Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 115/2019

Urteil vom 15. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Aschwanden,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bandenmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, rechtliches Gehör, Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. August 2018 (SBR.2018.16).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Arbon sprach X.________ am 15. November 2017 der bandenmässigen und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c aBetmG schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. X.________ erhob Berufung gegen das Urteil.

B.
Mit Entscheid vom 13. August 2018 erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau, die Berufung sei teilweise begründet. Es sprach X.________ der bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ und ihr damaliger Lebenspartner Y.________ liessen sich im Jahr 2007 auf die Idee von Z.________ ein, bei der Suche eines als Paar zu bewohnenden Hauses darauf zu achten, dass es sich auch für den Betrieb einer Hanfindoor-Anlage eigne. Nachdem Z.________ das Haus besichtigt und festgestellt hatte, dass der Raum dort passt, wurde der Mietvertrag unterschrieben. Die Hanfindoor-Anlage wurde im Keller der Liegenschaft installiert. X.________ half zwei- bis dreimal bei der Ernte des Marihuanas; den Rest der Arbeiten übernahmen Y.________ und Z.________. Für das Tolerieren der Anlage und die Hilfe bei der Ernte erhielt X.________ Fr. 7'000.--.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Ziffern 2-4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. August 2018 seien aufzuheben und sie sei freizusprechen. Eventualiter bzw. im Falle einer Verurteilung sei in Abänderung von Ziffer 2, 2. Teilsatz des Entscheids von einer Strafe abzusehen. Subeventualiter sei die Freiheitsstrafe angemessen, d.h. auf höchstens 12 Monate, festzusetzen. In Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids seien die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen bzw. sei der ihr auferlegte Kostenanteil von Fr. 5'367.-- auf Fr. 3'578.-- zu reduzieren. Weiter sei ihr in Ergänzung von Ziffer 4 des Entscheids für das gesamte Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'333.10 zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung bzw. zur neuen Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Das Bundesgericht lud die Verfahrensbeteiligten zu Vernehmlassungen ein, beschränkt auf die Frage der Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren. Das Obergericht des Kantons Thurgau führt in seiner Stellungnahme vom 21. März 2019 aus, der damaligen Berufungsklägerin sei keine Prozessentschädigung zugesprochen worden, weil sie mit ihrem Antrag auf Freispruch nicht durchgedrungen sei und auch im Zusammenhang mit dem Strafmass oder in anderen Punkten keine Korrektur zu ihren Gunsten erfolgt sei. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verzichtet auf eine Vernehmlassung. X.________ reichte am 4. April 2019 eine "Ergänzende Stellungnahme" ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine falsche Rechtsanwendung in Bezug auf den Vorwurf des unbefugten Drogenbesitzes. Die Vorinstanz halte fest, sie habe bewusst Räumlichkeiten für den Betrieb einer Indoorhanfanlage in der von ihr bewohnten Liegenschaft zur Verfügung gestellt und habe Zugang dazu gehabt. Dies sei offensichtlich sachverhaltswidrig. Sodann sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz willkürlich, wonach der Umstand, dass sie für ihre Hilfe bei der Ernte Geld erhalten habe, darauf schliessen lasse, dass sie die Hanfanlage nicht bloss geduldet habe. Ebenso sei die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts als unbefugter Drogenbesitz falsch, denn das Zurverfügungstellen eines Kellerraums sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als untergeordneter Tatbeitrag eines Gehilfen zu qualifizieren. Ihr tatsächlicher Herrschaftswille und ihre tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit seien nicht erwiesen, weshalb ihr auch nicht unbefugter Besitz unterstellt werden könne.

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 142 II 369 E. 4.3 S. 380; je mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

1.2.2. Die Vorinstanz hält fest, es sei gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten erstellt, dass ein Bekannter der Beschwerdeführerin, Z.________, ihr und ihrem Freund Y.________, die Idee präsentiert habe, in den Räumlichkeiten des von ihnen (der Beschwerdeführerin und Y.________) neu zu beziehenden Hauses eine Hanfindooranlage einzurichten. Sie und Y.________ hätten sich der Idee angeschlossen und bei der Suche eines Hauses darauf geachtet, dass sich dieses für den Betrieb einer Hanfindooranlage eignet. Den Mietvertrag hätten sie erst unterzeichnet, nachdem Z.________ das Haus besichtigt und befunden hatte, dass sich das Haus eignet. Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf ihre Aussage von Anfang an klar gewesen, dass der Anbau des Marihuanas zum Zweck des Verkaufs erfolgen sollte, um damit Geld zu verdienen. In der Folge hätten Z.________ und Y.________ die Anlage im Keller der von der Beschwerdeführerin und Y.________ bewohnten Liegenschaft installiert. Gestützt auf das Zugeständnis der Beschwerdeführerin stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin bei zwei bis drei Ernten des Marihuanas geholfen habe. Auf dem Zugeständnis der Beschwerdeführerin basiert auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach
Y.________ das für das geerntete Marihuana mitgebrachte Geld auf das von ihnen (von der Beschwerdeführerin und Y.________) gemeinsam eröffnete Konto einbezahlt habe, wobei die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass sich auf diesem Konto die Einnahmen aus dem Verkaufserlös befinden würden. Ebenso stellt die Vorinstanz gestützt auf die Aussage der Beschwerdeführerin fest, dass nach Ende der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Y.________ die beiden das Konto aufgelöst hätten und die Beschwerdeführerin davon etwas weniger als Fr. 20'000.-- erhalten habe, nämlich Fr. 7'000.-- als Entgelt für das Tolerieren der Anlage und für ihre Beteiligung bei der Ernte, mit dem Rest habe Y.________ seine ihr gegenüber bestehenden Schulden getilgt.
Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz entsprechen durchwegs den Angaben der Beschwerdeführerin und stehen auch im Einklang mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Willkür liegt nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin keinen Zugang zur Indooranlage gehabt haben sollte, behauptet sie im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal und kann mit diesem Einwand nicht gehört werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob Z.________ einen Schlüssel zum Kellerraum mit der Hanfanlage gehabt habe, ergeben sollte, die Beschwerdeführerin hätte keinen Zugang zur Anlage gehabt. Mitnichten willkürlich ist sodann die gerügte Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss den Raum zur Verfügung gestellt habe, sondern einige Male auch beim Ernten mitgeholfen und sich am Gewinn aus dem Verkaufserlös beteiligt habe, lasse darauf schliessen, dass sie die Indoorhanfanlage nicht bloss geduldet habe.

1.3.

1.3.1. Der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 aBetmG macht sich unter anderem schuldig, wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut (Abs. 1), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) und wer hiezu Anstalten trifft (Abs. 6).

1.3.2. Als unbegründet erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, ihre Beteiligung an der Tat erfülle nicht den Tatbestand des unbefugten Drogenbesitzes im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG und sei als blosse Gehilfenschaft zu werten. Der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin erstreckte sich mitnichten auf das blosse Zurverfügungstellen der Räumlichkeit, sondern sie hatte aktiv ein für den Hanfanbau geeignetes Haus gesucht, half teilweise bei der Ernte mit und beteiligte sich am Gewinn aus dem Drogengeschäft. Zu Recht hält die Vorinstanz somit fest, es sei auch der Tatbestand des Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG erfüllt, da die Beschwerdeführerin sowohl die Herrschaftsmöglichkeit als auch den Herrschaftswillen über die sich in dem von ihr und Y.________ gemieteten Haus befindlichen Betäubungsmittel hatte.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze Art. 19a Ziff. 2 lit. b aBetmG, denn die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit seien nicht gegeben. Ihr Tatbeitrag habe darin bestanden, den Raum zur Verfügung zu stellen und zwei- oder dreimal bei der Ernte mitzuhelfen. Dass sie gegen das Betreiben der Indooranlage nicht opponiert habe, genüge nicht, um sie als Bandenmitglied zu qualifizieren. Die Vorinstanz behaupte zum einen, es hätten unter den drei Beteiligten Abhängigkeiten bei der Tatausführung bestanden, zum anderen halte die Vorinstanz aber fest, sie sei weder von Y.________ noch von Z.________ abhängig gewesen. Die Begründung der Vorinstanz sei diesbezüglich widersprüchlich und die Feststellung, es hätten Abhängigkeiten bestanden, sei somit willkürlich. Zudem sei sie betreffend die Frage der Abhängigkeit nicht mit Z.________ konfrontiert worden. Die Vorinstanz verkenne, dass sie eine bloss gehilfenähnliche Stellung gehabt habe. Bandenmässigkeit liege vor, wenn sich die Täter mit dem Willen zusammenschliessen würden, mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Auf diesen Willen könne entgegen der Vorinstanz nicht allein retrospektiv gestützt auf die Tatsache, dass die Täter eine
Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt haben, geschlossen werden. Aus den Akten würden sich auch keine Hinweise ergeben, dass sie beabsichtigt habe, über kurze Dauer hinausgehend unbestimmt viele Straftaten zu begehen. Bandenmässigkeit habe nur zwischen Z.________ und Y.________ bestanden. Sie sei nur aufgrund ihrer Liebesbeziehung fest mit Y.________ verbunden gewesen. In Bezug auf die Hanfindooranlage habe aber weder zwischen ihr und Y.________, noch zwischen ihr und Z.________ ein stabiles Team bestanden.

2.2. Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG liegt ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.).

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176 mit Hinweisen).

2.3. Die Begründung der Vorinstanz betreffend Abhängigkeit der drei Beteiligten ist nicht widersprüchlich. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Strafzumessung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Einkommens nicht auf den Erlös aus dem Handel mit Betäubungsmitteln angewiesen gewesen, sei weder finanziell noch sonstwie von Y.________ oder Z.________ abhängig gewesen und hätte somit ohne grosse nachteilige Konsequenzen den Hanfanbau in der von ihr bewohnten Liegenschaft verbieten können. Diese Erwägung hat nichts zu tun mit der im Zusammenhang mit der Prüfung der Bandenmässigkeit von der Vorinstanz behandelten gegenseitigen Abhängigkeit der Beteiligten bei der Tatausführung. Diesbezüglich hält die Vorinstanz willkürfrei fest, dass einerseits Z.________ darauf angewiesen gewesen sei, dass ihm die Beschwerdeführerin und Y.________ die Räumlichkeit zur Verfügung gestellt hätten und umgekehrt seien die Beschwerdeführerin und Y.________ auf Z.________ angewiesen gewesen, weil dieser über das Knowhow für den Aufbau der Anlage verfügt und den Verkauf der Betäubungsmittel übernommen habe. Diese von der Vorinstanz wiedergegebene Arbeitsteilung basiert auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, die beiden
Mittäter belasteten sie darüber hinaus (sie habe die Pflanzen auch gewässert etc.). Da die Vorinstanz zu Gunsten der Beschwerdeführerin von deren Sachdarstellung ausgeht, brauchte die Beschwerdeführerin zur Frage der Arbeitsteilung und der gegenseitigen Abhängigkeit der Tatbeiträge nicht mit Z.________ konfrontiert zu werden. Im Übrigen kann die beschuldigte Person nach ständiger Rechtsprechung den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134 mit Hinweisen; Urteile 6B 529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B 1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; 6B 422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt hat, zeigt sie nicht auf. Sie hat mithin auf eine Konfrontation mit Z.________ verzichtet. Die Rüge ist auch insoweit unbegründet.
Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf die Aussage der Beschwerdeführerin - sie habe zusammen mit Y.________ gezielt ein Haus mit geeigneten Räumlichkeiten für den Einbau einer Hanfindooranlage gesucht und nachdem Z.________ es für geeignet befunden habe, das Haus gemietet - willkürfrei fest, dass sich die drei Beteiligten bewusst zusammengetan hätten, um während einer unbestimmten Dauer Marihuana anzubauen und zu verkaufen. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, es sei eine gewisse Organisation unter den drei Personen vorhanden gewesen und sie hätten während der Zeit zwischen 2007 und 2009 ein stabiles Team gebildet, welches das gemeinsame Ziel gehabt habe, Marihuana anzubauen, dieses zu verkaufen und damit Geld zu verdienen, wobei sich alle drei am Erlös beteiligt hätten.

2.4.

2.4.1. Die Beschwerdeführerin entfernt sich in ihrer Argumentation von dem willkürfrei von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und legt ihrer rechtlichen Würdigung bei der Prüfung der Frage der Bandenmässigkeit ihre eigenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde. Mit solcher Kritik ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören und diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.4.2. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe als Mitglied einer Bande gehandelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat, verletzt kein Bundesrecht. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen schlossen sich die Beschwerdeführerin, Z.________ und Y.________ zusammen, um gemeinsam Marihuana anzubauen und damit Geld zu verdienen. Zu diesem Zweck mieteten die Beschwerdeführerin und Y.________ ein für die Einrichtung einer Indooranlage geeignetes Haus. Darin wurde während einer längeren Zeitspanne Marihuana angebaut, wobei sich die Beschwerdeführerin mehrere Male bei der Ernte beteiligte. Z.________ war für den Drogenverkauf zuständig. Am Erlös aus dem Drogenverkauf beteiligte sich auch die Beschwerdeführerin, sie und Y.________ richteten bei einer Bank ein Konto ein, auf welches ihr Anteil am Drogenerlös einbezahlt wurde. Die drei Beteiligten waren ein gut organisiertes, arbeitsteilig operierendes Team. Ein loses, unorganisiertes Zusammenwirken sowie ein bloss unbedeutender Tatbeitrag der Beschwerdeführerin, wie es in der Beschwerde vorgebracht wird, steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Zu Recht bejaht die Vorinstanz eine bandenmässige
Tatbegehung durch die Beschwerdeführerin und spricht sie im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG schuldig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung. Durch die ungenügende Würdigung der krassen Verfahrensverschleppung gewichte die Vorinstanz in Über- bzw. Unterschreitung bzw. Missbrauch ihres Ermessens wesentliche Gesichtspunkte klar falsch bzw. deutlich zu wenig. Die Möglichkeit des Verzichts auf Strafe lasse die Vorinstanz gänzlich ausser Acht. Es rechtfertige sich ein Absehen von Strafe. Doch selbst wenn nicht von einer Strafe abgesehen werden sollte, verletze die Strafzumessung der Vorinstanz Bundesrecht und sei willkürlich. Die erste Instanz habe ausgehend von banden- und gewerbsmässiger Tatbegehung die Freiheitsstrafe auf 13 Monate festgesetzt. Obwohl im Vergleich zur ersten Instanz ein Qualifikationsmerkmal weggefallen sei und die Vorinstanz sogar von einem geringeren Gewinn ausgehe, belasse sie die Strafe bei 13 Monaten. Dadurch verletze die Vorinstanz das Verbot der "reformatio in peius" und ihr Ermessen. Sodann gehe die Vorinstanz beim objektiven Verschulden von den Tatbeiträgen der Mittäter aus und berücksichtige nicht, dass ihr Tatbeitrag deutlich geringer gewesen sei. Auch hätte die Vorinstanz das Geständnis und die Kooperation deutlich stärker strafmindernd berücksichtigen müssen.

3.2. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt bei der Strafzumessung das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f. mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausgewogen und nachvollziehbar (Entscheid S. 27 ff. E. 9). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Bemessung der Strafe in Frage stellen könnte. Die Vorinstanz geht von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe aus. Sie geht entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin nicht vom Tatverschulden der Mittäter aus, sondern berücksichtigt, dass die Tatbeiträge der Beschwerdeführerin im Vergleich zu denjenigen der beiden Mittäter deutlich geringer gewesen sind. Sie geht von einem leichten Verschulden der Beschwerdeführerin aus und gestützt darauf von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten. Nicht zu beanstanden ist die nur leichte Strafminderung aufgrund der Kooperation der Beschwerdeführerin, da sie nur wenig bis nichts zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat und ihr Geständnis sich auf Umstände beschränkte, welche den Strafverfolgungsbehörden aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Mittäter bereits bekannt waren.

3.3.2. Kein Bundesrecht verletzt ferner die Herabsetzung der Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zunächst steht ausser Frage, dass hier das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist (Entscheid S. 31 E. 9.d; zum Beschleunigungsgebot vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, weil das Strafverfahren zwischen Oktober 2011 und Dezember 2015 ruhte, ohne dass nachvollziehbare Gründe für eine so lange Verfahrensverzögerung ersichtlich wären. Als Sanktionen für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes fallen nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in ausserordentlichen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61; 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f.; 133 IV 158 E. 8 S. 170; je mit Hinweis). Die Vorinstanz erwägt, die lange Verfahrensdauer sei deutlich strafmindernd zu berücksichtigen und reduziert die Einsatzstrafe von 18 Monaten (auch unter Berücksichtigung der leichten Strafminderung aufgrund der Kooperation) um fünf Monate. Diese
Strafreduktion erscheint als angemessen. Auch wenn der Verletzung des Beschleunigungsgebots in weiterem Umfang hätte Rechnung getragen werden können, liegt die Herabsetzung der Strafe bei Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Schwere der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftaten noch im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens. Damit wird auch den Belastungen angemessen Rechnung getragen, denen die Beschwerdeführerin durch die Verfahrensverzögerung ausgesetzt war.

3.3.3. Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, die Vorinstanz hätte bei der Verschuldensbewertung nicht vom erstinstanzlichen Urteil abweichen dürfen und hätte aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit zwingend die von der ersten Instanz auf 13 Monate bemessene Strafe herabsetzen müssen. Ihr kann nicht gefolgt werden. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteil 6B 783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass bei einem teilweisen Freispruch gestützt auf das Verbot der "reformatio in peius" nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss (Urteil 6B 1036/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.4.1; mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der "reformatio in peius" erweist sich als unbegründet.

3.4. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich insoweit von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten leiten liess oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. Eine Ermessensverletzung liegt nicht vor.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Rechtsanwendung, die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz spreche sie vom Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung frei. Daher hätte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens neu verlegen, einen Drittel dieser Kosten auf die Staatskasse nehmen und ihr eine entsprechende Prozessentschädigung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren zusprechen müssen. Die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, sich zu den Entschädigungsfolgen zu äussern.

4.2. Die Vorinstanz begründet die vollumfängliche Kostenauflage an die Beschwerdeführerin und den Verzicht auf eine Prozessentschädigung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren. Sie erwägt, die bloss in rechtlicher Hinsicht abweichende Beurteilung betreffend den gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln führe nicht dazu, dass hinsichtlich der Kosten für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Korrektur erfolgen müsse.

4.3. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil 6B 803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B 151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 und 6B 574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

4.4. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt umfasst auch die gewerbsmässige Tatbegehung, wobei diese im engen Zusammenhang mit den übrigen der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tathandlungen steht. Dass zusätzliche Untersuchungshandlungen nötig gewesen wären, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz eine von der ersten Instanz sowie von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen und die Gewerbsmässigkeit verneint hat, kann die Beschwerdeführerin im Kostenpunkt nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil 6B 695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.5). Die vollumfängliche Auflage der Untersuchungskosten und der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Vorinstanz erfolgte zu Recht. Da der Kostenentscheid den Entschädigungsentscheid präjudiziert und bei vollumfänglicher Auferlegung der Kosten keine Entschädigung zuzusprechen ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 257 mit Hinweisen), ist überdies nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen worden ist. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet und eine Verletzung der Begründungspflicht
bzw. des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht vor.

5.

5.1. Auch in Bezug auf die von der Vorinstanz getroffene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz setze aufgrund des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Gebühr von Fr. 2'000.-- fest. Sie verletze ihre Begründungspflicht und Bundesrecht, wenn sie ihr (der Beschwerdeführerin) trotz des ihr zugebilligten teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuspreche und dies zudem mit keinem Wort begründe. Es sei angemessen, sie im Umfang eines Drittels ihrer Auslagen im Berufungsverfahren, d.h. mit Fr. 1'615.50, zu entschädigen.

5.2. Die Vorinstanz auferlegt der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren teilweise obsiegt. Entsprechend lautet Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids: "Die Berufung ist teilweise begründet." Diesen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid widerspricht die in der Vernehmlassung vom 21. März 2019 von der Vorinstanz angeführte Begründung, der Beschwerdeführerin sei für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen worden, weil sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sei. Mit der Auferlegung einer bloss reduzierten Gerichtsgebühr wegen teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren bringt die Vorinstanz auch zum Ausdruck, dass sie nicht von einer bloss unwesentlichen Abänderung des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO ausgeht, ansonsten sie der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hätte.
Auch im Rechtsmittelverfahren präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Obwohl die Vorinstanz von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ausgeht, prüft sie die Voraussetzungen des Art. 436
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO nicht. Im Berufungsverfahren hat die beschuldigte Person gemäss Art. 436 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO auch dann Anspruch auf eine (entsprechend reduzierte) Parteientschädigung, wenn sie nur in einem Nebenpunkt obsiegt. Gleiches gilt unter dem Vorbehalt von Art. 428 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO grundsätzlich für die Kostenauflage nach Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO (Urteil 6B 646/2012 vom 12. April 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Gründe, welche allenfalls ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf Parteientschädigung bei einer teilweisen Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen können, führt die Vorinstanz nicht an. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

6.

6.1. In ihrem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beanstandet die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der ersten Instanz. Sie macht geltend, bereits die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren gegen sie abtrennen müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass der Gerichtsstand für sie nicht im Kanton Thurgau gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft und die erste Instanz hätten verschiedene Verfahren voneinander abgetrennt und wiedervereinigt. Dass die Vorinstanz den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit als verspätet bzw. treuwidrig zurückweise, sei falsch.

6.2. Grundlage der bundesgerichtlichen Beschwerde kann nur der vorinstanzliche Entscheid bilden. Mit ihren Rügen betreffend Handlungen der Staatsanwaltschaft bzw. Feststellungen der ersten Instanz kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Soweit sie vorbringt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Geltendmachung der örtlichen Unzuständigkeit vor erster Instanz sei verspätet erfolgt und habe dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprochen, so übt die Beschwerdeführerin nur an einer von zwei Alternativbegründungen der Vorinstanz Kritik. Die zweite, selbstständig tragende Begründung beanstandet die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Gemäss dieser wurde für Y.________, Z.________ und die Beschwerdeführerin, denen bandenmässige Tatbegehung vorgeworfen wird, der Gerichtsstand im Kanton Thurgau begründet, weil dort die ersten Strafverfolgungshandlungen (Hanfindooranlage in Romanshorn) vorgenommen wurden. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren später abtrennte, weil sie gegen die geständigen Y.________ und Z.________ Anklage im abgekürzten Verfahren erhob, führe gemäss Vorinstanz nicht dazu, dass der Gerichtsstand für die übrigen beschuldigten Personen wechsle. Dass diese Begründung nicht zutreffen
sollte, macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen.

7.
Am 22. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine "Ergänzende Stellungnahme" ein. Darin verweist sie auf eine Verhandlungsanzeige der ersten Instanz betreffend die Mittäter Y.________ und Z.________ vom 7. März 2019 und wirft der ersten Instanz gestützt darauf vor, sie schaffe offenkundig eine grosse Gefahr für widersprechende Urteile. Innert der ihr zur Replik angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am 4. April 2019 eine weitere "Ergänzende Stellungnahme" ein und legte dieser zur Untermauerung ihrer Argumentation betreffend Willkür und unfaires Verfahren die Entscheide des Bezirksgerichts Arbon vom 7. März 2019 in Sachen W.________, Y.________ und Z.________ bei.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, können nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein und sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 6B 182/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihren ohnehin nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten beiden "Ergänzenden Stellungnahmen" vom 21. Februar 2019 und 4. April 2019 auf Tatsachen, welche sich nach der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ereignet haben, somit auf echte Noven. Darauf kann nicht eingetreten werden.

8.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen (vgl. E. 5.2) und die Sache ist zur Entscheidung über die Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gutheissung betrifft einen Nebenpunkt der Beschwerde und wirkt sich nicht auf die Gerichtskosten aus. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszurichten.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das ohnehin unzureichend begründete Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. August 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_115/2019
Datum : 15. Mai 2019
Publiziert : 29. Mai 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Bandenmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, rechtliches Gehör, Strafzumessung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StPO: 408 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
436
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
BGE Register
124-IV-86 • 125-I-127 • 130-IV-54 • 133-IV-158 • 133-IV-342 • 135-IV-158 • 136-IV-55 • 137-IV-352 • 139-III-120 • 140-IV-172 • 140-IV-196 • 141-IV-369 • 141-IV-61 • 142-II-369 • 142-V-513 • 143-IV-241 • 143-IV-373 • 143-IV-49 • 143-IV-500 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
6B_1036/2013 • 6B_115/2019 • 6B_1196/2018 • 6B_151/2014 • 6B_182/2014 • 6B_422/2017 • 6B_529/2014 • 6B_574/2012 • 6B_646/2012 • 6B_695/2007 • 6B_783/2018 • 6B_803/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • erste instanz • thurgau • strafzumessung • monat • ernte • beschuldigter • sachverhalt • frage • weiler • ermessen • beschleunigungsgebot • geld • stelle • freiheitsstrafe • gerichtskosten • strafuntersuchung • anklage • wille
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