizierten schweren Depression amtlich abzuklären (RR.2015.231, act. 1, S. 37 und act. 11 S. 3).

6.2 Der Beschwerdegegner ist demgegenüber der Ansicht, dass der Gesundheitszustand grundsätzlich kein bzw. nur ausnahmsweise ein Auslieferungshindernis darstelle. Vorliegend sei jedoch keine entsprechende Ausnahmesituation festzustellen, welche einer Auslieferung an Russland entgegenstünde. Ausserdem habe er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers amtsärztlich untersuchen lassen. Dem Bericht sei zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hafterstehungsfähig sei. Eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit in Russland könne im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht überprüft werden; dies werde Sache der russischen Behörden sein (RR.2015.231, act. 9, Ziff. IV. 2.).

6.3

6.3.1 Der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dabei ist es Sache der Behörde, die Beweise, die zur Abklärung des Sachverhaltes notwendig sind, zusammenzutragen (BVGE 2014/2 S. 25 f.). Mit "Sachverhalt" sind die rechtserheblichen Tatsachen gemeint, d.h. jene faktischen Grundlagen, welche für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (Art. 49 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (Auer, in: Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 1 zu Art. 12). Wenn die Erhebung des relevanten Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erfordert, hat sich die Behörde eines Sachverständigengutachtens zu bedienen (Art. 12 lit. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; Auer, a.a.O., N. 55 zu Art. 12; Bovay, Procédure administraive, Berne 2015 S. 235). Den Sachverständigengutachten kommen im Vergleich zu Parteigutachten erhöhte Beweiskraft zu (Krauskopf/Emmenegger, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 165 f. zu Art. 12; Auer, a.a.O., N. 58 zu Art. 12). Es stellt sich zunächst die Frage, ob die geltend gemachte Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt der Auslieferung entgegensteht und damit eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne von Art. 49 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG darstellt.

6.3.2 Gemäss Art. 1 des EUAe verpflichten sich die Vertragsparteien, gemäss den Vorschriften und Bedingungen [des EUAe] einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. So sehen denn auch weder das EUAe noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern, weshalb die fehlende Hafterstehungsfähigkeit einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegensteht. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende oder der ersuchte Vertragsstaat habe einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht (vgl. dazu zuletzt: Entscheid der Beschwerdekammer RR.2015.212 vom 20. November 2015, E. 12.3).

Russland hat anlässlich der Ratifikation des EAUe am 10. Dezember 1999 folgenden Vorbehalt abgegeben: "In accordance with Article 1 of the Convention the Russian Federation shall reserve the right to refuse extradition: […] c. based on the considerations of humanity, when there are grounds for supposing that the extradition of the person can seriously affect him due to his old age or state of health." (http://www.coe.int/en/web/con-ventions/search-on-states/-/convetions/treaty/024/declartions?p_auth%20= vglHR6o7). Ähnliche Vorbehalte sind auch von anderen Staaten formuliert worden, wie beispielsweise von Frankreich, Ungarn, Luxemburg, Belgien und den Niederlanden. Die Schweiz hat ihrerseits keinen vergleichbaren Vorbehalt gemacht. Unter dem Blickwinkel des Prinzips der Reziprozität kann die Schweiz jedoch dem ersuchenden Staat ein betreffender Vorbehalt entgegenhalten (Zimmermann, a.a.O., N 699). Mit anderen Worten kann im vorliegenden Fall eine allfällige Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers der Auslieferung an Russland entgegenstehen. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt somit eine entscheidrelevante Tatsache dar, die es abzuklären gilt.

6.3.3 Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten gefährdet. Zu beachten ist jedoch, dass die Inhaftierung für den Betroffenen immer ein Übel darstellt, das vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit des Inhaftierten gefährdet sein könnten, genügt nicht. Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten gefährdet, ist stets eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat und die Dauer der zu erwartenden Strafe mitzuberücksichtigen sind. Dies gilt dem Grundsatz nach auch für den Fall, dass das Leben des Inhaftierten durch Suizid gefährdet wird. Verlangt wird hier jedoch eine erhöhte Zurückhaltung. Ausserdem ist eine Aufhebung der Haft solange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden kann (vgl. dazu die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Hafterstehungsfähigkeit im Strafvollzug, auf die im Auslieferungsverfahren verwiesen werden kann, etwa in BGE 108 Ia 69 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006, E. 3.2; vgl. ferner Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231 ff.; vgl. auch Entscheid der Bundesstrafgerichts RH.2015.10 vom 10. Juni 2015, E. 4.2.1).

Die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart ist, dass er dessen Hafterstehungsunfähigkeit bewirkt, ist zweifelsohne eine medizinische Frage, zu deren Beantwortung der Beschwerdegegner nicht über die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse verfügt. Vielmehr ist diese Frage durch einen medizinischen Sachverständigen zu klären.

6.3.4 Es kann sogleich vorweggenommen werden, dass ein vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebenes amtliches Gutachten, das sich mit der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzt, nicht vorliegt.

Bei den Akten liegen verschiedene, vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Parteigutachten, welche sich mit der Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzen. So zum Beispiel ein Gutachten von Dr. med. C., vom 7. August 2015, das im Ergebnis bescheinigt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Depression leide und "aus psychiatrischer Sicht allgemein (d.h. sowohl in der Schweiz wie auch in Russland) hafterstehungsunfähig" sei (RR.2015.231, act. 1.9, S. 9). Weitere Gutachten von PD Dr. med. D. und PD Dr. med. E., Psychotherapeutische Praxis, sowie Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. und 11. September 2015, die folgern, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Depression mit aktiven Suizidgedanken leide. Dabei sei davon auszugehen, dass das Parkinson-Syndrom und die damit einhergehende organische Läsion die wesentliche Ursache für die Depression des Beschwerdeführers darstelle. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner organischen Depression mit Suizidgedanken weder gegenwärtig noch in Zukunft hafterstehungsfähig. Die Ärzte sind sich einig, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im Falle eines Aufenthaltes in einer medizinischen/psychiatrischen Einrichtung zu verneinen sei (RR.2015.231, act. 11.8, S. 10 und 15 f.; act. 11.9, S. 7 und 10 f.).

Von behördlicher Seite sind einzig zwei Berichte des Gefängnisärztlichen Dienstes (Dr. med. G. und Dr. med. H.) vom 28. Mai und 22. Juli 2015 (jeweils mit Beilagen, RR.2015.213, act. 1.38 und 1.28, RR.2015.213, act. 1.20, act. 1.22 = act. 1.30, Beilage 6 sowie act. 1.28 und 1.38) und ein Bericht von Dr. med. I. und Dr. med. J., Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, vom 17. August 2015, welcher im Anschluss an die am 12. August 2015 erfolgte Einweisung des Beschwerdeführers durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich erstellt wurde (vgl. supra lit. N und P; RR.2015.231, act. 6.2), aktenkundig.

Der Gefängnisärztliche Dienst äusserte sich nicht zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers, diagnostizierte aber eine schwere reaktive Depression, eine schwere Blutdruckstörung sowie ein Parkinson-Syndrom. Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik attestierten am 17. August 2015 Folgendes: "[…] Herr A. leidet unter einem depressiven Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung sowie einem idiopathischem Parkinson Syndrom. Eine komorbide Depression betrifft entsprechend der Evidenzlage der Fachliteratur ca. 40% der Patienten mit Morbus Parkinson. Im Rahmen der Inhaftierung kam es zu einer Exazerbation des depressiven Zustandsbildes mit akuter Suizidalität. In der aktuell emotional schwer belastenden Situation kann ohne adäquate psychiatrisch- psychotherapeutische und medikamentöse Unterstützung eine Zunahme der depressiven Symptomatik mit gegebenenfalls auch selbstgefährdendem Verhalten nicht ausgeschlossen werden. Zum aktuellen Zeitpunkt ist der Patient aus psychiatrischer Sicht nicht hafterstehungsfähig, da unter Haftbedingungen eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung im o.g. Sinne zu erwarten wäre." Diesem Bericht kommt weder formelle noch materielle Gutachtensqualität zu, er beschränkt sich auf eine blosse Auskunft über den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er sagt insbesondere nichts dazu aus, ob die diagnostizierte depressive Störung behandelbar ist und ob davon auszugehen ist, die festgestellte Hafterstehungsunfähigkeit sei vorübergehender Natur oder bestehe dauerhaft. Ungeklärt ist auch die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers und die Frage, ob ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer medizinischen/psychiatrischen Einrichtung angezeigt oder gegenteils abzulehnen ist.

6.3.5 Der Beschwerdegegner hat es unterlassen, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend abzuklären, obschon er gestützt auf die in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG statuierte Untersuchungsmaxime dazu von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre. Indem der Beschwerdegegner nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtig hat, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig festgestellt. Dies führt dazu, dass der angefochtene Auslieferungsentscheid aufzuheben und dem Beschwerdegegner zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Der Beschwerdegegner wird einen Sachverständigen zu beauftragen haben, um die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang noch offenen Fragen abzuklären (vgl. supra Ziff. 6.3.4). Der Beschwerdegegner wird bei der Einholung des Sachverständigengutachtens sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozessrechts (BZP) zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten haben (BGE 125 V 332, E. 3.a; Bovay, a.a.O., S. 235 f.).

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2015.213) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

8. Der Antrag, es sei vorsorglich anzuordnen, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in einer in Anbetracht seiner gesundheitlichen Situation angesessenen medizinischen Einrichtung verbleiben könne (RP.2015.42, act. 1 S. 7), wird in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer vorsorglich aus der Haft entlassen worden ist (vgl. supra lit. Q), insofern als gegenstandslos geworden abgeschrieben, als damit eine Entlassung aus der Haft verlangt wird. Die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. August 2015 angeordnete Ersatzmassnahme der Schriftensperre und Meldepflicht (RR.2015.231, act. 6.1) ist aufrechtzuerhalten.

9. Der prozessuale Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (RR.2015.231, act. 1, S. 7) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

10. Mit Bezug auf den prozessualen Antrag, es sei von einer Veröffentlichung des Entscheides abzusehen, eventualiter sei der Entscheid inklusive Dispositiv derart zu anonymisieren und zu verallgemeinern, dass keine Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführers und der Rechtsvertreter gemacht werden könnten (RR.2015.231, act. 1 S. 7), ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 63 Information - 1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.
StBOG informiert das Bundesstrafgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Grundsatz der Öffentlichkeit von Verfahren der staatlichen Gerichte (Art. 30 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV; s. auch Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Abs. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II). Soweit in einem gerichtlichen Verfahren wie dem vorliegenden keine öffentlich mündliche Verhandlung und keine öffentliche Beratung stattgefunden haben, besteht die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, die Entscheide öffentlich zu verkünden. Gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 63 Information - 1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.
StBOG hat die Veröffentlichung grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. Damit wird einem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeitsschutz Rechnung getragen. Sie darf indessen nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen können, um wen es geht. Dies allein stellt keinen zureichenden Grund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transparente Rechtsprechung nicht möglich (BGE 133 I 106, E. 8.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 7. Januar 2010, E. 9.3). Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

11.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. allfällige MwSt.) zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2015.213 und RR.2015.231 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 16. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (RP.2015.42) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit damit die Entlassung aus der Haft verlangt wird.

Die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. August 2015 angeordnete Ersatzmassnahme der Schriftensperre und Meldepflicht bleibt aufrechterhalten.

5. Der prozessuale Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Der prozessuale Antrag auf Verzicht der Veröffentlichung des vorliegenden Entscheides bzw. auf verstärkte Anonymisierung wird abgewiesen.

7. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

8. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

9. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 21. Januar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Simone Nadelhofer, Sandrine Giroud und Simon Bächtold

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2015.231
Date : 21. Januar 2016
Published : 23. Februar 2016
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Auslieferung an Russland. Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).


Legislation register
BGG: 84  100
BV: 30
BZP: 57
EMRK: 6
IRSG: 1  25  55  65  80i
SR 0.103.2: 14
SR 0.353.1: 22
StBOG: 39  63  73
VwVG: 12  20  49  50  56  63  64
BGE-register
108-IA-69 • 122-II-140 • 123-II-134 • 123-II-595 • 125-V-332 • 128-II-355 • 129-II-100 • 130-II-337 • 133-I-106 • 135-IV-212 • 136-IV-82 • 137-IV-33 • 140-IV-123
Weitere Urteile ab 2000
1A.59/2004 • 1P.299/2006
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • additional protocol • advance on costs • airport • answer to appeal • appellee • arrest • authorization • behavior • belgium • bellinzona • board of appeal • certification • communication • condition • constitutional principle • contractual party • cooperation obligation • correctness • court and administration exercise • criminal act • day • decision • definitive release • depression • directive • director • discretion • dismissal • distress • drawee • duration • duty to give information • earnings • enclosure • ensuring • european convention on extradition • european court of human rights • ex officio • execution of a sentence • execution • expenditure • expertise from a party • extraditional custody • false statement • federal court • federal criminal court • federal law on administrational proceedings • federal office of justice • first instance • foreign legislation • foreigner's release from custody • form and content • france • guideline • hungary • information • instructions about a person's right to appeal • interpol • judicial agency • knowledge • legal representation • letter of complaint • life • litigation costs • lower instance • main issue • material point • meadow • medical clarification • medical expertise • medical report • mutual assistance in criminal matters • netherlands • notification of judgment • obligation to register • participant of a proceeding • particulary important case • party of a treaty • patient • pension plan • physical condition • political offence • position • preliminary release • principle of judicial investigation • prisoner • privacy • property • protective measures • provisional measure • psychiatry • psychotherapy • publicity of proceeding • publishing • question • request to an authority • requested state • requesting state • right to review • russia • securing measure • statement of affairs • suicide • suspension of the remainder of the sentence on probation • term of imprisonment • therapy • time limit • un covenant ii • voting suggestion of the authority • warrant of arrest • within
BVGE
2014/2
BstGer Leitentscheide
TPF 2007 57 • TPF 2008 24 • TPF 2011 97
Decisions of the TPF
RR.2015.212 • RH.2015.10 • RR.2015.213 • RR.2013.213 • RP.2015.42 • RR.2015.231 • RR.2009.159