Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 926/2020
Urteil vom 20. Dezember 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Februar 2020 (460 18 365).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am xx.xx.xxxx im Nachgang des Cup-Halbfinalspiels in U.________ zwischen dem FC U.________ und dem FC V.________ Teil einer gewalttätigen Zusammenrottung gewesen zu sein.
B.
B.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach A.________ am 20. September 2018 in anderem Zusammenhang (Überfall eines Kampfsportzentrums; Sachverhaltskomplex B.________) von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung frei. In Bezug auf den Vorfall in U.________ (Sachverhaltskomplex U.________) sprach es ihn von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei. Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch stellte es ein. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erhob Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid. Sie beschränkte die Berufung auf den Freispruch betreffend Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
B.b. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 21. Februar 2020 wegen Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.--. Es auferlegte ihm Fr. 5'000.50 von Fr. 14'168.25 der ihn betreffenden Kosten des Vorverfahrens und Fr. 1'400.-- der Gerichtsgebühr von Fr. 4'100.--. Schliesslich entrichtete das Kantonsgericht die Kosten des amtlichen Verteidigers für das Vorverfahren sowie das erst- und zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 57'414.15 aus der Gerichtskasse, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.________ im Umfang von einem Drittel der gesamten Verteidigungskosten.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020 sei aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Eventualiter sei das vorgenannte Urteil aufzuheben und es seien ihm (1.) maximal Fr. 3'064.50 (anstatt Fr. 5'000.50) der Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen, wobei die Sache eventualiter zur Ermittlung der ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
D.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs (Art. 260
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
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1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
soll. Die auf dem diesbezüglichen Foto kant. Akten S. 24'171 ersichtlichen zwei Personen auf dem Perron stellten keine Ansammlung dar. Zudem fehle es an aktenkundigen Gewalttätigkeiten. Die zweite Situation, die als eine Zusammenrottung qualifiziert werden könnte, habe viel später stattgefunden. Es handle sich um das Foto kant. Akten S. 24'175, auf welchem ersichtlich sei, dass einige Personen auf dem Perron stünden, jedoch weder Gewalttätigkeiten noch eine gewalttätige Ansammlung erkennbar seien. Der vorinstanzliche Schluss auf eine Zusammenrottung sei damit aktenwidrig und willkürlich. Die Vorinstanz setze sich weder mit seinen Vorbringen noch mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander, womit überdies das rechtliche Gehör bzw. der Anspruch auf ein hinreichend begründetes Urteil verletzt werde.
1.2. Die Vorinstanz stellt fest, am xx.xx.xxxx habe im Stadion C.________ in U.________ das Cup-Halbfinalspiel zwischen dem FC U.________ und dem FC V.________ stattgefunden. Im Nachgang zu diesem Spiel sei es beim Bahnhof U.________ auf der W.________strasse zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen, in welche Anhänger des FC V.________ involviert gewesen seien. Die Polizei habe zur Trennung "dieser Auseinandersetzungen" Gummischrot eingesetzt, woraufhin "etliche Beteiligte aus der Gruppierung" über einen Zaun auf das Bahnareal gestiegen seien und von den Gleisen aus Schottersteine gegen die auf der W.________strasse stehenden Polizisten geworfen hätten. Im Rahmen "dieser Ereignisse" sei der Polizist D.________ verletzt worden, als er beim Zaun zum Bahnareal eine Person habe festhalten wollen. Der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt, "insbs. den Landfriedensbruch", eingestanden bzw. "bei der betreffenden Auseinandersetzung am Bahnhof in U.________ anwesend gewesen zu sein". Zudem spreche ein Vergleich der Kleidung, z.B. anhand des Fotos kant. Akten S. 24'165 mit den Fotos kant. Akten S. 24'173 ff. "klar" dafür, dass er die auf den Fotos mit rotem Pfeil als "Täter 9" gekennzeichnete Person sei. Insbesondere sei auf dem Foto
kant. Akten S. 24'175 des Weiteren zu erkennen, wie der Beschwerdeführer "anlässlich der Ausschreitungen auf Perron 8/9 trotz des Einsatzes von Gummischrot zur Trennung der Auseinandersetzungen" seitens der Polizei mit direkt-frontaler Blickrichtung zu den Polizeikräften stehen bleibe. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht selbst Schottersteine geworfen habe, da dies auf den Fotos nicht genügend deutlich erkennbar sei.
Zusammenfassend sei "klar erstellt", dass der Beschwerdeführer willentlich Teil einer "öffentlichen gewalttätigen Zusammenrottung" gewesen sei, aus welcher andere Vermummte Schottersteine gegen die auf der W.________strasse stehenden Polizisten geworfen hätten. Von "der Menge" seien mithin Gewalttätigkeiten begangen worden, wobei dem Beschwerdeführer der gewaltsame Charakter "der Ansammlung" bekannt gewesen sein müsse. Zudem sei nachgewiesen, dass durch "diese Zusammenrottung" Polizisten mit Gewalt an der Erfüllung ihrer Arbeit gehindert worden seien. Sodann habe der in Zivilkleidung Einsatz leistende Polizist D.________ im Rahmen dieser Ereignisse mehrere Prellungen am Kopf erlitten.
1.3. Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
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1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
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1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
In der Lehre wird vertreten, eine Mindestanzahl an Personen, die notwendig sind, um von einer Zusammenrottung auszugehen, könne abstrakt kaum bestimmt werden (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 260
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. |
fordert, dass es sich um eine grössere Ansammlung handeln müsse, die aus einer "nicht ohne Weiteres feststellbaren Zahl von Menschen" bestehe (STRATENWERTH/ BOMMER, a.a.O., S. 198; FIOLKA, a.a.O., N. 15 zu Art. 260). Historisch sprach bereits HAFTER von einer "grösseren Menschenzahl", aber auch davon, dass es sich je nach den Umständen um eine "kleinere oder grössere Menschenzahl" handeln könne (Schweizerisches Strafrecht, Besonderes Teil, Berlin 1943, S. 454). ZÜRCHER forderte "eine grössere Anzahl von Leuten, die sich nach aussen als vereinte Macht erkennbar machen" (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Erläuterungen zum Vorentwurf vom April 1908, 1914, S. 339). Die Massgeblichkeit der konkreten situativen Umstände war bereits vom historischen Gesetzgeber hervorgehoben worden (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Protokoll der zweiten Expertenkommission, Band IV, Votum Gautier, S. 307 f.: "[Le] nombre de participants nécessaire à former un attroupement [...] sera plus ou moins grand, selon les circonstances") und wurde von FALB anschaulich herausgearbeitet (FRITZ FALB, Demonstration und Strafrecht, in: ZStrR 91/1975, S. 270 ff.).
Die Rechtsprechung anerkennt, dass nicht abstrakt bestimmt werden kann, ab welcher Anzahl von Personen von einer Zusammenrottung auszugehen ist. Eine Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann eine vorerst friedliche Versammlung zu einer Zusammenrottung werden, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 1a;; vgl. BGE 70 IV 213 E. 3; Urteile 6B 630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2 und E. 1.3.2; 6B 1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Von einer Menschenmenge kann auch nur ein Teil als Zusammenrottung qualifizieren (vgl. BGE 98 IV 41 E. 5; BÜHLER, a.a.O., S. 46; wohl a.A. FALB, a.a.O., S. 272 in fine).
Bei der Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
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1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
1.4.
1.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
publ. in: BGE 147 IV 534). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4.2. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.4.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B 691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B 931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B 1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1; 6B 134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.3; 6B 1302/2020
vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
1.4.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B 485/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.3.4; 6B 1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
1.4.5. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
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1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
1.4.6. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
|
1 | Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
2 | Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: |
a | Beweisvorschriften verletzt worden sind; |
b | die Beweiserhebungen unvollständig waren; |
c | die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. |
3 | Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
|
1 | Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
2 | Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: |
a | Beweisvorschriften verletzt worden sind; |
b | die Beweiserhebungen unvollständig waren; |
c | die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. |
3 | Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. |
1.4.7. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1.4.8. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
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1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
2.4.5).
1.5.
1.5.1. Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie schliesst, der Beschwerdeführer sei "Teil einer öffentlichen gewalttätigen Zusammenrottung [gewesen], aus welcher (...) andere Vermummte als er von den Gleisen aus Schottersteine gegen die auf der W.________strasse stehenden Polizisten warfen (vgl. act. 24'111 f. [recte 24'171 f.]) ". Sie müsste hierfür insbesondere willkürfrei feststellen, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, dass dieser Teil einer Personenansammlung war, die Gewalttätigkeiten gegen die Polizei ausgeübt hat und die als öffentliche Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
Auseinandersetzungen" beim Bahnhof und der angrenzenden W.________strasse (auch hier bleibt offen zwischen wem), zu deren Trennung die Polizei (womit diese offenbar nicht Teil der Auseinandersetzung gewesen sein soll) Gummischrott einsetzte, woraufhin "etliche Beteiligte aus der Gruppierung" über einen Zaun auf das Bahnareal stiegen und von den Gleisen aus Schottersteine gegen die auf der W.________strasse positionierten Polizisten warfen.
1.5.2. Die Vorinstanz erwähnt "zwei vermummte Personen [...] und eine weitere Person", das heisst insgesamt drei Personen, die einen zivil gekleideten Polizisten mit Fäusten traktierten bzw. mit einem harten Gegenstand am Kopf trafen. Auf dem von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Foto kant. Akten S. 24'171 sind vier Personen ersichtlich, die angesichts der angeführten Rechtsprechung für sich alleine keine gewaltbereite Zusammenrottung bilden. Eine Begründung, worin die Vorinstanz eine solche erblickt bzw. welche Personen sie zu den erwähnten vier Personen addiert, um als Zusammenrottung zu qualifizieren, fehlt im vorinstanzlichen Urteil. Auf dem Foto kant. Akten S. 24'165, für welches die Vorinstanz offenlässt, wie es in chronologischer Hinsicht zu Foto kant. Akten S. 24'171 steht, sind zehn Personen ersichtlich, welchen nicht ohne jegliche Ausführungen unterstellt werden kann, sie hätten die Gewalttätigkeiten der sich (möglicherweise) von ihnen getrennten Personen auf Foto kant. Akten S. 24'171 mitgetragen und begründeten daher gemeinsam mit diesen eine gewalttätige Zusammenrottung. Hierzu finden sich im vorinstanzlichen Urteil keinerlei Ausführungen. Dabei gilt es erneut zu berücksichtigen, dass eine Zusammenrottung nur
einen Teil der Personen einer grösseren Menschenmenge umfassen kann (siehe E. 1.3 oben), weshalb diesbezüglich eine Klarstellung des Sachverhalts zwingend erforderlich wäre.
1.5.3. Die Identifikation des Beschwerdeführers als "Täter 9" auf anderen Fotos als den bereits erwähnten (v.a. Foto kant. Akten S. 24'171 sowie Foto kant. Akten S. 24'165) trägt im Übrigen nicht zur Klärung der grob unzureichenden und damit willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz bei. Denn alleine aus dieser Identifikation anhand von Fotos, auf welchen direkt keine gewaltbereite Zusammenrottung ersichtlich ist, ergibt sich ohne weitere Ausführungen nicht, inwiefern der Beschwerdeführer Teil einer solchen gewesen sein soll (vgl. E. 1.5.1 f. oben). Auch dass gemäss vorinstanzlichem Urteil auf dem Foto kant. Akten S. 24'175 zu erkennen sei, wie der Beschwerdeführer beim Einsatz von "Gummi" mit direkt-frontaler Blickrichtung zu den Polizeikräften stehen bleibe, ergibt sich dies nicht. Zumindest müsste hierfür von der Vorinstanz ein ausreichender Konnex zu den Fotos kant. Akten S. 24'171 bzw. kant. Akten S. 24'165 festgestellt werden, was im vorinstanzlichen Urteil fehlt. Sollte die Vorinstanz schlichtweg alle auf den Fotos kant. Akten S. 24'165 ff. ersichtlichen Personen - und damit auch den Beschwerdeführer - als Angehörige einer gewaltbereiten Zusammenrottung betrachten, wie dies die achtseitige
Fotodokumentation suggeriert (mehrfache Verwendung der Bezeichnung "gewaltbereite Gruppierung" in den Beschreibungen der einzelnen Fotos), müsste sie dies explizit festhalten. Angesichts des bereits angesprochenen Umstands, dass eine Zusammenrottung auch nur einen Teil der Personen einer grösseren Menschenmenge umfassen kann (siehe E. 1.3 oben), wäre dies ohne nähere Begründung jedoch ebenfalls willkürlich.
1.5.4. Die Vorinstanz stellt zusammenfassend nicht fest, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sich der Beschwerdeführer des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
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1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
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1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt ferner die Kostenauflage.
2.1.
2.1.1. Die Auferlegung von Fr. 5'000.50 der Kosten des Vorverfahrens von total Fr. 14'168.25 sei bundesrechtswidrig. Der Betrag umfasse zumindest teilweise Kosten des Sachverhaltskomplexes B.________, obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich von allen Anklagepunkten freigesprochen worden sei.
2.1.2. Die Vorinstanz habe ferner die Rückerstattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf einen Drittel festgesetzt, ohne dies zu begründen und habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sodann sei die Höhe der Rückerstattungspflicht mit zwei Dritteln qualifiziert falsch bemessen. Die Kosten für die erstinstanzliche amtliche Verteidigung für die Anklagepunkte im Sachverhaltskomplex B.________ hätten ihm nicht auferlegt werden dürfen. Der Anteil der Akten des Sachverhaltskomplexes U.________ mache nur ca. 0.218 % des gesamten Aktenumfangs aus, weshalb ihm einzig Kosten der erstinstanzlichen amtlichen Verteidigung im Umfang von ca. 0.218 % auferlegt werden dürften. Bereits daraus ergebe sich, dass eine Rückzahlungsverpflichtung im Umfang von einem Drittel qualifiziert unangemessen sei. Dem Beschwerdeführer sei offensichtlich auch eine (zumindest teilweise) Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des "Verfahrens B.________" auferlegt worden. Bei der Kostenfestsetzung hätte auch der konkrete Aufwand für das "Verfahren U.________" berücksichtigt werden müssen, der anhand der Rechnungsdetails mit ziemlich genau 8,6 Stunden beziffert werden könne.
2.2.
2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer die Auferlegung von Fr. 5'000.50 der Kosten des Vorverfahren von total Fr. 14'168.25 rügt, da dieses zumindest teilweise Kosten des Sachverhaltskomplexes B.________ enthalte, ist ihm insofern zuzustimmen, als ihm für Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Sachverhaltskomplex grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden dürfen, da er in allen Anklagepunkten diesen betreffend rechtskräftig freigesprochen wurde (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich in allen Anklagepunkten freigesprochen und zweitinstanzlich einzig für einen "Nebenanklagefall" verurteilt, i.e. die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex U.________. Grundsätzlich ist eine Kostenausscheidung für jeden einzelnen Anklagepunkt vorzunehmen, ausser sämtliche Anklagepunkte betreffen einen einheitlichen Lebenssachverhalt (vgl. Urteile 6B 202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; 6B 115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B 1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Vorliegend stehen die Sachverhaltskomplexe B.________ und U.________ weder in einem engen Zusammenhang noch betreffen sie denselben Lebenssachverhalt. Weshalb dennoch keine Kostenausscheidung für die Anklagepunkte im Sachverhaltskomplex U.________ vorgenommen wird bzw. dies in casu nicht zulässig sein soll, begründet die Vorinstanz nicht.
2.2.2. Eine Begründung bleibt die Vorinstanz auch im Bezug darauf schuldig, weshalb sie dem Beschwerdeführer im Dispositiv einen Drittel der amtlichen Verteidigungskosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung müssen zumindest teilweise auf Aufwendungen im Zusammenhang mit den Anklagepunkten im Sachverhaltskomplex B.________ zurückzuführen sein, von welchen der Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen wurde. Die Vorinstanz müsste zwingend begründen, weshalb dem Beschwerdeführer dennoch ein Drittel dieser Kosten auferlegt werden.
2.3. Die Vorinstanz kommt in Bezug auf die Kostenauflage, i.e. weshalb sie dem Beschwerdeführer Fr. 5'000.50 der Kosten des Vorverfahrens und einen Drittel der amtlichen Verteidigungskosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt, ihrer Begründungspflicht nicht nach. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen.
3.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, welche vom Kanton Basel-Landschaft zu tragen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Clément