Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-130/2017

Urteil vom 21. März 2017

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______, geboren am [1. Geburtsdatum/volljährig],

Parteien Kamerun,

vertreten durch MLaw Jan Frutig,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein kamerunischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben zufolge am 11. September 2016 von Italien her kommend in die Schweiz ein, nachdem ihm der Grenzübertritt am 3., 4. und 6. September 2016 zunächst verweigert wurde (A5/1). Ebenfalls am 11. September 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 12. September 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde (A7/1). Dem Beschwerdeführer wurde (...) als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 14. September 2016 hat er eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet (A13/1).

A.b Am 15. September 2016 wurde er zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt ("MIDES Personalienaufnahme"; A11/7). Dabei trug er vor, er sei am [1. Geburtsdatum/volljährig] in B._______, Kamerun, geboren worden. Im Jahr 2015 habe er sein Heimatland verlassen und sei über Italien in die Schweiz eingereist. Einen Reisepass habe er nie gehabt, seine Identitätskarte habe er verloren.

A.c Am 20. September 2016 fand im Beisein der von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertretung das beratende Vorgespräch statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien und zu seinem Gesundheitszustand gewährt (A15/6). Hierzu machte er im Wesentlichen geltend, er könne sich nicht erinnern, wie alt er sei. Da er nicht schreiben und lesen könne, habe er die Formulare des SEM mit Hilfe einer anderen Person ausgefüllt. Diese habe eigenmächtig irgendein Geburtsdatum angegeben. Wieso sie den [1. Geburtsdatum/volljährig] gewählt habe, wisse er nicht. Er könne aber einen Verwandten anrufen, um nachzufragen, ob dieser sein genaues Geburtsdatum wisse. Die Rechtsvertretung regte in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen durch das SEM an, da der Beschwerdeführer sein Alter nicht genau kenne und Hinweise dafür bestünden, dass dieser minderjährig sei, und beantragte, ihm bis zum Abschluss dieser Abklärungen die Rechte eines Minderjährigen zuzugestehen. Ferner trug der Beschwerdeführer zur Zuständigkeit Italiens vor, dass es ihm dort nicht gefalle. Er habe die Absicht, in der Schweiz zu bleiben und wolle nicht nach Italien zurückkehren. Mit Blick auf seinen Gesundheitszustand führte er aus, dass es ihm abgesehen von [kleineren gesundheitlichen Unannehmlichkeiten] gut gehe.

A.d Am 27. September 2016 wurde - ebenfalls in Anwesenheit der Rechtsvertretung - die Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) durchgeführt (A16/11). Dabei reichte der Beschwerdeführer ein Blatt ein, auf dem "Friday, [2. Geburtsdatum/minderjährig] - (...) year old" steht. Er trug dazu vor, diese Notiz betreffe sein Geburtsdatum und stamme von seinem Cousin in Kamerun, der bei seiner Geburt, die zu Hause - in C._______, im Südwesten Kameruns - und nicht in einem Spital erfolgt sei, anwesend gewesen sei. Er selbst habe davor nicht gewusst, wann er zur Welt gekommen sei, weil er und auch seine Geschwister nie zur Schule gegangen seien. Die Tatsache, dass bisher der [3. Geburtsdatum/volljährig] respektive der [1. Geburtsdatum/volljährig] als seine Geburtsdaten erfasst worden seien, erklärt er damit, dass ihm jemand beim Ausfüllen der entsprechenden Formulare geholfen habe, wobei er nicht geschaut habe, was diese Person geschrieben habe. Darauf hingewiesen, dass er bereits in Italien den [3. Geburtsdatum/volljährig] als Geburtsdatum angegeben habe, führte er an, der Freund, der ihm in der Schweiz beim Ausfüllen der Unterlagen geholfen habe, sei bereits in Italien zugegen gewesen und habe diese Aufgabe auch dort für ihn übernommen. Zudem bekräftigte er, nie einen Reisepass gehabt und seine Identitätskarte auf der Flucht verloren zu haben. Andere Dokumente besitze er auch nicht.

Anlässlich der Erstbefragung klärte das SEM den Beschwerdeführer ferner darüber auf, dass er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung ans Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel geschickt werde. Da dort kein Dolmetscher anwesend sei, orientierte das SEM den Beschwerdeführer über den Ablauf der Untersuchung und stellte ihm Fragen zu seinem Gesundheitszustand.

B.

B.a In seinem Gutachten vom 7. Oktober 2016 kam das vom SEM beauftragte IRM der Universität Basel gestützt auf eine forensisch-medizinische Untersuchung, eine zahnärztliche Alterseinschätzung sowie eine radiologische Alterseinschätzung des linken Handskeletts und der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht.

B.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht ins anonymisierte Gutachten vom 7. Oktober 2016 und orientierte ihn darüber, dass davon auszugehen sei, er habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet und sein Geburtsdatum beim [1. Geburtsdatum/volljährig] (erste Registrierung) belassen werde.

C.
Im Rahmen zweier medizinischer Konsultationen im (...) vom 6. Oktober 2016 und vom 8. November 2016 wurde beim Beschwerdeführer eine [virale Infektion], eine (...) (Hautprobleme mit [...]), [Verminderung der weissen Blutkörperchen], Vitaminmangel, die Notwendigkeit von Impfungen und ein Leistenbruch, der am [...] operiert wurde, diagnostiziert. Zudem wurde der Verdacht auf eine (...) (Art von Blutarmut) geäussert.

D.
Am 26. Oktober 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den italienischen Behörden daraufhin mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer die ihm vom SEM mit Brief vom 26. Oktober 2016 gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme zu seiner Alterseinschätzung wahr und führte dazu im Wesentlichen aus, er sei nicht einverstanden mit der Änderung seines Geburtsdatums auf den [1. Geburtsdatum/volljährig]. So dürfe bei der Altersbestimmung nicht ausschliesslich auf das medizinische Gutachten abgestellt werden, weil dieses naturgemäss keine absolut sicheren Aussagen über das tatsächliche Alter einer Person liefere. Entsprechend müssten im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Indizien gewürdigt werden, die für oder gegen die Richtigkeit der gemachten Altersangaben sprächen. Es treffe zwar zu, dass er, der Beschwerdeführer, sein Geburtsdatum vom [2. Geburtsdatum/minderjährig] erst anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe. Dem Protokoll der Erstbefragung und jenem des beratenden Vorgesprächs sei aber übereinstimmend zu entnehmen, dass er die vorgängigen Angaben nicht selber gemacht habe. Da er anlässlich des beratenden Vorgesprächs bereits in Aussicht gestellt habe, mit seinem Bruder in Kontakt zu treten, um sein Geburtsdatum ausfindig zu machen, erstaune es nicht, dass er anlässlich der Erstbefragung habe angeben können, wann er wirklich geboren sei. Er habe nun erneut mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen, der sehr bemüht sei, ihm seine Geburtsurkunde zukommen zu lassen, wobei diese zuerst gefunden werden müsse. Bezüglich des Altersgutachtens des IRM der Universität Basel falle ferner auf, dass - im Unterschied zu den Altersgutachten des IRM der Universität Zürich - nicht mehr das Mindestalterkonzept angewendet werde. Das Fazit weise nur darauf hin, dass er, der Beschwerdeführer, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 18 Jahre alt sei; ein Mindestalter werde nicht genannt. Einzig auf die Angaben zum wahrscheinlichen Alter abzustellen, wo die Wahrscheinlichkeit nicht einmal prozentual näher definiert werde, sei problematisch. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei. Sollte das Alter wider Erwarten dennoch angepasst werden, sei in Anbetracht der Rechtsprechung zum Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu begründen, weshalb mehr für die beabsichtigte Änderung als für das von ihm angegebene Alter spreche. Zudem müsse im ZEMIS bezüglich des Geburtsdatums vom [1. Geburtsdatum/volljährig] zwingend ein Bestreitungsvermerk angebracht werden.

F.
Am 7. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer die Kopie der in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 in Aussicht gestellten Geburtsurkunde sowie die Kopie eines weiteren Dokuments mit dem Titel "Certificat de nationalité camerounaise" (beides in elektronischer Form) beim SEM ins Recht legen.

G.

G.a Am 27. Dezember 2016 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats Stellung zu nehmen, in dem ein Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung nach Italien sowie eine Abweisung des Gesuchs um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS vorgesehen war.

G.b Am 28. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung die entsprechende Stellungnahme einreichen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Angst, nach Italien zurückzukehren, da er dort von einem Nigerianer - der ihm in Libyen Geld ausgeliehen habe und nun neben der Rückzahlung des geliehenen Betrags einen Zins dafür verlange, den der Beschwerdeführer nicht begleichen könne - bedroht werde.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 (vgl. Bst. E) liess der Beschwerdeführer zum Altersgutachten des IRM der Universität Basel mit Verweis auf zwei Fachartikel (Olze / Schmeling / Taniguchi / Maeda / van Niekerk / Wernecke / Geserick, Forensic age estimation in living subjects: the ethnic factor in wisdom tooth mineralization, in: Int J Legal Med [2004] 118 : 170-173 sowie Schmeling / Olze / Reisinger / Geserick, Der Einfluss der Ethnie auf die bei strafrechtlichen Altersschätzungen untersuchten Merkmale, in: Rechtsmedizin, 2001/11 : 78-81; vgl. Beilagen 2 und 3) ausführen, dass es offenbar ernstzunehmende Hinweise dafür gebe, dass die Mineralisation der Weisheitszähne je nach Population unterschiedlich schnell verlaufe, wobei bei der afrikanischen Population festgestellt worden sei, dass diese Entwicklung schneller voranschreite als bei der europiden Population. Im Altersgutachten der Universität Basel sei die Diskussion der ethnischen Einflüsse zwar in den allgemeinen Ausführungen erwähnt und der ethnische Einflussfaktor bei der Berechnung des wahrscheinlichen Alters gestützt auf die zahnärztliche Untersuchung angeblich auch berücksichtigt worden. Allerdings sei nicht ersichtlich, inwiefern der angesprochene Wissenschaftsstreit im vorliegenden Fall tatsächlich berücksichtigt worden sei, was vor dem Hintergrund des aktuellen Forschungsstands äusserst fragwürdig sei und im Widerspruch zur Methodik des IRM der Universität Zürich stehe, das dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit einen ganzen Abschnitt widme. Ferner verletzte dieses Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Vor diesem Hintergrund liessen sich Zweifel am vorliegenden Altersgutachten nicht von der Hand weisen, weshalb nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden dürfe. Die in Kopie eingereichten Dokumente aus dem Heimatland seien als Indizien für die Aussagen zu seinem Alter zu werten. Die Originaldokumente würden schnellstmöglich nachgereicht.

Schliesslich liess der Beschwerdeführer vortragen, die italienischen Behörden seien vom SEM nicht gemäss den Vorschriften der Dublin-III-VO (Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO) angefragt worden, seien sie über seine Altersangaben doch einseitig informiert worden. So seien den italienischen Behörden weder seine Erklärungen für die unterschiedlichen Altersangaben, noch seine nachträglich eingereichten Dokumente zur Kenntnis gebracht worden.

H.

Am 29. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer die Originale der Geburtsurkunde sowie des Dokuments mit dem Titel "Certificat de nationalité camerounaise" beim SEM einreichen.

I.

I.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Ferner wies es das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und hielt fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den [1. Geburtsdatum/volljährig] laute. Schliesslich stellte es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

I.b Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit Italiens für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren feststehe. Zum Einwand, die Anfrage an Italien sei nicht korrekt erfolgt, führte das SEM aus, dass das Ersuchen sehr wohl die Information enthalte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben habe, minderjährig zu sein. Die italienischen Behörden hätten folglich über den relevanten Sachverhalt Bescheid gewusst.

Bezüglich der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Minderjährigkeit führte das SEM aus, dass dem Altersgutachten vom 7. Oktober 2016 - bei dem es sich um das Resultat einer wissenschaftlichen Untersuchung handle, das entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Anlass zu Zweifeln gebe - zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Dem stehe die am 29. Dezember 2016 eingereichte Geburtsurkunde, gemäss welcher er am [2. Geburtsdatum/minderjährig] geboren und somit minderjährig sei, gegenüber. Zwar komme diesem Dokument ein geringer Beweiswert zu, da es leicht zu beschaffen und leicht fälschbar sei. Trotzdem stelle es aber einen Hinweis auf eine mögliche Minderjährigkeit dar. Entscheidend seien deshalb die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter. Gegen das Vorbringen, eine andere Person habe bei der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz die Formulare ausgefüllt, führte das SEM an, dass gemäss den Unterlagen des Grenzwachtkorps kein Rapport erstellt worden sei, sondern die Angaben vielmehr mündlich erfolgt seien. Zudem erkläre dies nicht, weshalb jemand, der für den Beschwerdeführer ein Formular ausfülle, ausgerechnet beim Geburtsdatum nicht Rücksprache mit diesem nehmen und anstatt das Feld leer zu lassen, ein konkretes, frei erfundenes Alter angeben sollte. Ferner sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer im MIDES-Protokoll (vgl. Bst. A.b) ebenfalls mit dem Geburtsdatum [1. Geburtsdatum/volljährig] erfasst sei. Diese Daten würden nicht einfach vom Personalienblatt übernommen. Vielmehr sei dieses Datum mündlich vom Beschwerdeführer erfragt worden, wobei dieser bei diesem Gespräch mit dem Befrager alleine gewesen sei, weshalb die Angaben nicht von jemand anderem stammen könnten. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch alle vier Geschwister mit konkreten Altersangaben habe nennen können. Angesichts dessen erscheine es merkwürdig, dass er für sein eigenes Alter seinen Cousin habe fragen müssen. Ferner ergebe sich ein Widerspruch aus der Angabe des Beschwerdeführers, in B._______ geboren zu sein und dort gelebt zu haben, und den Angaben im eingereichten Geburtspapier, wonach er in [grössere Stadt im Süden Kameruns] geboren worden und auch dort wohnhaft gewesen sei.

Bezüglich des Antrags, die Änderung des Alters im ZEMIS habe unmittelbar und in Form einer anfechtbaren Verfügung vor dem Endentscheid zu erfolgen, führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer sich in einem beschleunigten Verfahren befinde und er im Rahmen der vorliegenden Verfügung die Möglichkeit habe, die seitens des SEM verweigerte Änderung der ZEMIS-Daten anzufechten. Folglich ergebe sich für ihn kein Rechtsnachteil.

Zur seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Präferenz, in der Schweiz zu bleiben, führte das SEM aus, dass diese keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Italiens habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen.

I.c Ferner habe Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Zudem sei Italien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt werde. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimats- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systematischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen.

Bezüglich der in der Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 geltend gemachten Bedrohung durch einen Nigerianer sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Sollte der Beschwerdeführer sich in Italien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.

I.d Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Zudem trage das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, lägen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.

J.

J.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 (Poststempel, vorgängig per Telefax) liess der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 30. Dezember 2016 sei aufzuheben, das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den [2. Geburtsdatum/minderjährig] zu berichtigen. In prozessualer Hinsicht liess er zudem darum ersuchen, das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und ihn als Minderjährigen zu betrachten. Ferner liess er beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

J.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung des Alters einer beschwerdeführenden Person in erster Linie für echt befundene Identitätspapiere massgeblich seien. Der Beschwerdeführer habe am 29. Dezember 2016 seine Geburtsurkunde sowie ein "Certificat de nationalité camerounaise" - beides im Original - eingereicht. Der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer hätte diese Dokumente (insbesondere die Geburtsurkunde) bereits bei seiner Befragung am 27. September 2016 erwähnen müssen, sei nicht gerechtfertigt. So habe er zu jenem Zeitpunkt zwar bereits Kontakt mit dem nahen Bekannten ("Familien-Bruder") gehabt, der ihn über sein Geburtsdatum informiert habe. Dass bei seiner Geburt eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei, habe er damals jedoch noch nicht gewusst. Er habe dies erst später erfahren, nachdem der "Familien-Bruder" zwecks Suche nach Beweismitteln bezüglich des Alters des Beschwerdeführers mit dessen Mutter in Kontakt getreten sei und sich herausgestellt habe, dass die Geburt des Beschwerdeführers aufgrund von Komplikationen im Spital von [grössere Stadt im Süden Kameruns] erfolgt und deshalb auch in dieser Stadt registriert worden sei. In analoger Anwendung der Praxis des Bundesverwaltungs- und Bundesgerichts zum Beweiswert einer Taskara komme den eingereichten Beweismitteln zwar nur ein verminderter Beweiswert zu, ohne genauere Betrachtung von einer Fälschung auszugehen, sei aber nicht zulässig.

Bezüglich der Altersabklärung des IRM der Universität Basel wurde neben dem bereits mit Eingabe beim SEM vom 28. Dezember 2016 Vorgebrachten (vgl. Bst. G.b) ausgeführt, dass dessen Schlussfolgerungen nicht nur widersprüchlich, sondern auch rein spekulativer Natur seien. So werde die Diskrepanz zwischen dem Resultat der Untersuchung betreffend Schlüsselbeinverknöcherung und der Zahnentwicklung ohne jegliche faktische Grundlage mit dem tieferen ökonomischen und medizinischen Status in Kamerun erklärt - dies trotz der Ausführung zur körperlichen Untersuchung, dass sich aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung respektive einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben würden. Die Gutachter hätten hingegen offengelassen, weshalb im vorliegenden Fall die Untersuchungsergebnisse der Zähne massgeblicher seien. Diese Frage sei jedoch, insbesondere weil die ethnischen Einflüsse bei der Zahnentwicklung kontrovers diskutiert würden, von erheblicher Bedeutung. Solange die Würdigung der Zahnuntersuchungsergebnisse nicht auf eine Studie abstelle, die mit einer kamerunischen Referenzpopulation durchgeführt werde, komme dieses Vorgehen einer unethischen Altersschätzung gleich. Weiter sei festzustellen, dass die Methodik des IRM der Universität Basel nicht mit den "Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausserhalb des Strafverfahrens" der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) zu vereinbaren sei. Danach müssten die Variationsmöglichkeiten, wie die abweichende genetisch-geographische Herkunft, im Rahmen des Gutachtens diskutiert werden. Auf eine solche Diskussion sei im vorliegenden Fall, anders als jeweils beim IRM der Universität Zürich, verzichtet worden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergäben sich vorliegend erhebliche Zweifel bezüglich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen an das Gutachten. Schliesslich wurde in Wiederholung zu den Stellungnahmen vom 31. Oktober 2016 und vom 28. Dezember 2016 (vgl. Bst. E und G.b) geltend gemacht, dass bezüglich des Altersgutachtens des IRM der Universität Basel auffalle, dass - im Unterschied zu den Altersgutachten des IRM der Universität Zürich - nicht mehr das Mindestalterkonzept angewendet werde, was aus den in den beiden Stellungnahmen genannten Gründen problematisch erscheine. Angesichts der genannten Gründe könne aus dem Gutachten nur der Schluss gezogen werden, dass es nicht in Widerspruch mit den Altersangaben des Beschwerdeführers stehe und somit als Indiz für die Richtigkeit Letzterer zu interpretieren sei.

Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter sei anzumerken, dass es ihm vor dem Kontakt mit seiner Rechtsvertretung nicht bewusst gewesen sei, dass er, wenn er keine genauen Altersangaben machen könne, dies offenlegen müsse. Er habe somit sein Unwissen im für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt offengelegt und sei danach im Rahmen seiner Möglichkeiten der Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er mit dem "Familien-Bruder" Kontakt aufgenommen habe. In Anbetracht dieses Sachverhalts sei es höchst fragwürdig, dem Beschwerdeführer seine vorgängigen Angaben vorzuwerfen. Schliesslich stehe das berichtigte Geburtsdatum in Übereinstimmung mit den eingereichten Beweismitteln.

Des Weiteren sei auch der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe angegeben, in einer französischsprachigen Region von Kamerun geboren worden zu sein, aber nur englisch zu sprechen, unbegründet. So habe er anlässlich der Erstbefragung vom 27. September 2016 eindeutig vorgetragen, in C._______ im Südwesten Kameruns - eine englischsprachige Region - geboren worden zu sein. Genauso verhalte es sich mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Geschwister anlässlich der Befragung am 15. September 2016 mit Alter nennen können, für sein eigenes Geburtsdatum aber einen Bekannten fragen müssen. So habe er anlässlich der Erstbefragung vom 27. September 2016 klargestellt, dass er das Alter seiner Geschwister einfach so angegeben habe, ohne dieses so genau zu kennen.

Im Sinne eines Fazits sei festzuhalten, dass das SEM vorliegend nie eine Gesamtwürdigung der Indizien vorgenommen habe, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers sprächen. Auch hätten die Argumente des SEM gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers widerlegt werden können. Die vermeintlichen Widersprüche seien auf die anfängliche Unwissenheit des Beschwerdeführers zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz weitergehende Abklärungen zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt habe, weshalb aus ihrer Sicht wohl Indizien dafür bestanden hätten. In der Gesamtschau und Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, der eingereichten Geburtsurkunden sowie dem Resultat der Untersuchung betreffend Schlüsselbeinverknöcherung sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

J.c Vor diesem Hintergrund könne auch das vom SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum nicht das wahrscheinlichere sein, als das vom Beschwerdeführer angegebene. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sei deshalb zu berichtigen, wobei es dem SEM zu überlassen sei, seinerseits einen Bestreitungsvermerk anzubringen.

K.

Mit Telefax vom 10. Januar 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG per sofort einstweilen aus.

L.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 (vorgängig per Telefax) liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerde bezüglich des Verfahrens zur Berichtigung der unrichtigen Personendaten gegen die Dispositionspunkte 6 und 7 der angefochtenen Verfügung und nicht - wie in der Beschwerdeschrift versehentlich ausgeführt - gegen das unrechtmässige Verweigern einer anfechtbaren Verfügung richten würde. Ergänzend zur Beschwerdebegründung wird ferner ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall die Frage stelle, wie mit den unterschiedlichen Beweisregeln des Datenschutzrechts und des Asylrechts umzugehen sei. Bezüglich Einträge im ZEMIS gälten angesichts der Bestimmung in Art. 19 Abs. 1
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA)
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020145 (DSG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968146 sowie nach den Artikeln 111e-111g AIG147.148
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV149 ein Gesuch beim SEM einreichen.150
3    Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) mit Blick auf das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht das Datenschutzgesetz und das VwVG. In seiner jüngsten Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht hingegen entschieden, dass bei der Feststellung des Alters im Dublin-Verfahren die asylrechtlichen Beweisregeln massgeblich seien, da ein Vorrang des datenschutzrechtlichen Verfahrens aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun sei. Bei der Feststellung des Alters im nationalen Verfahren habe es demgegenüber die Beweisregeln des Datenschutzrechts für massgeblich erklärt. Dieses Vorgehen sei widersprüchlich und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Ferner handle es sich bei der Begründung des Gerichts um keine rechtliche, sondern um eine praktische. Aus Praktikabilitätsgründen die einen Beweisregeln den anderen vorzuziehen, sei unzulässig. So sei der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA)
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020145 (DSG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968146 sowie nach den Artikeln 111e-111g AIG147.148
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV149 ein Gesuch beim SEM einreichen.150
3    Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
ZEMIS-Verordnung unmissverständlich. Das datenschutzrechtliche Verfahren und das Asylverfahren könnten dabei nicht gesondert voneinander betrachtet werden, weil das glaubhafte Alter im ZEMIS erfasst und somit im Rahmen des Dublin-Verfahrens verwendet werde.

M.

In seiner Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung eingeräumt werde und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

N.

Vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeschrift - unter Verweis auf die Fachartikel Olze / Schmeling / Taniguchi / Maeda / Van Niekerk / Wernecke / Geserick, Forensic age estimation in living subjects: the ethnic factor in wisdom tooth mineralization, in: Int J Legal Med [2004] 118 : 170-173 sowie Schmeling / Olze / Reisinger / Geserick, Der Einfluss der Ethnie auf die bei strafrechtlichen Altersschätzungen untersuchten Merkmale, in: Rechtsmedizin, 2001/11 : 78-81 - gemachten Ausführungen betreffend die ethnischen Einflüsse bei der Zahnentwicklung wandte sich das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2017 ans IRM der Universität Basel, um in Erfahrung zu bringen,

ob es sich bei der in den genannten Fachartikeln vertretenen Meinung um die herrschende Lehre oder um eine wissenschaftliche Minderheitsmeinung handle,

inwiefern das IRM der Universität Basel im Rahmen seiner Arbeit die Feststellung habe machen können, dass die Mineralisation der Weisheitszähne bei der afrikanischen Population schneller voranschreite als bei der europiden Population und

inwiefern Schlüsse, wie diejenigen, die in den zitierten und beigelegten Artikeln gezogen würden, in den Gutachten des IRM - so auch im vorliegenden - berücksichtigt würden und sofern sie im vorliegenden Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, was der Grund dafür sei.

O.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 nahm das IRM der Universität Basel zum Schreiben des Gerichts vom 16. Januar 2017 Stellung und führte aus, dass die vom IRM verwendete Literatur den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft zur Forensischen Lebensaltersschätzung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin folge. Die im Schreiben vom 16. Januar 2017 erwähnte Literatur könne als Begutachtungsgrundlage herangezogen werden und entspreche damit dem Stand der wissenschaftlichen Forschung. Eigene Untersuchungen zur Mineralisation der Weisheitszähne seien im IRM der Universität Basel bisher nicht durchgeführt worden. Die aktuelle Literatur werde aber bei der Schätzung des Zahnalters durch die Universitären Zahnkliniken jeweils kritisch diskutiert. Insofern finde sie auch Eingang in das Gutachten zur forensischen Lebensaltersschätzung des IRM der Universität Basel, wie sich dem beigelegten Gutachten zur zahnärztlichen Altersschätzung der Universitätszahnkliniken Basel vom 7. Oktober 2016 für den vorliegenden Fall entnehmen lasse. Nach dem Stand der aktuellen Literatur dazu erfolge der Abschluss der Mineralisation der Weisheitszähne bei der afrikanischen Population ein Jahr früher, was zu einer Altersunterschätzung führen könne. Bei vollständigem Abschluss der Wurzelmineralisation, wie dies für den Beschwerdeführer der Fall sei, sei auch bei dieser ethnischen Gruppe das 18. Lebensjahr sicher vollendet.

P.

Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die anonymisierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2017 und des IRM der Universität Basel vom 2. Februar 2017 sowie die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gewährt.

Q.

Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS vom Dublin-Verfahren getrennt werde, wobei das Dublin-Verfahren unter der vorliegenden Verfahrensnummer E-130/2017 weitergeführt werde, während das Begehren um Datenbereinigung im ZEMIS in einem eigenen Beschwerdeverfahren (E-891/2017) zu behandeln sei.

R.

Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 (vorgängig per Telefax) liess der Beschwerdeführer darum ersuchen, es sei ihm eine Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme zum Schreiben des IRM der Universität Basel vom 2. Februar 2017 zu gewähren, da er das IRM um Zustellung der der Altersschätzung zugrundeliegenden Teilgutachten ersucht habe.

S.

Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Einreichung der gewünschten Stellungnahme an. Zur Begründung hielt das Gericht fest, dass - anders als bezüglich der zahnmedizinischen Untersuchung - nicht ersichtlich sei, inwiefern betreffend die restlichen Teile des Gutachtens des IRM der Universität Basel vom 7. Oktober 2016 ein Klärungsbedarf bestehe. Folglich sei ein Beizug der jeweiligen Teilgutachten nicht nötig, da er keine weiteren Erkenntnisse zu Tage fördern würde.

T.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 liess sich der Beschwerdeführer zum Schreiben des IRM der Universität Basel vom 2. Februar 2017 vernehmen. Er liess im Wesentlichen vortragen, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das IRM darauf komme, dass ausgehend davon, der Abschluss der Mineralisation der Weisheitszähne erfolge bei Personen aus Afrika etwa ein Jahr früher, allenfalls das Risiko einer Altersunterschätzung bestehe. Nach logischem Verständnis der dazu zitierten Studie bestehe vielmehr die Gefahr einer Altersüberschätzung.

Zusätzlich stelle sich mit Bezug zum mit dem Schreiben des IRM der Universität Basel eingereichten Teilgutachten der Zahnklink die Frage, wie es dazu komme, dass betreffend die Weisheitszähne das Mindestalter unter Berücksichtigung der Ethnizität bei 20.6 Jahren habe festgelegt werden können, obwohl gemäss dem berücksichtigten Artikel das Mindestalter der südafrikanischen Probanden (mit dem entsprechenden Mineralisationsstadium H) 17 Jahre betrage. Bei näherer Betrachtung könne festgestellt werden, dass die Gutachter nicht auf das Mindestalter, sondern auf den Mittelwert der Referenzpopulation abgestellt hätten. Diese Vorgehensweise sei nicht mit den Vorgaben der AGFAD vereinbar, wonach die Anwendung des Mindestalterskonzepts bedinge, dass auf das Alter der jüngsten Person der Referenzpopulation der jeweiligen Merkmalausprägung abzustellen sei. In Anbetracht dessen stelle sich hier berechtigterweise die Frage, ob dies nicht zu einer Altersüberschätzung führen könne, was insbesondere im Lichte einer möglichen Kindswohlgefährdung nicht in Kauf genommen werden dürfe. So gehe denn auch aus einem beigelegten Gegengutachten von Dr. med. dent. Bernhard Knell in einem gleichgelagerten Fall hervor, dass die Mittelwertanalyse als alleinige Beurteilungsgrundlage für die Beurteilung des chronologischen Alters bei abgeschlossenem Wurzelwachstum (Stadium H) ungeeignet und abzulehnen sei, weil zahnärztliche Gutachten, die sich bei der Frage nach dem 18. Lebensjahr nur auf Mittelwertanalysen stützten, ein erhöhtes Risiko falsch-positiver Altersschätzungen bergen würden. Eine sichere Vollendung des 18. Lebensjahres sei nach dem Mindestalterskonzept nur möglich, wenn alle drei Säulen des Gutachtens eine solche Zuordnung erlaubten, was betreffend das vorliegende Gutachten nicht der Fall sei.

Schliesslich erscheine es fragwürdig, die Ergebnisse der Schlüsselbeinverknöcherung aufgrund einer möglichen Retardierung auszublenden, da dies zur stossenden Annahme führe, dass bei jeder Person, die nicht in einem Industrieland aufgewachsen sei, von einer Entwicklungsverzögerung der Knochen ausgegangen werden müsse.

Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurde das erwähnte Gegengutachten von Dr. med. dent. Knell in einem anderen Fall sowie ein Artikel desselben Zahnarztes in der "Kriminalistik-Schweiz" (2/2012) mit dem Titel "Zahnärztliche Altersdiagnostik zur Frage nach dem 18. Altersjahr" ins Recht gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2.

Da das Verfahren betreffend die Datenbereinigung im ZEMIS mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 vom Dublin-Verfahren getrennt wurde, sind im vorliegenden Entscheid nur die Fragen zu beantworten, ob das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihn zutreffenderweise nach Italien weggewiesen hat.

3.

3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

5.

5.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist grundsätzlich dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Handelt es sich bei der antragstellenden Person indes um einen unbegleiteten Minderjährigen, der keinen sich in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen hat, so ist - angesichts des Prinzips der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien und gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sowie das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich (zu dessen Geltung für die Schweiz vgl. Urteil des BVGer E-594/2015 vom 2. Juli 2015, E. 6 m.w.H.) - vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige (zur Zeit) aufhält.

5.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden infolgedessen am 26. Oktober 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Indes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei minderjährig, wobei er dies glaubhaft machen muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Da bei der Bejahung der Minderjährigkeit gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten wäre, ist im Nachfolgenden in erster Linie zu prüfen, ob das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen ist.

5.3 Dazu ist in Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers, der eingereichten Beweismittel sowie der Altersabklärung durch das IRM der Universität Basel zu erwägen, ob von der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

5.3.1 Während der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz sowie anlässlich der MIDES-Befragung noch angegeben hatte, im [1. Geburtsdatum/volljährig] geboren worden und damit volljährig zu sein, trug er im Rahmen des beratenden Vorgesprächs vom 20. September 2015 vor, er wisse nicht, wie alt er wirklich sei, um anlässlich der Erstbefragung vom 27. September 2016 geltend zu machen, eine seiner Familie nahestehende Person in Kamerun habe ihm zwischenzeitlich Auskunft darüber erteilen können, dass er am [2. Geburtsdatum/minderjährig] geboren worden sei. Als Erklärung dafür, weshalb er zunächst angegeben habe, volljährig zu sein, gab er zu Protokoll, dass das Formular an der Schweizer Grenze von einer mit ihm reisenden Person ausgefüllt worden sei, die ohne Absprache mit ihm irgendwelche Angaben zu seinem Alter gemacht habe. Dies überzeugt nicht. So wäre tatsächlich zu erwarten gewesen, dass eine mitreisende Person bei fehlender Kenntnis des Geburtsdatums des Beschwerdeführers zunächst bei diesem nachgefragt, die entsprechende Spalte aber jedenfalls eher offengelassen hätte, als einfach irgendetwas auszufüllen. Ferner vermag dies nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer bei der MIDES-Befragung, bei der er mit der befragenden Person des SEM alleine war, erneut das [1. Geburtsdatum/volljährig] angab respektive dieses bestätigte. In diesem Zusammenhang fällt ferner auf, dass der Beschwerdeführer bei der MIDES-Befragung das Alter seiner Geschwister noch vorbehaltlos angeben konnte. Dass er deren Alter kannte, sein eigenes jedoch nicht, erscheint wenig wahrscheinlich. Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso er Angaben zum Alter seiner Geschwister machen sollte, wenn er darüber eigentlich gar nicht Bescheid weiss. So überzeugt seine Argumentation, wonach er dies einfach so gesagt habe, nicht. Die im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens in Ungereimtheit mit den anfänglichen Ausführungen geltend gemachte Minderjährigkeit wirkt somit nachgeschoben.

5.3.2 Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zwecks Nachweis seiner Minderjährigkeit die Originale seiner kamerunischen Geburtsurkunde sowie eines Dokuments mit dem Titel "Certificat de nationalité camerounaise" ein. Es stellt sich die Frage, ob diese Urkunden die wenig plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Minderjährigkeit in die Glaubhaftigkeit führen können. Den beiden Dokumenten zufolge ist der Beschwerdeführer, wie von ihm anlässlich der Erstbefragung vom 27. September 2016 zu Protokoll gegeben, am [2. Geburtsdatum/minderjährig] zur Welt gekommen, wobei die Geburt - nach Angaben in der Beschwerdeschrift infolge von Komplikationen - nicht in seinem Dorf, sondern in [grössere Stadt im Süden Kameruns] erfolgt sei. Zwar könnte bezüglich des Heimatdorfes des Beschwerdeführers angesichts der Ähnlichkeit der Namen der Orte B._______, im Nordosten Kameruns, und C._______, im Südwesten des Landes, ein Missverständnis vorliegen und der Beschwerdeführer, wie von ihm angeführt, tatsächlich aus C._______, einem Ort knapp 75 Kilometer von [grössere Stadt im Süden Kameruns] entfernt, stammen. Indessen steht [grössere Stadt im Süden Kameruns] als Geburtsort des Beschwerdeführers im Widerspruch zu seiner Angabe anlässlich der Erstbefragung am 27. September 2017, wonach er zu Hause und nicht in einem Spital zur Welt gekommen sein soll (vgl. A16/11, F14). Ohnehin erstaunt es, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem angeblichen Gespräch mit der seiner Familie nahestehenden Person nichts davon gewusst haben will, dass er allenfalls Urkunden verfügbar machen kann, die seine Minderjährigkeit belegen. Stattdessen führte er anlässlich der MIDES-Befragung noch in absoluter Weise aus, dass dies nicht möglich sei (vgl. 11/7, Rz. 4.07). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente - Geburtsurkunde und "Certificat de nationalité camerounaise" - in Kamerun zwar existieren, Fälschungen solcher Urkunden gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts dort aber tatsächlich verbreitet und einfach zu beschaffen sind, kommt ihnen nur ein geringer Beweiswert zu. Folglich vermögen sie die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht umzustossen.

5.3.3 Bezüglich des Altersgutachtens des IRM der Universität Basel kommt das Gericht zum Schluss, dass in wissenschaftlicher Hinsicht keine Gründe dafür ersichtlich sind, an den darin dargelegten Ergebnissen zu zweifeln. So wurde das Gutachten von fachlich qualifizierten Personen erstellt. Es gibt keine Hinweise dafür, dass es ihnen an der für diese Arbeit nötigen Objektivität und Neutralität mangeln würde. Inhaltlich ist das Gutachten schlüssig und spätestens nach Beantwortung der Fragen des Gerichts im Schreiben des IRM der Universität Basel vom 2. Februar 2017 auch nachvollziehbar. So lässt sich diesem Schreiben entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Studie von Olze et al. betreffend den Einfluss der Ethnie auf die Mineralisation der Weisheitszähne den Sachverständigen bekannt ist und von diesen im vorliegenden Fall auch berücksichtigt wurde. Daran vermag auch das mit Eingabe vom 23. Februar 2017 nachgereichte Gegengutachten nichts zu ändern, betrifft dieses doch nicht den Beschwerdeführer, sondern eine andere Person. Angesichts dessen kann der Beschwerdeführer bezüglich der behaupteten Minderjährigkeit aus dem Gutachten des IRM der Universität Basel nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.3.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen respektive nachzuweisen. Somit liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb der Verweis auf den vom Gericht im Urteil A-1987/2016 vom 6. September 2016 im Sinne eines obiter dicums gezogenen Schluss, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person auszugehen sei, angesichts der vorangegangenen Ausführungen unbehilflich ist.

5.4 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.

6.

Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK aufgezeigt ist.

6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.

Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016; Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem
Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen, sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8173/2015 vom 20. Mai 2016).

Der Beschwerdeführer gehört als junger Mann ohne gravierende Krankheiten nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Im Übrigen hat er sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerechtfertigt.

7.

Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5).

7.1 Wie sich aufgrund verschiedener medizinischer Konsultationen im (...) herausstellte, leidet der Beschwerdeführer an [den in Bst. C aufgeführten Krankheiten und Mangelerscheinungen].

Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft angesichts der zuvor dargelegten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, die zwar nicht zu verharmlosen ist, jedoch nicht den zuvor umschriebenen Schweregrad aufweist, für diesen nicht zu. Zudem verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

7.2 Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des Verfahrens sodann geltend, er habe Angst, nach Italien zurückzukehren, da er dort von einem Nigerianer, dem er Geld schulde, bedroht werde (vgl. Bst. G.b).

Diesbezüglich ist dem SEM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit Privaten respektive bei einer Furcht vor Übergriffen Privater an die italienischen Polizeibehörden, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig angesehen werden können, wenden kann.

7.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. So geht das Gericht denn auch davon aus, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

Schliesslich sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

7.4 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse - namentlich aus Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK - ersichtlich, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen.

8.
Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So hat das SEM in seiner Verfügung alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt.

9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1).

10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 ist zu bestätigen.

12.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 indes die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-130/2017
Date : 21. März 2017
Published : 05. April 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016


Legislation register
AsylG: 3  6  31a  44  105  106  111a  112b
AsylV 1: 29a  32
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  56  63  65
ZEMIS-Verordnung: 19
Weitere Urteile ab 2000
C_326/02
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
italian • member state • federal administrational court • cameroon • question • lower instance • family • brother and sister • hamlet • physical condition • asylum procedure • position • forensic medicine • doubt • fax • time limit • literature • personal data • correctness • letter of complaint
... Show all
BVGE
2015/9 • 2012/4 • 2011/9 • 2010/45
BVGer
A-1987/2016 • A-7588/2015 • D-4751/2013 • E-130/2017 • E-594/2015 • E-8173/2015 • E-891/2017
EMARK
2000/19
ECJ
C-648/11
EU Richtlinie
2013/33
EU Verordnung
604/2013