Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-594/2015

Urteil vom 2. Juli 2015

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richter Thomas Wespi,
Besetzung
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______, geboren am (...) 1996

bzw. eigenen Angaben zufolge geboren am (...) 1998
bzw. (...) 1999,

Parteien Afghanistan,

vertreten durch Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, ,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach

Gegenstand Bulgarien (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 19. Januar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland Ende 2011 und sei in den Iran gereist. Dort sei er in der Stadt B._______ aufgegriffen und nach Afghanistan zurückgeschafft worden. In der Folge habe er weitere zweimal versucht, sein Heimatland zu verlassen. Beim vierten Versuch sei es ihm gelungen, die Grenze zu passieren, und er sei nach Teheran gereist. Die folgenden rund zwei Jahre habe er im Iran verbracht. Danach sei er zu Fuss über die Gebirge in die Türkei gereist und habe sich einige Monate dort aufgehalten. Anschliessend habe er sich nach Bulgarien begeben, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe in Bulgarien einen entsprechenden Flüchtlingsausweis erhalten und hätte drei Monate lang in einem Camp verbringen können. Man habe ihm gesagt, dass er sein Interview zum Asylgesuch abwarten solle. Eines Tages habe er mit Verspätung in seine Unterkunft heimkehren wollen und habe als Strafe Putzarbeiten verrichten müssen. Er habe weitere zehn Tage in der Unterkunft verbracht. Als er ein zweites Mal verspätet in seine Unterkunft habe zurückkehren wollen, sei er nicht mehr eingelassen worden. Er habe am Arbeitsort übernachten müssen. Drei Monate später habe er sich bei seiner ursprünglichen Unterkunft in C._______ nach seinem Interview erkundigt. Man habe ihm wiederum gesagt, er müsse warten. In der Folge habe er Bulgarien verlassen und sei über Serbien, Ungarn und Österreich am 26. Oktober 2014 in die Schweiz eingereist (vgl. hierzu: Akte A12). Der Beschwerdeführer meldete sich im (...) Hauptbahnhof auf dem Polizeiposten und gab in der Befragung an, er wolle in der Schweiz um Asyl ersuchen. Am 27. Oktober 2014 ordnete das Migrationsamt des Kantons D._______ die Entlassung aus der Haft und die Zuführung an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen an (vgl. Akte A1/25).

Am 27. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Personalienblatt des BFM auszufüllen (vgl. Akte A3). Auf diesem Personalienblatt wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer am (...) 1378 (heimatliche Zeitrechnung) geboren worden sei. Im Weiteren wurde auf dem Personalienblatt festgehalten, dass der Beschwerdeführer dieses nicht selbständig ausgefüllt habe und dass eine weitere Person für die Übersetzung der Personenangaben beigezogen worden sei.

Am 28. Oktober 2014 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers im EVZ in Kreuzlingen registriert.

B.
Im Auftrag des BFM erstellte das Kantonsspital E._______ am 11. November 2014 beim Beschwerdeführer eine Handknochenaltersanalyse (Methode nach Greulich und Pyle). Als Befund wurde ein "Skelettalter von 19 Jahren (angegebenes Alter: 16 Jahre und (...) vollende Monate)" festgehalten (vgl. Akte A11).

C.
Am 21. November 2014 fand eine Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ Kreuzlingen statt (vgl. Akte A12).

Anlässlich dieser BzP führte der Beschwerdeführer zu seinem Alter aus, er sei am (...) 1998 geboren. Dabei wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er auf dem Personalienblatt ein anderes Geburtsdatum angegeben habe ((...) 1378, was gemäss der Berechnung des bei der Befragung anwesenden Dolmetschers dem (...) 1999 entspreche). Der Beschwerdeführer gab hierzu an, er habe das Personalienblatt nicht selbst ausgefüllt; das Datum sei dort von den zwei Mädchen, die damals dabei gewesen seien, falsch umgerechnet worden. Er habe keine Ahnung, wann sein Geburtstag gemäss afghanischem Kalender sei. Gemäss den Erzählungen seiner Grossmutter sei er 16 Jahre und (...) Monate alt; seine Grossmutter habe ihm immer berichtet, dass er im 3. Monat des Kaninchenjahres geboren sei. Gemäss den Angaben des Dolmetschers entspreche das Kaninchenjahr dem Jahr 1377 (europäischer Kalender: (...)/(...) 1998). Nachdem er in die Schweiz eingereist sei, habe er mit seiner Grossmutter telefoniert, um sein Geburtsjahr aufzuschreiben. Dabei habe sie ihm gesagt, dass er 16 Jahre und (...) Monate alt sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er seitens des BFM mit Geburtstag (...) 1998 erfasst werde (vgl. Akte A12, S. 3).

Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er sei in F._______ geboren. Sie seien Hazara und gehörten dem Stamm der G._______ an. Sein Vater sei Stammesführer gewesen und von einem Angehörigen eines mit ihrem Stamm verfeindeten Stammes umgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter nicht gekannt. Nach dem Tod seines Vaters sei er mit seinen Geschwistern, weiteren Verwandten seiner Mutter, der zweiten Ehefrau seines Vaters und der Grossmutter nach H._______ gezogen; damals sei er noch ein Kleinkind gewesen. Die Grossmutter sei weiter in den Iran gezogen; er sei zunächst bei der Stiefmutter in H.______ geblieben. Er habe bis zur 4. Klasse die Schule in H._______ besucht und habe später auf dem Bau gearbeitet. Nachdem seine Stiefmutter gestorben und sein Bruder ebenfalls vom verfeindeten Stamm umgebracht worden sei, sei der Beschwerdeführer zur Grossmutter in den Iran gegangen. Im Iran habe er als Hirte gearbeitet. Er sei Analphabet und kenne sich im Kalender nicht aus, deshalb könne er nicht genau angeben, wann er in den Iran gereist sei. Er habe nie Identitätspapiere besessen und habe auch keine "Tazkira" besessen. Er habe wahrscheinlich Schulzeugnisse, diese seien aber in Afghanistan abhanden gekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Mördern seines Bruders getötet zu werden. Im Iran habe er nicht legal arbeiten können. In Bulgarien seien Flüchtlinge unerwünscht und er habe dort illegal arbeiten müssen (vgl. Akte A12, S. 7 und 10).

Schliesslich trug der Beschwerdeführer vor, er leide an Migräne (und sei diesbezüglich bereits im Iran behandelt worden) sowie an Gedächtnisschwäche und Konzentrationsmangel (vgl. Akte A12, S. 11).

D.
Ebenfalls am 21. November 2014 fand eine erste Nachbefragung des Beschwerdeführers im EVZ Kreuzlingen zu seiner gesundheitlichen Situation statt (vgl. Akte A14). Dabei trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe starke Kopf- und Zahnschmerzen und habe im EVZ entsprechende Schmerzmittel erhalten. Er habe bereits in Afghanistan an sporadischen Kopfschmerzen gelitten, im Iran seien diese akut geworden und er habe zudem an Gelenkschmerzen gelitten. Weil das Oberhaupt seiner Familie ums Leben gekommen sei, hätten er und der Rest seiner Familie für den Lebensunterhalt selbst aufkommen müssen und sich nicht hinreichend ernähren können.

E.
Am 21. November 2014 fand eine weitere Nachbefragung des Beschwerdeführers im EVZ Kreuzlingen statt (vgl. Akte A15).

Dabei wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund des von ihm angegebenen Geburtstages ((...) 1998) nach schweizerischem Recht minderjährig sei. Er wurde danach gefragt, ob er sein Alter belegen könne. Hierzu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe keine Geburtsurkunde. Von seiner Grossmutter habe er im Iran erfahren, dass er (damals) 16-jährig sei. Seine Grossmutter sei bei seiner Geburt dabei gewesen, da sie mit der Familie des Beschwerdeführers zusammengelebt habe. Der Beschwerdeführer wurde weiter danach gefragt, wann er nach H._______ gezogen respektive wann er eingeschult worden sei; er konnte keine diesbezüglichen Angaben zu Protokoll geben und verwies auf seine Konzentrationsschwierigkeiten.

Dem Beschwerdeführer wurden die Ergebnisse der am 11. November 2014 vom Kantonsspital I._______ durchgeführten Handknochenaltersanalyse zur Kenntnis gebracht. Insbesondere wurde er damit konfrontiert, dass sein Skelettalter gemäss Handröntgenaufnahme 19 Jahre betrage. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, er sei auf keinen Fall 19 Jahre alt; er sei vielmehr im 3. Monat des Kaninchenjahres geboren.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des BFM weiter damit konfrontiert, dass er ungenaue und unsubstanziierte Angaben zu seinem Geburtsdatum, zum eigenen Alter, zum Alter seiner Familienangehörigen und zu seiner Schulzeit gemacht habe. Er verhalte sich nicht "wie ein Minderjähriger" und sehe älter aus, als er angebe. Aufgrund der Altersbestimmungsanalyse des Kantonsspitals Frauenfeld, welche ergeben habe, dass sein Skelettwachstum demjenigen einer erwachsenen Person entspreche, gehe das BFM davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Er werde im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und für die weiteren Anhörungen werde ihm keine Vertrauensperson zur Seite gestellt. Dazu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt.

Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, er könne diese Einschätzung nicht akzeptieren; er sei in der "Gosse" aufgewachsen; vielleicht sehe er deshalb älter aus. Er habe keine Eltern gehabt, die ihn umsorgt hätten. Er wies nochmals darauf hin, dass er keinerlei Papiere habe, um sein wahres Alter zu belegen.

In der Folge setzte das BFM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers fiktiv auf den 1. Januar 1996 fest.

F.
Am 21. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien, Ungarn oder Österreich gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig seien (vgl. Akte A16).

Der Beschwerdeführer trug dabei insbesondere vor, Bulgarien sei ein armes Land und die eigene Bevölkerung habe nicht genug zu essen; den Flüchtlingen gehe es noch schlechter. In Bulgarien dürfe er die Schule nicht besuchen und könne nur illegal arbeiten. Eine Betreuung der Asylsuchenden finde nicht statt.

Nach Abschluss der Befragung weigerte sich der Beschwerdeführer, das betreffende Protokoll zu unterzeichnen. Er begründete seine Verweigerung damit, dass er mit Jahrgang 1996 erfasst worden sei; er verlange, dass die Knochenaltersanalyse nochmals vorgenommen werde.

G.
Am 28. November 2014 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden wurden gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegeben habe, minderjährig zu sein; die vorgenommene Handknochenanalyse habe indessen ergeben, dass er mindestens 19 Jahre alt sei (vgl. Akte A21).

H.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilten die bulgarischen Behörden (Dublin Unit Bulgaria) dem BFM mit, sie könnten der Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht zustimmen. Zur Begründung führten die bulgarischen Behörden aus, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien als unbegleiteter Minderjähriger (mit Geburtsdatum (...) 2000) registriert worden. Unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich) und auf das Kindeswohl sei die Schweiz als zuständiger Staat für die Prüfung des internationalen Schutzbedürfnisses zu betrachten. Die Verweigerung der Rückübernahme werde in Wiedererwägung gezogen, wenn die Ergebnisse einer medizinischen Altersüberprüfung nachgeliefert würden (vgl. Akte A25).

I.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 ersuchte das BFM gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 die bulgarischen Behörden um Wiedererwägung ihres Entscheides vom 12. Dezember 2014. Das BFM führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen unsubstanziierte und vage Angaben zum Alter, zur Schule und zur Ausreise aus Afghanistan gemacht. Alle Fragen nach seinem Alter habe er nicht beantworten können ("All questions concerning his age, he answered with "I don't know"). Er habe Altersangaben gemacht, die er von seiner Grossmutter erhalten habe ("He gave his age statement due to the testimony of his grandmother"). Zudem habe er sich wie ein Erwachsener verhalten und die Handknochenanalyse habe ein Skelettalter von 19 Jahren ergeben. Die bulgarischen Behörden wurden um eine Rückübernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht.

J.
Am 14. Januar 2015 stimmten die bulgarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu.

K.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 - dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 eröffnet - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt. Einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle - 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer werde zur Sicherstellung des Vollzuges während 30 Tagen in Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB194 oder Artikel 49a oder 49abis MStG195 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:196
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB194 oder Artikel 49a oder 49abis MStG195 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:196
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG200 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.203
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.204
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.205
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.206
Ziffer. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB194 oder Artikel 49a oder 49abis MStG195 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:196
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB194 oder Artikel 49a oder 49abis MStG195 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:196
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG200 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.203
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.204
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.205
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.206
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) genommen.

Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die bulgarischen Behörden hätten dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt, womit Bulgarien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Hinsichtlich des geltend gemachten Alters des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die in Bulgarien und in der Schweiz geltend gemachte Minderjährigkeit angezweifelt werden müsse. Dementsprechend hätten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM am 14. Januar 2015 entsprochen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die Überstellung nach Bulgarien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 14. Juli 2015 zu erfolgen.

Vorliegend bestünden keine Hinweise, die im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien auf eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. Novem-ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hindeuten würden. Weder die in Bulgarien herrschende Situa-tion noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegwei-sung nach Bulgarien sprechen. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten oder um Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch zu nehmen. Es würden keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Zudem obliege es den bulgarischen Behörden, das Anliegen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Ausbildung zu prüfen und den Zugang zum inländischen Bildungssystem zu regulieren. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar.

L.
Am 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton J._______ zugeteilt.

M.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichteintretensverfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen. Bei erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei erst 17-jährig. Als unbegleiteter Minderjähriger könne er nicht nach Bulgarien zurückgeschickt werden. Leider habe er keine Dokumente, die sein Alter belegen würden. Er habe keine Eltern mehr. Im Iran habe er seine Grossmutter, mit welcher er zusammengelebt habe. Auch sie habe keine Dokumente, die sein Alter dokumentieren würden. Eine Differenz von zwei Jahren zwischen dem Skelettalter gemäss Handknochenanalyse und dem wahren Alter sei durchaus im Bereich des Möglichen. Die Situation in Bulgarien sei sehr schlecht. Er ersuche daher um die Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz.

N.
Mit Telefax vom 29. Januar 2015 (an das Migrationsamt des Kantons J._______ und an das SEM, Abteilung Dublin) setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Diese superprovisorische Massnahme wurde dem Beschwerdeführer mit separater Post mitgeteilt.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeeingabe seien keine Rechtsbegehren zur angeordneten Ausschaffungshaft zu entnehmen. Das genaue Alter des Beschwerdeführers stehe nicht fest, zumal keine Identitätspapiere vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP vom 21. November 2014 als Geburtsdatum den (...) 1998 angegeben. Auf dem betreffenden Personalienblatt sei als Geburtsdatum "(...) 1378" festgehalten worden, was vom Farsi-sprechenden Dolmetscher mit "(...) 1999" umgerechnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, er habe von seiner im Iran lebenden Grossmutter als sein Geburtsdatum den "3. Monat des Kaninchenjahres" mitgeteilt bekommen. Im Protokoll sei festgehalten worden, der Dolmetscher habe dieses Datum mit "(...)/(...) 1998" umgerechnet. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sei die Datumsangabe "(...) 1378" vom Dolmetscher korrekt mit "(...) 1999" umgerechnet worden. Auch die weitere Datumsangabe des Beschwerdeführers, er sei im "3. Monat des Kaninchenjahres" geboren, falle ins Jahr 1999 und dürfte somit mit dem Datum "(...) 1378" übereinstimmen. Öffentlichen Quellen zufolge entspreche das Jahr des Kaninchens dem Jahr 1999. Nach den weiteren Erkenntnissen des Gerichts werde der sino-türkische Tierkalender insbesondere im Hazarajat in Afghanistan verwendet. Namentlich ältere Personen würden sich öfters dieser Zeitberechnung bedienen. Im sino-türkischen Tierkalender werde auch ein "year of the rabbit" erfasst. Jedes Tierjahr werde alle 12 Sonnenjahre wiederholt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der beiden weiteren Nachbefragungen vom 21. November 2014 an der geltend gemachten Minderjährigkeit festgehalten. Das SEM habe anlässlich der BzP festgehalten, der (...) 1998 werde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers erfasst. Dieses Datum hätte zur Folge, dass das SEM den Beschwerdeführer als unbegleiteten Minderjährigen aus Afghanistan betrachten würde. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Jahr 1998 oder 1999 geboren sei, dürfte von dessen Minderjährigkeit auszugehen sein. Die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Knochenaltersanalyse habe ein Skelettalter von 19 Jahren ergeben, was im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers eine Abweichung von 2 Jahren und (...) Monaten ergebe. Zur Bestimmung des tatsächlichen Alters habe die radiographische Untersuchung des Handknochens gemäss Rechtsprechung nur beschränkten Aussagewert. Eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter müsse als innerhalb des Normalbereiches betrachtet werden, wozu auf die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK],
publiziert in: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7 und 7c verweisen wurde. Der Beschwerdeführer trage die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b und EMARK 2001 Nr. 22). Innerhalb der Vorbringen zu seinem Alter habe dieser übereinstimmende, glaubhafte und nachvollziehbare Angaben gemacht, die alle dafür sprechen würden, dass er das Mündigkeitsalter noch nicht erreicht haben dürfte. Auch die bulgarischen Behörden hätten als Geburtsdatum des Beschwerdeführers "(...) 2000" festgehalten. Diese dürften somit auch von seiner Minderjährigkeit ausgegangen sein. Die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich der Beschwerdeführer "nicht wie ein Minderjähriger" verhalten habe und älter als vorgegeben aussehe, erschienen nicht nachvollziehbar, nachdem diese Einschätzung seitens des SEM nicht weiter begründet werde. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage dürfte auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts von der Minderjährigkeit auszugehen sein.

In der Folge wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 12. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen.

P.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 wurde Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, (...), vom Bundesverwaltungsgericht als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt, nachdem diese mit Eingabe vom 10. Februar 2015 ihre Mandatierung durch den Beschwerdeführer anzeigte. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreterin Gelegenheit eingeräumt, die Beschwerde zu ergänzen.

Q.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 führte die Rechtsvertreterin ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe zu seinem Alter grundsätzlich übereinstimmende, glaubhafte und nachvollziehbare Angaben gemacht. Die Divergenzen in den diversen Geburtsdaten seien nicht auf abweichende Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen. Altersangaben von afghanischen Asylsuchenden seien vom iranischen oder sino-türkischen Tierkalender in den gregorianischen Kalender umzurechnen, was, - wie das Gericht dies bereits bezüglich der Umrechnung des "Kaninchenjahres" aufgezeigt habe - eine nicht nur potentielle, sondern auch eine tatsächliche Quelle für Fehler darstelle. Diese fehlerhafte Umrechnung sei für den Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung seiner protokollierten Angaben nicht erkennbar gewesen, da der Übersetzer den Fehler selbst verursacht habe. Es stehe zudem fest, dass das SEM im Rahmen der BzP grundsätzlich von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei, da es letztlich den (...) 1998 als Geburtsdatum erfasst habe. Zudem seien offensichtlich auch die bulgarischen Behörden von der Minderjährigkeit ausgegangen, als diese den Beschwerdeführer mit Geburtsjahr 2000 erfasst hätten. Die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie die Feststellung der bulgarischen Behörden zu seinem Alter seien Indizien, die für die Minderjährigkeit sprechen würden. Das Ergebnis der Knochenaltersanalyse sei demgegenüber lediglich ein schwaches Gegenindiz, da anhand dieser Analyse keine annäherungsweise verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter gezogen werden könnten. Das SEM habe vorliegend die Prüfung der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorgenommen. Daher sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

R.
In der Vernehmlassung vom 25. März 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Polizeibefragung vom 27. (recte: 26.) Oktober 2014 durch die Kantonspolizei (...) zu Protokoll gegeben, er sei am (...) 1998 geboren. Ferner habe er auf dem Personalienblatt des SEM vom 29. Oktober 2014 angegeben, am (...) 1378 geboren worden zu sein, was gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt mit (...) 1999 umgerechnet worden sei. Anlässlich der BzP vom 21. November 2014 habe der Beschwerdeführer angegeben, am (...) 1998 geboren zu sein. Diesen Widerspruch zu den Angaben auf dem Personalienblatt habe er damit begründet, dass das Personalienblatt von zwei anderen Personen für ihn ausgefüllt worden sei, welche das Datum falsch umgerechnet hätten. Er mache damit implizit geltend, dass die Angabe auf dem Personalienblatt beziehungsweise der (...) 1999 falsch sei. Zudem habe er ausgesagt, im 3. Monat des Kaninchenjahres geboren zu sein. Gemäss den vom Gericht angeführten Quellen falle auch dieses Datum ins Jahr 1999 und nicht, wie vom Dolmetscher im Rahmen der BzP festgehalten, ins Jahr 1998. Die bulgarischen Behörden hätten dem SEM am 14. Januar 2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum (...) 2000 registriert worden sei.

Unabhängig davon, ob der 3. Monat des Kaninchenjahres in das Jahr 1999 oder 1998 falle, sei festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter in keiner Weise nachvollziehbar und übereinstimmend seien. Der Beschwerdeführer habe einerseits bei drei Behörden unterschiedliche Altersangaben gemacht und habe andererseits sein geltend gemachtes Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen und somit auch nicht seine Minderjährigkeit glaubhaft machen können.

Der Beschwerdeführer habe im Weiteren ungenaue und unsubstanziierte Angaben zu seinem Alter und seiner Schulzeit gemacht. Anlässlich der Nachbefragung und des rechtlichen Gehörs vom 21. November 2014 habe er zu Protokoll gegeben, nicht zu wissen, wie alt er gewesen sei, als er nach H._______ umgezogen sei, und er habe sich auch nicht an diesen Umzug erinnern können. Diesbezüglich habe er bei der BzP explizit geltend gemacht, mit mehreren Familienangehörigen nach H._______ gezogen zu sein. Er habe nicht genau sagen können, wie lange er sich in H._______ aufgehalten habe, und habe auch den genauen Zeitpunkt seiner Ausreise in den Iran nicht nennen können. Er habe weder zu seiner Einschulung Angaben machen, noch Informationen dazu geben können, wie lange er sich in H._______ aufgehalten habe, bis er die 1. Klasse begonnen habe. Auf Anhieb habe er auch die Frage, wie häufig und wie lange er die Schule unterbrochen habe, nicht beantworten können. Schliesslich habe die Handknochenanalyse vom 11. November 2014 ergeben, dass sein Skelett ein Alter von 19 Jahren aufweise. Zwar treffe es zu, dass es beim Resultat zu Abweichungen kommen könne. Allerdings sei mit Verweis auf die Zwischenverfügung des Gerichts vom 4. Februar 2015 festzuhalten, dass die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit beim Beschwerdeführer liege. Diesem sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. In Würdigung aller Umstände sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK drohe, weshalb vorliegend kein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt sei.

S.
Mit Replikeingabe vom 13. April 2015 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe übereinstimmende, glaubhafte und nachvollziehbare Angaben zu seinem Alter gemacht. Gerade seine Angabe, er sei gemäss den Angaben seiner Grossmutter im 3. Monat des Kaninchenjahres geboren, sei als Nachweis für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu werten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich eine solche spezifische Information ausdenken sollte, um damit vorsätzlich die schweizerischen Asylbehörden über sein wahres Alter zu täuschen. Die Abweichungen, die das SEM dem Beschwerdeführer vorwerfe, würden einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr ((...)/(...) 1998 bis (...) 1999) betreffen. Alle Altersangaben seien insoweit übereinstimmend, als der Beschwerdeführer immer angebe, noch minderjährig zu sein, wobei festzuhalten sei, dass die Geburtstagsangabe (...)/(...) 1998 durch einen Übersetzungsfehler des Dolmetschers verursacht worden sei. Woher das SEM den angeblichen Geburtstag (...) 1998 nehme, sei unerklärlich und fusse wahrscheinlich auf dem Versehen, dass die Personalienblatt-Angaben "01.03.1378" irgendwann im Laufe des Verfahrens mit "(...) 1998" erfasst worden sei. Letztlich blieben nur der (...) 1998 und der (...) 1999 als mögliche, sich widersprechende Geburtsdaten übrig. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft ausgesagt, er sei im 3. Monat des Kaninchenjahres geboren. Die Behauptung, er sei im Zeitpunkt der Befragung aber schon 16 Jahre und (...) Monate alt, habe aus der Befragungssituation resultiert, in welcher der Beschwerdeführer sich wegen der beharrlichen Nachfrage und des Vorhalts angeblich widersprüchlicher Angaben bedrängt gefühlt habe. Letztlich sei es aber unerheblich, ob der Beschwerdeführer im (...) 1998 oder im (...) 1999 geboren worden sei, da beide in Frage kommenden Geburtsdaten eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich machten und eklatant weit entfernt vom festgehaltenen Geburtsdatum vom 1. Januar 1996 liegen würden.

Der Replikeingabe wurde eine aktuelle Honorarnote vom 13. April 2015 beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

Auf die entsprechenden Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ist daher nicht einzutreten.

Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG sind nicht zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), weshalb auf den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls nicht einzutreten ist.

2.3 Zum Antrag, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen und bei erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.290
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981291 gilt sinngemäss.292
AsylG darf die für die Organisation der Ausreise zuständi-ge Behörde zwecks Beschaffung nötiger Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, sofern dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen nicht gefährdet werden (Art. 97 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.290
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981291 gilt sinngemäss.292
AsylG) und ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend Verneinen der Flüchtlingseigenschaft vorliegt (Art. 97 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.290
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981291 gilt sinngemäss.292
AsylG), das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde (Art. 2
SR 142.314 Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3) - Asylverordnung 3
AsylV-3 Art. 2 Verbot der Datenbekanntgabe - (Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG)
der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 [AsylV 3, SR 142.314]). Letzteres ist vorliegend der Fall.

Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wird deshalb abgewiesen. Festzuhalten bleibt, dass vorliegend ohnehin eine Überstellung nach Bulgarien und nicht ein Vollzug in den Heimatstaat von Interesse ist.

Weiter festzustellen ist, dass im vorliegenden Verfahren bisher keine Datenweitergabe an einen weiteren Staat erfolgt ist, weshalb der diesbe-zügliche Antrag, entsprechend orientiert zu werden, gegenstandslos ist.

3.

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (take charge; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), beziehungsweise einen Antragsteller, der während der Prüfung oder nach Ablehnung seines Antrags in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (take back; Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO).

3.5 Diese Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO er-lischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mit-gliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Vorinstanz habe aufgrund eines nur unvollständig respektive falsch erhobenen Sachverhaltes entschieden, indem sie - zu Unrecht - von seiner Volljährigkeit ausgegangen sei. Sinngemäss wird dadurch die Rüge erhoben, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei vorliegend verletzt worden sei. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38).

4.2 Im Asylverfahren gilt - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1),

Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese - wie die unterbreiteten Beweismittel - sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.).

5.

Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

5.1 Zunächst muss festgestellt werden, dass in den Befragungsprotokollen des SEM unterschiedliche Angaben zum Geburtsdatum und somit zur Frage des Alters und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgehalten worden sind:

5.1.1 Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei (...) am 26. Oktober 2014 (Akte A1; vgl. oben Bst. A) wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) 1998 in den Personalien festgehalten, ohne dass ein Datum nach afghanischem Kalender angeführt oder eine anderweitige Präzisierung zu diesem erfassten Geburtsdatum angebracht worden wäre.

5.1.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner BzP an, im Jahr 1998 geboren zu sein. Auf dem Personalienblatt, welches der Beschwerdeführer offensichtlich nicht selbst respektive nicht alleine ausgefüllt hatte, wurde als Geburtsdatum "(...) 1378" festgehalten, was - gemäss Protokoll der BzP vom 21. November 2014 - vom Dolmetscher mit dem Datum vom (...) 1999 umgerechnet wurde.

5.1.3 Im Rahmen der BzP vom 21. November 2014 wurden unterschiedliche Angaben zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers protokolliert: Auf dem Titelblatt wurde bei den Personalien des Beschwerdeführers als Geburtsdatum "(...) 1998" festgehalten (Akte A3, S. 1). Unter Ziffer 1.06 ("Geburtsdatum") wurden mehrere Datumsangaben protokolliert: "(...) 1998", "(...) 1378", "(...) 1999" (Datumsumrechnung des Dolmetschers), "3. Monat des Kaninchenjahres" respektive Alter von 16 Jahren und (...) Monaten (Angaben des Beschwerdeführers), "1377" (Angaben des Dolmetschers zum Kaninchenjahr) und "(...)/(...) 1998" (Umrechnung der Angabe des Beschwerdeführers zur Geburt im 3. Monat des Kaninchenjahres durch den Dolmetscher).

Im Anschluss an die Befragung zum Geburtsdatum wurde dem Beschwerdeführer im Verlauf der BzP seitens des BFM mitgeteilt, dass er mit Geburtsdatum (...) 1998 erfasst werde (vgl. Akte A12 S. 3), was im Zeitpunkt der Befragung im November 2014 einem Alter von 16 Jahren und (...) Monate entsprechen würde.

5.1.4 Aus den Protokollen der insgesamt vier Befragungen vom 21. November 2014 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals betonte, minderjährig zu sein. Auf die Frage nach seinem genauen Geburtsdatum gab er mehrfach an, er habe von seiner Grossmutter erfahren, dass er im 3. Monat des Kaninchenjahres geboren worden sei (vgl. dazu: Akten A12, S. 3 sowie A15, S. 3). Seine Grossmutter sei bei seiner Geburt anwesend gewesen und habe bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt (vgl. Akte A15, S. 2). Beide Eltern seien früh verstorben; sein Vater sei in einem Stammeskrieg umgebracht worden, seine Mutter habe er nie gekannt (Akte A15, S. 2; A3, S. 7). Nach dem Tod der Eltern und der Tötung seines Bruders hätten seine Familienangehörigen ihn zur Grossmutter in den Iran geschickt (Akte A3, S. 10). Bei seiner Grossmutter im Iran habe er zwei Jahre lang gelebt; sie habe ihm - im Iran - gesagt, dass er bald 16-jährig werde (vgl. Akte A15, S. 2).

5.1.5 Das SEM zweifelte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich bereits vor der Durchführung der BzP (am 21. November 2014) an, indem es am 7. November 2014 den Auftrag zur Durchführung einer Handknochenaltersanalyse erteilte (vgl. Akten A8 und A9). Diese Analyse lag am 11. November 2014 vor. Nachdem dem Beschwerdeführer im Verlauf der BzP mitgeteilt worden war, er werde mit Geburtsdatum vom (...) 1998 erfasst, wurde er anlässlich der Nachbefragung vom gleichen Tag mit den Ergebnissen dieser Handknochenaltersanalyse konfrontiert und es wurde ihm dabei mitgeteilt, dass das SEM starke Zweifel an seiner Minderjährigkeit habe und deshalb das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgrund der Analyseergebnisse "auf Volljährigkeit legen" werde (vgl. Akte 15, S. 3).

5.1.6 Im Rahmen des Übernahmeersuchens, welches das BFM an die bulgarischen Behörden richtete, wurde der Beschwerdeführer laut Formular vom 28. November 2014 mit dem alternativen Geburtsdatum "(...) 1999" erfasst. Die bulgarischen Behörden wurden um eine Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht. Auf dem diesbezüglichen Formular wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, minderjährig zu sein; die Handknochenaltersbestimmung habe indessen ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens 19-jährig sei ("he is at least 19 years old"; vgl. Akte A21).

Die bulgarischen Behörden verweigerten in ihrem ersten Antwortschreiben vom 12. Dezember 2014 die Rückübernahme des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen Minderjährigkeit und gingen ihrerseits vom Geburtsdatum des (...) 2000 aus. Mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, a.a.O., stellten sich die bulgarischen Behörden auf den Standpunkt, aufgrund dieser EuGH-Rechtsprechung zu Minderjährigen im Dublin-Verfahren sei die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig. Gleichzeitig wurde angemerkt, die Weigerung der Rückübernahme werde in Wiedererwägung gezogen, wenn die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers übermittelt würden (vgl. oben Sachverhalt, Bst. H).

Nachdem das BFM am 15. Dezember 2014 die bulgarischen Behörden um Wiedererwägung ihrer Rückübernahmeverweigerung ersucht hatte, kamen die bulgarischen Behörden am 14. Januar 2015 auf ihren (ersten) ablehnenden Entscheid vom 12. Dezember 2014 zurück und stimmten der Rückübernahme zu (vgl. oben Sachverhalt, Bst. J). Auf die Einzelheiten des diesbezüglichen BFM-Schreibens vom 15. Dezember 2014 wird nachfolgend in E. 5.3.2 näher eingegangen.

5.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass in den vorinstanzlichen Akten unterschiedliche Geburtstagsangaben des Beschwerdeführers festgehalten werden, welche von (...) 1998 bis (...) 1999 (Befragungsprotokolle des SEM) respektive bis (...) 2000 (Schreiben der bulgarischen Behörden vom 12. Dezember 2014) reichen.

5.3 Hinzu kommt, dass die Verfahrensakten bezüglich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers weitere Besonderheiten respektive Unstimmigkeiten enthalten:

5.3.1 Einerseits hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen mehrmals angegeben, unter Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen zu leiden (vgl. Akten A12, S. 11; A14, S. 1 und A15, S. 2). Zudem gab er an, Analphabet zu sein und sich "im Kalender" nicht gut auszukennen (vgl. Akte A12, S. 6).

5.3.2 Andererseits ist festzustellen, dass das Personalienblatt (vgl. A3) selbst eine Anmerkung enthält, wonach der Beschwerdeführer dieses Blatt nicht selbständig ausgefüllt und zumindest eine weitere Person bei der Übersetzung mitgeholfen hat. Wie bereits festgehalten, wurde auf diesem Personalienblatt als Geburtsdatum das Datum "(...) 1378" festgehalten.

Im Weiteren gibt das Schreiben des BFM vom 15. Dezember 2014, in welchem das Bundesamt die bulgarischen Behörden um Wiedererwägung ihrer Ablehnung einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchen (Akte A26; vgl. oben Sachverhalt, Bst. I), die vom Beschwerdeführer gemachten Altersangaben teilweise nicht korrekt wieder: Im genannten Schreiben hält das BFM unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe alle Fragen nach seinem Alter mit "Ich weiss es nicht" beantwortet ("all questions concerning his age, he answered with "I don't know"). Er habe Altersangaben gemacht, die auf Aussagen seiner Grossmutter beruhten. Zudem wurde den bulgarischen Behörden mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer wie ein Erwachsener verhalten ("he behaved like an adult") und dass die Handknochenaltersbestimmung ein Skelettalter von 19 Jahren ergeben habe.

Das Schreiben des BFM an die bulgarischen Behörden vom 15. Dezember 2014 hält einen unvollständigen respektive teilweise falschen Sachverhalt fest. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer sich - wie oben dargelegt - bei den Angaben zum Lebensalter mehrmals auf die Angaben seiner Grossmutter berief. Es trifft jedoch nicht zu, dass er "alle Fragen nach seinem Alter" mit Nichtwissen ("ich weiss es nicht") beantwortet hat, wie dies aus der zweiten Anfrage des SEM vom 15. Dezember 2015 hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat auf die mehrfach gestellten Fragen zu seinem Geburtsdatum respektive zum Alter stets Angaben gemacht (vgl. A12, S. 3, A15, S. 1). Keine der protokollierten Fragen nach seinem konkreten Alter oder Geburtsdatum hat er mit "ich weiss es nicht" beantwortet. Entsprechende Antworten gab er vielmehr auf die Frage, wie alt er gewesen sei, als er nach H._______ gezogen sei oder als er eingeschult worden sei (vgl. A12, S. 4, 5). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus diesem Nichtwissen, das sich auf Ereignisse im Kleinkind- oder jungen Kindesalter des Beschwerdeführers bezieht, nicht eine generelle Unglaubhaftigkeit betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit ableiten.

Die bulgarischen Behörden haben zwar einer Übernahme des Beschwerdeführers am 14. Januar 1995 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Nach den bisherigen Erwägungen muss indessen davon ausgegangen werden, dass die Übernahmezusage der bulgarischen Behörden aufgrund nicht vollständig respektive falsch zusammengestellter Fakten und somit nicht korrekt zustande gekommen ist.

5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere vorgelegt hat, aufgrund welcher sein genaues Geburtsdatum respektive sein Alter hervorgehen würden. Das Gericht erachtet jedoch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung seines familiären und sozialen Hintergrundes als durchaus mit dem Verhalten eines Jugendlichen vereinbar. Seine Angaben zu seinem Alter respektive zur Minderjährigkeit sind in den wesentlichen Zügen übereinstimmend und daher als glaubhaft zu würdigen.

5.4.1 Öffentlichen Quellen zufolge entspricht das "Jahr des Kaninchens" dem Jahr 1999 (vgl. dazu: Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015; oben, Sachverhalt, Bst. O). Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts wird der sino-türkische Tierkalender insbesondere in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers, im Hazarajat in Afghanistan, verwendet. Namentlich ältere Personen bedienen sich heute noch dieser Zeitberechnung. Der Beschwerdeführer hat mehrmals zu Protokoll gegeben, er sei im "3. Monat des Kaninchenjahres" geboren und er habe diese Altersangabe von seiner Grossmutter, die bei seiner Geburt dabei gewesen sei, erhalten. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er im Kindesalter seinen Vater verloren und seine eigene Mutter nie gekannt. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise hat er bei der Grossmutter, die inzwischen in den Iran gezogen sein soll, verbracht. Daher erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, die sich auf die Angaben seiner Grossmutter, die ebenfalls aus dem Hazarajat stammt, beziehen, durchaus nachvollziehbar

5.4.2 Die in den schweizerischen Verfahrensakten protokollierten Angaben zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers bewegen sich zwischen dem (...)/(...) 1998 und dem (...) 1999. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im (...)/(...) 1998 oder im (...) 1999 geboren wurde, kann indessen offengelassen werden angesichts des Umstandes, dass beide Daten dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Befragungen (und auch im heutigen Zeitpunkt) als minderjährig zu betrachten wäre.

Die zur Bestimmung des Skelettalters vorgenommene Handknochenaltersanalyse vom 11. November 2014 hat ein Skelettalter von 19 Jahren ergeben, während sich den behaupteten Angaben des Beschwerdeführers zufolge damals ein Alter von 16 Jahren (...) Monaten ergab. Eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen Knochenalter und dem tatsächlichen Alter muss gemäss Rechtsprechung der Asylbehörden immer noch als innerhalb des Normbereiches betrachtet werden. Die Handknochenröntgenuntersuchung ist gemäss Asylpraxis nicht geeignet, zuverlässige Schlussfolgerungen zur Frage der Minderjährigkeit eines Asylsuchenden zu liefern (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E.7 und 7c).

5.4.3 Die bulgarischen Behörden haben - wie bereits festgehalten - den Beschwerdeführer mit Jahrgang 2000 erfasst. Offensichtlich sind sie anhand der diesbezüglichen Datumsangabe des Beschwerdeführers im Rahmen des bulgarischen Asylverfahrens von dessen Minderjährigkeit ausgegangen. Aus den Ausführungen der bulgarischen Behörden gehen keine Hinweise hervor, dass sie aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes und des Verhaltens des Beschwerdeführers dessen Minderjährigkeit konkret in Zweifel gezogen haben.

Die Vorinstanz hat indessen bei der Anfrage an die bulgarischen Behörden und im Rahmen ihrer Erwägungen darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer verhalte sich "wie ein Erwachsener" respektive er sehe älter aus, als er vorgebe (vgl. Akten A26 und angefochtene Verfügung, E. II, 3. Abschnitt). Diese Einschätzung wird seitens des SEM nicht weiter begründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seitens des SEM bei der Entscheidfindung mit dem fiktiven Geburtsdatum vom 1. Januar 1996 erfasst (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8: "Diese Verfügung bezieht sich auf") und aufgrund der Handröntgenanalyse und des äusseren Erscheinungsbildes als Erwachsener behandelt wird, muss als willkürlich qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz - nachdem die Ergebnisse der Handröntgenanalyse vom 11. November 2014 bereits vorgelegen hatten - dem Beschwerdeführer am 21. November 2014 noch mitgeteilt hat, dass er mit Geburtsdatum (...) 1998 erfasst werde (vgl. Akte A12, S. 3).

5.5 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zum Geburtsdatum respektive zu seinem Alter als schlüssig und nachvollziehbar. Die behauptete Minderjährigkeit ist als überwiegend wahrscheinlich und somit als glaubhaft gemacht zu würdigen.

Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Jahrgang 1998, allenfalls 1999 hat und somit im Zeitpunkt seiner Asylgesuchseinreichung und seiner Befragungen minderjährig war. Seine Minderjährigkeit liegt auch im heutigen Urteilszeitpunkt weiterhin vor.

Zudem steht fest, dass die Übernahmezusage der bulgarischen Behörden aufgrund nicht vollständiger respektive falsch zusammengestellter Sachverhaltselemente zustande kam. Aufgrund der nachstehenden Erwägungen muss die Frage nach den Konsequenzen des unvollständig festgestellten Sachverhaltes zuhanden der bulgarischen Behörden nicht weiterverfolgt werden.

6.
Die Vorinstanz war gehalten gewesen, anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat zu eruieren. Aufgrund der festgestellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wäre vorliegend Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO einschlägig gewesen.

Gemäss dieser Bestimmung ist bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiären Anknüpfungspunkt derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen (letzten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

6.1 Der EuGH hat im bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich eine Auslegung der Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), vorgenommen.

Der EuGH hielt dazu fest, Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO sei so auszulegen, dass für minderjährige Asylsuchende, die keinen sich in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen haben und die in mehreren Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt haben, jener Mitgliedstaat zuständig ist, in welchem sich der Minderjährige (zur Zeit) aufhält. Im Ergebnis läuft dies bei Vorliegen einer entsprechenden Konstellation darauf hinaus, dass die üblichen Dublin-Überstellungsregeln bei unbegleiteten Minderjährigen ausser Kraft gesetzt werden (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6032/2013 und E-6033/2013 [vereinigte Verfahren] vom 18. März 2014, E. 5.3.4, mit Verweis auf das Urteil E-5220/2012 vom 5. Dezember 2013, E. 6.5).

Diese Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO hat auch für die materiell-inhaltlich gleich lautende Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu gelten: unbegleitete Minderjährige sind gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von Wiederaufnahmeverfahren grundsätzlich ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, S. 124, K 16 zu Art. 8).

Es stellt sich nun die Frage, ob die schweizerische Asylrechtspraxis der oben erwähnten Rechtsprechung des EuGH folgen muss respektive soll. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht abschliessend beantwortet.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im publizierten Entscheid BVGE 2014/1, E. 4.1.2, mit der Frage der Befolgungspflicht bezüglich der Auslegung von Urteilen des EuGH auseinandergesetzt und dabei Folgendes festgestellt:

Grundsätzlich sind die Schweizer Gerichte und Behörden autonom in der Anwendung und Auslegung des Schengen-Besitzstands; es besteht keine rechtliche Befolgungspflicht bezüglich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Gemäss Art. 8 des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA, SR 0.362.31) streben die Vertragsparteien jedoch eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Schengen-Rechts an. Der Gemischte Ausschuss befasst sich mit der Rechtsauslegung, wenn sich wesentliche Abweichungen ergeben; wenn es nicht zu einer Einigung kommt, ist ein Streitbeilegungsverfahren vorgesehen (Art. 9 f. SAA). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer einheitlichen Rechtsanwendung beizutragen, indem es die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt und nicht ohne sachliche Gründe davon abweicht (vgl. Paul-Lukas Good, Schengen-Assoziierung der Schweiz, Lachen 2010, S. 244 ff.; vgl. auch BGE 139 II 393 E. 4.1.1 mit Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]). Das Schengen-Recht ist sodann gestützt auf die völkerrechtliche Methodik nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (vgl. Art. 31 ff
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; Stephan Breitenmoser/Robert Weyeneth, Europarecht, 2012, N. 676 f.).

6.3 Diese Ausführungen betreffend die Rechtsauslegung von Schengen-Recht gelten auch für die Bestimmungen der Dublin-III-VO. Gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen; [DAA]; SR 0.142.392.68) wird das Ziel der einheitlichen Anwendung und Auslegung des einschlägigen Rechts angestrebt. Die Beobachtung der massgeblichen Rechtsprechung des EuGH wie auch der schweizerischen Gerichte sowie ein Mechanismus der Bereinigung allfälliger Differenzen sind durch einen Gemeinsamen Ausschuss vorgesehen (vgl. Art. 3 ff
IR 0.142.392.68 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
DAA Art. 3 - 1. Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt.
1    Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt.
2    Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.
3    Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Initiative seines/seiner Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.
4    Der Gemeinsame Ausschuss tritt je nach Bedarf auf der entsprechenden Ebene zusammen, um die praktische Umsetzung und Anwendung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu prüfen und einen Meinungsaustausch über die Ausarbeitung von Rechtsakten und Massnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu führen.
5    Der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss wird abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten vom Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und vom Vertreter der Schweizer Regierung wahrgenommen.
. DAA; vgl. ausführlich: BVGE 2010/27 E. 5.3).

6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar in seiner Rechtsprechung autonom und die asylrechtliche Rechtsprechung des EuGH ist für die schweizerische Rechtsprechung nicht direkt bindend. Nach dem in E. 6.2 und 6.3 Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch gehalten, zu einer einheitlichen Rechtsanwendung beizutragen. Die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylbehörden soll in Dublin-Verfahren nicht ohne stichhaltige Gründe von der Rechtsprechung des EuGH abweichen.

Minderjährige Asylsuchende sind unbestrittenermassen als besonders verletzliche Personengruppe zu betrachten (vgl. dazu BVGE 2011/23 E. 5.4.1 sowie Dominic Bender/Maria Bethke: Das Kindeswohl im Dublin-Verfahren; Teil 1: Rechtsgrundlagen, Asylmagazin 3/2011, S. 68). Dies gilt umso mehr, wenn sie unbegleitet sind, das heisst sich ohne Eltern in einem Dublin-Staat aufhalten und im Dublin-Raum um asylrechtlichen Schutz nachsuchen. In Beachtung des Kindeswohls sollen die Verfahren zur Bestimmung des für die Beurteilung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates bei unbegleiteten Minderjährigen so schnell wie möglich abgewickelt werden können und sich entsprechende Verfahren nicht ohne Not in die Länge ziehen. Daher erachtet es das Bundesverwaltungsgericht sachlich geboten, dass unbegleitete Minderjährige nicht zwischen Dublin-Mitgliedstaaten hin- und hergeschoben werden. In seiner Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013 und (EU) Nr. 604/2013 (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands [BBl 2014 2690) hält der Bundesrat fest, mit dem besagten Grundsatzurteil des EuGH vom 6. Juni 2013 würden Dublin-Verfahren mit Minderjährigen stark eingeschränkt; die Praxis des BFM sei entsprechend schon am 12. Juli 2013 angepasst worden und eine Umsetzung auf Gesetzesstufe sei nicht notwendig. Mit anderen Worten geht der Bundesrat offensichtlich auch davon aus, dass sich die schweizerische Dublin-Praxis bei unbegleiteten Minderjährigen an dieser EuGH-Rechtsprechung zu orientieren hat.

7.
Im vorliegenden Dublin-Verfahren des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers ist somit die Schweiz, und nicht Bulgarien, originär als Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung des vorliegenden Asylantrages zuständig. Für die Durchführung eines Dublin-Verfahrens besteht kein Raum respektive eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien steht ausser Betracht.

Nach dem Gesagten ist auch eine Prüfung, ob bei grundsätzlicher Verneinung der Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegende Asylverfahren Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz bestehen würden, nicht vorzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zusammenfassend zum Schluss, dass vorliegend die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015 ist daher aufzuheben ist und das Staatssekretariat hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Kosten aufzuerlegen.

8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat der letzten Eingabe vom 13. April 2015 eine aktuelle Kostennote beigelegt. Der in dieser Kostennote vom 13. April 2015 ausgewiesene Arbeitsaufwand von 5 Stunden, der Stundenansatz von Fr. 250.- sowie die Auslagen von Fr. 30.- erscheinen angemessen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'280.- auszurichten. Der Anspruch auf das amtliche Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'280.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-594/2015
Datum : 02. Juli 2015
Publiziert : 24. Oktober 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulgarien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Januar 2015


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
97 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.290
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981291 gilt sinngemäss.292
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
107a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle - 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylV 3: 2
SR 142.314 Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3) - Asylverordnung 3
AsylV-3 Art. 2 Verbot der Datenbekanntgabe - (Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG)
AuG: 76 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB194 oder Artikel 49a oder 49abis MStG195 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:196
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB194 oder Artikel 49a oder 49abis MStG195 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:196
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG200 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.203
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.204
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.205
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.206
83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
DAA: 3
IR 0.142.392.68 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
DAA Art. 3 - 1. Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt.
1    Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt.
2    Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.
3    Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Initiative seines/seiner Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.
4    Der Gemeinsame Ausschuss tritt je nach Bedarf auf der entsprechenden Ebene zusammen, um die praktische Umsetzung und Anwendung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu prüfen und einen Meinungsaustausch über die Ausarbeitung von Rechtsakten und Massnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu führen.
5    Der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss wird abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten vom Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und vom Vertreter der Schweizer Regierung wahrgenommen.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
SR 0.111: 31
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
135-II-286 • 139-II-393
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C-648/11
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