Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6669/2013

Urteil vom 21. März 2016

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Besetzung
Richter Christoph Rohrer,

Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

SWICA Krankenversicherung AG,

Parteien Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Eingliederungsmassnahmen (Geburtsgebrechen)
Gegenstand betreffend X._______,
Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013.

Sachverhalt:

A.
X._______ (geb. 2001, deutscher Staatsangehöriger, nachfolgend X._______ bzw. Versicherter) reiste im Februar 2007 mit seiner Familie von Deutschland in die Schweiz ein. Seine zwei Schwestern und er sind verbeiständet (Akten der IV-Stelle Appenzell-Ausserrhoden [IV act.] 10). Im Januar 2008 wurde den seit 2007 verheirateten Eltern die Obhut über ihre Kinder entzogen. Die Kinder wurden fremdplatziert. Im Sommer 2008 wurde X._______ in einem Kinderheim in A._______ SG untergebracht. Nach einem Klinikaufenthalt von August bis Dezember 2009 wurde er im Januar 2010 im Sonderschulinternat H._______ untergebracht (IV act. 29; 35; 41). Der Vater kehrte nach der Trennung des Ehepaars im September 2008 nach Deutschland zurück. Die Mutter zog im August 2010 nach Österreich (IV act. 10; IVSTA act. 24). Die Zuständigkeit für die vormundschaftlichen Massnahmen lag zuerst bei der Gemeinde W._______ AR, wurde im April 2012 von der Gemeinde H._______ SG übernommen und ging ab 1. Januar 2013 auf die KESB der Region Toggenburg SG über (IV act. 3; IVSTA act. 3 u. 18).

B.
Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle AR) lehnte einen ersten Antrag der Eltern betreffend Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für X._______ im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 ab (IV act. 1; 9). Am 29. Oktober 2008 reichte die Mutter für X._______ erneut eine IV-Anmeldung ein (IV act. 10). Die IV-Stelle AR erteilte in den Folgejahren diverse Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 (vgl. Anhang Ziff. XVI der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]; IV act. 16; 38; 44 f.).

C.
Die IV-Stelle AR überwies der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle SG) am 30. April 2012 die Akten und begründete dies damit, X._______ wohne neu im Kanton St. Gallen. Er halte sich im Sonderschulinternat H._______ auf, werde vom dortigen Sozialamt unterstützt und die Beistandschaft werde demnächst übertragen (IV act. 48). Die IV-Stelle SG retournierte die Akten am 21. Mai 2012 der IV-Stelle AR und begründete dies damit, X._______ sei gemäss Auskunft des Einwohneramts in H._______ nicht erfasst. Die Bearbeitung habe durch die IV-Stelle AR zu erfolgen, bis der schriftliche Nachweis eines Wohnsitzes in St. Gallen erfolgt sei (IV act. 50). Die IV-Stelle AR übermittelte die Akten im Juni 2012 der IVSTA, welche die Akten im November 2012 wiederum der IV-Stelle SG übermittelte, die sich aber erneut auf den Standpunkt stellte, X._______ wohne nicht im Kanton St. Gallen, weshalb sie nicht zuständig sei (IVSTA act. 1; 11; 14).

D.

Die IVSTA stellte der Beiständin von X._______ mit Vorbescheid vom 16. August 2013 in Aussicht, dass die von der IV-Stelle AR zugesprochenen Leistungen ab September 2010 nicht mehr übernommen würden. X._______ Mutter habe das Sorgerecht, der Wohnsitz sei bei ihr. Mit ihrem Wegzug ins Ausland im August 2010 bestehe kein Anspruch mehr auf Eingliederungsmassnahmen (IVSTA act. 25). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 2013 Einwand und machte geltend, derzeit sei unklar, in welcher Gemeinde X._______ Wohnsitz habe. Solange die Gemeinde W._______ als Unterstützungswohnsitz für seine soziale Sicherheit verantwortlich sei, seien die Leistungen auszurichten (IVSTA act. 28). Auch die Beiständin erhob am 19. September 2013 Einwand und machte geltend, das Sorgerecht der Eltern sei stark eingeschränkt. X._______ wohne seit Januar 2010 in H._______ SG. Sein Wohnsitz befinde sich am Aufenthaltsort (IVSTA act. 30).

E.

Am 4. November 2013 verfügte die IVSTA, dass die von der IV-Stelle AR zugesprochenen Leistungen zur Behandlung des Geburtsgebrechens ab September 2010 nicht mehr übernommen werden (IVSTA act. 33). Da die Mutter weiterhin die gesetzliche Vertreterin sei, könne der Versicherte keinen eigenen Wohnsitz begründen. Seit der Abreise der Mutter nach Österreich bestehe kein Anspruch mehr auf Eingliederungsmassnahmen.

F.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Versicherte über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfüge. Die IVSTA übersehe, dass eine rückwirkende Leistungsaufhebung ausschliesslich gestützt auf Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe möglich sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Versicherte habe einen Schweizer Wohnsitz am Aufenthaltsort, da er nicht unter elterlicher Obhut stehe. Sollte sich dennoch ergeben, dass kein Wohnsitz in der Schweiz bestehe, müsste auch die Krankenversicherung die Grundversicherung aufheben und die erbrachten Leistungen zurückfordern.

G.
Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss aufforderungsgemäss und fristgerecht am 19. Dezember 2013 (BVGer act. 4).

H.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 (BVGer act. 6) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Wohnsitz eines Kindes, das unter der Sorge eines Elternteiles stehe, befinde sich grundsätzlich am Wohnsitz dieses Elternteiles. Folglich befinde sich der Wohnsitz des Kindes seit August 2010 am Wohnsitz der Mutter in Österreich.

I.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 3. April 2014 (BVGer act. 10) an ihren Anträgen fest. Es sei beiden Eltern die Obhut entzogen worden, so dass kein abgeleiteter Wohnsitz in Frage komme.

J.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik (BVGer act. 12). Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 15. Mai 2014 ab (BVGer act. 15).

K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des IVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG [SR 831.20]). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.2 Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 31 ff . VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Krankenversicherer des Versicherten von der angefochtenen Verfügung berührt und zur Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 4 i.V.m. Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 48 m.H.; Urteil des BVGer C-553/2010 vom 25. August 2010 E. 1.3). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. a und Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen nicht nur seine eigene Zuständigkeit (vgl. E. 1.2), sondern auch die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz. Stellt es fest, dass die Vorinstanz nicht zuständig war, hat es deren Entscheid aufzuheben. Es kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der von einer örtlich unzuständigen IV-Stelle erlassenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde absehen, wenn die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und aufgrund der Akten in der Sache entschieden werden kann (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; Urteile des BVGer C-1442/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.3 sowie C-3779/2007 vom 15. November 2007; Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 7 N. 24; Kieser, a.a.O., Art. 35 N. 21).

3.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen; betreffend die Zuständigkeiten der IVSTA (Art. 56 IVG) ist hier Art. 40 IVV (SR 831.201) zu beachten. Gemäss dessen Abs. 1 Bst. b ist die IVSTA zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, allerdings unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis. Während Abs. 2 eine hier nicht einschlägige spezielle Regelung für Grenzgänger aufstellt, ist der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehende Abs. 2bis zu beachten. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diesen hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 ATSG; Kieser, a.a.O., Art. 13 N. 24 ff.; Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Rz. 4004 f.).

3.3 Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sind uneins, ob der Versicherte aufgrund seines Aufenthalts im Sonderschulinternat H._______ einen Wohnsitz in der Schweiz hat (vgl. dazu E. 3.4). Nicht streitig und aufgrund der Akten klar erstellt ist jedoch, dass sich der Versicherte bereits seit mehreren Jahren in diesem Sonderschulinternat im Kanton St. Gallen aufhält. Dies tat er zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. IVSTA act. 2; 5) und tut er weiterhin (vgl. BVGer act. 16). Damit liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt im Kanton St. Gallen vor (vgl. E. 3.2; Art. 13 Abs. 2 ATSG). Ungeachtet der offenen Frage, ob X._______ einen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist folglich die IV Stelle SG und nicht die IVSTA zuständig, dies gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV oder auf Art. 40 Abs. 2bis IVV. Sowohl die IVSTA als auch die kantonalen IV-Stellen haben den am 1. Januar 2012 - mithin knapp zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung - in Kraft getretenen Art. 40 Abs. 2bis IVV offenbar nicht beachtet (vgl. IVSTA act. 1; 9; 14).

3.4 Die angefochtene Verfügung ist somit insofern mangelhaft, als dass die IVSTA zu deren Erlass nicht zuständig war. Die Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die zuständige IV-Stelle SG zu überweisen. Prozessökonomische Gründe, welche für ein Absehen von dieser Regelfolge sprechen könnten (vgl. E. 3.1), bestehen nicht. Erstens rügt die Beschwerdeführerin jedenfalls sinngemäss die Unzuständigkeit der IVSTA, zumal diese die logische Konsequenz ihres Vorbringens ist, es sei von einem Schweizer Wohnsitz auszugehen (vgl. Art. 40 IVV). Zweitens kann nicht ohne weitere Abklärungen in der Sache entschieden werden. Für die Frage, ob X._______ Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen Massnahmen hat, ist von Belang, ob er in der Schweiz Wohnsitz hat (vgl. Art. 6 Abs. 2 , Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 13 IVG). Ein Blick in Praxis und Lehre zum diesbezüglich anwendbaren Art. 25 ZGB (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG) zeigt, dass die Beantwortung dieser Frage davon abhängt, ob X._______ unter der elterlichen Sorge beider Eltern oder lediglich eines Elternteils steht; im ersten Fall ist der Wohnsitz am Aufenthaltsort, im zweiten Fall im Ausland (vgl. BGE 135 III 49 E. 5; 133 III 305 E. 3; Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl. 2012, Rz. 09.60 f.; Paul-Henri Steinauer/Christiana Fountoulakis, Droit des personnes physiques et de la protection de l'adulte, 2014, Rz. 367 ff.). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass den Eltern die Obhut entzogen wurde und für X._______ eine Beistandschaft errichtet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A sowie IVSTA act. 18). Nicht ersichtlich ist indes, ob neben der Mutter auch dem Vater das Sorgerecht zusteht oder nicht (vgl. IV act. 10 S. 3; IVSTA act. 18). Diese Frage ist nicht vom Bundesverwaltungsgericht, sondern von der IV Stelle SG abzuklären.

4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der nicht zuständigen IVSTA vom 4. November 2013 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten an die zuständige IV Stelle des Kantons St. Gallen zu überweisen.

5.

5.1 Verfahrenskosten sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG; Urteil C-1442/2013 E. 12.1). Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

5.2 Weder die Vorinstanz noch die durch ihren Rechtsdienst vertretene Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
sowie Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 8

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. November 2013 aufgehoben wird.

2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Sache zur materiellen Prüfung an die zuständige IV-Stelle SG zu überweisen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- den Versicherten bzw. dessen Beiständin zur Kenntnis (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Stufetti Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-6669/2013
Datum : 21. März 2016
Publiziert : 30. März 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Eingliederungsmassnahmen (Geburtsgebrechen) betreffend X._______, Verfügung IVSTA vom 4. November 2013


Gesetzesregister
ATSG: 13  38  49  59  60
BGG: 42  82
IVG: 1  6  9  13  55  56  69
IVV: 40
VGG: 31  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VwVG: 3  49  52  62  63  64
ZGB: 25
BGE Register
130-V-1 • 133-III-305 • 135-III-49
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