Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1085/2022
Urteil vom 20. Dezember 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 8. Juli 2022 (BES.2021.135).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 13. August 2021 wurde A.________ wegen Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Auf eine dagegen am 7. September 2021 erhobene Einsprache trat das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 nicht ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Juli 2022 ab.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 8. Juli 2022 sei aufzuheben, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die gegen den Strafbefehl vom 13. August 2021 erhobene Einsprache vom 7. September 2021 einzutreten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 85 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
|
1 | Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
2 | Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. |
3 | Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. |
4 | Sie gilt zudem als erfolgt: |
a | bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; |
b | bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung. |
2.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das Strafgericht sei zufolge verspäteter Eingabe zu Recht nicht auf die am 7. September 2021 erhobene Einsprache eingetreten.
Zur Begründung erwägt sie im Wesentlichen, die Zustellfiktion komme nicht erst dann zum Tragen, wenn eine Sendung überhaupt nicht abgeholt werde. Die Nichtabholung gelte für die 7-tägige Abholfrist und nicht für deren Verlängerung. Nichts anderes ergebe sich aus der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Verlängerung der postalischen Abholfrist keinen Einfluss auf den Eintritt der Zustellfiktion habe und die Beschwerdeführerin die Abholfrist nicht hätte verlängern dürfen, ohne sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen Briefes zu erkundigen. Sodann bestreite die Beschwerdeführerin nicht, die Zahlungserinnerung vom 29. April 2021 erhalten zu haben. Zwischen diesem Schreiben und der fingierten Zustellung des Strafbefehls am 23. August 2021 liege ein Zeitraum von rund vier Monaten. Dieser liege innerhalb der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässigen Aufmerksamkeitsspanne von rund sechs Monaten und einem Jahr. Auch der Einwand, sie hätte höchstens mit der Vorladung zu einer Einvernahme rechnen müssen, überzeuge nicht. Zudem sei sie zwei Mal darauf hingewiesen worden, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung der Busse das Verfahren zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft
überwiesen werde. Damit habe sie mit dem Erlass eines Strafbefehls rechnen müssen, zumal spätestens mit der gegen die Busse erhobenen Einsprache ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden sei. Zusammenfassend gelte der am 13. August 2021 per Einschreiben verschickte und am 16. August 2021 zur Abholung avisierte Strafbefehl als am 23. August 2021 zugestellt, womit die Einsprache gegen den Strafbefehl spätestens am 2. September 2021 hätte erfolgen müssen.
3.
Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
|
1 | Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
a | die beschuldigte Person; |
abis | die Privatklägerschaft; |
b | weitere Betroffene; |
c | soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren. |
1bis | Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250 |
2 | Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. |
3 | Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
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1 | Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
2 | Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. |
3 | Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. |
4 | Sie gilt zudem als erfolgt: |
a | bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; |
b | bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
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1 | Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
2 | Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. |
3 | Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. |
4 | Sie gilt zudem als erfolgt: |
a | bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; |
b | bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung. |
Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
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1 | Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
2 | Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. |
3 | Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. |
4 | Sie gilt zudem als erfolgt: |
a | bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; |
b | bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung. |
2023 E. 1.1; 6B 1083/2021, 6B 1084/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 5.2, nicht publiziert in: BGE 149 IV 105). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (Urteil 6B 324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteile 6B 674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3; 6B 826/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2).
4.
Die mit der Beschwerde erhobene Kritik ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- bestraft worden zu sein; ebenso wenig, dass sie Einsprache gegen die ausgefällte Busse erhoben hat. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass spätestens ab jenem Zeitpunkt ein Prozessrechtsverhältnis bestanden habe, setzt sie sich nicht auseinander. Ebenso wenig stellt sie in Abrede, zwei Mal darauf hingewiesen worden zu sein, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung der Busse das Verfahren zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft überwiesen werde (angefochtenes Urteil S. 6), respektive dass ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet werde (vgl. Beschwerde S. 10). Unbestritten ist ebenso, dass die letzte Verfahrenshandlung am 29. April 2021 (Zustellung Zahlungserinnerung) erfolgt ist. Inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht verstösst, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im August 2021 mit der Zustellung strafbehördlicher Post rechnen musste, wird von dieser nicht rechtsgenüglich dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Hiervon, mithin dass sie mit Zustellungen der Staatsanwaltschaft rechnen musste, geht die Beschwerdeführerin denn auch selber aus, wenn sie geltend macht, sie hätte (höchstens) mit der Vorladung zu einer Einvernahme
rechnen müssen. Weshalb sie demgegenüber und generell nicht mit fristauslösenden Zustellungen und damit einhergehend auch nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen, erschliesst sich nicht.
Auch mit den vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss welchen die Staatsanwaltschaft nicht gehalten sei, in jedem Fall eine Einvernahme durchzuführen - "insbesondere nicht in Verfahren aufgrund einer Ordnungsbusse" - setzt sich die Beschwerdeführerin wiederum nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Mithin zeigt sie nicht ansatzweise auf, dass und weshalb die Staatsanwaltschaft entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und mit Blick auf Art. 352 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: |
|
1 | Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: |
a | eine Busse; |
b | eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen; |
c | ... |
d | eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten. |
2 | Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB244 verbunden werden.245 |
3 | Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich. |
4.2. Insoweit die Beschwerdeführerin sich auf die von ihr bei der Post vorgenommene Verlängerung der Abholfrist beruft, übersieht sie, dass eine solche gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Fristenlauf hat, mithin das Wirksamwerden der Fiktion nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist verhindert werden kann (BGE 141 II 429 E. 3.b; 134 V 49 E. 4; siehe auch BGE 123 III 492 E. 1; zuletzt Urteil 6B 1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2. m.w.H. auf 6B 1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3, 6F 35/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3, 6B 302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2 und 6B 28/2020 vom 1. April 2020 E. 4). Auch aus den von ihr herangezogenen Urteilen (BGE 127 I 31 E. 3b/bb, 1C 85/2010 vom 4. Juni 2010 und 2D 37/2010 vom 23. November 2010) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. In casu liegt keine Konstellation vor, in der das Datum der Zustellfiktion und des letzten Tages der Abholfrist deswegen auseinanderklaffen, weil die Post von sich aus eine längere Abholfrist gewährt bzw. falsche Angaben zur Abholfrist gemacht hätte.
Im Übrigen reicht für die Anwendbarkeit der Zustellfiktion im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
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1 | Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
2 | Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. |
3 | Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. |
4 | Sie gilt zudem als erfolgt: |
a | bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; |
b | bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung. |
5.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung. Trotz expliziter Ankündigung habe sich die Vorinstanz nicht zum "Wiedereinsetzungsgesuch" geäussert.
5.1. Formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Instanz einzelne Anträge einer Partei oder Teile davon nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 6B 61/2021 vom 16. Februar 2021 E. 3.3).
5.2. Mit Eingabe vom 15. November 2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Strafgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. |
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1 | Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. |
2 | Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. |
3 | Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt. |
4 | Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren. |
5 | Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten. |
Vorinstanz sei. Geprüft werde daher nur, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei (angefochtener Entscheid S. 3).
5.3. Damit hat sich die Vorinstanz, wenn auch bloss implizit, zum Gesuch der Beschwerdeführerin geäussert. Dies dahingehend, dass sie auf ihre prozessleitende Ankündigung - dass vorgesehen sei, über das bei der Staatsanwaltschaft hängige Gesuch um Fristwiederherstellung im bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren zu entscheiden - zurückgekommen ist, und zwar mit der Begründung, dass solches nicht Gegenstand des bei ihr hängigen Beschwerdeverfahrens sei. Inwiefern sie damit gegen das Recht gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger