Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-297/2016

Urteil vom 21. Februar 2017

Richter König (Vorsitz), Richter Cattaneo,
Besetzung Richterin Freihofer,

Gerichtsschreiberin Chastonay.

A._______,
geboren am (...), Irak,
Parteien
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss seinen Angaben am 12. Januar 2012 in die Schweiz und stellte am 19. Januar 2012 ein Asylgesuch. Mit Entscheid des BFM vom 10. April 2013 wurde er als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt.

B.

B.a Am 21. März 2014 wurde der Beschwerdeführer unter dem Tatverdacht insbesondere der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt.

B.b Nachdem dem SEM von der Bundeskriminalpolizei (BKP) ein Zwischenbericht vom 27. Februar 2015 (nachfolgend: Zwischenbericht BKP; erstellt in Zusammenhang mit einem Antrag auf Haftverlängerung) zugestellt worden war, gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2015 das rechtliche Gehör zu den aus diesem Bericht gewonnenen Erkenntnissen. Das SEM hielt insbesondere fest, es ergebe sich aus den nun vorliegenden Unterlagen (im Wesentlichen Protokolle verschiedener elektronischer Konversationen insbesondere auf
Facebook), dass er in seinem Asylverfahren offenbar falsche Personalien angegeben und die Asylbehörden hinsichtlich seiner Asylgründe getäuscht habe. Vor diesem Hintergrund würden die vorgebrachten Asylgründe jeglicher Grundlage entbehren. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG (SR 142.31) seien gegeben, und es sei beabsichtigt, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sowie das Asyl zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme zu den Akten zu reichen.

C.
In seiner Eingabe vom 19. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer fristgerecht um Sistierung des Aberkennungsverfahrens ersuchen, bis das von der Bundesanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren zu einem Abschluss gekommen sei; das SEM stütze sich auf Unterlagen, deren Verwertbarkeit und Gehalt Gegenstand des Strafverfahrens und somit noch nicht abschliessend geklärt seien. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil in der Strafsache könnten keine definitiven Ausführungen gemacht werden; es sei auch auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung hinzuweisen.

D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 - eröffnet am 15. Dezember 2015 - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und es widerrief das ihm gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG.

E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Inhaltlich wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zu gewähren, seine Beschwerde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Strafverfahren zu ergänzen. In prozessualer Hinsicht liess er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Anwalts in der Person seines Rechtsvertreters ersuchen.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Gilomen als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein; die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.

G.

G.a In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

G.b Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zu allfälligen Gegenäusserungen gesetzt.

G.c Der Beschwerdeführer liess seine Replik innert (erstreckter) Frist am 26. April 2016 zu den Akten reichen und an seinem Rechtsbegehren festhalten. Zusätzlich stellte er den expliziten (Eventual-)Antrag, das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren zu sistieren.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 wies der Instruktionsrichter den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ab. Er bot ihm mit gleicher Verfügung Gelegenheit, sich zur Aktenlage zu äussern und beispielsweise eine Kopie seines beim Bundesgericht eingereichten Rechtsmittels gegen das mittlerweile ausgefällte erstinstanzliche Strafurteil des Bundesstraf-
gerichts (vom 18. März 2016) zuhanden der Beschwerdeakten einzureichen.

I.
Am 16. November 2016 wurde innert der am 3. November 2016 gesetzten Frist die Kopie der im Strafverfahren an das Bundesgericht gerichteten Beschwerde vom 30. September 2016 eingereicht. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Bezug auf die ihm gewährte Möglichkeit, sich zur Aktenlage zu äussern, um eine Erstreckung der Frist um vier Wochen.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 wies der Instruktions-
richter das Gesuch um Erstreckung der Frist für allfällige Äusserungen zur Aktenlage unter Hinweis auf die im Asylgesetz enthaltenen Behandlungsfristen - und auf die Möglichkeit, sich im Sinn von Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG ausserhalb einer Frist zur Aktenlage zu äussern - ab.

Nach Versand dieser Instruktionsverfügung ging keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht mehr ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Auch eine solche Ausnahme ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2 In der angefochtenen Verfügung wird die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm im Jahr 2013 gewährte Asyl widerrufen. Das Bundesamt hat in dieser Verfügung jedoch weder die Wegweisung aus der Schweiz verfügt noch den Wegweisungsvollzug angeordnet; diese Fragen bilden demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.

3.1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft unter anderem, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG). Waren die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft kausal, wird nur das Asyl widerrufen (vgl. Martina Caroni et al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346; Constantin Hruschka, in: Speschaet al., Kommentar zum Migrationsrecht, 2015, S. 576 f.).

3.2 Die Möglichkeit des Widerrufs einer Asylgewährung gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG kommt grundsätzlich zum Zug, wenn die Voraussetzungen, die zur Asylgewährung geführt haben, bereits von Anfang an nicht bestanden hatten (vgl. Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Alberto Achermann / Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz, a.a.O. ). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber - prägnanter als in den beiden anderen Amtssprachen (en faisant de fausses déclarations ou en dissimulant des faits essentiels; grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione di fatti essenziali) - darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG eine versehentlich oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. Achermann / Hausammann, a.a.O.).

4.

4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2014 aus, dem Zwischenbericht der BKP und den entsprechenden Beilagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden bezüglich seiner Asylgründe getäuscht habe. So würden Äusserungen in einem Facebook-Chat vom 21. Oktober 2012 klar darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer zum Erlangen des Asyls eine Geschichte konstruiert habe. In einer anderen elektronischen Konversation habe der Beschwerdeführer von der Teilnahme an Kampfhandlungen und davon gesprochen, dass er im (...) 2007 eine Schussverletzung erlitten habe, die seine Behinderung herbeigeführt habe. Demgegenüber habe er im Asylverfahren erklärt, er sei im Jahr 2008 oder 2009 von Angehörigen einer bewaffneten Gruppe zu Hause angeschossen worden, was zu seiner Lähmung geführt habe. Gemäss seinen Angaben in einem weiteren Chat vom 25. September 2012 sei der Beschwerdeführer zweimal verhaftet worden und werde seit 2002 verfolgt und gesucht; zudem habe er hier angegeben, von den US-
Amerikanern verhaftet worden zu sein, während er im Gegensatz dazu gegenüber den Asylbehörden erklärt habe, er sei nie von den Amerikanern verhaftet worden. Aus weiteren Gesprächen in einem Chat vom 21. Oktober 2012 sei von Dokumenten die Rede, die fälschlicherweise in die Schweiz gelangt seien und deren Zustellung der Beschwerdeführer nicht gewollt habe. Daraus sei zu schliessen, dass seine Angaben in diesem
Zusammenhang nicht zutreffen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, am (...) geboren zu sein. Aus einem Chat vom 30. September 2012 sei jedoch zu schliessen, dass dieses Geburtsdatum nicht zutreffen könne, was nochmals deutlich mache, dass der Beschwerdeführer auch bei seinen Personalien falsche Angaben gemacht habe; dies werde in der Folge auch durch weitere Konversationen bestätigt.

4.2 Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nicht inhaltlich zu diesem Sachverhalt geäussert, sondern im Schreiben vom 19. Oktober 2015 nur um Sistierung des Widerrufs-
verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im gegen ihn geführten Strafverfahren ersucht; dies mit der Begründung, die Frage der Verwertbarkeit der ihm vorgehaltenen Unterlagen in diesem Strafverfahren sei abzuwarten und es gelte die Unschuldsvermutung. Das SEM habe dieses Gesuch in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2015 abgewiesen, weil die Frage der Verwertbarkeit der aus dem Zwischenbericht und dessen Beilagen gewonnenen Erkenntnisse für des Widerrufsverfahren ebenso wenig relevant sei wie die Frage der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld des Beschwerdeführers. Hier sei nur von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens falsche Angaben gemacht habe.

4.3 In der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer keine materiellen Einwände erhoben. Bei dieser Aktenlage sei erwiesen, dass er die Asyl-behörden bezüglich seiner Asylgründe getäuscht habe, um in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen. Ihm sei Asyl gewährt worden, weil er die Flüchtlingseigenschaft durch Falschangaben erschlichen habe. Heute stehe fest, dass die im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Fluchtgründe von Anfang an jeder Grundlage entbehrt hätten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aktuell oder in absehbarer Zukunft drohende Nachteile für den Beschwerdeführer im Irak erwarten lassen würden. Unter diesen Umständen werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Der Beschwerdeführer unterstehe somit nicht mehr dem internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951.

5.

Der Beschwerdeführer liess in seinem Rechtsmittel vom 14. Januar 2016 im Wesentlichen Folgendes ausführen:

5.1 Er sei am 21. März 2014 aufgrund des von der Bundesanwaltschaft erhobenen Tatverdachts der Unterstützung einer kriminellen Organisation verhaftet worden. In den Medien sei kurz darauf von der Verhinderung
eines Terroranschlags in Europa und der Festnahme dreier Mitglieder einer Schweizer Terrorzelle des sogenannten Islamischen Staats (IS) berichtet worden. Seine beiden Mitbeschuldigten und er seien seither in Unter-
suchungs- und Sicherheitshaft. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden bestritten. Das Strafverfahren sei nunmehr beim Bundesstrafgericht in
Bellinzona hängig; die Hauptverhandlung finde dort zwischen dem 29. Februar und dem 8. März 2016 statt.

5.2 Vor dem Hintergrund der offenen Frage der Verwertbarkeit der Unterlagen der Bundesanwaltschaft aus dem Strafverfahren habe er dem SEM ein Gesuch um Sistierung des Asyl-Widerrufsverfahrens gestellt. Dieses habe die Vorinstanz abgewiesen und willkürlich behauptet, das vorliegende Verfahren sei unabhängig vom laufenden Strafverfahren. Dabei stütze sich das SEM jedoch in seiner Begründung genau auf Unterlagen und Vorhalte seiner Unterlagen der Bundesanwaltschaft. Mit diesem Vorgehen verletzte das SEM die Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer bestreite, sowohl im vorliegenden Verfahren wie auch im Strafverfahren, falsche Angaben gemacht zu haben. Das Bundesstrafgericht werde darüber zu befinden haben, wie die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft zu behandeln seien;
dabei werde auch die Frage zu klären sein, wie die Aussagen des Beschwerdeführers in den protokollierten Chatgesprächen zu interpretieren seien. Eine umfassende inhaltliche Auseinandersetzung könne erst im Strafverfahren erfolgen. Eine abschliessende Stellungnahme zu den Vorwürfen des SEM sei unter diesen Umständen noch nicht möglich, weshalb entweder eine Rückweisung an das SEM vorzunehmen oder mindestens eine angemessene Nachfrist zur umfassenden Begründung zu den vorinstanzlichen Vorwürfen zu gewähren sei.

5.3 Der Beschwerdeführer habe seine Ausreise aus dem Irak nach Syrien, seinen Verbleib im Flüchtlingslager des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Damaskus und die Weiterreise nach
Syrien im ordentlichen Asylverfahren dargelegt. Er habe dabei immer, auch im laufenden Strafverfahren, bekräftigt, dass seine Angaben gegenüber dem SEM wahrheitsgetreu seien.

5.4 Die Interpretation der verschiedenen Chataussagen durch das SEM sei falsch und werde bestritten:

5.4.1 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zur Erlangung des Asyls eine Geschichte konstruiert, sei nicht haltbar. Der genauere Blick in die Chataufzeichnungen zeige, dass der Beschwerdeführer nicht gelogen habe. Er habe lediglich einem Chatpartner den "Mechanismus" des Asylverfahrens in der Schweiz aufgezeigt, beispielsweise dass eine Verfolgungssituation nach Möglichkeit mit Beweismitteln zu dokumentieren sei. Gestützt auf diese Äusserungen seine Asylgründe in Frage zu stellen, sei nicht haltbar.

5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer in einem Chat erwähnt habe, er sei zweimal verhaftet worden und werde seit 2003 verfolgt und gesucht, sei bei näherer Betrachtung der entsprechenden Protokollstellen erkennbar, dass diese Ausführungen im Bereich spasseshalber geführter "Stammtischgespräche" ohne ernsthaften Hintergrund anzusiedeln seien. Deren Interpretation durch die Strafverfolgungsbehörden müsse abgewartet werden, bevor über den Wahrheitsgehalt verbindliche Schlussfolgerungen möglich seien. Was die von ihm angegebenen zweimaligen Festnahmen betreffe, habe der Beschwerdeführer anlässlich einer Befragung vom 18. Februar 2015 gesagt, er sei von der Polizei verhaftet worden. Die Amerikaner hätten ihn damals aus der Haft geholt, ihn fotografiert und seine Verletzungen dokumentiert. Der dabei verwendete Name sei nicht seiner, sondern derjenige einer Person, die mit ihm in Haft gewesen sei. Diesbezüglich sei eine rechtshilfeweise Zustellung von Akten aus den USA ausstehend. Auch hier dürfe auf die Aussagen erst nach entsprechender Feststellung durch den Strafrichter abgestellt werden. Ausserdem sei der
Beschwerdeführer im Asylverfahren nie gefragt worden, ob er von den Amerikanern verhaftet worden sei, womit die Relevanz dieses Umstandes fraglich werde; dies umso mehr, nachdem diese erste Verhaftung durch die irakischen Behörden mit der Überführung an die Amerikaner keinen
Zusammenhang zu den von ihm geltend gemachten Asylgründen aufweise.

5.4.3 Soweit das SEM von der Teilnahme an Kampfhandlungen spreche, seien auch hier die zitierten Chat-Protokolle nicht zutreffend respektive
interpretationsbedürftig. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung vom 18. Februar 2015 gesagt, er habe ausser der (...)-Miliz bei keinen Gruppierungen mitgemacht und an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Auch hier greife die Vorinstanz vor und missachte das Prinzip der Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer werde diese Chat-Protokollstellen im Strafverfahren zu entkräften wissen. Es dürfe vorher jedenfalls nicht auf diese abgestellt werden. Die im Asylverfahren protokollierten Angaben hätten nach wie vor ihre Gültigkeit.

5.4.4 Die vom SEM zur Frage der Identität herangezogenen Chatstellen, wonach das Zusenden bestimmter Dokumente sein "Dossier" gefährdet habe, stünden in völligem Widerspruch zu den tatsächlichen Begebenheiten. Der Beschwerdeführer habe sich auf dem Personalienblatt und bei der Befragung zur Person (BzP) übereinstimmend mit dem Namen A._______ bezeichnet. Die Chat-Aussage, wonach mit der Datenlieferung das "Dossier" gefährdet worden sei, habe er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. April 2012 insofern bestätigt, als er dort zugegeben habe, nicht die vollen Angaben zur Reiseroute gemacht zu haben. Er habe dem SEM gegenüber mit Bezug auf die UNHCR-Dokumente zugegeben, in Syrien im Flüchtlingslager gewesen zu sein und in der Türkei ein Asylgesuch gestellt zu haben. In beiden Staaten habe er "keine adäquate Behandlung" erhalten, weshalb er sie wieder verlassen habe. Damit hätten zur Reiseroute zu Beginn des Asylverfahrens zwar Unstimmigkeiten bestanden; der Beschwerdeführer habe jedoch dann die Wahrheit gesagt. Nun zu behaupten, er habe im Asylverfahren falsche Angaben zur Identität gemacht, sei willkürlich und stehe in Widerspruch zu den wahren Begebenheiten.

Vor diesem Hintergrund seien auch die - zunächst irrtümlichen - Angaben zu seinem Verletzungsdatum zu sehen: In der BzP habe er vom Jahr 2009 gesprochen, weil er die Anerkennung als Flüchtling in Syrien und in der Türkei nicht habe zugeben wollen. Bei der Anhörung zu den Asylgründen habe er dies korrigiert, wobei er nicht mehr nach dem Verletzungsdatum gefragt worden sei und deshalb nicht habe erwähnen können, dass er die Verletzung bereits im Jahr 2008 erlitten gehabt habe. Aus den bei den Strafakten liegenden Dokumenten gehe eine Hospitalisierung - und damit auch die Verletzung - im Jahr 2008 hervor. Diese Beweismittel würden die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sogar bekräftigen: So sei ersichtlich, dass er in Syrien und in der Türkei dieselben Angaben gemacht habe wie in der Schweiz. Ein Widerspruch sei nicht erkennbar, und auch die Identitätsangaben seien immer gleich. Diese objektiven Beweise stünden in klarem Gegensatz zu den offensichtlich nicht ernst gemeinten Chat-
gesprächen.

Die Chatstelle, wonach er am (...) 2012 verwirrt gewesen sei, weil ihm zum Geburtstag gratuliert worden sei, lasse schon deshalb keine eindeutige Interpretation zu, weil er im Irak nie Geburtstag gefeiert habe; beim "Bruder", der dabei erwähnt werde, könne es sich im Übrigen nicht um einen leiblichen Bruder handeln. Auch hier müsse zunächst im Strafverfahren der Wahrheitsgehalt dieser einzelnen Chatgespräche geklärt werden.

Dummerweise habe er - wie dies unter irakischen und syrischen Flüchtlingen üblich sei - gegenüber Landsleuten in einem Chat erklärt, er werde nicht unter seinem richtigen Namen ein Asylgesuch stellen; diese Absicht habe er aber nicht in die Tat umgesetzt, sondern seine wahre Identität angegeben.

Für die Konversation betreffend seine Schuldokumente gelte Ähnliches: Der Wahrheitsgehalt der Chatangaben sei zweifelhaft, stünden doch diesen auch objektive Belege gegenüber, die für die vom Beschwerdeführer angegebene Identität sprächen. Der Beschwerdeführer habe zuerst vergeblich versucht, die Schulpapiere über den Bruder erhältlich zu machen. Von der - offenbar (...) geführten - Universität B._______ habe er die
Dokumente in der Folge nicht erhalten, weil der Bruder von der irakischen Behörde gesucht werde. Deshalb habe er einen C._______ mit der Beschaffung der Unterlagen beauftragt; zwei weitere Freunde habe er nicht "düpieren" wollen und diese daher ebenfalls um Hilfe gebeten, dabei jedoch gesagt, dies sei nicht unter seinem richtigen Namen zu machen.

5.5 Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung des SEM - im Fall einer Rückführung in den Irak gefährdet wäre. Eine Wegweisung und deren Vollzug sei zwar nicht verfügt worden, dennoch sei der Ausgang des Strafverfahrens auch für diese Frage von weitreichender Bedeutung. Im Fall eines Schuldspruchs wäre eine Rückführung nicht möglich. Selbst für den Fall eines Freispruchs wäre, auch für den Fall eines Widerrufs des Asylstatus', eine Rückführung nicht durchführbar, zumal die Behörden im Irak über die Inhaftierung des Beschwerdeführers informiert sein dürften. Im Übrigen dürfte ein Freispruch in der Schweiz von den - nach wie vor ohne wesentliche sunnitische Beteiligung konstituierten - irakischen Behörden ohnehin kaum als glaubwürdig beurteilt werden; in jedem Fall würde ihm bei einer Rückkehr in den Irak der Tod oder zumindest Folter und ungerechtfertigte Inhaftierung drohen. Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens wäre allein aufgrund der instabilen Lage im Irak eine Rückführung nicht möglich. Dies sei offenbar auch der Vorinstanz bewusst, habe sie doch eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Thema unterlassen.

6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zu folgenden Schlussfolgerungen:

6.1

6.1.1 Das SEM hat sich in seiner Begründung massgeblich auf den eingangs erwähnten Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 27. Februar 2015 abgestützt. Soweit das SEM daraus einzelne Chatgespräche des Beschwerdeführers verwendet hat, die mit der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und der Gewährung des Asyls in Zusammenhang zu sehen sind, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung geht es dabei nicht um eine Prüfung der strafrechtlichen Relevanz dieser Konversationen, sondern nur darum, dass das SEM aufgrund zahlreicher Aussagen in diesen Chats den Schluss zieht, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Asylbehörden im Rahmen des Asylverfahrens offensichtlich und in zentralen Punkten der Asylbegründung unwahre Angaben gemacht und dadurch die Anerkennung als Flüchtling und die Zuerkennung des Asyls unrechtmässig erlangt. Inwieweit dieses Vorgehen mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar wäre, ist nicht ersichtlich. Das SEM war unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet, vor Erlass seiner Verfügung den definitiven Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

6.1.2 Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von dem in der Beschwerde erwähnten Verfahren, das mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5688/2012 vom 18. März 2013 (publiziert als BVGE 2013/23) abgeschlossen worden war (vgl. Beschwerde S. 17); insbesondere war in jenem Verfahren das Asyl in Anwendung von Art. 63 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG (besonders verwerfliche Handlungen, Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz) widerrufen worden, womit - anders als beim Beschwerdeführer - ein direkter und kausaler Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem Asylwiderrufs-
verfahren bestand.

6.1.3 Die sinngemässe Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
(vgl. insbes. Beschwerde S. 4) erweist sich ebenfalls als unbegründet, zumal das SEM dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit geboten hat, sich zum beabsichtigten Asylwiderruf zu äussern.

6.2

6.2.1 Wie im Folgenden noch ausgeführt wird, sind die vom SEM herangezogenen Chatstellen grösstenteils nicht dergestalt, dass sie einer besonderen Interpretation bedürften; es handelt sich dabei vielmehr um vergleichsweise einfache und klare Aussagen beispielsweise betreffend seine
Teilnahme an Kämpfen, erlebte Festnahmen und des einschneidenden Vorfalls, bei dem er die schwere Wirbelsäulenverletzung davongetragen haben soll. Es werden darin massgeblich die vom Beschwerdeführer
erlebten und im Rahmen der Asylbegründung vorgebrachten Ereignisse beschrieben. Diese Teile der Chatprotolle bedürften - im Gegensatz zu den im Strafverfahren interessierenden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 18. März 2016 Ziff. 2./2.1, S. 22-34) - offenkundig auch keiner Entschlüsselung respektive Decodierung spezifischer Ausdrücke. Die vom SEM vorgenommene Beurteilung der entsprechenden Chatstellen durfte insoweit unabhängig von derjenigen im Strafverfahren vorgenommen
werden, ohne dass damit verfahrensrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers tangiert worden wären.

6.2.2 Dass es sich bei den in den Chatprotollen festgehaltenen Äusserungen, die das SEM erwähnt hat, um solche des Beschwerdeführers handelt, mithin die in den Chatprotokollen jeweils auftauchende Person mit dem Beschwerdeführer identisch ist, wird vorliegend nicht bestritten.

6.2.3 Nach Durchsicht der für das vorliegende Verfahren relevanten Chat-Protokollstellen ist weiter festzuhalten, dass diese im Wesentlichen nicht den Eindruck spasseshalber geführter "Stammtischgespräche" ohne
realen Hintergrund hinterlassen. Solches lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführes jedenfalls nicht bereits aus dem teilweise "spassigen Unterton" und einer "gewisse[n] Unseriosität" der protokollierten Aussagen herleiten, die mitunter auch von transkribiertem Gelächter ("hahahaha", "hehehehe" etc.) begleitet seien (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Elektronische Unterhaltungen im Stil sogenannter "Chats" (auf Deutsch: Plaudereien) sind bekanntlich typischerweise durch einen äusserst informellen Sprachgebrauch charakterisiert, in dem auch Emotionen - in Schrift oder durch die Verwendung von sogenannten Emoticons beziehungsweise grafischen Symbolen wie Smileys - mittelbar ausgedrückt werden.

6.2.4 Für das Gericht ist keine vernünftige Motivation ersichtlich, aus denen die in den Chat-Protokollen aufgelisteten Aussagen vom Beschwerdeführer frei erfunden worden sein sollten. Selbst bei der Annahme, der
Beschwerdeführer habe sich bei diesen elektronischen Konversationen tatsächlich nur aufspielen oder dem Kommunikationspartner "gefallen" wollen (vgl. Beschwerde, a.a.O.), wären die meisten Aussagen kaum zielführend. Für eine rein spasseshalber geführte Unterhaltung mit gänzlich erfundenem Inhalt beschreiben die Aussagen wohl auch zu komplexe Abläufe und weisen zu viele - in sich im Wesentlichen schlüssig erscheinende - Details auf.

6.2.5 In diesem Zusammenhang darf zudem festgestellt werden, dass auch das im Strafverfahren erstinstanzlich zuständige Bundesstrafgericht - wie sich aus der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung ergibt - nicht von einem gänzlich unrealen Hintergrund der elektronischen Kommunikation des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. in diesem Zusammenhang das Vorbringen in der Beschwerde, S. 12, die im Asylverfahren protokollierten Angaben hätten nach wie vor ihre Gültigkeit, dies gelte "sicher bis zu einem anderslautenden Urteil des Bundesstrafgerichts im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Unterstützung einer kriminellen Organisation").

6.2.6 Im Strafverfahren drehte sich die Diskussion bisher stark um die Frage, wie verschiedene Begriffe, die im Kontext der jeweiligen Protollstellen den Eindruck von Code-Wörtern erwecken (beispielsweise "Arbeit", "Zentrale", "Jungs" oder "Firma"), zu interpretieren seien. Wie erwähnt, stellen sich bei den vom SEM herangezogenen Chat-Aussagen vergleichbare Decodierungsfragen nicht.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass gemäss den im Urteil des Bundesstrafgerichts erwähnten Angaben des Beschwerdeführers die eben zitierten Begriffe in den diversen Chats in ihrem eigentlichen Wortsinn gemeint und nicht codiert gewesen sein sollen (vgl. Urteil vom 18. März 2016 S. 23 ff.). Demgegenüber soll es sich bei den vom SEM hervorgehobenen Passagen zum grossen Teil um erfundene oder nicht ernstgemeinte Aussagen handeln. Inwieweit diese letztlich gegenläufigen Erklärungsmuster miteinander vereinbar sind, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden.

6.3

6.3.1 Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung seines Asylgesuchs ursprünglich massgeblich geltend gemacht, sich der Miliz (...) angeschlossen zu haben. Nach dem Abzug der Amerikaner sei es zu Angriffen auf Mitglieder dieser Miliz gekommen; diese Verfolgungssituation habe (...) 2008 / (...) 2009 eingesetzt. Er selber sei nie festgenommen worden. Allerdings hätten ihn im (...) 2009 in B._______ drei Männer in Zivil zu Hause aufgesucht. Einer der Männer habe das Feuer eröffnet, und eine Kugel habe seine Wirbelsäule getroffen; seither sei er gelähmt.

6.3.2 Aus dem Zwischenbericht BKP wird demgegenüber ersichtlich, dass die Ursache der Invalidität des Beschwerdeführers von ihm anders beschrieben wird. Gemäss einer darin festgehaltenen Konversation vom 25. September 2012 beschreibt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Teilnahme an "Feldzügen" unter anderem, wie er im "Monat (...), 2007" einen Bruder zu beruhigen versuchte und von anderen zum Hinlegen aufgefordert worden sei, dass er den durch die Kugeln aufgewirbelten Staub zwischen seinen Beinen gesehen und sich sofort hingelegt habe. Auf die Bemerkung des Chatpartners, das sei es wohl, was ihn "auf den Stuhl gesetzt" habe (gemeint offensichtlich: ihn an den Rollstuhl gebunden habe), antwortete der Beschwerdeführer, zwei Wochen später habe er sich durch eine richtige Kugel "hingelegt" und dabei gedacht, dass er nun sterbe (vgl. Zwischenbericht BKP S. 65 f.). Diese Aussagen lassen keine Zweifel daran offen, dass der Beschwerdeführer hier den Vorfall beschrieben hat, wie er ungefähr im (...) 2007 von einer Kugel getroffen und dadurch an den Rollstuhl gefesselt worden sei. Damit lassen sich die zur Begründung des Asylgesuchs protokollierten Angaben, wonach er im (...) 2009 in seinem Haus in B._______ diese schwere Schussverletzung erlitten habe, zeitlich und auch inhaltlich nicht in Einklang bringen. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde (vgl. dort S. 13), er habe diesbezüglich "irrtümliche" Angaben gemacht, überzeugen nicht; dies umso weniger, als der Beschwerdeführer gemäss diesen Ausführungen die "Falschangabe" (Schussverletzung im Jahr 2009) in der Absicht gemacht haben will, die Schweizer Behörden nicht darüber informieren zu müssen, dass er sich bereits in Syrien und in der Türkei als Asylsuchender aufgehalten habe.

6.3.3 Aus diesem Erklärungsversuch wird offensichtlich, dass der Beschwerdeführer willens und bereit war, die Behörden, um deren angeblichen Schutz er nachsuchte, über wesentliche Fakten zu täuschen und diese erst zugab, nachdem ihm mit seinen Angaben unvereinbare Unterlagen vorgelegt worden waren. Der Beschwerdeführer wäre im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, den angeblich wahren Ereigniszeitpunkt unaufgefordert zu nennen; der Einwand, er sei bei der Anhörung nicht mehr ausdrücklich danach gefragt worden, ist vor
diesem Hintergrund als unbehelflich zurückzuweisen.

6.4 Ein weiterer zentraler Aspekt im Rahmen des Asylverfahrens, die
Fragen nach dem Beginn der Verfolgung und dabei erlebten Festnahmen, werden durch die aufgezeichneten Gespräche im Zwischenbericht BKP ebenfalls in Zweifel gezogen.

6.4.1 So hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, die Verfolgungssituation habe (...) 2008, (...) 2009 eingesetzt, er selber sei aber nie festgenommen worden (vgl. Protokoll BzP S. 10 f.: "Die irakische Polizei wollte mich mehrmals verhaften. Aber es fand nie eine Festnahme statt"; Protokoll Anhörung S. 3: "Ich persönlich war nie Ziel dieser Festnahmen"; Protokoll BzP S. 11: "Waren Sie je in Haft?", "Nein.").

6.4.2 Demgegenüber beschreibt er in einem Chat vom 25. September 2012, er werde seit 2003 verfolgt und sei bereits zweimal verhaftet worden (vgl. Zwischenbericht BKP S. 67). Er erklärte zudem, er sei von den
Amerikanern verhaftet worden (vgl. a.a.O. S. 67, 68 und 100). Die Gegenargumentation in der Beschwerde (vgl. dort S. 9 ff.), es handle sich dabei eher um Aussagen, die in den Bereich unseriöser respektive frei erfundener Stammtischgespräche anzusiedeln seien, überzeugt, wie erwähnt, nicht.

6.4.3 In seinem Rechtsmittel lässt der Beschwerdeführer zudem ausführen, bei einer Befragung vom 18. Februar 2015 (im Rahmen des Strafverfahrens) habe er angegeben, er sei von der irakischen Polizei verhaftet worden; die Amerikaner hätten ihn rausgeholt und fotografiert (vgl. Beschwerde S. 10). Damit bestätigt der Beschwerdeführer letztlich selber die vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen als zutreffend, wonach er in diesem zentralen Punkt der Asylbegründung nicht die Wahrheit gesagt hat.

6.4.4 Das Vorbringen in der Beschwerde, er sei im Asylverfahren nie danach gefragt worden, ob er von den Amerikanern verhaftet worden sei, ist unter diesen Umständen unbehelflich, zumal er auch ganz allgemein nach allfälligen Inhaftierungen befragt worden war (vgl. E. 6.4.1), mithin hier
- bei Erfüllen seiner Mitwirkungspflicht - entsprechende Antworten zu erwarten gewesen wären.

6.4.5 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang zentrale Elemente der Asylbegründung nicht wahrheitsgemäss dargestellt hat. Die im Rechtsmittel geschilderten näheren Umstände - wie die Amerikaner ihn damals aus einer Haft rausgeholt, fotografiert und seine Verletzungen dokumentiert hätten, dass der dabei verwendete Name nicht seiner gewesen sei -brauchen für die vorliegend interessierende Fragestellung nicht abschliessend auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft zu werden.

6.5 Zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des erfolgten Widerruf des Asyls durch das SEM ist auch die Frage der Identität des Beschwerdeführers von grosser Bedeutung:

6.5.1 Auf dem Personalienblatt und bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei A._______ und er sei am (...) in B._______ zur Welt gekommen. Identitätspapiere gab er damals nicht zu den Akten. Er erklärte aber unter anderem, einen im Jahr (...) ausgestellten echten Reisepass besessen zu haben; diesen habe er in Istanbul weg-
geworfen, während er den Identitätsausweis bei der Mutter gelassen habe (vgl. Protokoll BzP S. 6). Am 15. Februar 2012 wurde durch den Grenzwachtposten D._______ eine Postsendung sichergestellt, welche unter anderem einen Reisepass (Original), den Identitätsausweis und den Nationalitätenausweis (je in Kopie) sowie zwei Dokumente des UNHCR enthielt. Die Unterlagen konnten dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, und im Rahmen der Anhörung vom 19. April 2012 gewährte das SEM diesem zu den beschlagnahmten Dokumenten das rechtliche Gehör.

6.5.2 Aus dem Zwischenbericht BKP ergeben sich - trotz der bei den Akten liegenden Unterlagen - klare Indizien für die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden im Asylverfahren über seine wahre Identität im Unklaren gelassen hat. Wie vom SEM zutreffend festgestellt, hatte der Beschwerdeführer in einem Chat vom 21. Oktober 2012 beschrieben, wie er eine Drittperson damit beauftragt habe, seinen Reisepass, den medizinischen Bericht und den Rest zu zerreissen; diese habe die Dokumente aber dennoch in die Schweiz gesendet; er habe dieser Person gesagt, sie habe "alles geschickt und dadurch das Dossier [Anm. Übersetzer: Asyl-verfahren] zerstört" (vgl. Zwischenbericht BKP S. 73). Diese Chatstellen korrelieren zeitlich und inhaltlich mit der zuvor erfolgten Beschlagnahmung der Identitätspapiere und der medizinischen Unterlagen.

6.5.3 Vorab ist nicht einsichtig, wieso der Beschwerdeführer im Asylverfahren bei Gutgläubigkeit die zum Nachweis seiner Identität dienenden Unterlagen vernichtet sehen wollte, zu deren Einreichung er gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verpflichtet war (wozu er auch mehrmals aufgefordert worden war; vgl. Protokoll BzP S. 2 und 7, Protokoll Anhörung S. 2).

6.5.4 Durch die Beschlagnahmung der Postsendung steht zudem mit Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über den Verbleib des Reisepasses getäuscht hat, den er angeblich in Istanbul weggeworfen habe (vgl. oben E. 6.5.1).

6.5.5 Ein deutlicher Hinweis darauf, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers letztlich nicht feststeht, ist seiner Aussage in einem Chat vom (...) 2012 - gemäss den im Asylverfahren protokollierten Angaben wäre dies sein Geburtstag gewesen - zu entnehmen. Darin
machte er sich darüber lustig, dass ihm im Spital eben eine Gruppe von Krankenschwestern zum Geburtstag gratuliert und ihm ein Geburtstagslied vorgesungen habe; dies sei ja gar nicht sein Geburtstag, sondern derjenige seines Bruders (vgl. Zwischenbericht BKP S. 82). Die in der Beschwerde angeführten Gegenargumente, er selber habe eben nie seinen Geburtstag gefeiert und es handle sich mit dem Begriff "Bruder" im
erwähnten Chat nicht um einen leiblichen Bruder, sind nicht geeignet diese aussagekräftige Protokollstelle in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

6.5.6 Es sprechen weitere deutliche Hinweise im Zwischenbericht BKP
respektive den darin beschriebenen Gesprächen darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert: So führte er am 5. Juli 2013 aus, er könnte in der Schweiz sogar sein Studium beenden, allerdings bräuchte er dazu die Papiere seines Colleges (im Irak; Anmerkung BVGer); hierbei ergebe sich allerdings das Problem, dass er einen anderen als den darauf aufgeführten Namen habe (vgl. Zwischenbericht BKP S. 155). Am 14. März 2014 hielt er in diesem Zusammenhang erneut fest, er benötige seine Fakultätsunterlagen, jedoch müsse der darauf aufgeführte Name zuerst geändert werden, da er hier (in der Schweiz; Anmerkung BVGer) unter anderem Namen registriert sei (vgl. Zwischenbericht BKP S. 161). Die Tatsache, dass diese inhaltlich identischen Aussagen vom Beschwerdeführer im Abstand von acht Monaten und in Chats mit zwei verschiedenen Kommunikationspartnern registriert wurden, ist als zusätzliches Authentizitätsmerkmal zu werten.

Die dazu ins Feld geführten Erklärungen - der Beschwerdeführer habe die Schulpapiere von der Universität zuerst durch den Bruder erhältlich machen wollen, von der (...) geführten Universität habe er diese nicht erhalten, weil der Bruder von der irakischen Behörde gesucht werde; deshalb habe er einen C._______ mit deren Beschaffung beauftragt; zwei weitere Freunde habe er nicht "düpieren" wollen und diese daher auch um Hilfe gebeten, dabei jedoch gesagt, dies sei nicht unter seinem richtigen Namen zu machen - vermögen offensichtlich nicht zu überzeugen und erwecken den Eindruck von konstruierten und unplausiblen Schutzbehauptungen.

6.5.7 Das Verhalten des Beschwerdeführers und die klaren Aussagen in verschiedenen Chats legen vernünftigerweise den Schluss nahe, dass er die Schweizer Asylbehörden mindestens mit Bezug auf sein Geburtsdatum - und somit über seine Identität (vgl. Art. 1a Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) - getäuscht hat.

6.5.8 An dieser Stelle ist auch der in der Beschwerde vom 14. Januar 2016 (S. 14 f.) vertretenen Auffassung deutlich zu widersprechen, es sei unter Flüchtlingen üblich, das Asylgesuch nicht unter seinem richtigen Namen zu stellen: Tatsächlich verfolgte Personen dürften sich im Gegenteil vermutungsweise hüten, den (existenziell benötigten) Schutz ihres Gastlandes durch die Verwendung einer falschen Identität aufs Spiel zu setzen. Die Haltung des Beschwerdeführers stellt - bei Umkehrung seiner Argumentation - letztlich ein Indiz für die Annahme dar, er benötige in Wirklichkeit den flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz nicht.

6.5.9 Mit Bezug auf die Beschreibung der Schweiz und ihrer Bewohnerinnen und Bewohner, die in den Chats vom Beschwerdeführer immer wieder äusserst despektierlich bezeichnet werden, drängt sich beim Lesen dieser Aussagen im Übrigen eine ähnliche Frage auf, nämlich, ob eine Person, die Schutz vor gezielter Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes gefunden hat, sich derart abschätzig über ihr Gastland äussern würde. Dies braucht hier nicht abschliessend beantwortet zu werden.

6.6 Soweit das SEM die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer habe ganz generell die Begründung seines Asylgesuchs konstruiert, stützt es sich auf das Protokoll eines Facebook-Chats vom 21. Oktober 2012 ab. Diesem über eine Stunde dauernden Austausch scheinen zwar durchaus Elemente für die Richtigkeit der Auffassung der Vorinstanz zu entnehmen; dies insbesondere angesichts der folgenden Aussagen des Beschwerdeführers, in denen er seinen Kommunikationspartner auf dessen Asylverfahren in der Schweiz vorbereitet: "Schau mal, du musst eine genaue 'Case' vorbereiten. Das bedeutet eine genaue Geschichte. [...] Es muss eine politische Geschichte sein. Das bedeutet, dass du von der Regierung sowie vom Terrorismus gesucht bist. [...] Weil, wenn es keine politische ist, dann werden sie dir kein politisches Asyl gewähren. [...] Ich, weisst Du, was ich ihnen gesagt habe? [... es folgt eine Zusammenfassung der wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers] Ich habe ihnen eine gute Geschichte vorbereitet. Und Gott ist barmherzig" (vgl. Chatprotokoll, Aktenstück 13-01-0462, S. 1 f.). In der Beschwerde wird allerdings darauf hingewiesen, dass diese vordergründig relativ eindeutig erscheinenden Aussagen auch einer anderen Interpretation zugänglich sind (vgl. Beschwerde S. 7 f.).

6.7

6.7.1 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die gewalttätigen Umstände, die zu seiner Behinderung geführt haben sollen, falsch dargestellt, seine Verhaftung verschwiegen und die Asylbehörden über den Verbleib seines Reisepasses getäuscht hat. Es steht weiter fest, dass er seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat. Schliesslich bestehen - trotz der bei den Akten
liegenden Beweismittel - erhebliche Zweifel an der von ihm bisher angegebenen Identität.

6.7.2 An dieser Stelle darf nach Durchsicht der Vorakten festgehalten werden, dass diesen bereits vor dem Entscheid über die Asylgewährung klare Unglaubhaftigkeitsindizen zu entnehmen waren. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer zunächst seine Aufenthalte und Asylverfahren in Syrien und der Türkei verschwiegen und die Umstände seiner Reise in die Schweiz derart unglaubhaft geschildert, dass ihn die Sachbearbeiter der Vorinstanz bei der Befragung zur Person und anlässlich der einlässlichen Anhörung, in auffällig deutlichen Worten, mit dieser Feststellung konfrontierten (vgl. Protokoll BzP S. 11, Protokoll Anhörung S. 8 f.).

6.7.3 Dem internen "Antrag Asylgewährung" vom 10. April 2013 (vgl. Aktenstück A24/1) ist zu entnehmen, dass das SEM zum damaligen Zeitpunkt durchaus gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hegte. Die damalige Einschätzung der Aktenlage braucht hier nicht weiter thematisiert zu werden. Nach dem bisher Gesagten kann aber festgestellt werden, dass die erstinstanzliche Asylbehörde niemals die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt hätte, wenn sie damals - zusätzlich zu den schon bekannten Ungereimtheiten - Kenntnis der heute vorliegenden Informationen gehabt hätte.

6.8 Nach diesen Ausführungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer durch Falschangaben und Verschweigen wichtiger Tatsachen die Schweizer Asylbehörden vorsätzlich getäuscht und so die Asylgewährung erschlichen hat. Die Schlussfolgerungen des SEM sind zu bestätigen. Der Asylwiderruf durch die Vorinstanz in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG ist zu Recht erfolgt.

6.9 Die Frage, ob im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zusätzlich der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG gegeben wäre, kann offen bleiben.

7.

7.1 In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz auch zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt hat: Die Flüchtlingseigenschaft kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG aberkannt werden, wenn sie erschlichen worden ist. Solche Gründe sind - wie oben ausführlich dargelegt - im vorliegenden Verfahren grundsätzlich gegeben.

7.2 Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft nicht nachträglich aus anderen Gründen entstanden sein könnte, namentlich wegen des Vorliegens sogenannter (subjektiver) Nachfluchtgründe (vgl. hierzu etwa das Urteil E-4998/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2012 E. 6.2).

7.3 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel "am Rande" (vgl. Beschwerde S. 16 f.) aus, selbst für den Fall eines Freispruchs im strafrechtlichen Verfahren wäre, auch nach Widerruf des Asyls, eine Rück-
führung nicht möglich, zumal die Behörden im Irak über die Inhaftierung des Beschwerdeführers informiert sein dürften. Zudem dürfte ein Freispruch in der Schweiz von den sunnitisch konstituierten irakischen Behörden kaum als glaubwürdig beurteilt werden. Im Fall eines Schuldspruchs wäre eine Rückführung ohnehin nicht durchführbar. Damit weist er zwar auf eine allgemeine Gefährdung durch das Strafverfahren für den Fall einer Wegweisung und deren Vollzugs hin, führt dabei jedoch selber aus, eine solche sei ja vorliegend (vom SEM) nicht verfügt worden.

7.4 Die Frage einer allfälligen Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der Wegweisung und deren Vollzugs wäre durch die dann zuständigen Schweizer Behörden erst zu prüfen, falls dereinst die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt würde. Dann wäre entsprechend auch das Vorliegen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) zu überprüfen, namentlich die Frage einer konkreten Gefährdung durch den Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (Unzumutbarkeit) oder im Sinn von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (Unzulässigkeit des Vollzugs, beispielsweise unter dem Blickwinkel der Bestimmung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK). Im heutigen Zeitpunkt steht, wie der Beschwerdeführer zu Recht feststellt, eine solche Wegweisung und damit verbundene Vollzugsfragen nicht im Raum, mithin ist hierüber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht zu befinden (vgl. auch oben E. 2.2). Dass das SEM sich nicht zur allgemeinen Sicherheitslage im Heimatstaat äusserte (vgl. Beschwerde S. 16) ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

7.5 Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hatte eine angeblich nachträglich - durch die Umstände des Strafverfahrens - entstandene Gefährdung im erstinstanzlichen Widerrufsverfahren noch nicht thematisiert, sondern lässt solches im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorbringen. Dabei macht er nicht geltend, bei der behaupteten Gefährdung durch das in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren handle es sich um flüchtlingsrechtlich relevante Nachfluchtgründe. Die Tatsache, dass er in seinem Rechtsmittel - unter Hinweis darauf, dass eine Wegweisung noch gar nicht verfügt sei - nur "am Rande", "in antizipierender Manier" und auf wenigen Zeilen auf das Thema zu sprechen kommt (vgl. Beschwerde S. 16 f.), legt den Schluss nahe, er vertrete selber diese Auffassung nicht.

7.6 Ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Antrags respektive Vorbringens erscheint die vertiefte Beurteilung des Vorliegens allfälliger Nachfluchtgründe im Rahmen des vorliegenden Widerrufsverfahrens auch aus den folgenden Überlegungen nicht als sachgerecht:

7.6.1 Das Urteil des Bundesstrafgerichts ist vom Beschwerdeführer am 30. September 2016 beim Bundesgericht angefochten worden. Über dieses Rechtsmittel ist nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht entschieden worden.

Bei einer allfälligen Prüfung des Vorliegens von flüchtlingsrechtlichen Nachfluchtgründen wäre voraussichtlich von zentraler Bedeutung, ob der Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig im Sinn von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB oder ob er in den zentralen Anklagepunkten freigesprochen worden ist. Diese Unterscheidung dürfte geeignet sein, sich auf die Beurteilung des Vorliegens verschiedener materieller Tatbestandsmerkmale der Flüchtlingseigenschaft auszuwirken; dies namentlich mit Bezug auf die Fragen nach der Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung, nach der flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation einer allfälligen drohenden Verfolgung, nach der Möglichkeit des Erlangens staatlichen Schutzes vor nicht-staatlicher Verfolgung oder nach dem Vorliegen einer örtlichen innerstaatlichen Schutzalternative im Heimatland. Selbst die Beantwortung der Frage, ob eine solche Gefährdung im Sinn von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG durch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise entstanden sei - und es sich somit um sogenannte subjektive Nachfluchtgründe handle, was gemäss dieser Bestimmung eine Asylgewährung ausschliessen würde -, setzt wohl ebenfalls zwingend Kenntnis des definitiven Ausgangs des Strafverfahrens voraus.

Die formelle Sistierung eines Asyl-Beschwerdeverfahrens für eine unbestimmte Zeitdauer - bis zum Abschluss des seit Ende September 2016 beim Bundesgericht hängigen Strafverfahrens - erscheint, wie in der Instruktionsverfügung vom 23. November 2016 dargelegt, schon durch die vom Gesetzgeber eingeführten Behandlungsfristen (vgl. insbes. Art. 109 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372
AsylG) als ausgeschlossen.

7.6.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus naheliegenden Gründen grundsätzlich voraussetzt, dass die wahre Identität der gesuchstellenden Person feststeht (vgl. auch E. 6.5.8). Nachdem beim Beschwerdeführer konkrete Hinweise darauf bestehen, dass die von ihm bisher im Asylverfahren verwendete Identität nicht zutreffend ist, wäre eine seriöse Abklärung asylrechtlicher Fragestellungen dadurch bei der heutigen Aktenlage zusätzlich erheblich erschwert.

7.7 Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, falls er zu einem späteren Zeitpunkt und insbesondere nach rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, die Auffassung vertreten sollte, es seien nun flüchtlingsrechtlich relevante Nachfluchtgründe entstanden, ein Folge-Asylgesuch im Sinn von Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG zu stellen.

7.8 Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich nach dem Gesagten in mehrfacher Hinsicht von demjenigen (...), dessen Flüchtlings-eigenschaft vom SEM in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wegen mehrfacher Heimreise in den
angeblichen Verfolgerstaat widerrufen worden war. Insbesondere hatte dieser bereits im erstinstanzlichen Widerrufsverfahren ausdrücklich beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls auch aufgrund des Vorliegens von - im Zusammenhang mit dem Strafverfahren in der Schweiz geschaffenen - Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu
widerrufen. Das SEM hatte sich in der Widerrufsverfügung explizit geweigert, diesen Antrag zu prüfen, weshalb das Verfahren infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zur Vornahme jener Prüfung zu überweisen war (vgl. Urteil D-7942/2016 vom 27. Januar 2017).

8.

Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das SEM in Anwendung Art. 63 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG auch zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt hat.

9.
Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 zu bestätigen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) gewährt hat, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

10.2 Sodann hatte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer in der gleichen Verfügung in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG einen amtlichen Rechtsbeistand zugeordnet, dessen Honorar bei diesem Verfahrensausgang durch das Gericht zu begleichen ist. Der Anwalt des Beschwerdeführes hat bisher keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzulegen und in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE, für den massgebenden Stundenansatz zudem Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2016 S. 3) auf insgesamt Fr. 3000.- zu bestimmen ist (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 3000.- festgelegt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

König Chastonay

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-297/2016
Datum : 21. Februar 2017
Publiziert : 02. März 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
63 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
109 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372
110a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylV 1: 1a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
StGB: 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
12 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
asylverfahren • frage • irak • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • rechtsmittel • weiler • festnahme • bundesstrafgericht • syrien • stelle • richtigkeit • falsche angabe • kenntnis • frist • asylgesetz • geschichte • unschuldsvermutung • freispruch • zweifel
... Alle anzeigen
BVGE
2013/23
BVGer
D-7942/2016 • E-297/2016 • E-4998/2008 • E-5688/2012
BBl
1977/III/135