Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1377/2022
Urteil vom 20. Dezember 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung; Strafzumessung; Unschuldsvermutung, Grundsatz in dubio pro reo etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 17. Oktober 2022 (P1 22 18).
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ sind als Kinder im selben Dorf aufgewachsen, ohne dass sie ein näheres Verhältnis zueinander gehabt hätten. Nachdem B.________ mit ihrer Familie mehrere Jahre in den USA gelebt hatte, kehrte sie im Frühjahr 2017 vorübergehend für ein Studiensemester in die Schweiz zurück. Anfangs März 2017 meldete sich B.________ spontan bei A.________, um ihn allenfalls bei ihrem geplanten Kurzaufenthalt in Zermatt zu besuchen. Sie begab sich am 11. März 2017 nach Zermatt und ging dort mit ihm in den Ausgang, wobei es zum Konsum mehrerer alkoholischer Getränke innerhalb von ca. zwei Stunden kam. A.________ wird vorgeworfen, am 12. März 2017 zwischen ca. 1:30 und 2:30 Uhr in seinem Schlafzimmer in Zermatt sexuelle Handlungen, inklusive einer Penetration, an B.________ vorgenommen zu haben, obwohl sie damit nicht einverstanden gewesen sei, sich immer wieder mit "Nein" zur Wehr gesetzt und seine Hände weggeschlagen habe. B.________ brachte die A.________ vorgeworfenen Handlungen am 25. Mai 2019 zur Anzeige.
B.
Das Bezirksgericht Visp sprach A.________ am 28. Oktober 2021 der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
|
1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
C.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 17. Oktober 2022 den Schuldspruch von A.________ wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung und sprach eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten aus. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und setzte eine Probezeit von zwei Jahren an.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, seine Beschwerde sei gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. Eventualiter beantragt er, die Beschwerde sei gutzuheissen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
1.3. Der Beschwerdeführer knüpft an einem einzelnen Beweismittel an, das nach der vorinstanzlichen Würdigung den für die Verurteilung massgebenden Sachverhalt nicht vollständig wiedergibt (unten E. 2.3.2). Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
|
1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
|
1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. |
|
1 | Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. |
2 | Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. |
3 | Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
|
1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
a | eine Einleitung; |
b | eine Begründung; |
c | ein Dispositiv; |
d | sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung. |
2 | Die Einleitung enthält: |
a | die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder; |
b | das Datum des Entscheids; |
c | eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände; |
d | bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien. |
3 | Die Begründung enthält: |
a | bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen; |
b | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens. |
4 | Das Dispositiv enthält: |
a | die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
b | bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen; |
c | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens; |
d | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen; |
e | den Entscheid über die Nebenfolgen; |
f | die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten. |
2.2.
2.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B 645/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
|
1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
|
1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
3.1.3; Urteil 6B 853/2023 vom 15. November 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, B.________ habe ausgesagt, am Abend vom 11. März 2017 viel getrunken und sich übergeben zu haben, weshalb sie sich auf das Bett des Beschwerdeführers gesetzt habe und nur noch habe schlafen wollen. Als der Beschwerdeführer begonnen habe, ihr T-Shirt auszuziehen, habe sie entschieden "Nein" gesagt und habe versucht, ihn mit ihren Händen zu blockieren. Der Beschwerdeführer habe ihr T-Shirt dennoch hochgezogen und sie habe nur noch den BH getragen. Sie habe bereits dann versucht, sich ein wenig mit den Händen zu bedecken. Sie habe immer wieder "Nein" gesagt und ihm die Hände weggeschlagen. Der Beschwerdeführer habe ihr trotzdem den BH ausgezogen. Sie habe danach die Decke genommen und versucht, sich zu bedecken, weil sie nicht gewollt habe, dass er ihre Brüste sehe. Er habe ihr ebenfalls die Hosen ausgezogen, sie wisse aber nicht mehr, ob das nach dem T-Shirt oder vor dem BH gewesen sei. Sie sei sich aber sicher, die Unterhosen getragen zu haben, als sie sich mit der Decke bedeckt habe. Sie habe einfach schlafen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich dann ebenso ausgezogen und sei ins Bett gestiegen. Er sei näher zu ihr gerutscht und habe sie auf den Mund geküsst. Sie habe diesen Kuss erwidert. Er habe
anschliessend begonnen, sie zu betatschen. Sie habe in diesem Moment wiederholt seine Hand weggestossen. Sie sei sich ziemlich sicher, dass er mit seinen Händen direkt in ihren Intimbereich gefahren sei. Sie habe immer wieder "Nein" gesagt. Er habe seine Finger in ihre Vagina eingeführt, was sie nicht gewollt habe. Sie habe immer wieder versucht, seine Hände wegzustossen. Er habe sie anschliessend auch noch oral befriedigt. Sie habe permanent versucht, seinen Kopf wegzustossen. Er habe sich deshalb an ihren inneren Oberschenkeln festgekrallt, wovon sie blaue Flecken davongetragen habe. Der Beschwerdeführer sei danach auf sie gestiegen und habe versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen. Sie habe mit ihrer Hand versucht, die Vagina zu blockieren. Er habe es, so glaube sie, danach geschafft, ein wenig in ihre Vagina einzudringen. Sie habe währenddessen ihre Hand unten an der Vagina gehalten und probiert, ihn von sich herunterzustossen. Sie wisse, dass er danach von ihr heruntergegangen sei und sich neben sie gelegt habe. Sie habe allerdings eine Unsicherheit, weil sie freilich noch wisse, dass er sie am Hals gewürgt habe. Sie sei sich jedoch nicht sicher, ob dies war, als er versucht habe, in sie einzudringen oder ob es
unmittelbar danach gewesen sei. Sie habe keine Luft mehr erhalten, als er sie gewürgt habe, weshalb sie versucht habe, seine Hand zu entfernen. Sie wisse nicht mehr, ob er dies von sich aus getan habe. Er sei dann neben ihr gelegen und habe immer wieder ihre rechte Hand genommen und zu seinem erigierten Penis geführt. Sie habe die Hand weggezogen und "Nein" gesagt. Sie habe nach ein paar Mal wegstossen mitgemacht und an seinem Glied gefummelt. Sie könne nicht mehr sagen, warum sie mitgemacht habe. Sie habe möglicherweise schlafen wollen und kooperiert, damit er endlich Ruhe gebe. Es sei kein gegenseitiges Einverständnis vorgelegen. Sie habe wiederholt "Nein" gesagt und die Hand des Beschwerdeführers fortgeschlagen. Sie sei maximal mit gegenseitigem Küssen einverstanden gewesen und habe nie gewollt, dass es weitergehe.
Die Vorinstanz erwägt, B.________ habe im Kerngeschehen übereinstimmend ausgesagt. Allfällige Widersprüche liessen sich mit dem Zeitablauf und dem Alkoholkonsum erklären. B.________ habe Erinnerungslücken bestätigt und mit Formulierungen wie "ich glaube" vorsichtig ausgesagt und versucht, den Beschwerdeführer nicht übermässig zu belasten, indem sie beispielsweise nur ein teilweises Eindringen oder trotz der blauen Flecken keine Schmerzen beschrieben habe. Sie habe eigenes Verhalten zu ihren Ungunsten, wie beispielsweise das freiwillige Küssen, beschrieben, und Details wiedergegeben, die auf ein tatsächliches Erleben der Situation hinweisen würden. Die Vorinstanz kommt aufgrund des Aussageverhaltens von B.________ zum Schluss, dass ihre Aussagen einem wirklichen Erlebten entsprechen.
2.3.2. Nach dem Vorfall habe B.________ folgende digitale Botschaft an den Beschwerdeführer versandt: "Hey, du weisch eigentlich scho, dass das gester scheisse vor dir isch gsi das du mir die ganz zit so viu alkohol hesch geh & ner hesch mit mir öppis agfange, obwou das i nid im zuestand bi gsi, consent auso ja oder ne z sege da i so viu alkohol ha gha & i ha dir o scho vorher gseit das i ke one night stand wot ha. Under the influence can a person not give consent. Das heisst das du mi eigentich gar nit hättisch söue alänge. Hoffe eifach das du öppis hesch glehrt & das nüm machsch mit froue wo alkohol hei trunke. lsch echt scheisse gsi das du mi hesch überau touched & gmacht was du hesch wöue." Der Beschwerdeführer habe darauf mit "Hey sorry i ha echt denkt das de oh hesch wöue fuuk tut mer leeid" geantwortet.
In der digitalen Botschaft werfe B.________ dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich vor, sie gegen ihren ausdrücklich bekundeten Willen missbraucht zu haben. Ihr Vorhalt in der digitalen Botschaft entspreche folglich nicht dem angeklagten Fehlverhalten, zumal dabei von "Nein" sagen und diversen abwehrenden Gesten wie dem Handwegschlagen und Wegstossen die Rede sei. Zu beachten sei, dass für B.________ aufgrund ihrer Rolle als "focus leaderin" an einer amerikanischen Universität, in welcher sie darauf vorbereitet worden sei, mit "freshmen" über sexuellen Missbrauch und Vergewaltigung zu diskutieren, der Vorwurf von sexuellen Handlungen mit einer Person, die aufgrund des Alkoholkonsums keinen "consent" mehr erteilen könne, eine erhebliche Vorhaltung sei. Die Botschaft behandle nicht den angeklagten Tatbestand, d.h. mit Hilfe von Nötigung erzwungene, sexuelle Handlungen, u.a. eine Penetration, schliesse diesen aufgrund der Ergänzung "und gmacht was du hesch wöue" aber auch nicht aus. B.________ sei erheblich betrunken gewesen und habe nach den sexuellen Handlungen neben dem Beschwerdeführer geschlafen. Sie habe nach ihren Darstellungen das Ausmass und die Konsequenzen des Vorfalls am Folgetag nicht richtig einzuschätzen vermocht und
sich gewünscht, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Demnach sei es verständlich, wenn sie sich in der digitalen Botschaft vom Folgetag mit Anschuldigungen, für die sie sich schäme und die sie vergessen wolle, zurückgehalten und einen Vorwurf erhoben habe, der nach ihrer Rechtsauffassung bereits heftig sei.
2.3.3. Ferner befasst sich die Vorinstanz mit den Aussagen von C.________, einer guten Kollegin von B.________. C.________ habe nach eigenen Angaben die Halsverletzung von B.________ nach dem Vorfall gesehen und ausgesagt, B.________ habe ihr erzählt, dass sie auch noch an anderen Stellen Hämatome habe. Wenn C.________ B.________ habe helfen wollen, habe sie behaupten können, auch diese Verletzungen gesehen zu haben. C.________ habe ausgesagt, B.________ habe ihr ein Jahr später nach ihrer Therapie in den USA erzählt, dass der Beschwerdeführer in sie eingedrungen sei und sie damit nicht einverstanden gewesen sei. Dass sie ihr beim ersten Treffen nicht den gesamten Vorfall geschildert habe, bestätige den zurückhaltenden Belastungseifer von B.________. Beeinflussungen oder eine Suggestion durch C.________ seien nicht festzustellen.
2.3.4. Zum Beschwerdeführer hält die Vorinstanz fest, er bestreite die Vorwürfe, jedoch seien seine Aussagen widersprüchlich. So habe er beispielsweise zunächst ausgesagt, B.________ habe sein Glied und er ihre Vagina angefasst. Im späteren Verfahrensverlauf habe er indes angegeben, sie hätten gegenseitig den Oberkörper gestreichelt und seine Hand sei über den Kleidern gewesen. Gerade die Frage, wie und wo sich die Parteien im Bett berührt hätten, sei erheblich und derartige Unterschiede seien trotz des Zeitablaufs nicht nachvollziehbar.
2.3.5. Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen aufgrund ihrer Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, von B.________ und der Zeugin C.________ sowie den digitalen Nachrichten zum Schluss, dass sich der Vorfall wie von B.________ geschildert, zugetragen habe.
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei unbegreiflich, dass sich B.________ erst über zwei Jahre später bei der Polizei gemeldet habe. Soweit er die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ deswegen in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene nach einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung befinden, in dem es zu Verdrängungs- resp. Verleugnungsbestrebungen kommt, die dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut. Wenn überhaupt teilen sich deshalb viele Betroffene erst später - nach Tagen, Monaten oder gar Jahren - über das Vorgefallene mit und zeigen bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1; Urteil 6B 1176/2021 vom 26. April 2023 E. 3.3.2; mit Hinweis[en]). Gemäss der vorinstanzlichen Würdigung des Verhaltens und der Aussagen von B.________ sowie der Zeugin C.________ hat B.________ ein Schamgefühl empfunden und zunächst versucht, das Geschehene zu verdrängen. Erst nach dem Therapiebeginn in den USA habe sie die Vorwürfe der Penetration erhoben, wobei sich an ihrem geringen Belastungseifer nichts geändert habe. Wie von der Vorinstanz dargelegt, entspricht das
Aussageverhalten von B.________ insofern dem von Betroffenen von Vergewaltigungen bekannten Verhalten und der Zeitablauf zwischen dem Vorfall und der ersten Aussage ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als geradezu unbegreiflich zu würdigen. Der Zeitablauf vermag sich vorliegend auf das Erinnerungsvermögen der Beteiligten auszuwirken, ohne per se die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ zu mindern.
2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Er vergleicht verschiedene Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, ohne darzulegen, dass die Vorinstanz allfällige Unterschiede in den Aussagen in willkürlicher Weise gewürdigt hätte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Widersprüche hinsichtlich der Frage, wer wann B.________ die Jacke ausgezogen habe und wer wann nackt gewesen sei, auf den Zeitablauf sowie den beträchtlichen Alkoholkonsum zurückführt. Hinsichtlich der Aussage von B.________, wonach sie glaube, dass es der Beschwerdeführer geschafft habe, mit dem Glied in sie einzudringen, bringt der Beschwerdeführer vor, B.________ habe mit der Wortwahl "ich glaube" zugegeben, dass sie nicht wisse, ob er in sie eingedrungen sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf die konkrete Schilderung der Penetration durch B.________ hingewiesen sowie überzeugend dargelegt, dass B.________ die Formulierung "glaube ich" wiederholt nutze und diese Wortwahl auf ein vorsichtiges Aussageverhalten hinweise. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Aussagen von B.________ seien unplausibel, wenn man berücksichtige, dass sie
angegeben habe, mit dem Küssen einverstanden gewesen zu sein. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang indes willkürfrei fest, dass es für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ spreche, auch Umstände beschrieben zu haben, die zu ihren Ungunsten hätten ausgelegt werden können. Der Beschwerdeführer stellt hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Widersprüche seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen in Willkür verfallen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens abgelehnt hat. Rein appellatorisch sind seine Vorbringen, wenn er sich gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von C.________ wendet, die vorinstanzliche Würdigung seiner eigenen Aussagen in Frage stellt und die vorinstanzliche Würdigung der von B.________ nach dem Vorfall an den Beschwerdeführer versandten Nachricht als nicht rechtens bezeichnet. Die Vorinstanz hat sich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und ihr Beweisergebnis nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den erhöhten Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, ist ihnen
keine Verletzung von Bundesrecht zu entnehmen.
2.4.3. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es habe eine Suggestion stattgefunden. Die Version von B.________ sei im Rahmen ihrer Therapie in den USA entstanden. Es sei nicht abgeklärt worden, was die Therapeutin gemacht habe und der eingeholte Bericht sei völlig ungenügend. Dazu hält die Vorinstanz fest, dass B.________ am 14. September 2022 eine schriftliche Zusammenfassung über ihre Behandlung an der D.________ Universität mit dem Titel «Treatment Summary» eingereicht habe. Daraus gehe hervor, dass sich B.________ vom 28. September 2017 bis 1. Mai 2018 von einer entsprechend ausgebildeten (Master) und lizensierten Sozialarbeiterin wegen eines Todesfalls in der Familie sowie eines sexuellen Übergriffs habe behandeln lassen. Der Bericht habe bestätigt, dass sich B.________ mit Aussagen zum sexuellen Missbrauch zunächst erheblich zurückgehalten habe, was sich mit den aktenkundigen digitalen Botschaften und Zeugenaussagen decke und einen geringen Belastungswillen aufzeige. Die Therapeutin habe der sich «powerless» fühlenden B.________ empfohlen, darüber zu sprechen, ansonsten der Beschwerdeführer noch mehr Macht über sie habe. Es sei mithin nicht um das Gewinnen von Macht gegenüber dem Beschwerdeführer gegangen, sondern darum,
sich zu befreien. Suggestionseinflüsse während der Therapie erschienen nicht naheliegend. Damit legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weswegen nicht von einer Suggestion im Rahmen der Therapie in den USA auszugehen ist. Konkrete Hinweise auf eine Suggestion ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Darlegung seiner Sicht der Dinge, ohne dass sich ihnen eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Würdigung durch die Vorinstanz entnehmen liesse. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, es habe nicht überprüft werden können, ob eine Suggestion durch E.________, einer Kollegin von B.________, stattgefunden habe. Die Vorinstanz hat zu den ausgetauschten Nachrichten lediglich festgehalten, dass sich ihnen entnehmen lasse, dass B.________ nicht von sich aus informiert, sich mit Details deutlich zurückgehalten und E.________ auch nicht nachgebohrt habe. Eine Suggestion sei nicht ersichtlich. Aufgrund der fehlenden Einvernahme von E.________ seien die darin enthaltenen Aussagen indes nicht zuungunsten des Beschwerdeführers zu verwenden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er führt insbesondere nicht aus, inwiefern
sich diesen Nachrichten entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen eine Suggestion entnehmen liesse. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Antrag auf Einvernahme von E.________ mit der Begründung, diese habe den Vorfall nicht selbst beobachtet, ablehnt und die Nachrichten lediglich soweit würdigt, dass sich ihnen keine Suggestion entnehmen lässt. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 107

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
a | Akten einzusehen; |
b | an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; |
c | einen Rechtsbeistand beizuziehen; |
d | sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; |
e | Beweisanträge zu stellen. |
2 | Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |
|
a | die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; |
b | ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; |
c | sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; |
d | die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; |
e | ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
|
1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.4.4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen sind zu verneinen, sofern auf die Kritik des Beschwerdeführers einzutreten ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 189

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
|
1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
September 2023 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, die objektive Tatschwere bei der vorliegenden Vergewaltigung befinde sich noch nicht im mittleren Bereich. Es seien keine Schläge ausgeteilt oder Waffen verwendet worden. Das Würgen sei erst nach der Penetration erfolgt. Der Beschwerdeführer habe das Vertrauen von B.________ ausgenutzt und von ihrem müden und betrunkenen Zustand profitiert. B.________ habe von der Vergewaltigung psychische Verletzungen davongetragen und sie habe sich insgesamt jahrelang an den Vorfall zurückerinnert. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen der Erstinstanz. Die Vorinstanz schätzt das Verschulden in Bezug auf die Vergewaltigung insgesamt als weniger schwer als die Vorinstanz ein und schliesst auf eine Einsatzsanktion von mindestens zwanzig Monaten. Sie hält fest, dass diese wegen der sexuellen Nötigung asperiert werden müsse, was aber am Verbot der reformatio in peius scheitere. Die Gesamtstrafe von 20 Monaten erachtet die Vorinstanz als nicht zu hoch.
3.4. Die Vorinstanz nimmt korrekterweise eine eigene Strafzumessung vor und zeigt auf, weshalb sie unter Beachtung des Verschlechterungsverbots als schuldangemessene Sanktion eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausfällt. Nicht zu beanstanden ist der Verweis auf die Erwägungen der Erstinstanz (vgl. Art. 82 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
|
1 | Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
a | das Urteil mündlich begründet; und |
b | nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht. |
2 | Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: |
a | eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; |
b | eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. |
3 | Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. |
4 | Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
|
1 | Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
2 | Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270 |
des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi