Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4998/2008
Urteil vom 15. August 2012
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung Richter Walter Stöckli, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Aa._______,geboren am (...),Eritrea,
Parteien vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (...),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 29. März 2007 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Februar 2005 unter dem Namen Ab._______ beziehungsweise Ac._______, geboren (...), ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Das BFM anerkannte daraufhin mit Verfügung vom 16. März 2006 ihre Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl in der Schweiz.
B.
Am 15. Februar 2007 teilte [die kantonale Behörde] dem BFM mit, [sie] sei darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylaufenthalt in der Schweiz erschlichen habe, indem sie sich jünger gemacht und falsche Asylgründe genannt habe. Der Beschwerdeführerin sei nämlich am 1. Dezember 2004 von der Schweizerischen Botschaft in B._______ unter dem Namen Ad._______, geboren (...), ein 30-tägiges Besuchervisum für die Schweiz ausgestellt worden, worauf sie am 30. Dezember 2004 auf dem Luftweg via Frankfurt nach (...) gereist sei. Der Eingabe wurden der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Visumantrag für die Einreise in die Schweiz, die Bordkarten für die (...)-Flüge und das Schreiben von Ca._______ vom 5. Februar 2007, womit er [die kantonale Behörde] entsprechend informierte, beigelegt.
C.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über seine Absicht, ihr die Flüchtlingsanerkennung und die Asylgewährung zu widerrufen, und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich diesbezüglich mit Frist bis zum 9. März 2007 schriftlich zu äussern.
D.
Handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter nahm die Beschwerdeführerin am 21. März 2007 dazu Stellung und reichte ihre eritreische Identitätskarte und ihren Militärausweis, beide im Original, zu den Akten.
Dabei führte sie im Wesentlichen ihre Asylgründe nochmals aus; sie sei während des eritreischen Befreiungskampfes aufgewachsen, ihr Vater sei Befreiungskämpfer gewesen und ihre Mutter, die ein Geschäft besitze, sei oft festgenommen und vor Gericht geführt worden. Von (...) 2001 bis (...) 2004 habe die Beschwerdeführerin im Hotel [Name des Hotels] in E._______ gearbeitet und sich dort vor einer erneuten Einberufung in den Militärdienst versteckt gehalten. Mit ihrer damaligen Ausreise und der Asylgesuchstellung würde sie als Militärdienstverweigerin angesehen und bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine militärische Haftanstalt überwiesen werden, wo ihr Folter und unmenschliche Haftbedingungen drohen würden. Damit sei ein "real risk" gegeben; sie sei bei einer Rückkehr nach Eritrea Folter oder anderer verbotener Strafe beziehungsweise Behandlung gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
E.
Mit Verfügung vom 29. März 2007 aberkannte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl.
F.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen, das Asyl sei nicht zu widerrufen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie hielt daran fest, als Dienstverweigerin zu gelten und Eritrea illegal verlassen zu haben. Ein Verwandter namens D._______ habe ihr zu einer Anstellung im "Hotel [Name des Hotels]" verholfen. Gleichzeitig habe sie sich dort vor einer erneuten Einberufung in den Militärdienst versteckt gehalten. Neu machte sie das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen, namentlich die Mitgliedschaft bei der "[Name der Kirche]", geltend.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
H.
Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 16. Mai 2007.
I.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 machte sie ergänzende Ausführungen zur Beschwerde.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom
15. Juni 2007 (D-3089/2007) ab.
K.
Am 20. Juli 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte sie aus, sie sei getauftes Mitglied der eritreisch-äthiopischen, evangelischen, nicht-lutherischen Freikirche "[Name der Kirche]". Die Tatsache, dass diese Kirche der lutherischen Kirche nicht nahe stehe, sei im Urteil übersehen worden. In Eritrea seien jedoch Freikirchenmitglieder vor Festnahme, "gewaltsamem Distanzierungsdruck", Folter und illegaler, menschenrechtswidriger Haft bedroht. Ein Verzicht auf ihre religiöse Orientierung, zwecks Sicherstellung, dass sie nicht verfolgt werde, könne nicht verlangt werden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie eine Bestätigung der "[Name der Kirche]", eine Fotographie, auf welcher sie bei der Taufe zu sehen ist, sowie Auszüge aus dem Internet von Amnesty International, Freedom House und des United States Department of State betreffend religiöse Verfolgung in Eritrea zu den Akten.
L.
Mit Urteil vom 24. Juli 2008 (E-4986/2007) hiess das Bundesverwaltungsgericht ihr Revisionsgesuch gut und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Es erwog insbesondere, dass es in der Begründung seines Urteils vom 15. Juni 2007 übersehen habe, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der "[Name der Kirche]" einer evangelischen Freikirche angehöre, welche im Gegensatz zur lutherischen "[Name der Kirche]" eben gerade nicht von der eritreischen Regierung anerkannt sei.
M.
Am 11. Januar 2010 gelangte [die kantonale Behörde] an das Bundesverwaltungsgericht und informierte dieses darüber, dass die Beschwerdeführerin inzwischen ein Gesuch um Umwandlung der B-Bewilligung in eine C-Bewilligung eingereicht habe. Da ihr aber mit Verfügung vom 29. März 2007 das Asyl widerrufen worden sei und das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 verfügt habe, sie könne den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten, bat es darum, darüber informiert zu werden, wann mit dem diesbezüglichen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu rechnen sei.
N.
Am 21. Januar 2010 informierte das Bundesverwaltungsgericht das kantonale Amt darüber, dass das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen und ihr Beschwerdeverfahren gegen den Asylwiderruf des BFM wieder aufgenommen worden sei. Angesichts der Anzahl pendenter Verfahren, der internen Prioritätenordnung und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine B-Bewilligung verfüge, zähle das vorliegende Verfahren nicht zu den prioritär zu behandelnden Fällen. Es handle sich um ein spruchreifes Verfahren, ein genauer Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses könne jedoch nicht mitgeteilt werden.
O.
Ein erneutes, inhaltlich identisches Schreiben des kantonalen Amtes vom 17. März 2010 wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2010 im gleichen Sinne beantwortet.
P.
Am 20. Mai 2010 teilte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - unter Beilage der entsprechenden Vollmacht - seine Mandatsübernahme mit. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter wunschgemäss über die Verfahrensnummer.
Q.
Am (...) 2010 heiratete die Beschwerdeführerin den Schweizer Staatsangehörigen G._______. Mit Schreiben vom 29. September 2010 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass die Beschwerdeführerin fortan den Namen Aa._______ (bisher Ad._______) trage. Sie legte ihrer Eingabe den entsprechenden Auszug aus dem Eheregister und ihren Familienausweis (beides in Kopie), beides ausgestellt vom Zivilstandsamt (...), datiert vom (...) 2010, bei.
R.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Namentlich sei zur Frage der flüchtlingsrelevanten Gefährdung betreffend die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der "[Name der Kirche]" Stellung zu nehmen.
S.
Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2012 verneinte das BFM ein Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
T.
Mit Replikeingabe vom 31. Mai 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung und reichte die Geburtsurkunde für [ihr] am (...) 2011 [geborenes Kind] zu den Akten. Ausserdem reichte sie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Februar 2011 ("Eritrea: Evangelikale und pentekostale Kirchen") ein.
U.
Am 8. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des "Laissez-Passer" betreffend ihren [Verwandten] H.______ zu den Akten, welches von der Schweizerischen Botschaft in (...), am (...) Juni 2012 ausgestellt worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin das Asyl widerrufen und ihr die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Das Bundesamt hat in seiner Verfügung weder die Wegweisung aus der Schweiz verfügt noch deren Vollzug angeordnet; diese Fragen sind mithin vorliegend nicht Prozessgegenstand. Für die Prüfung des Entzuges beziehungsweise der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (oder Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung wegen Heirat mit einem Schweizer) sind die kantonalen Migrationsbehörden zuständig. Somit ist auf das im Rahmen des Eventualantrags gestellte Begehren, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
3.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
4.
Art. 63
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
|
1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
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1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
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1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174 |
5.
5.1 Das BFM begründete seinen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 29. März 2007 im Wesentlichen damit, es sei ihm mit Schreiben vom 15. Februar 2007 vom [die kantonale Behörde] mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin im Besitze eines bis am (...) 2009 gültigen, eritreischen Reisepasses sei, der am (...) 2004 in (...) ausgestellt worden sei. In diesem Pass befinde sich auch ein Besuchervisum für die Schweiz. Gemäss ihrem Visumsantrag besitze sie eine andere als die in der Schweiz geltend gemachte Identität. Ferner sei sie im Besitze eines militärischen Dokumentes, welches belege, dass sie - entgegen ihrer diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren - ihren Militärdienst von Mai 19(...) bis Juli 19(...) absolviert habe. Es sei erwiesen und werde in ihrer Stellungnahme auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Angaben zu ihrer Person verfälscht als auch ihre Asylvorbringen erfunden habe, um sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen. Somit habe sie sich die Flüchtlingseigenschaft erschlichen. Dadurch, dass sie während des Befreiungskampfes ihren Militärdienst absolviert habe, gehöre sie zu den Helden des Befreiungskampfes. Die Tatsache, dass ihr ein Pass ausgestellt worden sei, und dass sie ein Ausreisevisum erhalten habe, spreche dagegen, dass sie vor ihrer Ausreise zwecks neuer Einberufung ins Militär gesucht worden sei. Auch ihre Anstellung im Hotel [Name des Hotels] lasse darauf schliessen, dass sie in ihrem Heimatstaat nichts zu befürchten habe, nachdem in diesem Hotel bekanntlich nur Leute angestellt würden, die als regierungsfreundlich eingestuft würden. Daher gelte sie nicht als Dienstverweigerin und diese Umstände würden belegen, dass sie in Eritrea im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht verfolgt worden sei. Somit habe sie auch bei einer allfälligen Rückreise nach Eritrea keine Nachteile im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
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1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174 |
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene entgegen, sie habe von (...) 2001 bis (...) 2004 im Hotel [Name des Hotels] in E._______ und davor im Hotel "(...)" in (...), in zirka (...) Kilometer Distanz zur Hauptstadt, zwecks Ausbildung ("job training"), namentlich zum Erlernen der Grundfertigkeiten des Hotels- und Gastronomiebetriebs gearbeitet. Der Eigentümer dieses Hotels namens D._______ habe eine enge Beziehung zum inzwischen verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin gehabt, sich ihrer angenommen und versucht, ihr zu helfen, wo nur möglich. Er sei wirtschaftlich als Aktionär am Hotel [Name des Hotels] beteiligt gewesen und habe ihr deshalb die Stelle dort ermöglichen können. Da sie jedoch nicht im Besitz eines sogenannten "free movement papers" gewesen sei und jede militärdiensttaugliche Person von den eritreischen Behörden in zeitlich unbefristeten Militärdienst eingezogen werden könne, habe sie sich praktisch nie aus dem Hotelkomplex gewagt. Sie habe das Hotel nur verlassen, um sich in ihr Zimmer bei D._______, der direkt neben dem Hotel gewohnt habe, zu begeben. Sie habe auch nur in der Bäckerei gearbeitet und somit nie direkten Kontakt mit den Gästen gehabt. Aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfreiheit habe D._______ jedoch nach einem Ausweg für sie gesucht und ihr schliesslich einen Schlepper namens Cb._______ organisiert (Anmerkung des Gerichts: dieser bezeichnet sich selbst als "Ca._______", vgl. oben Bst. B). Mit Hilfe von Cb._______ und eines Mittelmannes habe sie schliesslich binnen zwei Wochen einen Pass und ein entsprechendes Visum erhalten. D._______ habe dem Schlepper 10'000 Dollar ausgehändigt, dafür jedoch keine Quittung verlangt. Da ihr Besuchervisum lediglich auf einen Monat beschränkt gewesen sei, hätten ihr Cb._______ und seine Frau I._______ geraten, ein Asylgesuch zu stellen. Beide hätten ihr nahe gelegt beziehungsweise sie unter Druck gesetzt, dabei einige Angaben entsprechend zu verfälschen, und ihr gesagt, dies sei nötig, andernfalls die Schweizer Behörden sie umgehend nach Eritrea zurückschicken würden. Hauptsächlicher Beweggrund des Ehepaares für diesen Ratschlag sei die Angst vor Unannehmlichkeiten aufgrund ihrer Einladung gewesen. Infolge des positiven Asylentscheides habe sich ihr Verhältnis zu diesem Ehepaar sodann zusehends verschlechtert. Sie sei erpresst worden, [einen Verwandten] von Frau I._______, der sich zum damaligen Zeitpunkt im Sudan befunden habe, zu heiraten. Als sie dies strikt verweigert habe, habe das Ehepaar seine Drohung wahr gemacht und den Schweizer Behörden ihre richtige Identität preisgegeben.
Das BFM würdige diese besonderen Umstände nicht in angemessener Weise. Insbesondere verkenne es, dass sie nach wie vor materiell die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die vorinstanzliche Argumentation - wonach die Behörden ihr nie einen Reisepass ausgestellt hätten, falls sie vor ihrer Ausreise zwecks Einberufung ins Militär gesucht worden wäre - gehe fehl, da ihr Pass aufgrund von Bestechung durch einen Mittelsmann erlangt worden und sie selbst nie bei den Behörden vorstellig geworden sei.
Weiter führt sie aus, ihre Mutter, Frau J._______, sei seit ihrem Verschwinden wiederholt Opfer von Misshandlungen seitens der eritreischen Behörden geworden, weil diese sie suchen würden. Die Beschwerdeführerin reichte eine Vorladung zu den Akten und führte aus, ihre Mutter habe dieses Dokument aufbewahrt und nun sei es über einen privaten Kurier - da eine Zustellung per Post zu riskant gewesen sei - von [Eritrea] hierhergebracht worden. Darin werde ihre Mutter aufgefordert - unter Androhung von Massnahmen im Unterlassungsfalle -, am 18. März 2005 um acht Uhr morgens auf dem Polizeiposten in F._______ (Eritrea) zu erscheinen.
Ihre Asylgründe seien daher glaubhaft, womit sie nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
6.
Wie nachfolgend aufgezeigt, hat die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin das Asyl widerrufen (nachstehende E. 6.1) und ihr korrekterweise die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (E. 6.2); auch hat die Beschwerdeführerin keine Nachfluchtgründe dargetan (E. 6.2).
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Asylverfahren falsche Angaben gemacht zu haben. So führte sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2007 (und auch in ihrem Revisionsgesuch vom 20. Juli 2007) aus, sie bedaure es und erachte es selbst als verwerflich, falsche Angaben gemacht zu haben. Sie stellt sich aber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei von ihren Gastgebern zu den Falschangaben gezwungen worden. An dieser Stelle will jedoch nicht logisch erscheinen, dass ihre Gastgeber ihr auf der einen Seite geraten haben sollen, nicht ihre wahre Identität preiszugeben, weil sie angeblich Probleme mit den schweizerischen Behörden befürchteten, ihr indessen auf der anderen Seite gedroht haben sollen, den Behörden ihre wahre Identität bekannt zu geben, falls sie nicht den [Verwandten] der Gastgeberin heirate. Letztere Drohung ist vielmehr als Rechtfertigungsversuch der Beschwerdeführerin dafür zu werten, dass der Gastgeber schliesslich wirklich an die schweizerischen Behörden gelangte (vgl. Bst. B), um diese über die Falschangaben der Beschwerdeführerin zu informieren. Zudem hätte sich der Gastgeber - falls es sich bei ihm wirklich um einen Schlepper gehandelt hätte, wie von der Beschwerdeführerin behauptet - wohl kaum in dieser Form an die schweizerischen Behörden gewendet. Das Argument, sie sei zu den Falschangaben gezwungen worden, überzeugt daher nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst beschlossen hat, ein Asylgesuch unter falschen Angaben zu stellen.
Die Beschwerdeführerin hält im Beschwerdeverfahren daran fest, Eritrea illegal verlassen zu haben. Betreffend ihren Reisepass, den sie im Asylverfahren unterschlug, führte sie aus, dieser und das darin enthaltene Visum für die Schweiz würden keinen Hinweis darauf geben, dass sie Eritrea legal verlassen habe, denn beides sei auf illegalem Weg beschafft worden; sie sei nicht selbst bei den Behörden vorstellig geworden. Diese Behauptung überzeugt nicht, da es für das illegale Ausstellen eines Passes mit einem Visum für die Schweiz gar keine Einladung aus der Schweiz benötigt hätte. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber zu keinem Zeitpunkt das Vorliegen einer Einladung, sondern spricht auch auf Beschwerdeebene wiederholt davon (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f.).
Weiter behauptet sie, dass sie sich - trotz Vorliegen des militärischen Dokumentes, welches bestätigt, dass sie ihren Militärdienst von Mai 19(...) bis Juli 19(...) absolviert hat - in Eritrea vor einer erneuten Einberufung in den Militärdienst habe versteckt halten müssen. Ungeachtet der gesetzlichen Dauer des Militärdienstes von 18 Monaten sei die eritreische Regierung unaufhörlich damit beschäftigt, militärdiensttaugliche Personen zu rekrutieren, selbst wenn diese den gesetzlichen Militärdienst bereits geleistet hätten. Damit sei die Militärdienstpflicht faktisch unbegrenzt, und auch Veteranen würden wieder einberufen (vgl. Eingabe vom 25. Mai 2007). Gemäss geltender Rechtsprechung ist die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion in Eritrea begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Um sinngemäss darzulegen, dass sie zwecks Einberufung ins Militär gesucht werde, reichte die Beschwerdeführerin eine Vorladung ein, mit welcher ihre Mutter angeblich aufgefordert worden sei, am 18. März 2005 auf dem Polizeiposten F._______ (Eritrea) zu erscheinen. Das Dokument habe bei der Mutter gelegen; es sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht von Relevanz gewesen, da der Beschwerdeführerin damals bereits Asyl in der Schweiz gewährt worden sei. Diese zeitlichen Angaben überzeugen indessen nicht; vielmehr war das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im März 2005 noch nicht entschieden; der Asylentscheid datierte vom 16. März 2006. Der eingereichten Vorladung ist zudem aus folgenden Gründen kein Beweiswert zuzumessen: Erstens sind solche Dokumente in Eritrea leicht erhältlich. Zweitens mangelt es diesbezüglich auch an jeglichen lebensechten Ausführungen der Beschwerdeführerin; so erwähnt sie beispielsweise nicht, ob die Mutter dieser Vorladung tatsächlich Folge geleistet hat, und wenn ja, wie sich diese "Anhörung" zugetragen hat. Drittens ist die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin dadurch, dass sie im Asylverfahren wichtige Dokumente, namentlich ihren eritreischen Reisepass und ihren Militärausweis, unterschlug, um sich Vorteile zu verschaffen, grundsätzlich erschüttert. Aufgrund des Gesagten muss angenommen werden, sie habe sich diese Vorladung nachträglich beschafft, um ihre Vorbringen zu stützen.
Im Übrigen vermögen auch ihre Vorbringen, wonach sie sich im Hotel [Name des Hotels] vor einer Einberufung in den Militärdienst versteckt gehalten habe, nicht zu überzeugen. Zwar umschreibt sie durchaus detailreich, auf welche Weise sie über ihren Verwandten D._______ die Anstellung im Hotel erlangt habe. Ihre Argumentation wirkt jedoch unschlüssig, da mit neueren Eingaben jeweils neue Erklärungen eingebracht werden; so hielt sie beispielsweise der vorinstanzlichen Erwägung - wonach es (schon deshalb) unwahrscheinlich sei, dass sie gesucht werde, weil dieses Hotel nur regierungsfreundliche Leute eingestellt habe - in der Beschwerdeschrift entgegen, sie habe ihre Anstellung lediglich deshalb erlangt, weil D._______ Mitinhaber des Hotels gewesen sei. Mit ergänzender Eingabe zur Beschwerdeschrift erklärte sie sodann, sie habe lediglich in der Bäckerei gearbeitet, also mit den Hotelgästen keinen direkten Kontakt gehabt. Weiter führt sie in ihrer ergänzenden Eingabe vom 25. Mai 2007 aus - offensichtlich um ihren Vorbringen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen -, dass im Hotel Razzien durchgeführt worden seien, sie sich jedoch während der Razzien im Auto des Hotelmitinhabers D._______ versteckt gehalten habe. Da sie sich durch dieses angebliche, erfolgreiche Verstecken vor der Einberufung in den Militärdienst geschützt haben will, bildet dieses Vorbringen einen elementaren Punkt ihrer Asylgeschichte. Aufgrund der Tatsache jedoch, dass sie diesen Umstand zuvor nie erwähnt hatte und die Behauptung, sich in einem Auto vor einer Razzia zu verstecken - da nämlich bei Razzien nur Arbeitsorte und Wohnquartiere, aber nicht Autos kontrolliert worden seien -, auch inhaltlich nicht plausibel erscheint, sind diese Vorbringen als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren.
Aufgrund des aufgezeigten täuschenden Verhaltens der Beschwerdeführerin und der zahlreichen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen erübrigt es sich, an dieser Stelle auf weitere Ungereimtheiten einzugehen.
6.1.2 Aufgrund des soeben Genannten gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich legal einen Pass ausstellen liess, sie aufgrund einer Einladung aus der Schweiz ein Reisevisum erhalten und somit Eritrea legal verlassen hat; es gelingt ihr nicht, glaubhaft zu machen, dass sie jemals zwecks Einberufung in den Militärdienst in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand und nach ihr gesucht wurde. Somit ist zu bestätigen, dass sich die Beschwerdeführerin durch Falschangaben und Unterschlagung wichtiger Dokumente die Asylgewährung erschlichen hat. Somit ist der Asylwiderruf durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
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1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174 |
6.2 Im Folgenden ist nun zu überprüfen, ob die Vorinstanz auch zu Recht der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat: Die Flüchtlingseigenschaft kann aberkannt werden, wenn sie erschlichen worden ist (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
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1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174 |
6.2.1 Die Beschwerdeführerin machte mit ihrer Rechtsmitteleingabe neu geltend, sie sei seit (...) 2006 Mitglied der evangelischen apostolischen Kirche "[Name der Kirche]", die im Raum (...)aktiv sei. Sie stamme zwar aus katholischem Hause, habe sich jedoch dieser Bibelgruppe angeschlossen, was sie schliesslich zum Kirchenwechsel bewogen habe. Die Praktizierung des evangelischen Christentums sei in Eritrea verboten, weshalb sie bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu rechnen habe.
Diesbezüglich liegen folgende Beweismittel bei den Akten: Eine Bestätigung der "[Name der Kirche]", eine Fotographie, auf welcher die Beschwerdeführerin bei der Taufe zu sehen ist, Auszüge aus dem Internet von Amnesty International, Freedom House und des United States Department of State betreffend religiöse Verfolgung in Eritrea sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Februar 2011 ("Eritrea: Evangelikale und pentekostale Kirchen").
6.2.2 Das BFM stellt sich in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2012 betreffend subjektive Nachfluchtgründe auf den Standpunkt, die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der "[Name der Kirche]" vermöge nicht zu begründen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die eritreischen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingeleitet hätten. Selbst wenn die eritreischen Behörden über die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den eritreischen Behörden bekannt sein, dass viele eritreische Emigranten, unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen, versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Die eritreischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als eine konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vor diesem Hintergrund sei eine flüchtlingsrelevante Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe auszuschliessen.
6.2.3 In ihrer Replik vom 31. Mai 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr sehnlichster Wunsch sei, mit ihrem Mann und [dem gemeinsamen Kind] nach Eritrea zu reisen, um ihre Familie zu besuchen, sie dies aber aus Angst vor Konsequenzen unterlasse. Zudem sei ihr [Verwandter] H._______ in der Zwischenzeit aus (...) in Eritrea in den Sudan geflüchtet, und mittlerweile sei ein Asylverfahren in der Schweiz eingeleitet worden. Ihre Familie sei über ihre Mitgliedschaft bei der "[Name der Kirche]" im Bilde und auch die Flucht [des Verwandten] spreche eher dafür, dass sie als lange Zeit abwesende Person bei einer Einreise in Eritrea über ein Profil verfüge, das sie durchaus einer konkreten Reflexgefährdung aussetzen würde. Es sei nicht auszuschliessen, dass ihre Mitgliedschaft bei der genannten Freikirche - auch im Zusammenhang mit der Flucht [des Verwandten] - den eritreischen Behörden bekannt geworden sei. Zudem besuche sie regelmässig die Gottesdienste dieser Kirche in [Ort] und [Ort]. Es sei wahrscheinlich, dass eritreische Spitzel, die es in der eritreischen Diaspora in der Schweiz bekanntlich gebe, gezielt Veranstaltungen dieser Art besuchen würden, um die Mitglieder zu identifizieren und somit auch sie erkannt hätten. Bei einer Rückkehr bestünde für sie deshalb die Gefahr, dass sie im Rahmen einer Veranstaltung der "[Name der Kirche]" verhaftet werden würde. Massenverhaftungen und Foltergefahr für Mitglieder solcher Freikirchen seien in Eritrea an der Tagesordnung.
6.2.4 Die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der "[Name der Kirche]" wurde durch ein Foto, auf dem sie bei der Taufe zu sehen ist, und durch ein Bestätigungsschreiben der "[Name der Kirche]" dokumentiert und wird weder vom BFM noch vom Gericht bezweifelt. Indessen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass ihre Konversion den eritreischen Behörden bekannt sein soll (betreffend Voraussetzungen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund von Religionszugehörigkeit vgl. auch BVGE 2009/28). Ihre diesbezüglichen Vorbringen, es sei wahrscheinlich, dass die Behörden davon erfahren hätten, überzeugen nicht: So ist namentlich nicht ersichtlich, weshalb die Flucht [ihres Verwandten] den eritreischen Behörden über ihre Mitgliedschaft bei der Freikirche Aufschluss geben sollte. Weiter stellt auch die Tatsache, dass ihre Familie über ihre Mitgliedschaft bei der genannten Freikirche im Bilde ist, keinen Hinweis dafür dar, dass die Behörden über diese Tatsache informiert sein sollen. Schliesslich eignet sich auch ihre pauschale Aussage, die eritreischen Behörden hätten Spitzel, nicht als Argument dafür, dass die Behörden von ihrer Konversion wissen und sie somit gefährdet sein könnte. An diesen Erwägungen vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte (vgl. oben E. 6.2.1) nichts zu ändern. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin somit nicht, glaubhaft zu machen, dass sie wegen ihrer Mitgliedschaft in der "[Name der Kirche]" und ihren Kirchenbesuchen in begründeter Weise befürchten muss, in Eritrea einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
6.2.5 Da vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben sind und Aberkennungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
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1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174 |
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind bei diesem Ausgang des Verfahrens (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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