Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3697/2013

Urteil vom 21. März 2014

Richter Bruno Huber (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

A._______,geboren (...),

seine Ehefrau

B._______,geboren (...),

Beschwerdeführende,

und die Kinder

Parteien C._______,geboren (...),

D._______,geboren (...),

E._______,geboren (...),

Ukraine,

vertreten durch Raphaël Camp, Rechtsanwalt,

(...)

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in F._______, erhielt (...) eine bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängerbare Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), welche ihm für einen spezifischen Zweck erteilt wurde und an gewisse Bedingungen (Schaffen von Arbeitsplätzen, Investitionen in die Schweizer Wirtschaft und Er-bringen eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens für die Schweiz) geknüpft war.

Am (...) gelangte er nach einmaliger Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung an die kantonale Arbeitsmarktbehörde und ersuchte für sich und seine mittlerweile nachgezogene Familie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 AuG.

B.
Am (...) ersuchten die ukrainischen Behörden die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers wegen (...).

C.
Das BFM verweigerte (...) die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da die mit der Kurzaufenthaltsbewilligung verknüpften Bedingungen nicht erfüllt worden seien.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen (...) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

D.
Am 30. März 2012 liess er durch seinen Rechtsvertreter für sich und seine Familie ein Asylgesuch stellen und beantragte, es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, das Asylgesuch sei jedoch erst anhand zu nehmen, nachdem ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den weiteren Aufenthalt sowie die weitere Erwerbstätigkeit und ein rechts-kräftiger Entscheid im Auslieferungsverfahren vorliegen würden. Von einer beabsichtigten Wegweisung sei abzusehen respektive sei sie zu sistieren, bis rechtskräftig über das Asylgesuch befunden worden sei.

Zur Stützung der Vorbringen reichte er Kopien der wesentlichen Unterlagen aus dem Verfahren bezüglich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Kopien des Antrags um Auslieferung des Ukrainischen Innenministeriums vom (...), des Auslieferungsersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom (...), der Beschlüsse derselben hinsichtlich der Einleitung einer Strafsache vom (...) und Anklage vom (...) sowie der Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom (...) und mehrere Dokumente zur Situation in der Ukraine zu den Akten.

Aufgrund der Einreichung des Asylgesuches schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde (...) als gegenstandslos geworden ab.

E.
Am (...) verweigerte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Ukraine.

F.
Am 20. Juli 2012 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Person befragt (BzP), am 27. Februar 2013 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen.

Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2010 sei es in der Ukraine zu einem Machtwechsel gekommen; er habe dann Probleme bekommen mit seinem (...)geschäft, welches sich mit grossen Projekten befasst habe. Es sei ihm vorgeschlagen worden, das Geschäft aufzugeben, man habe sogar verlangt, dieses zu verschenken. Nachdem er sich geweigert habe, sei ihm (...) mit physischer Gewalt und behördlicher Verfolgung gedroht worden. Anfänglich habe er diese Drohungen nicht ernst genommen. Im (...) sei er in (...) wegen eines Auslieferungsersuchens der Ukraine von der Polizei festgenommen worden. Als man ihm die Strafunterlagen gezeigt habe, habe er gesehen, dass es sich um eine grosse Lüge gehandelt habe. Dort sei ausgeführt gewesen, er habe (...), indessen habe er sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten. Nachdem die Ukraine innert Frist keine Beweise eingereicht habe, sei er freigelassen worden. Die Ukraine würde indessen weiterhin hartnäckig gefälschte Dokumente schicken. Dies sei alles wegen des Machtwechsels geschehen und weil man ihm sein Geschäft wegnehmen wolle. Als Geschäftsmann habe er zwar mit politischen Parteien zusammengearbeitet, aber er habe sich nicht politisch engagiert.

Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.

Als weitere Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die abschlägige Antwort des BJ vom (...) und die Strafanzeige des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft G._______ gegen H._______ vom (...) ein. Zudem gaben sie ihre Reisepässe ab.

G.
Mit am 29. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

H.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2013 anfechten und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seinem Gesuch um Asylgewährung für sich, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sei stattzugeben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Stützung seiner Begehren reichte er mehrere Dokumente zu seiner wirtschaftlichen und geschäftlichen Situation, Gerichtsentscheide zu einer Streitigkeit bezüglich eines Grundstückverkaufes (...), Kopien der wesentlichen Dokumente aus den Verfahren bezüglich Verlängerung der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und Auslieferungsersuchen sowie den Ausdruck eines Internetartikels über das Asylverfahren des Ehemannes von Julia Timoschenko zu den Akten.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.

Innert Frist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss.

J.
In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2013 hielt das BFM ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2013 zur Kenntnis gebracht.

K.
Am 17. Dezember 2013 brachte das BJ (Fachbereich Auslieferung) dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ersuche die Schweiz mit Schreiben vom (...) um Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen Bezirksgerichts F._______ vom (...) wegen (...), und legte die Auslieferungsunterlagen in Kopie bei.

L.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage von Kopien des Auslieferungsersuchens und seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 24. Januar 2014 um möglichst baldigen Entscheid oder Mitteilung, wann mit einem solchen gerechnet werden könne.

M.
Der Instruktionsrichter teilte mit Schreiben vom 6. Februar 2014 mit, das Beschwerdeverfahren sei zwar nicht prioritär zu behandeln, aber es sei spruchreif und dürfte vorbehältlich einer nicht vorhersehbaren Geschäftsentwicklung in den nächsten Monaten einem Entscheid zugeführt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Im vorliegenden Fall entscheidet es indessen nicht endgültig, da ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerdeführer Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.

2.
Gemäss Art. 108a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.
AsylG ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei, wenn gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 vorliegt. Am 17. Dezember 2013 übermittelte das BJ dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der Unterlagen aus dem zweiten Auslieferungsverfahren, und es kann davon ausgegangen werden, dass seither keine wesentlichen neuen Akten hinzugekommen sind. Der Beizug weiterer Akten des Auslieferungsverfahrens ist demnach nicht erforderlich. Weiter sieht das Bundesverwaltungsgericht davon ab, dem Beschwerdeführer die erhaltenen Aktenstücke des BJ zur Kenntnis zuzustellen, da sich der vorliegende Entscheid auf bereits bekannte Akten stützt und der Beschwerdeführer ebenfalls wesentliche Unterlagen des Auslieferungsverfahrens einreichte.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG vorgesehenen Gründen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f., m.w.H.)..

4.1 Gemäss Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner/BERTSCHI, a.a.O., S. 369 f., m.w.H.).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden, da das BFM von ihm genannte Nachweise für seine Geschäftstätigkeit nicht eingefordert sowie überprüft und es unterlassen habe, seinen Ausführungen explizit nachzugehen und nach weiteren Beweismitteln oder Informationen zu fragen.

Aus den Akten ist indessen keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts ersichtlich. Dass das BFM darauf verzichtete, vom Beschwerdeführer genannte geschäftliche Unterlagen einzufordern, stellt keine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht dar. Die eher allgemeinen Aussagen des Beschwerdeführers, er könne wenn nötig weitere Unterlagen beibringen (vgl. Akten BFM A37/13 S. 4 und S. 7) stellen keine konkreten Beweisanerbieten dar, welche vom Bundesamt hätten angenommen werden müssen. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang auch nicht geltend, die fraglichen Unterlagen könnten die Asylrelevanz respektive politische Motivation seiner Verfolgung belegen. Aus den Akten ergibt sich ebenso wenig, das Bundesamt hätte anderweitig Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen oder unvollständig festgestellt.

4.3 Bei dieser Sachlage besteht keinerlei Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 In seinem ablehnenden Entscheid vom 28. Mai 2013 führte das BFM aus, gemäss Reisepass sei der Beschwerdeführer seit (...) nicht mehr in der Ukraine gewesen, obwohl er dort angeblich noch Geschäfte besessen und geführt haben wolle. Der Besitz und die Leitung von Firmen würden jedoch mit Sicherheit seine zeitweilige Anwesenheit in der Ukraine erforderlich machen. Dass er nie dorthin zurückgekehrt sei, sei mit der Behauptung, er sei ein geschäftsführender Unternehmer, nicht vereinbar. Für den Beginn und Aufbau einer Geschäftstätigkeit in der Schweiz wäre es zudem unternehmerisch naheliegender gewesen, wenn er seine Geschäftstätigkeit allmählich in die Schweiz expandiert hätte. Dies habe er jedoch nicht getan, vielmehr sei er in der Schweiz gleichsam neu gestartet, wobei nicht auszumachen sei, dass er seine Geschäftstätigkeit in der Ukraine weitergeführt hätte. Ausserdem seien seine Angaben zu seinem Besitz in der Ukraine ausweichend, dürftig und insgesamt nicht schlüssig gewesen. Vor dem Hintergrund seines der Logik widersprechenden Verhaltens und seiner unbestimmten Angaben könne nicht erkannt werden, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise oder danach in der Ukraine eine namhafte Geschäftstätigkeit ausgeübt habe, da er sich sonst anders verhalten hätte. Dass er nicht der namhafte und erfolgreiche Geschäftsmann sei, für den er sich ausgebe, zeige schliesslich auch der Umstand, dass er in der Schweiz kein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut habe, obwohl gerade (...) in den vergangenen Jahren geboomt habe. Da somit nicht geglaubt werden könne, er habe in der Heimat über bedeutende Geschäfte verfügt, würden auch Zweifel daran bestehen, dass ihm diese von staatlicher Seite hätten weggenommen werden sollen.

Die vom Beschwerdeführer am (...) bei der Staatsanwaltschaft G._______ eingereichte Strafanzeige (...) sei als Beweismittel untauglich, da nicht nachvollzogen werden könne, wie Ereignisse, welche sich in der Ukraine zugetragen hätten, in der Schweiz geahndet werden könnten, und die Anzeige in beiden Punkten mit Nichtanhandnahmebeschlüssen erledigt worden sei. Die weiteren eingereichten Unterlagen seien von ihrem Inhalt her ebenfalls ungeeignet, um von der Annahme einer Verfolgung aus einem im Asylgesetz genannten Grund auszugehen. Zusätzlich würden weitere Elemente auf die Unglaubwürdigkeit der Vorbringen hinweisen.

Das Bestehen einer Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund sei auch angesichts des Umstandes, dass das Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einem Auslieferungsgesuch eingereicht worden sei, zu bezweifeln. Wäre das Vorgehen gegen den Beschwerdeführer tatsächlich politisch motiviert, hätte dieser bereits im (...) um Asyl ersuchen müssen. Dass das Asylgesuch nicht der Schutzfindung vor politisch motivierter Verfolgung im Heimatland diene, gehe auch aus dem Antrag hervor, dieses sei erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln. Dies zeige deutlich, dass das Asylgesuch lediglich als Ersatzinstrument verstanden werde.

Schliesslich sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit (...) nie mehr in die Ukraine zurückgekehrt sei, auch ein Anhaltspunkt dafür, dass er in seinem Heimatland tatsächlich betrügerische Handlungen begangen und eine Rückkehr vermieden habe, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zutreffen würden und er sich seinen Gläubigern nicht habe stellen wollen.

Da das BJ das Auslieferungsbegehren der Ukraine am (...) abschlägig beantwortet habe, erweise sich der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine als unzulässig.

6.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer kein erfolgreicher Geschäftsmann sei. Er habe anlässlich der Befragung im Februar 2013 verschiedene Nachweise für seine Geschäftstätigkeit genannt und sich über den Bedarf allfälliger Übersetzungen der eingereichten Dokumente erkundigt. Die offerierten Beweise seien jedoch nicht eingefordert und geprüft worden. Das BFM habe es unterlassen, seinen Ausführungen explizit nachzugehen und ohne den Sachverhalt genau zu prüfen falsche Rückschlüsse gezogen.

Zum Vorwurf der fehlenden Anwesenheit der Ukraine könne dem BFM entgegengehalten werden, dass er bereits am (...) seinem Neffen eine Handlungsvollmacht ausgestellt habe und dieser seither Direktor einer seiner Firmen sei. Zudem könnten Geschäfte im heutigen Zeitalter auch über E-Mailverkehr, Telefonkonferenzen und Skype-Gespräche abgewickelt werden. Eine persönliche Präsenz des Beschwerdeführers in der Ukraine sei meistens nicht notwendig gewesen, und wenn doch, dann habe ihn sein Neffe angemessen repräsentieren können. Mehrere Gespräche mit seinen Geschäftskontakten hätten auch in der Schweiz stattgefunden. Ausserdem sei er auch heute noch jederzeit auf seiner ukrainischen Mobil-Telefonnummer erreichbar. Er verfüge sodann auch in (...) über Grundstücke und Geschäftsbeziehungen, welchen er ebenfalls aus der Schweiz nachgehen könne. Im Weiteren sei er (...) für geschäftliche Termine nach Italien, Frankreich, Belgien, Österreich und Zypern gereist, um Geschäftskontakte zu treffen.

Die Annahme des Bundesamtes, er habe sich aufgrund begangener Straftaten nicht mehr in die Ukraine getraut, sei unzutreffend. Wenn er tatsächlich Anlass zur Befürchtung gehabt hätte, es könnte ein Strafverfahren gegen ihn laufen, wäre er nicht bedenkenlos in halb Europa herumgereist. Seine Reisetätigkeit zu geschäftlichen Zwecken habe er erst eingestellt, als er vom Strafverfahren und dem Auslieferungsgesuch erfahren habe.

Wie das BFM richtig festhalte, sei die Auslieferung in den Heimatstaat abgelehnt worden. Bei einer Rückkehr dorthin würde ihm höchstwahrscheinlich eine Verhaftung drohen. Zudem habe er keinerlei Kenntnis über allfällige weitere Strafverfahren, welche unterdessen gegen ihn eingeleitet worden seien. In der Ukraine könne gegen jede Person aufgrund haltloser Vorwürfe Anzeige erstattet werden, worauf die Polizei sofort ein Strafverfahren einleite. Beschuldigte Personen würden nicht über das ein-geleitete Strafverfahren unterrichtet, sondern regelmässig einfach verhaftet. Es könne ihm daher nicht zugemutet werden, in seine Heimat zurückzukehren.

Zum Auslieferungsverfahren sei es aufgrund einer böswilligen Anschuldigung seitens H._______ gekommen, nachdem es (...) eine zivilrechtliche Streitigkeit gegeben habe. Da die ukrainischen Behörden im Auslieferungsverfahren unterlassen hätten, den schweizerischen Behörden rechtzeitig die angeforderten Beweismittel zuzustellen, sei der Beschwerdeführer nach gut sechs Wochen ohne Begründung aus der Haft entlassen worden. Entgegen der Auffassung des BFM sei er ein erfolgreicher Geschäftsmann, habe enge Kontakte zum Umfeld von Julia Timoschenko gepflegt und mit den Orangen Kräften sympathisiert. Dies sei ihm nach dem Machtwechsel zum Verhängnis geworden. H._______ sei ein regierungstreuer sowie einflussreicher Geschäftsmann und habe seinen Einfluss geltend gemacht, um zur Verhaftung des Beschwerdeführers in der Schweiz beizutragen.

Bereits im Jahr 2009 sei er durch die ukrainische Regierung und mit dieser verbundene Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit schikaniert und behindert worden. Er hätte an sich auch bei seiner Einreise im (...) ein Asylgesuch stellen können, habe dies jedoch erst im Jahr 2012 getan, weil es ihm darum gegangen sei, hier eine neue wirtschaftliche Selbständigkeit aufzubauen. Da er eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten habe, habe damals keine Veranlassung bestanden, um Asyl zu ersuchen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das gegen ihn in der Ukraine eröffnete Verfahren sei politisch motiviert und basiere auf falschen Aussagen eines regierungsnahen, einflussreichen Geschäftsmannes.

7.2 Gemäss Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale - namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 S. 357) - zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. MARIO VENA: Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren in: ASYL 2007/02 S. 3 ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff.; BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 4.3).

7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen.

Mit dem Bundesamt ist insbesondere festzustellen, dass die Vorbringen zur Geschäftstätigkeit ausweichend und wenig genau ausfielen, und dass die (...) eingereichte Strafanzeige hinsichtlich seiner Ausführungen keinen Beweiswert hat. Dass die Einreichung des Asylgesuches erfolgte, nachdem das BFM der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zugestimmt und die Ukraine um seine Auslieferung ersucht hatte und zudem beantragt wurde, das Asylgesuch sei erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den weiteren Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit anhand zu nehmen, deutet auch nach Einschätzung des Gerichts darauf hin, dass das Asylgesuch als Ersatzinstrument dienen soll und keine politisch motivierte Verfolgung vorliegt.

Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv, hatte aber geschäftliche Kontakte zu Mitgliedern der Regierung von Julia Timoschenko. Wenn man ein Geschäft habe, müsse man sich so oder so an die Regierung wenden und brauche dauernd irgendwelche staatlichen Bewilligungen oder Dokumente (vgl. A37/13 S. 3). Zudem habe er mit den Orangen Kräften sympathisiert (vgl. A1/103 S. 5). Der Grund für seine Verfolgung sei der Regierungswechsel im Jahr 2010. Er werde unter einem Vorwand angeschuldigt, und eigentlich wolle man ihn festnehmen, weil eine andere politische Richtung an die Macht gekommen sei (vgl. A37/13 S. 6). Da er mit den Orangen Kräften und der Partei von Julia Timoschenko sympathisiert und zusammengearbeitet habe, sei ihm der Machtwechsel im Jahr 2010 zum Verhängnis geworden, man habe ihn deswegen politisch und wirtschaftlich diskriminiert (vgl. A1/103 S. 5). In der Beschwerdeschrift macht er indessen geltend, schon im Jahr 2009 von der ukrainischen Regierung und mit dieser verbundenen Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit behindert und schikaniert worden zu sein, so dass er bereits bei seiner Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch hätte stellen können (vgl. Beschwerdeschrift, Z. 44 S. 12). Dieser grundlegende Widerspruch erhärtet die Zweifel an seinen Vorbringen, wonach ihm in der Ukraine politisch motivierte Verfolgung drohe.

Weiter ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für ein politisches Profil, welches ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer geweckt haben könnte oder für eine Tätigkeit, welche mit den politischen Interessen der Regierung in Konflikt gestanden wäre. Der Beschwerdeführer macht sodann keine konkreten Angaben zu den Problemen, welche er angeblich mit der Regierung gehabt habe, sondern beschränkt sich auf die allgemeine Bemerkung, man habe ihn schikanieren und ihm sein Eigentum wegnehmen wollen. Insgesamt fehlen Hinweise auf eine politische Motivation für das gegen ihn eingereichte Strafverfahren.

Wenn staatliche Massnahmen ausschliesslich rechtsstaatlich legitimen Zwecken wie der Klärung allfälliger Straftaten dienen, besteht grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Hinweise darauf feststellen, die heimatlichen Behörden würden andere als die im Auslieferungsbegehren genannten Zwecke verfolgen. So erscheint es durchaus legitim, eine Person, der die Begehung von (...) vorgeworfen wird und die sich im Ausland den heimatlichen Behörden zu entziehen versucht hat, international auszuschreiben. Auch eine allenfalls falsche Anschuldigung wäre noch kein Grund für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung, da der Staat dem angezeigten Delikt nachzugehen hat. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich aus den Dokumenten der ukrainischen Behörden nicht, dass dem Beschwerdeführer aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund eine Vorverurteilung oder eine klar schärfere Verurteilung als in vergleichbaren Fällen drohen würde. Die als kritisch bezeichnete allgemeine Menschenrechtslage und die beanstandeten Haftbedingungen in der Ukraine vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diesen Umständen, welche nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation zusammenhängen, bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen Rechnung zu tragen ist.

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf würde ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrundeliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst ein vorgeschobenes strafrechtliches Motiv zur politisch motivierten Ergreifung des Beschwerdeführers demnach aus, dies insbesondere angesichts der Umstandes, dass vor Bekanntwerden des Auslieferungsersuchens und des in der Ukraine eröffneten Strafverfahrens offenbar kein Bedürfnis für die Einreichung eines Asylgesuches bestand, und zumal es ihm nicht gelingt, ein politisches Motiv für die Verfolgung glaubhaft zu machen.

Nach dem Gesagten hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer und seine Familie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Asylgesuche abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

9.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom 28. Mai 2013 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3697/2013
Date : 21. März 2014
Published : 02. April 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  44  105  106  108  108a
AuG: 32  33  83
BGG: 42  82  83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  13  48  52  63
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