Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5769/2017

Urteil vom 21. Januar 2019

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

1. A._______,

2. B._______,
Parteien
beide vertreten durchRechtsanwalt Markus Gottstein,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen /
Unterlassungsanweisung und Publikation.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 9. März 2017 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; nachfolgend auch: Vorinstanz) beim Verein L._______ (heute: L._______ in Liquidation), der M._______AG (heute: M._______AG in Liquidation) sowie der N._______AG (heute: N._______AG in Liquidation) wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen eine Untersuchungsbeauftragte mit Organstellung ein. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz unter anderem die Sperrung sämtlicher Konten an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 reichte die Untersuchungsbeauftragte der FINMA ihren Untersuchungsbericht ein.

A.b Die Geschäftstätigkeit von L._______, M._______AG und N._______AG steht im Zusammenhang mit dem sog. "E-Coins-System" (nachfolgend: ECS). Das ECS wurde zunächst durch X._______ in Eigenregie betrieben, bevor L._______ am 8. August 2016 gegründet und das ECS auf diesen Verein übertragen wurde.

L._______ betreibt das ECS im Aussenverhältnis. Im Innenverhältnis erbringen M._______AG und N._______AG für L._______ Dienstleistungen. Zwischen L._______ und M._______AG sowie L._______ und N._______AG bestehen Auftragsverhältnisse, wobei M._______AG L._______ insbesondere im Bereich Zahlungsverkehr und Administration unterstützt und N._______AG Aufgaben im IT-Bereich übernimmt.

Beim ECS handelt es sich um ein IT-basiertes und dezentrales Währungssystem. L._______ stellt eine Internetplattform zur Verfügung, mittels welcher Privatpersonen oder Unternehmen E-Coins (nachfolgend: EC) erwerben, verkaufen und transferieren können. Nach dem Herunterladen einer Applikation muss der Nutzer seine Grunddaten angeben, welche im Anschluss von L._______ verifiziert werden. Dem Nutzer werden gleichzeitig die folgenden Dokumente zur Kenntnis gebracht: "E-Coins-Ordnung", "Statuten der L._______", "Geschichte und wirtschaftlicher Aufbau der L._______" sowie das Schreiben "Bestätigung, welche von jedem E-Coins Nutzer verlangt werden" (vgl. Vorakten, 8 p. 023 [Untersuchungsbericht]). Umgehend nach der Installation der Applikation kann der Nutzer Geld auf ein auf M._______AG, oder ausnahmsweise auf N._______AG, lautendes Bankkonto einzahlen. L._______ selber verfügt über keine Kontobeziehungen. Im Gegenwert der erfolgten Einzahlung wird dem Nutzer durch L._______ ein entsprechender EUR-Betrag auf seiner virtuellen "Cash Wallet" gutgeschrieben. Die zugunsten der "Cash Wallet" einbezahlten Gelder können ausschliesslich für den Erwerb von EC verwendet werden.

Sofern der Nutzer über ein EUR-Guthaben in seiner "Cash Wallet" verfügt, kann er die von anderen Nutzern im System angebotenen EC kaufen. Ein Anbieter von EC stellt selber im System den Kurs auf - unabhängig vom durch L._______ errechneten Referenzkurs - und der interessierte Nutzer kann die EC zum angebotenen Kurs mittels Click erwerben. Kauft ein Nutzer von einem Anbieter EC, dann wird der Kaufpreis dem Anbieter auf seinem EUR-Konto in der "Cash Wallet" gutgeschrieben. Der Verkäufer kann in der Folge wählen, ob er eine Auszahlung seines EUR-Guthabens wünscht oder den Betrag in seiner "Cash Wallet" belassen will. Im Falle einer Auszahlung belastet L._______ dem Nutzer die Auszahlungsgebühr von 6 %. Eine zweite Möglichkeit besteht darin, dass die Mitglieder untereinander EC "over the counter" verkaufen und der Erwerber den Kaufpreis direkt auf ein Bankkonto des Anbieters überweist. Der Anbieter transferiert im Gegenzug via ECS die vereinbarte Summe EC an den Erwerber, wobei die Gegenleistung, d.h. der vereinbarte Kaufpreis, für L._______ nicht ersichtlich ist.

Die Nutzung des ECS setzt zwingend eine Passivmitgliedschaft bei L._______ voraus. Sofern ein Mitglied den Austritt aus dem Verein erklärt, wird ihm seitens L._______ eine Frist von 30 Tagen angesetzt, innerhalb dieser er seine EC verkaufen muss. Erfolgt innert Frist kein Verkauf, so werden die EC in seiner "Cash Wallet" zum mittleren Tageskurs am Tag der ersten Mitteilung des Austritts abzüglich 15 % liquidiert. Der Kurs bestimmt sich grundsätzlich aufgrund dreier Algorithmen, wobei Angebot und Nachfrage sowie die Angebotsmenge gewichtet werden. Eine zahlenmässige Begrenzung für die Ausgabe von EC besteht indessen nicht. Das nach der Liquidation verbleibende EUR-Guthaben wird dem berechtigten Nutzer nach Abzug der Auszahlungsgebühr von 6 % auf ein von ihm angegebenes Bankkonto transferiert. Ferner sichert L._______ im Fall einer Liquidation des ECS den Rückkauf sämtlicher EC-Guthaben zu, wobei sich der Rückkaufswert anteilmässig aus dem Verkaufs- resp. Liquidationserlös des sog. E-Coins-Value Basket (nachfolgend: ECVB) errechnet.

A.c Mit Schreiben der FINMA vom 1. Juni 2017 wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), X._______ und Y._______ im Zusammenhang mit dem genannten Untersuchungsbericht die Eröffnung eines gegen sie persönlich gerichteten Enforcementverfahrens mitgeteilt und ihnen der Untersuchungsbericht zur Stellungnahme zugestellt.

B.

Mit Verfügung vom 8. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass L._______, M._______AG und N._______AG gemeinsam als Gruppe (nachfolgend: EC-Gruppe, vgl. E. 3) ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 1). Dispositiv-Ziff. 2 enthält die Feststellung, wonach L._______, M._______AG und N._______AG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfüllen würden und somit die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen sei. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass auch Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, X._______ und Y._______ aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 3 ["Unterstellungspflichtige Tätigkeit"]).

Die Vorinstanz ordnete die Auflösung und Liquidation von L._______, M._______AG und N._______AG an, stellte deren Geschäftstätigkeit auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein, setzte eine Konkursliquidatorin ein, entzog den bisherigen Organen die Vertretungsbefugnis, veranlasste die Publikation der Liquidation auf ihrer Internetseite und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), wies die Handelsregisterämter an, die entsprechenden Einträge vorzunehmen und auferlegte L._______, M._______AG und N._______AG die Kosten der Liquidation (Dispositiv-Ziff. 4-10 ["Liquidation und Konkurseröffnung"]).

Sie wies Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, X._______ und X._______ unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Art. 48
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 48 - Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1; Dispositiv-Ziff. 12) an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wurden Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, X._______ und X._______ angewiesen, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen (Dispositiv-Ziff. 11). Sodann ordnete die Vorinstanz die Veröffentlichung von Ziff. 11 und 12 des Dispositivs betreffend Beschwerdeführer 2 und X._______ für fünf Jahre, betreffend Beschwerdeführer 1 für drei Jahre und betreffend Y._______ für zwei Jahre auf ihrer Internetseite an (Dispositiv-Ziff. 13 ["Unterlassungsanweisung und Veröffentlichung"]).

Des Weiteren ordnete die Vorinstanz die Fortführung der Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots, die auf L._______, M._______AG und N._______AG lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind, an und erklärte diese Anordnung für sofort vollstreckbar (Dispositiv-Ziff. 14 und 15 ["Allgemeines"]).

Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die bis zum Erlass der Verfügung vom 8. September 2017 angefallenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 9. März 2017 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten sowie die Verfahrenskosten L._______, M._______AG, N._______AG, Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, X._______ und Y._______ unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. 16 und 17 ["Kosten"]).

Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, L._______, M._______AG und N._______AG hätten mit dem Betrieb des ECS als Gruppe in qualifiziertem Umfang Gelder von Dritten entgegengenommen, welche einer (bedingten) Rückzahlungsverpflichtung unterliegen würden. Die Verantwortlichen hätten das ECS und EC aktiv beworben. Mangels Anwendbarkeit eines Ausnahmetatbestandes sei die Tätigkeit der Gruppe als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen zu qualifizieren. Gleichermassen verantwortlich für die Tätigkeit der Gruppe seien Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, X._______ und Y._______. In Bezug auf Beschwerdeführer 1 und 2 hielt die Vorinstanz fest, sie hätten sich verantwortlich für die operative Tätigkeit der Gruppe gezeigt. Beschwerdeführer 1 sei zu jenem Zeitpunkt Alleinaktionär von M._______AG und N._______AG sowie Organ von L._______, M._______AG und N._______AG gewesen. Er habe zudem angegeben, er habe Entscheidungskompetenz bei M._______AG und N._______AG. Beschwerdeführer 2 habe ausgeführt, dass er hinsichtlich des Projekts "E-Coins" der Berater von Beschwerdeführer 1 sei. Innerhalb von N._______AG habe er die Koordination übernommen und die F._______, eine Tochtergesellschaft von N._______AG mit Sitz in Belgrad (SRB), organisiert, die im Bereich der Softwareentwicklung tägig sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, Beschwerdeführer 2 habe eine faktische Organstellung im Gruppengefüge.

Aus aufsichtsrechtlicher Sicht bestehe gemäss Ansicht der Vorinstanz die Gefahr, dass Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, X._______ und Y._______ die von ihnen ausgebübte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft erneut wiederaufnehmen könnten und dadurch weitere Anleger geschädigt würden. Wie Abklärungen ergeben hätten, seien zumindest X._______ und Beschwerdeführer 2 je mit einem zur ECS-Tätigkeit nahezu identischen Geschäftsmodell bereits wieder aktiv. Während Y._______ das Projekt "V-Units" initiiert habe, sei Beschwerdeführer 2 unter dem Label "V-Coins" tätig. Beide würden versuchen, bestehende EC-Nutzer zu einem Umtausch der EC-Guthaben in das von ihnen angebotene Äquivalent zu bewegen. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass obwohl mit den neuen Projekten der Schweizer Markt avisiert werde, für den Betrieb der Handelsplattformen neu ausländische Rechtsträger gewählt worden seien. Der Verdacht liege nahe, dass die Verantwortlichen erneut in unerlaubter Weise eine finanzmarktrechtliche Tätigkeit ausüben wollen. Das Potential der Verantwortlichen, erneut unerlaubt tätig zu werden, müsse vorliegend als hoch eingestuft werden.

Daneben erwog die Vorinstanz unter anderem, dass EC nach der Darstellung der Verantwortlichen und Ziff. 7 der EC-Ordnung eine dezentrale und vollständig transparente Kryptowährung sei, welche im Gegensatz zu den meisten anderen Kryptowährungen durch tangible Werte wie Edelmetalle unterlegt sei. Die Hinterlegung dieser Werte erfolge im Rahmen des ECVB, wobei dieser ausschliesslich durch den Verkauf von neu generierten EC (originäre Ausgabe) gespiesen werde. Gemäss Beschrieb sollen insgesamt 80 % des Ausgabewertes neuer EC in Form von tangiblen Werten wie Edelmetalle (hauptsächlich Silber und Gold) und stabilen Währungen (hauptsächlich EUR, USD und CHF) im ECVB hinterlegt werden. Die im ECVB hinterlegten Werte sollen dabei durch eine dezentrale, unabhängige Institution gehalten werden. Ziel des ECVB sei es, den Substanzwert resp. die Deckung der sich im Markt befindlichen EC sicherzustellen. Die verbleibenden 20 % des Ausgabewertes neuer EC sollen indessen einem Administrativkonto gutgeschrieben werden. Das so geäufnete Guthaben sei für den Unterhalt und die (Weiter-) Entwicklung des IT-Systems sowie für administrative Zwecke - namentlich auch für die von M._______AG und N._______AG erbrachten Dienstleistungen - reserviert.

Im Rahmen der Untersuchung, so die Vorinstanz weiter, habe die Untersuchungsbeauftragte festgestellt, dass die Verantwortlichen des ECS einen Grossteil der EC sich selber und nahestehenden Personen auf sog. "Nostro-Accounts" zugeteilt hätten. Die Zuteilung sei aus unterschiedlichsten Gründen (Entschädigung, Geschenk, Testzwecke etc.) erfolgt. Die genauen Vergabekriterien seien unklar. Es befänden sich fast 2/3 der ausgegebenen EC (...) auf den "Nostro-Accounts". Damit würden sich also lediglich etwa (...) Mio. EC von insgesamt (...) Mio. EC auf Drittkonten und damit bei Nutzern ohne direkte Beziehung zu den Verantwortlichen des ECS befinden. Diese (...) EC hätten, basierend auf dem letzten gültigen im ECS kommunizierten Kurswert von Fr. 1.679 pro EC, einen Wert von EUR (...). Der Deckungsgrad des ECVB belaufe sich somit im Verhältnis zu den insgesamt an Dritte ausgegebenen EC, ausgehend von einem geltend gemachten ECVB-Wert von Fr. (...) Mio., auf 17 %.

Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung ferner, dass L._______, M._______AG und N._______AG überschuldet seien. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass eine Überprüfung der IT-Umgebung durch die Untersuchungsbeauftragte ergeben habe, dass in die Preisbildung seitens der Verantwortlichen eingegriffen und der EC-Kurs beliebig manipuliert werden könne. Es würden Verdachtsmomente bestehen, dass es sich beim ECS mutmasslich um ein schneeballähnliches System handeln könnte, bei welchem EC-Nutzern kontinuierlich Kurssteigerungen suggeriert würden und mittels der "Ausgabe" neuer EC Einnahmen zugunsten der EC-Gruppe und der dahinterstehenden Verantwortlichen generiert würden.

C.

C.a Gegen diese Verfügung haben Beschwerdeführer 1 und 2 am 10. Oktober 2017 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren erhoben:

"1. Es seien die Ziffern 3 (Unterstellungspflichtige Tätigkeit) sowie 11., 12. und 13. (Unterlassungsanweisung und Veröffentlichung) der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2017, soweit sie die Beschwerdeführer betreffen, vollumfänglich aufzuheben;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begründung führen sie aus, es werde als haltlose und unbegründete Unterstellung bestritten, dass die Beschwerdeführer die bisherige Geschäftstätigkeit von ECS über andere Kanäle weiterführten. Es bestehe daher aus aufsichtsrechtlicher Sicht auch keine Gefahr, dass die Beschwerdeführer die von ihnen ausgeführte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in anderer Form erneut wieder aufnehmen könnten. Gleichermassen falsch sei daher auch die Unterstellung der Vorinstanz, wonach das Potential der Beschwerdeführer, erneut unerlaubt tätig zu werden, als hoch eingestuft werden müsse. Die Beschwerdeführer hätten ihrer Ansicht nach weder vorsätzlich noch fahrlässig und schon gar nicht in schwerer Weise Aufsichtsrecht verletzt. Es sei zu keinem Zeitpunkt deren Absicht gewesen, gegen Aufsichtsrecht zu verstossen oder allfällige Verstösse (stillschweigend) hinzunehmen. Der freiwillige Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation habe kurz bevor gestanden. Die Beschwerdeführer hätten sich als juristische Laien in guten Treuen auf die entsprechenden Abklärungen und Aussagen von Rechtsanwalt X._______ verlassen dürfen, wonach die Tätigkeit des ECS und die durch ihn gewählte Rechtsform als Verein keiner aufsichtsrechtlichen Bewilligungspflicht unterstehe und/oder gegen die finanzmarktrechtliche Gesetzgebung verstosse. Vor diesem Hintergrund erweise sich die durch die Vorinstanz verfügte Unterlassungsanweisung (mit nachfolgender Publikation), welche für die Beschwerdeführer im Übrigen mit verheerenden Folgen verbunden sei und ihr wirtschaftliches Fortkommen in unangemessener Weise beeinträchtigen würde, als unbegründet und damit widerrechtlich.

Daneben legen die Beschwerdeführer im Rahmen von "Vorbemerkungen" Wert auf die Feststellung, dass L._______, M._______AG und N._______AG entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht überschuldet gewesen seien. Ebenfalls entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Beschwerdeführer der Auffassung, dass L._______ den ECVB mit den erforderlichen 80 % an Sach- bzw. Geldwerten hinterlegt habe. Zu diesen beiden Punkten hätten sich die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2017 zum Schlussbericht der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten im Detail geäussert. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keiner Silbe mit der Sachverhaltsdarstellung und den dort vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführer im Rahmen der "Vorbemerkungen" auch die Frage auf, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage sich die Vorinstanz das Recht herausnehme, zu bestimmen bzw. festzulegen, wo die Grenze zwischen einer Kryptowährung und einer Scheinkryptowährung zu ziehen sei, und ob für erstere eine sog. Blockchain wirklich notwendig sei.

D.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 reichte die Vorinstanz die gesamten Akten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung vom 8. September 2017.

E.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführern die Gelegenheit eingeräumt, diejenigen Akten zu bezeichnen, von denen eine Kopie gewünscht werde. Im Übrigen wurde unter Vorbehalt allfälliger Instruktionen und/oder Parteieingaben der Schriftenwechsel geschlossen.

F.

Im Rahmen einer Ergänzung zur Beschwerdebegründung vom 26. Februar 2018 halten die Beschwerdeführer fest, in den Akten der Vorinstanz befinde sich ein Dokument, welches offenbar aus Facebook stamme und als einziger Nachweis für die Behauptung der Vorinstanz diene, wonach Beschwerdeführer 2 "Gründer und Verwalter des Projekts V-Coins" sei. Das besagte Facebook-Konto sei von einer Drittperson anonym eröffnet worden und diene augenscheinlich der Verunglimpfung des Beschwerdeführers 2. Bezeichnenderweise sei der fragliche Facebook-Eintrag in der Zwischenzeit auf Intervention verschiedener Parteien gelöscht worden.

G.
Mit Schreiben vom 21. März 2018, das den Beschwerdeführern zugestellt wurde, verzichtet die Vorinstanz auf eine ergänzende Vernehmlassung.

H.

Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den untenstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. September 2017 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die unter anderem von Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Darunter fällt auch die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
FINMAG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2.1 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind sie durch die ihnen selbst gegenüber angeordneten Massnahmen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Dispositiv-Ziff. 11-13 der angefochtenen Verfügung).

1.2.2 Die in Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen verfügt in Bezug auf die Publikation gemäss Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung über keinen eigenständigen Dispositivcharakter. Der fehlende Dispositivcharakter ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität gegenüber Leistungen und Gestaltung. Die Anordnung der Publikation gemäss Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung für die Dauer von drei bzw. fünf Jahren ist rechtsgestaltend. Neben weiteren wichtigen Aspekten, wie beispielsweise die Einschätzung einer Wiederholungsgefahr, stellt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen die Hauptvoraussetzung für die Publikation der Verfügung dar (Art. 34 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
FINMAG). Die Feststellung einer solchen Verletzung ist das Ergebnis der Prüfung der materiellrechtlichen Vorfrage, ob eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorliegt und als solche Teil bzw. Gegenstand der Begründung. Demnach ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerer gegen Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, soweit also die blosse Feststellung betroffen ist, nicht einzutreten. Im Ergebnis ändert sich damit faktisch aber wenig. Denn anlässlich der Überprüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen wird sich das Gericht ohnehin vorfrageweise mit der festgestellten schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen auseinandersetzen müssen, bildet eine solche doch die Begründungsgrundlage der angeordneten und beanstandeten Massnahmen (vgl. Urteil des BVGer B-4354/2016 vom 30. November 2017 E. 1.2.1.2 und E. 1.2.2.2 m.w.H.).

1.2.3 Dispositiv-Ziff. 1, die Feststellung, dass L._______, M._______AG und N._______AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt hätten, fechten die Beschwerdeführer, die ausschliesslich im eigenen Namen Beschwerde führen, nicht an. Unangefochten bleiben ebenfalls die Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 16 und 17) sowie die weiteren die juristischen Personen berührenden Dispositiv-Ziff. 2, 4 - 10 und 14 - 15 (betreffend die Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung, Liquidation und Konkurs sowie Kontosperrung und sofortige Vollstreckbarkeit). Im Rahmen von "Vorbemerkungen" betonen die Beschwerdeführer, dass sie ganz bewusst auf eine Beschwerde gegen die genannten Dispositiv-Ziffern der angefochtenen Verfügung verzichten würden. Dies nicht, weil sie eine solche als aussichtslos erachten würden, sondern weil das ECS und das damit verbundene Geschäftsmodell durch das Eingreifen der Vorinstanz mit deren superprovisorischer Verfügung vom 9. März 2017 gestoppt worden und eine Weiterführung des ECS faktisch nicht mehr möglich gewesen sei.

1.3 Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher im Umfang des Gesagten (E. 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) einzutreten. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, richtet sie sich gegen die Dispositiv-Ziff. 11 - 13 der angefochtenen Verfügung (Unterlassungsanweisung und Veröffentlichung).

2.

2.1 Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit sowie zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen (Art. 37 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
FINMAG; vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 und 132 II 382 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen).

2.2 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder sich öffentlich dazu zu empfehlen (Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG; SR 952.0]). Dieses Verbot gilt auch für natürliche und juristische Personen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer virtuellen Währung ausüben (vgl. Lukas Müller/Milena Reutlinger, Philippe J.A. Kaiser, Entwicklungen in der Regulierung von virtuellen Währungen in der Schweiz und der Europäischen Union, in: Zeitschrift für Europarecht, 3/2018, S. 80 ff., 90 f.).

Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht die Entgegennahme von Publikumseinlagen darin, dass das Unternehmen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.2; 132 II 382 E. 6.3.1). Damit misst das Bundesgericht der Rückzahlungsverpflichtung für die empfangene Leistung (vgl. Urteil des BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 7.1 und 7.4.3) bzw. dem unbedingten Anspruch auf Rückleistung der getätigten Investition (vgl. Urteil des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.3) eine entscheidende Bedeutung für die Erfüllung des Einlagebegriffs bei. Die Rückzahlungssumme muss dabei nicht zwingend mit der zuerst überwiesenen Summe übereinstimmen; oft unterscheiden sich die Summen aufgrund aufgelaufener Zinsen, Kursschwankungen oder anderen Gewinnen oder Verlusten (vgl. Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 5.3 m.w.H). Die Definition als Einlage verlangt weder, dass die gesamte Summe zurückbezahlt werden muss, noch dass die Rückzahlung sofort ohne Zwischentransaktion erfolgen muss (vgl. Urteile des BGer 2A.218/1999 und 2A.219/1999 vom 5. Januar 2000 E. 3b/bb sowie Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 5.3).

3.

Die Vorinstanz begründet die den Beschwerdeführern vorgeworfene Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen mit ihrem Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit von L._______, M._______AG und N._______AG. Die Feststellung, dass L._______, M._______AG und N._______AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen haben, ist - wie bereits erwähnt - nicht angefochten. Vorfrageweise ist zunächst trotzdem zu prüfen, ob die Vorinstanz L._______, M._______AG und N._______AG zu Recht vorwirft, sie hätten gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen.

3.1 Verschiedene natürliche und juristische Personen sind in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit aufsichtsrechtlich dann als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass die Gruppe als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden muss (vgl. BGE 136 II 43 E. 3 und E 4.3; Urteile des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.2 und E. 3.3 sowie 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 2.2; Urteil des BVGer B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 3.1). Von einer Gruppe in diesem Sinn ist dann auszugehen, wenn die finanziellen und personellen Verflechtungen zwischen zwei oder mehreren Gesellschaften oder zwischen natürlichen und juristischen Personen derart intensiv sind, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den fak-tischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann (vgl. Urteil des BGer 2C_749/2008 vom 16. Juni 2009 E. 3.2 sowie Urteil des BVGer B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).

Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn davon - in Bezug auf einzelne Mitglieder betrachtet - nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst überhaupt keine finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. Urteil des BVGer B-561/2014 vom 19. September 2017 E. 3.2.3).

3.2 In Bezug auf die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen führte die Vorinstanz aus, L._______, M._______AG und N._______AG hätten im Zusammenhang mit dem Betrieb des ECS als Gruppe in den Jahren 2016/2017 von mehreren Hundert Nutzern Gelder im Umfang von mindestens Fr. (...) entgegengenommen, wobei sie hierfür über Internetpräsenz, Broschüren, Veranstaltungen und den Einsatz eigener Telefonverkäufer aktiv Werbung betrieben hätten. Die von den EC-Nutzern einbezahlten Gelder seien diesen auf virtuellen Konten innerhalb ihrer "Cash Wallets" gutgeschrieben worden. Die Zuweisungen seien lediglich buchhalterisch erfolgt, d.h. die Gelder seien realiter auf den Bankkonten der M._______AG und N._______AG verblieben. Mit den zugewiesenen EUR-Guthaben hätten die Nutzer EC erwerben können, welche dann ebenfalls in ihren "Cash Wallets" als EC-Guthaben verbucht worden seien. Aus Sicht der Nutzer hätten diese je über ein EUR- und ein EC-Guthaben verfügt. Für beide Guthaben bestehe zulasten der EC-Gruppe eine Rückzahlungsverpflichtung, wobei sich die Nutzer ihr geäufnetes EUR-Guthaben jederzeit würden auszahlen lassen können. In Bezug auf die EC-Guthaben bestehe für die in der EC-Ordnung definierten Fälle, dass (i) ein Mitglied aus dem Verein L._______ austrete oder (ii) der Verein als Ganzes liquidiert werde, eine bedingte Rückzahlungsverpflichtung. Trete ein Nutzer aus dem Verein aus und werde das EC-Guthaben vorher nicht verkauft, würden die EC zwangsweise von L._______ zum aktuell gültigen Tageskurs unter Abzug von 15 % in EUR "getauscht" und unter Abzug einer Auszahlungsgebühr von 6 % auf ein Bankkonto des Nutzers überwiesen. Ferner sichere L._______ im Fall der Liquidation des ECS den Rückkauf der EC-Guthaben zu. Der Rückkaufswert ergebe sich diesfalls (anteilmässig) aus dem Verkaufserlös des ECVB. Zusammengefasst hätten L._______, M._______AG und N._______AG mit dem Betrieb des ECS als Gruppe in qualifiziertem Umfang Gelder von Dritten entgegengenommen, welche einer (bedingten) Rückzahlungsverpflichtung unterliegen würden.

Die Vorinstanz prüfte ebenfalls den Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 5 Publikumseinlagen - (Art. 1 Abs. 2 BankG)
1    Als Publikumseinlagen gelten die Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 2 und 3.
2    Nicht als Publikumseinlagen gelten Einlagen:
a  von in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen;
b  von Aktionärinnen und Aktionären oder Gesellschafterinnen und Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am betreffenden Schuldner;
c  von Personen, die mit denjenigen nach Buchstabe b wirtschaftlich oder familiär verbunden sind;
d  von institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie;
e  von aktiven und pensionierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei ihrem Arbeitgeber; oder
f  bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern:
f1  diese nicht im Finanzbereich tätig sind,
f2  diese einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen und die Einlagen ausschliesslich dafür verwenden, und
f3  die Laufzeit der Einlagen mindestens sechs Monate beträgt.
3    Nicht als Einlagen gelten:
a  Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden;
b  Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger zum Zeitpunkt des Angebots in einer der Formen nach Artikel 64 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201816 (FIDLEG) Aufschluss erhalten über:17
b1  den Namen, den Sitz und den in einer kurzen Umschreibung dargelegten Zweck des Emittenten,
b2  den Zinssatz, den Ausgabepreis, die Zeichnungsfrist, das Liberierungsdatum, die Laufzeit und die Rückzahlungsbedingungen,
b3  die letzte Jahresrechnung und Konzernrechnung mit dem Revisionsbericht und, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, über die Zwischenabschlüsse, soweit vorhanden, des Emittenten und des Sicherheitengebers,
b4  die bestellten Sicherheiten,
b5  die Vertretung der Anleihensgläubiger, soweit in den Anlagebedingungen enthalten;
c  nicht verzinste und einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienende Habensaldi auf Kundenkonti:
c1  von Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, sofern die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt, oder
c2  von Wertpapierhäusern oder von Handelssystemen für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystemen) nach Artikel 73a des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
d  Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198220 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge steht;
e  Gelder, die in geringem Umfang einem Zahlungsmittel oder Zahlungssystem zugeführt werden und einzig dem künftigen Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen und für die kein Zins bezahlt wird;
f  Gelder, deren Rückzahlung und Verzinsung durch eine Bank garantiert werden (Ausfallgarantie).
BankV, wonach Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden, keine Einlagen darstellen. Sie verneinte die Anwendung des Ausnahmetatbestands auf das ECS-Geschäftsmodell, weil EC ihrer Auffassung nach nicht als Sache qualifizieren würden und keine Besitzübertragung stattfinde. EC würden von L._______ als Kryptowährung angepriesen. Per Definition seien Kryptowährungen virtuelle Währungen, die mit Hilfe von Verschlüsselungstechnologie (Kryptographie) geschaffen und gesichert würden. Unter einer virtuellen Währung verstehe man ein System aus Werteinheiten, welche digital geschaffen und als Zahlungs- oder Tauschmittel eingesetzt würden. Sachqualität könne bei Kryptowährungen unter Umständen dann vorliegen, wenn die einzelnen Coins mittels Blockchain bzw. Distributed Ledger unabänderlich, abgrenzbar und beherrschbar seien. L._______ gebe zwar verschiedentlich an, zur Prägung der "virtuellen Münzen" Blockchain-Technologie zu verwenden und damit eine eindeutige Zuordnung der EC zu erreichen. Ein Nachweis hierfür hätten die Verantwortlichen jedoch nicht beibringen können. Im Gegenteil habe der von der Untersuchungsbeauftragten beigezogene IT-Experte festgestellt, dass die Systemadministratoren sowohl den Algorithmus als auch die Nutzer-Guthaben jederzeit beeinflussen könnten. Mit der von L._______ verwendeten Technologie könne somit weder eine genügende Individualisierung der EC erreicht, noch könnten die von der EC-Gruppe intern zugewiesenen EC von den Nutzern unabhängig beherrscht werden. EC seien demnach lediglich als buchhalterische Abgrenzung ohne weitergehende Verkörperung zu verstehen. Die Nutzer könnten nicht jederzeit ohne Mitwirkung von L._______ über ihr EC-Guthaben verfügen, weshalb sie daran lediglich obligatorisch berechtigt seien. Im Konkursfall bestehe zugunsten der Nutzer kein Aussonderungsrecht.

3.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Vorinstanz, L._______, M._______AG und N._______AG hätten gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, aufgrund der Akten erstellt und begründet ist, was sich im Einzelnen aus dem Entscheid im Parallelverfahren B-6413/2017 ergibt und was von den Beschwerdeführern im Wesentlichen auch nicht bestritten wird.

4.

Die Vorinstanz wirft sodann den Beschwerdeführern persönlich vor, sie hätten aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit von L._______, M._______AG und N._______AG ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen (Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung).

4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, X._______ und Y._______ seien verantwortlich für die Tätigkeit der EC-Gruppe. In Bezug auf Beschwerdeführer 2 hielt die Vorinstanz fest, er habe im Hintergrund agiert und ihm komme eine faktische Organstellung im Gruppengefüge zu. Zudem habe er innerhalb von N._______AG die Koordination übernommen. Zum Beschwerdeführer 1 führte die Vorinstanz aus, dass er Organ von L._______, M._______AG und N._______AG sei. Zudem habe er gemäss eigenen Aussagen Entscheidungskompetenz bei M._______AG und N._______AG.

4.2 Unter dem Titel "Materielles" der Beschwerde und in der Ergänzung der Beschwerdebegründung vom 26. Februar 2018 führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Behauptung der Vorinstanz, dass sie die bisherige Geschäftstätigkeit des ECS über andere Kanäle weiterführen würden, sei haltlos, unbegründet und falsch. Zudem hätten sie als juristische Laien in guten Treuen auf die Aussage von Rechtsanwalt X._______ abstellen dürfen, wonach das ECS-Geschäftsmodell keine finanzmarktrechtlich relevanten Bewilligungen benötige und dieses insbesondere keine unerlaubte Vornahme einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit im Sinne der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung darstelle. Zudem nahmen die Beschwerdeführer im Rahmen der "Vorbemerkungen" kurz zur Überschuldung von L._______, M._______AG und N._______AG, zum Deckungsgrad des ECVB und zur Frage, ob eine Kryptowährung oder eine Scheinkryptowährung vorliegt, Stellung.

4.3 Nach der Rechtsprechung kann einer natürlichen Person eine wesent-liche, individuelle Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit, die eine oder eine Gruppe von juristischen Personen ausgeübt hat, vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen einer fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten beteiligt bzw. in die entsprechenden Aktivitäten in entscheidender Form involviert erscheint. Auch Personen, welche keine prioritäre Rolle innehatten, können in diesem Sinn als wesentlich mitverantwortlich angesehen werden, sofern sie bei einer der in Frage stehenden juristischen Personen Organstellung hatten und um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wussten oder wissen mussten (vgl. Urteil des BVGer B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.4 m.w.H.).

4.4 Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer für die Tätigkeit der EC-Gruppe sind nicht bestritten. Insbesondere bestreiten die Beschwerdeführer ihre von der Vorinstanz vorgehaltene (faktische) Organstellung im Gruppengefüge bzw. bei den einzelnen Entitäten nicht. Die Beschwerdeführer sind damit massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der EC-Gruppe beteiligt und in die entsprechenden Aktivitäten involviert. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten als juristische Laien in guten Treuen auf die Aussage von Rechtsanwalt X._______ abstellen dürfen, wonach das ECS-Geschäftsmodell keine finanzmarktrechtlich relevanten Bewilligungen benötige und dieses insbesondere keine unerlaubte Vornahme einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit im Sinne der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung darstelle, vermag ihre (faktische) Organstellung im Gruppengefüge nicht aufzuheben. Die damit verbundene Verantwortlichkeit für die Tätigkeit der EC-Gruppe begründet eine individuelle Zurechenbarkeit. Sie hatten in einer Gesamtsicht die Pflicht, sich über laufende Geschäfte zu informieren, falls notwendig zusätzliche Informationen oder ergänzende Auskünfte einzuholen und Massnahmen zur Korrektur von Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten zu ergreifen.

Die von den Beschwerdeführern angesprochene und umstrittene Weiterführung der Geschäftstätigkeit des ECS über andere Kanäle ist im Zusammenhang mit dem massgeblichen Beitrag der Beschwerdeführer an der festgestellten unerlaubten Tätigkeit der EC-Gruppe ohne Relevanz. Es betrifft eine zeitlich nachgelagerte Periode, die erst für die Einschätzung der Wiederholungsgefahr einer unerlaubten Tätigkeit im Hinblick auf die Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung eine Rolle spielt (vgl. E. 5.4 ff.). Die im Rahmen der "Vorbemerkungen" von den Beschwerdeführern angesprochenen Themenkreise (Überschuldung, Deckungsgrad und Kryptowährung oder Scheinkryptowährung) sind mit Blick auf die Beurteilung der Frage des massgeblichen Beitrags der Beschwerdeführer an der unerlaubten Tätigkeit der EC-Gruppe ebenfalls ohne Relevanz. Ohnehin fehlt eine eigentliche Substantiierung dieser lediglich im Rahmen von "Vorbemerkungen" vorgebrachten Punkte. Die Beschwerdeführer legen insbesondere nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung mit Blick auf diese Vorbringen unvollständig oder unrichtig sein soll.

4.5 Zusammenfassend ist die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der EC-Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, nicht zu beanstanden.

5.

Zu prüfen sind weiter die vom Aufhebungsantrag umfassten Dispositiv-Ziff. 11 - 13 der angefochtenen Verfügung betreffend Unterlassungsanweisung, Werbeverbot und deren Publikation auf der Webseite der Vorinstanz für die Dauer von drei bzw. fünf Jahren.

5.1 Mit dem Verbot, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form, insbesondere die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung, zu unterlassen, wurde den Beschwerdeführern lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung bzw. Ermahnung. Das Bundesgericht erachtet ein derartiges Werbeverbot gegenüber den verantwortlichen Organen einer juristischen Person, bezüglich welcher rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz bewilligungspflichten Tätigkeit nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung" dieser illegalen Aktivität (vgl. BGE 135 II 356 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 7). Man könnte sich sogar fragen, ob der Unterlassungsanweisung gemäss Dispositiv-Ziff. 11 und 12 der angefochtenen Verfügung überhaupt Verfügungsqualität zugemessen werden kann (vgl. Urteil des BVGer B-3684/2015 vom 25. Januar 2017 E. 2.1).

Im vorliegenden Fall bestand nach dem bisher Gesagten ein ausreichender Grund, um (u.a.) gegenüber den Beschwerdeführern als (faktische) Organe im Gruppengefüge bzw. bei den einzelnen Entitäten förmlich in Dispositiv-Ziff. 11 und 12 der angefochtenen Verfügung auf das Unterlassungsgebot bzw. das Werbeverbot und die damit verknüpfte Strafdrohung hinzuweisen.

5.2 Daneben ist die in Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung festgehaltene Publikation der Dispositiv-Ziff. 11 und 12 zu beurteilen.

Die Vorinstanz brachte zur Begründung der Veröffentlichung in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen vor, der Schutz potentieller künftiger Anleger, die vor dem Adressaten des Verbots gewarnt werden sollten, stehe im Vordergrund. Die Regelungszwecke des FINMAG - die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits bzw. die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, Anleger und Versicherten (Individualschutz) andererseits - würden die Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommens mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht bestehe gemäss Ansicht der Vorinstanz die Gefahr, dass die Beschwerdeführer die von ihnen ausgebübte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft erneut wiederaufnehmen könnten und dadurch weitere Anleger geschädigt würden. Wie Abklärungen ergeben hätten, sei zumindest Beschwerdeführer 2 mit einem zur ECS-Tätigkeit nahezu identischen "V-Coins-Geschäftsmodell" bereits wieder aktiv. Darüber hinaus liess sich die Vorinstanz zur Begründung der Veröffentlichung in der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2017 nicht vernehmen und verzichtete mit Schreiben vom 21. März 2018 auf weitere Äusserungen.

Die Beschwerdeführer bringen vor, es bestehe aus aufsichtsrechtlicher Sicht keine Gefahr, dass sie ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem ECS auf dem Finanzmarkt in anderer Form erneut wieder aufnehmen könnten. Gleichermassen falsch sei daher auch die Unterstellung der Vorinstanz, wonach das Potential der Beschwerdeführer erneut unerlaubt tätig zu werden, als hoch eingestuft werden müsse. Darüber hinaus sei die Unterlassungsanweisung mit nachfolgender Publikation für die Beschwerdeführer mit verheerenden Folgen verbunden und ihr wirtschaftliches Fortkommen würde in unangemessener Weise beeinträchtigt.

Die Beschwerdeführer bezeichnen insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, dass sie die bisherige Geschäftstätigkeit von ECS über andere Kanäle weiterführen würden, als haltlos und unbegründet. Die Beschwerdeführer betonen, dass sie mit der Errichtung des "V-Coins-Geschäftsmodells" nichts bzw. nur sehr am Rande zu tun hätten. Sie führen dazu Folgendes aus:

Als Folge des durch die Vorinstanz eingeleiteten Verfahrens hätten die Beschwerdeführer die K._______AG übernommen. Bei der K._______AG handle es sich im Wesentlichen um die Nachfolge- bzw. Auffanggesellschaft von N._______AG. Die K._______AG führe soweit möglich und rechtlich zulässig die Tätigkeiten von N._______AG, welche nicht mit dem ECS-Geschäft im Zusammenhang stünden, weiter. Die Verantwortlichen der K._______AG seien von diversen Investoren, welche sich für das dem ECS zu Grunde liegende Geschäftsmodell interessierten, kontaktiert worden. Ein Investor aus den USA habe Gefallen am ursprünglichen Geschäftsmodell gefunden und habe beabsichtigt, dieses unter der Bezeichnung "V-Coins" neu aus den USA heraus zu betreiben. In diesem Zusammenhang hätte dieser Investor die Verantwortlichen der K._______AG um Unterstützung beim Aufbau des "V-Coins-Geschäftsmodells" gebeten.

Zum Zweck des Betriebs des "V-Coins-Geschäftsmodells" sei in den USA durch den besagten Investor am 27. Juli 2017 die P._______Inc., mit Sitz in Texas, gegründet worden. Deren Tochtergesellschaft Q._______LP, mit Sitz in Edinburgh, diene dabei als Handelsplattform für das künftige "V-Coins-Geschäft". Es sei zutreffend, dass die Domain "q._______LP.com" ursprünglich auf die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 eingetragen worden sei. Dies sei jedoch unerheblich, da die Domain und alle damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Zuge der Übernahme der Q._______LP auf P._______Inc. übertragen worden seien.

Q._______LP habe mit der K._______AG einen Dienstleistungsvertrag ("Service Agreement") abgeschlossen. Die K._______AG unterstütze Q._______LP dabei beim Transfer von Know-how und im Zusammenhang mit Programmierungs- und IT-Fragen. Dies sei auch der Hintergrund dafür, weshalb F._______ (vgl. E. B) als Programmierstelle von V-Coins angegeben werde. Die K._______AG sei weder organisatorisch noch personell mit P._______Inc. bzw. Q._______LP verbunden.

Die Vorinstanz erwähne in der angefochtenen Verfügung diese Sachverhaltselemente mit keinem Wort. Vielmehr verweise die Vorinstanz auf den Facebook-Account von "V-Coins", auf dem der Beschwerdeführer 2 als Gründer und Verwalter des Projekts "V-Coins" genannt werde. Diese Sachverhaltsfeststellung sei krass wahrheitswidrig und irreführend. Soweit den Beschwerdeführern bekannt, verfüge P._______Inc. über keinen Facebook-Account. Der fragliche und wahrheitswidrige Facebook-Eintrag sei denn auch nicht vom Beschwerdeführer 2 verfasst, sondern von einem unbekannten Dritten, welcher weder mit dem Beschwerdeführer 2 noch mit "V-Coins" im Zusammenhang stehe. Bezeichnenderweise sei der fragliche Facebook-Eintrag in der Zwischenzeit gelöscht worden.

In der Ergänzung der Beschwerdebegründung führen die Beschwerdeführer weiter aus, der fragliche Facebook-Eintrag diene der Verunglimpfung des Beschwerdeführers 2. Verschiedene Parteien, insbesondere auch Q._______LP hätten interveniert, um die Löschung des Eintrags zu bewerkstelligen.

5.3 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Art. 34
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
FINMAG).

Wie das Bundesgericht bereits in mehreren Urteilen festgestellt hat, stellt es einen wesentlichen Eingriff in die allgemeinen und die wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, wenn - wie hier - mit der Unterlassungsanweisung bzw. dem Werbeverbot gleichzeitig gestützt auf Art. 34
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
FINMAG auch dessen Veröffentlichung angeordnet wird ("naming and shaming"). Eine derartige verwaltungsrechtliche Massnahme setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt nicht. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits bzw. die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten andererseits (Individualschutz) - müssen die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen. Dabei ist davon auszugehen, dass Art. 34
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
FINMAG in erster Linie eine Grundlage bildet, um Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben beaufsichtigter Betriebe zu sanktionieren. In den vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen von illegalen gewerbsmässigen Entgegennahmen von Publikumseinlagen wurde daher erkannt, dass bei derartigen Tatbeständen regelmässig bereits schon von der Sache her von einer gewissen Schwere der Verletzung auszugehen sei. Eine bloss untergeordnete Implikation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen würden, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen werde ("tätige Reue"), könnten dagegen der Publikation dennoch entgegenstehen (vgl. Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1 und 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1 sowie Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 7.2.2).

5.4

5.4.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass schon die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen alleine nicht nur einen untergeordneten Verstoss gegen das Finanzmarktrecht darstellt, sondern eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht. Die EC-Gruppe hat in den Jahren 2016/2017 von mehreren Hundert Nutzern unerlaubt Publikumseinlagen im Umfang von mindestens Fr. (...) entgegengenommen. Es handelt sich nicht um eine einmalige, punktuelle, untergeordnete Verletzung, sondern um eine kontinuierliche und mehrfache Verletzung finanzmarktrechtlicher Vorschriften, die insgesamt schwer wiegt. Aufgrund ihrer (faktischen) Organstellung ist den Beschwerdeführern eine massgebliche Mitbeteiligung vorzuwerfen (vgl. E. 4 ff.).

Unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Beurteilung äusserte die Vorinstanz zudem den Verdacht, dass im Rahmen der Aktivitäten rund um die EC-Gruppe möglicherweise auch Vermögensdelikte begangen worden seien. Sie hält fest, dass der Ursprung des Projekts in der Erschaffung von (...) Mio. EC durch die EC-Gruppe liege, die im Anschluss zu einem willkürlichen Preis in Umlauf gesetzt worden seien. Insbesondere der Vorwurf wiegt schwer, wonach eine Überprüfung der IT-Umgebung durch die Untersuchungsbeauftragte ergeben habe, dass in die Preisbildung seitens der Beschwerdeführer, die über Administratorenrechte verfügen würden, eingegriffen und der EC-Kurs manipuliert werden könne. Ein in einem Zeitraum von rund einem Jahr erfolgter markanter Kursanstieg von anfänglich EUR 0.10 auf EUR 1.67, eine Steigerung um mehr als 1'600 %, deute gemäss Vorinstanz auch darauf hin, dass in die Preisbildung tatsächlich eingegriffen worden sei. Darüber hinaus hätten sich die Verantwortlichen der EC-Gruppe in gesteigertem Mass selber EC auf ihren sog. "Nostro-Accounts" gutschreiben lassen, für welche keine substanzielle Einzahlungen resp. Gegenleistung erfolgt seien. Von insgesamt (...) Mio. EC seien derzeit nur ein Drittel an unabhängige Dritte zugewiesen. Vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz, bestünden Verdachtsmomente, dass es sich beim Projekt E-Coins mutmasslich um ein schneeballähnliches System handeln könnte, bei welchem den EC-Nutzern kontinuierlich Kurssteigerungen suggeriert und mittels der "Ausgabe" neuer EC Einnahmen zugunsten der EC-Gruppe und der dahinterstehenden Verantwortlichen generiert würden.

Unabhängig davon, ob tatsächlich - wie dies die Vorinstanz vermutet - Vermögensdelikte begangen worden sind oder ein schneeballähnliches System besteht, sind aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Funktionalität des ECS-Systems zumindest Unsicherheiten vorhanden. Die Beschwerdeführer schaffen diese Unsicherheiten in Bezug auf die Funktionalität des ECS-Geschäftsmodells im vorliegenden Verfahren nicht aus der Welt und nehmen zum Vorwurf der Vorinstanz keine Stellung. Ein Geschäftsmodell bei dem wie im ECS ein Referenzkurs für eine virtuelle Währung besteht, dieser Kurs jedoch nicht ausschliesslich nach objektiven Kriterien bestimmt wird, sondern von den Verantwortlichen beeinflusst werden kann, erscheint (auch wirtschaftlich) nicht vernünftig. Es wird einem möglichen Missbrauch Vorschub geleistet. Zudem sind vorliegend wie bereits erwähnt nur ein Drittel der im Umlauf befindlichen EC an unabhängige Dritte zugewiesen, weshalb die Verantwortlichen des ECS, welche den Grossteil der EC auf sich vereinen, im besonderen Mass von allfälligen Kurssteigerungen profitieren würden.

Die Beschwerdeführer führen überdies selber aus, dass ein Investor aus den USA Gefallen am ECS-Geschäftsmodell gefunden habe und beabsichtige, dieses unter der Bezeichnung "V-Coins" neu aus den USA heraus zu betreiben. In diesem Zusammenhang habe dieser Investor die K._______AG, welche nach eigenen Angaben von den Beschwerdeführern übernommen worden ist, um Unterstützung beim Aufbau des "V-Coins-Geschäftsmodells" gebeten. Die Beschwerdeführer betonen, sie seien nicht bzw. nur am Rande beim V-Coins-Geschäftsmodell beteiligt. Sie würden im Rahmen eines Service-Agreements Unterstützung in Bezug auf den Transfer von Know-how und im Zusammenhang mit Programmierungs- und IT-Fragen bieten.

Aufgrund der Existenz der Projekte "V-Coins" und "V-Units" (vgl. zu Letzterem E. B), welche die Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestreiten, scheinen Bestrebungen zu existieren, das ECS-Geschäftsmodell weiterzuführen. Der bestätigte Beitrag der Beschwerdeführer an "V-Coins", auch wenn sich dieser "nur" indirekt über die K._______AG auf den Transfer von Know-How bezieht und im Zusammenhang mit Programmierungs- und IT-Fragen besteht, deutet das Risiko der Wiederholungsgefahr an. Von einer tätigen Reue der Beschwerdeführer ist nicht auszugehen. Es kann der Vorinstanz in ihrer Einschätzung beigepflichtet werden, wonach die Beschwerdeführer die von ihnen ausgeübte Tätigkeit möglicherweise in anderer Form und im Namen einer anderen Gesellschaft wiederaufnehmen und damit weitere Anleger schädigen könnten. Es sind keine Umstände ersichtlich und solche werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht, welche die Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit in Zukunft auszuschliessen vermögen. Im Gegenteil zeigen sich die Beschwerdeführer zum einen insofern uneinsichtig, als sie trotz einer ausgewiesenen Erfahrung im Finanzmarkt bzw. in der Projektfinanzierung in der Beschwerde vorbringen, sie hätten in guten Treuen auf die Abklärungen und Aussagen von Rechtsanwalt X._______ verlassen dürfen, wonach die Tätigkeit des ECS und die gewählte Rechtsform als Verein keiner aufsichtsrechtlichen Bewilligungspflicht unterstehe und/oder gegen die finanzmarktrechtliche Gesetzgebung verstosse. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Grossteil der EC nicht an unabhängige Dritte zugewiesen ist und dass die Beschwerdeführer Systemadministratoren des ECS sind und den Kurs grundsätzlich hätten manipulieren können. Spielraum für weitere aufsichtsrechtliche Verletzungen durch die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem dem ECS ähnlichen Geschäftsmodell ist nach dem Gesagten vorhanden.

Von der von den Beschwerdeführern offerierten Parteibefragung sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 E. 2.2 m.H.).

5.4.2 Die unerlaubte Tätigkeit im dargestellten Umfang ist insgesamt als schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse, potentielle Anleger vor unerlaubtem Tätigwerden durch den Beschwerdeführer 1 zu warnen und damit weitere Schädigungen zu verhindern, folglich schwerer wiegt, als der Eingriff in die allgemeinen und die wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Die von der Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 verfügte, auf drei Jahre befristete Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung, erweist sich als verhältnismässig und damit als gerechtfertigt.

5.4.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 verfügte die Vorinstanz eine auf fünf Jahre befristete Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung. Eine eigentliche Begründung für die um zwei Jahre längere Dauer der Veröffentlichung lässt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht direkt entnehmen. Mittelbar weist die Vorinstanz auf eine angeblich über die im Rahmen der K._______AG hinausgehende Beteiligung des Beschwerdeführers 2 am Projekt "V-Coins" hin. Insbesondere erwähnt sie, dass die Domain "q._______LP.com" gemäss einer früheren Abfrage bei www.whos.com auf K._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers 2, eingetragen worden sei und dass auf dem Facebook-Account von "V-Coins", der Beschwerdeführer 2 als Gründer und Verwalter des Projekts "V-Coins" genannt werde.

Die Beschwerdeführer halten in dieser Hinsicht - wie bereits erwähnt - fest, P.______Inc. verfüge über keinen Facebook-Account. Der fragliche und wahrheitswidrige Facebook-Eintrag sei denn auch nicht vom Beschwerdeführer 2 verfasst worden, sondern von einem unbekannten Dritten, welcher weder mit dem Beschwerdeführer 2 noch mit "V-Coins" im Zusammenhang stehe. Zudem sei unerheblich, dass die Domain "q._______LP.com" ursprünglich auf die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 eingetragen gewesen sei. Die Domain und alle damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten seien im Zuge der Übernahme der Q._______LP auf P._______Inc. übertragen worden.

In Bezug auf die ursprüngliche Eintragung der Domain "q._______LP.com" auf die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 ist den Beschwerdeführern insofern Recht zu geben, als dass damit nicht auf eine wesentliche über die bereits im Zusammenhang mit der K._______AG eingestandene Beteiligung des Beschwerdeführers 2 an "V-Coins" zu schliessen ist. Eine Verlängerung der Dauer der Veröffentlichung rechtfertigt sich daher aus diesem Grund nicht. Dennoch ist zu bemerken, dass die ursprüngliche Registrierung der Domain der Gesellschaft, welche die Handelsplattform von "V-Coins" betreibt, auf die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 die Einschätzung eher bestärkt, wonach das Potential vorhanden ist, dass die Beschwerdeführer erneut unerlaubt tätig werden könnten.

Die Erläuterung der Beschwerdeführer, dass nicht der Beschwerdeführer 2, sondern unbekannte Dritte für den Facebook-Eintrag verantwortlich gewesen seien, fällt knapp aus. Insbesondere belegen sie ihre in der ergänzenden Beschwerdebegründung gemachten Ausführungen nicht, wonach verschiedene Parteien sich um die Löschung des Eintrags bemüht hätten. Auf der anderen Seite verfügt die Vorinstanz über keine über den einzelnen Eintrag auf Facebook hinausgehenden, stichhaltigen Beweise, dass der Beschwerdeführer 2 tatsächlich Gründer und Verwalter des Projekts "V-Coins" ist. In Bezug auf den Facebook-Eintrag ist daher ebenfalls den Beschwerdeführern zu folgen.

Weitere Umstände, die eine im Vergleich zum Beschwerdeführer 1 verlängerte Veröffentlichungsdauer rechtfertigen würden, bringt die Vorinstanz nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Insgesamt ist die unerlaubte Tätigkeit im dargestellten Umfang als schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse, potentielle Anleger vor unerlaubtem Tätigwerden durch den Beschwerdeführer 2 zu warnen und damit weitere Schädigungen zu verhindern, folglich schwerer wiegt, als der Eingriff in die allgemeinen und die wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Die von der Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 verfügte, auf fünf Jahre befristete Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung, ist jedoch unverhältnismässig und - entsprechend der für den Beschwerdeführer 1 geltenden Veröffentlichungsdauer - auf drei Jahre zu kürzen.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde im Wesentlichen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Teilweise gutzuheissen ist die Beschwerde lediglich betreffend Beschwerdeführer 2 in Bezug auf die Dauer der Veröffentlichung der Dispositiv-Ziff. 11 und 12 gemäss Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung. Die Veröffentlichungsdauer betreffend Beschwerdeführer 2 ist um zwei Jahre auf insgesamt drei Jahre zu kürzen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer als teilweise obsiegend, weshalb ihnen nur reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse handelt, auch wenn der Streitwert nicht klar zu beziffern ist. Die von den Beschwerdeführern zu tragende und aufgrund ihres teilweisen Obsiegens um einen Viertel reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.- festzulegen. Dieser Betrag ist dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von je Fr. 750.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

8.
Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE; Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 4 Ziele der Finanzmarktaufsicht - Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.
und Art. 6
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 6 Aufgaben - 1 Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.
1    Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.
2    Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.
FINMAG). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Die Beschwerdeführer liessen sich vor Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten, reichten aber keine detaillierte Kostennote ein. Die Parteientschädigung ist deshalb aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Angesichts des vorliegenden Aufwands der Streitsache und aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde erscheint es angemessen, den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern zulasten der Vorinstanz eine auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. MWST) zuzusprechen. Die Parteientschädigung hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

9.
Dieser Entscheid kann mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-zogen werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung wird dahingehend abgeändert, als die Dauer der Veröffentlichung betreffend Beschwerdeführer 2 auf drei Jahre festgelegt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

2.
Die Verfahrenskosten von je Fr. 2'250.- werden den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt und dem von ihnen einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- entnommen. Der Restbetrag von je Fr. 750.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zugesprochen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);

- Konkursliquidatorin der N._______in Liq. ([...]; auszugsweise; Einschreiben).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 29. Januar 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5769/2017
Date : 21. Januar 2019
Published : 05. Februar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Finanzen
Subject : Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen / Unterlassungsanweisung und Publikation


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VGKE: 2  7  8  14
VwVG: 5  44  48  50  52  63  64
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