Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4930/2010
Urteil vom 21. Oktober 2011
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ AG, ...,
Parteien vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Emissionsabgabe (Art. 5a Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
Sachverhalt:
A.
Am 28. Oktober 2009 emittierte die X._______ AG, ... (X._______), eine Anleihe von Fr. 400 Mio., unterteilt in Obligationen zu je Fr. 5'000.-- Nominalwert. Es handelt sich dabei um eine Hybridanleihe ("Undated Fixed to Floating Rate Subordinated Bonds"; bf. Beilagen 4b und 4c), die durch die X._______ (nicht aber durch die Gläubiger) vierteljährlich ordentlich kündbar ist, erstmals per 28. Oktober 2016, d.h. nach sieben Jahren seit der Ausgabe.
B.
Im Rahmen verschiedener Korrespondenzen zwischen der X._______ und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) stellte sich Erstere auf den Standpunkt, sie habe für die besagte Anleihe eine Emissionsabgabe für (lediglich) sieben anstatt zehn Jahre zu entrichten. Nach Ablauf von sieben Jahren habe sie (die X._______) ein Kündigungsrecht. Dies bewirke, dass bei Fehlen einer solchen Kündigung jeweils eine Verlängerung der Laufzeit eintrete, die gemäss Art. 5a Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
Demgegenüber vertrat die ESTV die Auffassung, es liege eine zeitlich unbefristete Laufzeit vor. Deshalb berechne sich die Emissionsabgabe für die betroffene Anleihe gestützt auf Art. 17a Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
C.
Gestützt auf das Abrechnungsformular vom 5. November 2009 bezahlte die X._______ für die in Rede stehende Anleihe eine Emissionsabgabe von Fr. 4'800'000.-- mit Valuta vom 9. November 2009. Davon entfällt ein Betrag von Fr. 1'440'000.-- auf drei von zehn Jahren. In diesem Umfang erklärte die X._______ ihre Überweisung als unter Vorbehalt erbracht, weil die Laufzeit der Obligation emissionsabgaberechtlich sieben Jahre nicht übersteige.
D.
Mit formellem Entscheid vom 26. Januar 2010 bestätigte die ESTV ihre Auffassung und stellte eine Abgabenschuld von Fr. 4'800'000.-- fest. Die dagegen mit Eingabe vom 26. Februar 2010 erhobene Einsprache der X._______ wurde durch die ESTV mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2010 abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 liess die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2010 sei aufzuheben und die Emissionsabgabe auf Fr. 3'360'000.-- festzulegen; der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 1'440'000.-- nebst Zins zu 5 % sei auf ihr Konto bei der Y._______ AG zurückzuerstatten; eventualiter sei bei Kündigung der Anleihe an einem Datum vor Ablauf der dem Ausgabetermin folgenden zehn Jahre die Emissionsabgabe für die tatsächliche Laufzeit neu zu berechnen und ihr der bei Ausgabe zu viel bezahlte Betrag auf ihr vorerwähntes Bankkonto zurückzuerstatten - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2010 schloss die ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit unaufgeforderter nachträglicher Eingabe vom 7. Oktober 2010 nahm die Beschwerdeführerin zu einzelnen Ausführungen der Vorinstanz Stellung, wobei sie ihre Anträge bestätigte.
H.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 hielt die ESTV ihrerseits an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verzichtete im Übrigen auf die Einreichung einer Duplik.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
1.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
1.4. Gestützt auf die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt (BGE 131 I 153 E. 3, 124 I 208 E. 4a, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-135/2011 vom 27. September 2011 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144 ff.).
So kann beispielsweise auf eine Parteibefragung verzichtet werden, wenn sich daraus offensichtlich keine neuen Tatsachen ergeben würden bzw. davon auszugehen ist, dass an einer mündlichen Befragung nichts anderes würde behauptet werden, als was sich bereits aus den bisherigen Eingaben ergibt ([statt vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 3.1, A-710/2007 vom 24. September 2009 E. 2.2, A-1599/2006 vom 10. März 2008 E. 2.4 mit Hinweis).
2.
2.1. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
2.2.
2.2.1. Im Schweizer Steuerrecht kommt dem Legalitätsprinzip herausragende Bedeutung zu. Bereits auf Verfassungsebene ist festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln sind (Art. 127 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
2.2.2. Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbständigen) Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
Bei unselbständigen Verordnungen (oder einzelnen Verordnungsbestimmungen) werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretendenVerordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
3.
3.1. Der Bund erhebt Stempelabgaben u.a. auf der Ausgabe inländischer Obligationen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben: |
|
1 | Der Bund erhebt Stempelabgaben: |
a | auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden: |
a1 | Aktien, |
a2 | Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, |
a2bis | Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, |
a3 | Genussscheine, |
b | auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: |
b1 | Obligationen, |
b2 | Aktien, |
b3 | Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, |
b3bis | Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, |
b4 | Genussscheine, |
b5 | Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG), |
b6 | Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt; |
c | auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung. |
2 | Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden. |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
Die Abgabeforderung entsteht bei Obligationen und Geldmarktpapieren im Zeitpunkt ihrer Ausgabe (Art. 7 Abs. 1 Bst. f
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 7 - 1 Die Abgabeforderung entsteht: |
|
1 | Die Abgabeforderung entsteht: |
a | bei Aktien, Partizipationsscheinen, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte ins Handelsregister; |
bbis | ... |
c | bei Genossenschaftsanteilen: im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung; |
d | bei Genussscheinen: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung; |
e | bei Zuschüssen und bei einem Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: im Zeitpunkt des Zuschusses oder des Handwechsels; |
f | bei Beteiligungsrechten, die im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts51 ausgegeben werden, am Ende des Kapitalbands. |
2 | ...52 |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 9a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 10 - 1 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch. |
|
1 | Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch. |
2 | ...65 |
3 | und 4...66 |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben: |
|
1 | Der Bund erhebt Stempelabgaben: |
a | auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden: |
a1 | Aktien, |
a2 | Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, |
a2bis | Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, |
a3 | Genussscheine, |
b | auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: |
b1 | Obligationen, |
b2 | Aktien, |
b3 | Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, |
b3bis | Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, |
b4 | Genussscheine, |
b5 | Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG), |
b6 | Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt; |
c | auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung. |
2 | Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden. |
3.2. Die Stempelabgabe ist eine Kapitalverkehrssteuer, die an bestimmte, im Gesetz umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft (weshalb in der Literatur auch oft von "Rechtsverkehrssteuer" die Rede ist). Für ihre Festsetzung ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend. Dem formalen Charakter dieser Steuer entspricht, dass für die Abgabepflicht die rechtliche Gestaltung eines Geschäfts entscheidend ist und nicht der von den Beteiligten verfolgte wirtschaftliche Zweck. Die Verwaltung darf sich deshalb grundsätzlich nicht von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise leiten lassen. Eine Ausnahme gilt dort, wo das Gesetz selber wirtschaftlich geprägte Begriffe und Umschreibungen verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind: |
|
1 | Gegenstand der Abgabe sind: |
a | die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von: |
b | ... |
2 | Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt: |
a | die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; |
b | der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist; |
c | ... |
3.3. Die im Gesetz bezeichneten Rechtsvorgänge lösen auch dann die Stempelabgabepflicht aus, wenn keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt werden (BGE 105 Ib 175 E. 2a). Auch dies ist eine Folge der vom Verfassungs- und Gesetzgeber gewählten Konzeption, wonach Gegenstand der Belastung durch die Stempelabgabe nicht die Urkunde (das Papier) an sich, sondern das dahinter stehende materielle Rechtsverhältnis ist. Die Stempelabgaben sind im Gegensatz zu den kantonalen Stempelabgaben keine Urkunden- oder "Papierverbrauchssteuern", sondern - wie vorstehend bereits dargestellt - Rechtsverkehrssteuern (Peter Locher, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1996, N 15 zu Art. 41bisaBV; Stockar, in: Kommentar Steuerrecht II/3, N 3 f. zu Art. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben: |
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1 | Der Bund erhebt Stempelabgaben: |
a | auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden: |
a1 | Aktien, |
a2 | Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, |
a2bis | Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, |
a3 | Genussscheine, |
b | auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: |
b1 | Obligationen, |
b2 | Aktien, |
b3 | Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, |
b3bis | Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, |
b4 | Genussscheine, |
b5 | Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG), |
b6 | Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt; |
c | auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung. |
2 | Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden. |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 3 - 1 Urkunden, welche dieses Gesetz als Gegenstand einer Stempelabgabe oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen nicht mit gleichgearteten Abgaben oder Registrierungsgebühren belastet werden. Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 116 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dez. 1943 - OG14). |
|
1 | Urkunden, welche dieses Gesetz als Gegenstand einer Stempelabgabe oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen nicht mit gleichgearteten Abgaben oder Registrierungsgebühren belastet werden. Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 116 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dez. 1943 - OG14). |
2 | Zu den steuerfreien Urkunden gehören auch die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen.15 |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind: |
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1 | Gegenstand der Abgabe sind: |
a | die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von: |
b | ... |
2 | Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt: |
a | die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; |
b | der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist; |
c | ... |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind: |
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1 | Gegenstand der Abgabe sind: |
a | die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von: |
b | ... |
2 | Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt: |
a | die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; |
b | der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist; |
c | ... |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69 |
|
1 | Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69 |
2 | Steuerbare Urkunden sind: |
a | die von einem Inländer ausgegebenen: |
a1 | Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4), |
a2 | Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine, |
a3 | Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72; |
b | die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert; |
c | Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73 |
3 | Effektenhändler sind: |
a | die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576; |
b | die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht, |
b1 | für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder |
b2 | als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler); |
c | ... |
d | die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen; |
e | ... |
f | der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81 |
4 | Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten: |
a | die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG; |
b | Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; |
c | die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen; |
d | Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86 |
5 | Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87 |
4.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres statutarischen Sitzes Inländerin im Sinn von Art. 4 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 4 - 1 Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist. |
|
1 | Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist. |
2 | Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG16 werden in diesem Gesetz den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.17 |
3 | Obligationen sind schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zum Zwecke der kollektiven Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung oder der Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden, namentlich Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Artikel 875 des Zivilgesetzbuches18 besteht, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine sowie Schuldbuchforderungen.19 |
4 | Den Obligationen gleichgestellt sind: |
a | in einer Mehrzahl ausgegebene Wechsel, wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontpapiere, sofern sie zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind; |
b | Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen; |
c | in einer Mehrzahl ausgegebene, der kollektiven Kapitalbeschaffung dienende Buchforderungen.20 |
5 | Geldmarktpapiere sind Obligationen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten.21 |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 4 - 1 Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist. |
|
1 | Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist. |
2 | Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG16 werden in diesem Gesetz den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.17 |
3 | Obligationen sind schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zum Zwecke der kollektiven Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung oder der Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden, namentlich Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Artikel 875 des Zivilgesetzbuches18 besteht, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine sowie Schuldbuchforderungen.19 |
4 | Den Obligationen gleichgestellt sind: |
a | in einer Mehrzahl ausgegebene Wechsel, wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontpapiere, sofern sie zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind; |
b | Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen; |
c | in einer Mehrzahl ausgegebene, der kollektiven Kapitalbeschaffung dienende Buchforderungen.20 |
5 | Geldmarktpapiere sind Obligationen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten.21 |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 9a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 9a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 9a |
4.1. Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Anleihe aufgrund des grundlegenden Zinswechsels nach sieben Jahren emissionsabgaberechtlich erneuert werde; die Anleihe also gestützt auf Art. 5a Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 9a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 9a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
Demgegenüber hält die ESTV dafür, der seitens der Beschwerdeführerin angerufene Art. 5a Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
4.2.
4.2.1. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hat die hier zur Diskussion stehende Anleihe keine begrenzte Laufzeit. Die Anleihe könne jedoch durch sie (die Beschwerdeführerin) auf den 28. Oktober 2016 (dies entspreche dem Datum des Ablaufs der "Grundlaufzeit" von sieben Jahren) und danach jeweils vierteljährlich auf jeden nächsten Zinstermin (28. Januar, 28. April, 28. Juli und 28. Oktober) ordentlich gekündigt werden. Sie (die Beschwerdeführerin) könne das Kündigungsrecht als Gestaltungsrecht einseitig ausüben; dieses sei an keine Bedingungen geknüpft. Demgegenüber sei ein Kündigungsrecht der Anleihensgläubiger - um Eigenkapitalausweis im IFRS-Abschluss (International Financial Reporting Standards) zu ermöglichen - ausgeschlossen; die Anleihe gelte deswegen als "ewig". Vorbehalten bleibe eine ausserordentliche Kündigung durch die Anleihensgläubiger, infolge Verzugs (der Beschwerdeführerin) wegen Konkurs oder Auflösung oder Liquidation aus finanziellen Gründen (Ziff. 15 der Beschwerde).
Auch die ESTV geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Anleihe emittiert habe, deren zugrunde liegender Vertrag (sogar ausdrücklich) keine bestimmte Laufzeit festlege. Damit erweist sich des Weiteren als unstrittig, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Ausgabe um Titel mit vertraglich nicht festgelegter, unbefristeter Laufzeit handelt.
4.2.2. Nun aber hält die Beschwerdeführerin dafür, das Stempelgesetz gehe in Fällen wie dem vorliegenden von der Emission einer befristeten Anleihe aus. Der Umstand, dass der Zinswechsel von vornherein feststehe, stelle stempelabgaberechtlich eine von Beginn an festgelegte fingierte Befristung der ursprünglich emittierten Obligation dar. Diese beinhalte stempelabgaberechtlich die Emission einer späteren, mit einer neuen Zinsklausel versehenen Obligation. Denn mit Ablauf der "Grundlaufzeit" (damit meint die Beschwerdeführerin wie erwähnt den Zeitpunkt der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit per 28. Oktober 2016; vgl. E. 4.2.1) ändere sich der Charakter der Anleihe grundlegend. So wechsle namentlich der "feste Zinssatz von marktkonformen 6.5 % auf einen aus Sicht Emission nicht-marktkonformen variablen Zinssatz, der sich aus dem CHF-LIBOR [London Interbank Offered Rate] für dreimonatige CHF-Depositeneinlagen (bei Emission rund 1 %) und einem Zuschlag (Margin) von 9.415 % p.a." zusammensetze, was bei Emission zusammen ca. 11.5 % ausmache. Die markante Verteuerung um 5 % habe ihren Grund in der "technischen Auslegung der Anleihe auf die 7-jährige Grundlaufzeit". Die Verteuerung sorge dafür - so die Beschwerdeführerin weiter -, dass aus Sicht der Emission die Weiterführung der Anleihe für sie "über die 7-jährige Laufzeit hinaus wirtschaftlich absolut unattraktiv" sei und sie (die Beschwerdeführerin) dannzumal keine andere Wahl haben solle, "als die Anleihe aus wirtschaftlichen Überlegungen auf den Ablauf der Grundlaufzeit zu künden". Dieser "technische Kniff mit Zinsverteuerung" erlaube die Befristung der Anleihe, ohne deren angestrebten Eigenkapitalausweis im IFRS-Abschluss zu gefährden.
Mit der ESTV ist dem entgegen zu halten, dass entsprechend dem formalen Charakter der Stempelabgaben für die Festsetzung der Höhe des Steuerbetrags auf die rechtliche Gestaltung eines Geschäfts abzustellen ist und nicht auf den von den Beteiligten verfolgten wirtschaftlichen Zweck (vgl. oben E. 3.2). Damit vermag die bereits mit der Ausgabe der fraglichen Obligation festgelegte (spätere) Zinsverteuerung die im Grunde eingestandenermassen (E. 4.2.1) unbefristete Anleihe nicht (im Sinn einer "Grundlaufzeit" technisch) zu befristen. Mithin ist steuerlich nicht beachtlich, dass die Weiterführung der Anleihe über die 7-jährige Laufzeit hinaus laut Beschwerdeführerin unattraktiv ist, da dieser Einschätzung - wie die Beschwerdeführerin selber ausführt - eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise zu Grunde liegt. Daran ändert nichts, dass - wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Lehre geltend macht - (angeblich) viele Autoren solche Anleihen als mit befristeten Anleihen vergleichbar erachten und dabei von einer "künstlich geschaffenen Endfälligkeit" sprechen würden (vgl. Hinweis bei Rene Bösch, in: Reutter/Werlen [Hrsg.], Kapitalmarkttransaktionen III, Hybride Finanzinstrumente, Zürich 2008, S. 52 [bf. Beilage 9]). Denn aus der für das Stempelabgaberecht einzig massgebenden formalen Optik (E. 3.2) bleiben auch "ewige Darlehen und Perpetuals" (d.h. ewige Anleihen oder Annuitätsanleihen), die mit einer "step-up" Klausel ausgestattet sind, gemäss welcher sich der Zinssatz nach Ablauf der "Grundlaufzeit" erhöht (Bösch, a.a.O., S. 52), solche mit vertraglich nicht festgelegter Laufzeit.
4.3. Im Folgenden stellt sich die Frage, ob die Anwendung von Art. 5a Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
4.3.1. Die Beschwerdeführerin verneint dies und ist der Ansicht, dass sich mit Ablauf der "Grundlaufzeit" (insb. verbunden mit der Zinsverteuerung) eines der grundlegenden Merkmale der Anleihe - wie von Art. 5a Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
Die Beschwerdeführerin führt des Weiteren aus, dass insbesondere die in Art. 5a Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
4.3.2.
4.3.2.1 Für die Auslegung einer Bestimmung ist wie erwähnt (E. 2.2.1) vom Wortlaut auszugehen, wonach gemäss Art. 5a Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
4.3.2.2 Der seit 1. April 1993 anwendbare Art. 5a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
Artikel 5a Absatz 2 betrifft die Erneuerung von Obligationen und Geldmarktpapieren. Es kommt bereits heute vor, dass Banken - im Einverständnis mit dem Kunden - bei Verfall einer Kassenobligation zur Verlängerung der in der Obligation verurkundeten Kaufzeit [recte wohl: Laufzeit] schreiten, statt einen neuen Titel auszustellen. Auch bei inländischen Geldmarktpapieren ist es denkbar, dass die Parteien eine Vereinbarung treffen, wonach sich die Anlage jeweils verlängert, falls der Anleger nicht ausdrücklich die Rückzahlung verlangt. Da die Ausdehnung der Emissionsabgabe auf inländische Obligationen und Geldmarktpapiere neue Abgabeobjekte erfasst, erachten wir es als notwendig, die Erneuerung im Gesetz ausdrücklich zu regeln, um Umgehungsmanövern zuvor zukommen. Die von uns vorgeschlagene Bestimmung entspricht Artikel 15 des alten Stempelgesetzes von 1917.
Aufgrund des bundesrätlichen Verweises auf Art. 15 des (alten) Stempelgesetzes vom 4. Oktober 1917 (AS 1918 63) kommt man im Rahmen einer historischen Auslegung nicht umhin, die betreffende damalige Gesetzesbestimmung zu konsultieren. Diese lautete folgendermassen:
1 Wird eine gekündigte oder zur Rückzahlung fällige Obligation erneuert, so ist, gleichviel ob ein neuer Titel ausgestellt wird oder nicht, die in Art. 12 bis 14 vorgesehene Abgabe wieder zu entrichten.
[2 ...]
bzw. in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1927, in Kraft seit 1. Juli 1928 (BS 6 108) wie folgt:
1 Wird eine Obligation erneuert, so ist, gleichviel ob ein neuer Titel ausgestellt wird oder nicht, die im Art. 12, Art. 13 und Art. 14 vorgesehene Abgabe wieder zu entrichten.
[2 ...]
3 Als Erneuerung gelten die Erhöhung des Nennwertes, die Verlängerung der vertraglichen Laufzeit und, bei Obligationen, die ausschliesslich auf Kündigung hin rückzahlbar sind, überdies die Veränderung der Zinsbedingungen.
[4 ...]
In seiner der alten Stempelgesetzgebung vorangehenden Botschaft an die Bundesversammlung vom 16. Mai 1917 betreffend den Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Art. 41bis der Bundesverfassung (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) (BBl 1917 III 83, 105 f.) äusserte sich der Bundesrat folgendermassen zu Art. 15 aStG:
Wo bei der unvollkommenen ausgebildeten kantonalen Stempelgesetzgebung die Stempelabgabe nur anlässlich der Ausstellung einer neuen Obligation zu entrichten ist, da wird dieser Akt solange als irgend möglich vermieden. Namentlich im Geschäftsbetriebe der Bankunternehmungen mit ihren kurzfristigen Kassenscheinen wird der Titel, wenn nach Verfall oder erfolgter Kündigung einer Obligation deren Verlängerung möglich ist, meist nicht ausgewechselt; Verlängerungen, auch solche mit einer Änderung des Zinsfusses, werden durch Aufdruck auf dem alten Titel beurkundet, der nach einer Reihe derartiger Aufdrucke manchmal einen recht wenig anmutenden Anblick darbietet. Der Entwurf sieht ausdrücklich die Verpflichtung zur Abgabeleistung bei jeder Erneuerung vor, gleichviel ob ein neuer Titel ausgegeben wird oder nicht. Denn der Stempel, der mit Ausgabe der Obligation zu bezahlen ist, ist ein Urkundenstempel; jede Urkunde erhält aber einen andern Inhalt, wird somit zu einer neuen Urkunde, wenn das durch dieselbe beurkundete Rechtsverhältnis durch Aufdruck oder Vermerk verändert wird.
Im soeben zitierten Sinn äusserten sich auch Paul Amstutz, ehemaliger Vorsteher der Abteilung für Stempelabgaben der eidgenössischen Steuerverwaltung, und Ernst Wyss, ehemaliger Chef der Sektion für Rechtswesen der eidgenössische Steuerverwaltung, in ihrer erläuterten Textausgabe aus dem Jahr 1930 (Paul Amstutz/Ernst Wyss, Das eidgenössische Stempelsteuerrecht, Textausgabe mit Erläuterungen und Sachregister, Zürich/Leipzig 1930, S. 55 ff.):
Das Gesetz geht davon aus, dass jede Urkunde einen andern Inhalt erhält und damit zu einer neuen Urkunde wird, wenn das durch sie verbriefte Rechtsverhältnis durch Aufdruck oder Vermerk verändert wird (BoBbl 1917, III, 106). Der stempelrechtliche Begriff der Erneuerung ist deshalb nicht identisch mit demjenigen der Neuerung (Novation) im Sinne von Art. 116
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
Bei Berechnung der für die Festsetzung der Erneuerungsabgabe massgebenden Laufzeit ist von dem Zeitpunkt auszugehen, von dem an die Erneuerung wirkt. Dieser Zeitpunkt kann mit demjenigen der Erneuerungsübereinkunft identisch sein oder erst später eintreten oder (z.B. bei rückwirkender Konversion) auf ein früheres Datum fallen [...].
4.3.2.3 Eine historische Betrachtungsweise ergibt folglich, dass im Zusammenhang mit dem (seinerzeit neu eingeführten) Abgabeobjekt der "Erneuerung" vor allem der Urkundenbegriff vorherrschend war. Es ging einerseits darum, in Fällen, in denen namentlich zur Verlängerung der in der Obligation verurkundeten Laufzeit geschritten wurde, anstatt einen neuen Titel auszustellen, allfälligen Umgehungsmanövern zuvor zukommen. Andererseits sollte auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass namentlich bei Geldmarktpapieren zwischen den betreffenden Parteien Vereinbarungen getroffen würden, wonach sich die Anlage jeweils verlängere, falls der Anleger nicht ausdrücklich die Rückzahlung verlange. Letztere Konstellation zielt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (auch) auf ursprüngliche, unter Umständen bereits anlässlich der Ausgabe der fraglichen Anleihe vorliegende Vereinbarungen ab. Es ist daher aus historischer Sicht nicht davon auszugehen, dass die Vereinbarung über eine "Erneuerung" der Anleihe ("Erneuerungsübereinkunft") zwingend nachträglich zu erfolgen hat.
Indessen kann der vorerwähnten bundesrätlichen Botschaft sowie der vorzitierten damaligen Verwaltungspraxis auch entnommen werden, dass die Erhebung einer Stempelabgabe aufgrund einer "Erneuerungsübereinkunft" eine nachträgliche Änderung der "Urkunde" (durch "Änderung" des durch dieselbe beurkundeten Rechtsverhältnisses mittels Aufdruck oder Vermerk) bzw. das Wirksamwerden der "Erneuerung" voraussetzt.
Dem Ausgeführten zufolge ist die Erneuerung von Obligationen und Geldmarktpapieren historisch betrachtet (technisch) in zwei unterschiedliche Vorgänge zu unterteilen: einerseits die Vereinbarung der Parteien ("Erneuerungsübereinkunft") zur Veränderung der Anleihensmodalitäten (wie bspw. Laufzeit oder Zinsbedingungen), welche sowohl (bereits) anlässlich der Emission als auch in der Folge getroffen werden kann; andererseits die nachträgliche tatsächliche Umsetzung der zuvor vereinbarten "Erneuerung" (im Sinn einer Änderung der Urkunde). Für die Berechnung der für die Festsetzung der Erneuerungsabgabe massgebenden maximalen Laufzeit ist von dem Zeitpunkt auszugehen, von dem an die Erneuerung wirkt. Weder aus einer teleologischen noch aus einer systematischen Auslegung ergeben sich andere oder zusätzliche Erkenntnisse.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine Urkunde lediglich ein Hilfsmittel des Rechtsverkehrs ist; die materielle Rechtslage verdient Vorrang vor dem Schicksal der Urkunde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6020/2007 vom 11. Mai 2009 E. 4.3; grundlegend: BGE 83 II 445 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Sobald jedoch Urkunde und Recht getrennt werden oder gar keine Urkunden ausgestellt sind, darf nicht auf die Urkunde, sondern muss auf das materielle Recht fokussiert werden (vgl. E. 3.2 f. bezüglich der Ausgestaltung der Stempelabgaben als Rechtsverkehrssteuern). Andernfalls würde der Anfall einer Emissionsabgabe von der Verbriefung des Rechts in einer Urkunde abhängen. Viele Emittenten verzichten heute ohnehin auf die physische Verbriefung in Kapitalmarktpapieren und geben stattdessen so genannte Wertrechte aus (Botschaft des Bundesrates vom 15. November 2006 zum Bucheffektengesetz sowie zum Haager Wertpapierübereinkommen [BBl 2006 9316]).
4.3.3. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass Art. 5a Abs. 2
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Im vorliegend zu beurteilenden Fall besteht (unbestrittenermassen) zwar eine Vereinbarung über eine Zinsänderung per 28. Oktober 2016. Dies hat indes - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine (auch nicht technische) Befristung der wie erwähnt im Grunde genommen unbefristeten Anleihe zur Folge (E. 4.2.2). Vielmehr könnte die (bisher bloss vereinbarte) "Erneuerung" unter Umständen eine erneute Abgabepflicht auslösen. Dies setzt allerdings voraus, dass zu gegebener Zeit (28. Oktober 2016) bzw. im Verlauf der "maximalen Laufzeit" (vgl. dazu E. 4.4 hiernach) auch tatsächlich eine (inhaltliche) Abänderung der (Global-)Urkunde erfolgt. Mangels einer solchen (nachträglichen) Abänderung des verurkundeten Titels findet Art. 5a Abs. 2
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An diesem Ergebnis ändert auch das Argument der Beschwerdeführerin nichts, es bestehe die Gefahr, dass andere mögliche Umgehungsfälle (wie z.B. die Vereinbarung einer erst später eintretenden Erhöhung des Nominalwertes einer Anleihe bereits bei deren Ausgabe zum Zweck einer tieferen Belastung im Emissionszeitpunkt) von der Bestimmung nicht erfasst würden. Denn zum einen wird unter dem Begriff des Nennwerts i.S.v. Art. 5a Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 9a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
Die Einvernahme der beantragten Auskunftspersonen würde angesichts der vorliegend weitgehend unbestrittenen Tatsachen (E. 4) sowie der hier durch das Gericht (teilweise) in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu beurteilenden Rechtsfragen offenkundig zu keinem anderen Ergebnis führen, weshalb darauf verzichtet werden kann (E. 1.4).
4.4. Es bleibt nachfolgend zu beurteilen, für welchen Zeitraum die Emissionsabgabe geschuldet ist.
4.4.1. Namentlich bei Anleihensobligationen beträgt die Abgabe 1,2 Promille des Nominalwerts "für jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen Laufzeit" (vgl. oben E. 3.1). Mit Bezug auf zeitlich unbefristete, "ewige" Anleihen bleibt damit ungeklärt, für welche Zeitspanne eine Abgabe zu entrichten ist.
4.4.2. Zur Abgabe auf Obligationen und gleichgestellten Urkunden bestimmt Art. 17a Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
Die Abgabe auf Obligationen ist bei der Ausgabe oder Erneuerung der Titel für die gesamte Laufzeit zu entrichten (Art. 17a Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind: |
|
1 | Gegenstand der Abgabe sind: |
a | die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von: |
b | ... |
2 | Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt: |
a | die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; |
b | der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist; |
c | ... |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind: |
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1 | Gegenstand der Abgabe sind: |
a | die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von: |
b | ... |
2 | Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt: |
a | die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; |
b | der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist; |
c | ... |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 9a |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
4.4.3. Bekanntlich werden Anleihearten auch nach der Laufzeit unterschieden. Am gängigsten ist die Differenzierung in kurzfristige, mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren, mittelfristige, mit einer Laufzeit bis zu acht Jahren, und langfristige Anleihen, mit einer solchen über acht Jahren. Vorliegend handelt es sich laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin um eine Hybridanleihe (vgl. Sachverhalt Bst. A), welche wegen aktienähnlicher Komponenten nach IFRS zu ihrem Eigenkapital zähle. In der Praxis haben hybride Finanzinstrumente (in Form von Darlehen oder Anleihen) in der Regel eine lange Laufdauer und sind oft auch unbefristet (d.h. "ewig") ausgestattet (Bösch, a.a.O., S. 48). Massgebend ist indessen nicht, dass die tatsächliche Laufzeit - so die Behauptung der Beschwerdeführerin - bei vielen unbefristeten Finanzierungen weniger als zehn Jahre betrage, kommt es doch stempelabgaberechtlich einzig auf die vertragliche "maximale Laufzeit" an. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es überdies als sachgerecht, wenn Art. 17a Abs. 3
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4.5. Zusammenfassend bedingt die Anwendbarkeit von Art. 5a Abs. 2
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SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 9a |
5.
Was den Eventualantrag der Beschwerdeführerin angeht, es sei bei Kündigung der Anleihe an einem Datum vor Ablauf der dem Ausgabetermin folgenden zehn Jahre die Emissionsabgabe für die tatsächliche Laufzeit neu zu berechnen und ihr (der Beschwerdeführerin) der bei Ausgabe zu viel bezahlte Betrag auf das von ihr bezeichnete Bankkonto zurückzuerstatten, so ist auf diesen mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (vgl. oben E. 1.2) nicht einzutreten. Offen bleiben kann mithin die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einer allfälligen doppelten Emissionsabgabebelastung im Fall einer sich überschneidenden Zeitperiode (d.h. immer dann, wenn der Steuerpflichtige bei einer unbefristeten Obligation die Emissionsabgabe für zehn Jahre [und allenfalls für weitere darauffolgende Zehnjahresfristen] geleistet habe und dann - vor Ablauf der ersten bzw. einer darauffolgenden Zehnjahresfrist - nachträglich mit den Anleihensgläubigern einen Zinswechsel vereinbare). Dasselbe gilt namentlich auch bezüglich der Frage, ob sich in einem Fall wie dem Vorliegenden eine sinngemässe Anwendung von Art. 17a Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind: |
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1 | Gegenstand der Abgabe sind: |
a | die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von: |
b | ... |
2 | Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt: |
a | die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; |
b | der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist; |
c | ... |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5a |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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