Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_659/2010

Urteil vom 20. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksamt Weinfelden bestrafte X.________ mit Strafverfügung vom 9. Juli 2009 mit einer Busse von Fr. 300.-- wegen Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz, begangen durch Gehilfenschaftshandlungen hinsichtlich Verfütterung von Hanf an Nutztiere durch Abschluss eines Abnahmevertrags mit der A.________ AG im Herbst 2008, wonach diese Hanffutterwürfel in Verkehr zu bringen beabsichtigte, sowie durch anschliessenden Ankauf von Hanfsaatgut der Sorte "sativa non-indica" beim Verein Schweizer Hanffreunde (VSHF) und Anbau von etwa 50a Hanf im Gebiet Freudenberg Nord. Gleichzeitig beschlagnahmte das Bezirksamt Weinfelden die mit Verfügung vom 28. August 2008 sichergestellte Hanfernte und ordnete deren Vernichtung an. Auf Einsprache von X.________ hin erliess das Bezirksamt Weinfelden am 31. Juli 2009 eine neue Strafverfügung wegen Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz durch versuchtes Inverkehrbringen von Hanf. Die Busse von Fr. 300.-- und die Anordnung der Beschlagnahmung und Vernichtung der sichergestellten Hanfernte bestätigte es.
Gegen diese Strafverfügung erhob X.________ erneut Einsprache. Das Bezirksgericht Weinfelden überwies daraufhin die Sache der Bezirksgerichtlichen Kommission Weinfelden zur Beurteilung. Diese bestätigte die angefochtene Strafverfügung im Schuld- und Strafpunkt. Die Ersatzfreiheitsstrafe setzte sie auf drei Tage fest. Ferner ordnete sie ebenfalls die Beschlagnahmung und die Vernichtung der sichergestellten Hanfernte an.
Eine gegen diesen Entscheid vom Beurteilten erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 11. Mai 2010 gut und sprach X.________ von der Anklage der Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz frei.

B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der sie beantragt, der Freispruch von X.________ betreffend Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz sei zu bestätigen und es sei die mit Verfügung des Bezirksamtes Weinfelden vom 28. August 2008 sichergestellte Hanfernte gemäss Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB zur Vernichtung durch den Staat einzuziehen.

C.
X.________ beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Thurgau hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Verzicht auf die Anordnung der Einziehung. Den Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz ficht die Beschwerdeführerin nicht an.

2.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdegegner meldete am 21. Juni 2008 dem kantonalen Landwirtschaftsamt für das Jahr 2008 den Anbau von Hanf der Sorte "sativa non-indica". Als Verwendungszweck gab er einen Abnahmevertrag mit der A.________ AG an. Da der Beschwerdegegner den Anbau einer Hanfsorte meldete, die nicht im Sortenkatalog des Bundesamts für Landwirtschaft figurierte, meldete das kantonale Landwirtschaftsamt den Anbau den Strafverfolgungsbehörden. Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 wies die Staatsanwaltschaft das Bezirksamt Weinfelden an, ein Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren gegen den Landwirt durchzuführen. Mit Verfügung des Bezirksamts Weinfelden vom 28. August 2008 wurde der gesamte vom Beschwerdegegner angebaute Hanf vorläufig sichergestellt.

Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, der Beschwerdegegner sei aufgrund des Anbau- und Vermarktungsvertrags nicht verpflichtet gewesen, der A.________ AG die produzierten Hanfwürfel zu verkaufen. Zugunsten des Beschwerdegegners geht sie davon aus, er habe die Hanfwürfel an seine eigenen Kühe verfüttern wollen (angefochtenes Urteil S. 2, 5 f.).

3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Einziehung der Hanfernte komme bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht in Betracht. Die Herstellung und Verfütterung selbst produzierter Hanffutterwürfel an die eigenen Tiere sei - genau so wie deren Verwendung für einen Absud zur Herstellung eines Pflanzenschutzmittels - rechtlich zulässig. Die Beschlagnahme der Hanfernte als prozessuale Zwangsmassnahme falle mit der Rechtskraft des angefochtenen Urteils ohne Weiteres dahin, so dass der Beschwerdegegner nach Ablauf der Rechtsmittelfrist über seine Hanfernte im Rahmen der gesetzlichen Schranken frei verfügen könne (angefochtenes Urteil S. 11).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verfüttern von Hanf an Nutztiere sei gemäss Art. 173 lit. i
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) verboten. Der Beschwerdegegner habe keinen legalen Verwendungszweck für die Hanfwürfel darlegen können, sondern habe beabsichtigt, den von ihm angebauten, geernteten und zur Grastrocknungsanlage gebrachten Hanf an seine Nutztiere zu verfüttern. Der Hanf müsse daher gemäss Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB eingezogen werden. Dass die Tat im Vorbereitungsstadium stecken geblieben sei, sei für die Einziehung ohne Bedeutung. Nach einem undatierten fact-sheet "Hanf in der Tierernährung" des Bundesamtes für Landwirtschaft, des Bundesamtes für Gesundheit sowie der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux sei wissenschaftlich erwiesen, dass auch durch eine normale Verfütterung von Hanf an Nutztiere THC in die Milch gelangen könne. Selbst wenn die THC-Mengen in der Milch gering seien, könne sich daraus je nach den Umständen eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen, insbesondere von Kleinkindern, ergeben. Da eine legale Verwendung des Hanfs von den Behörden nicht zumutbar überprüft werden könne, komme nur die Einziehung zwecks Vernichtung in Frage (Beschwerde S. 3
ff.).

4.
Nach der Rechtsprechung dürfen Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art weder als Futter noch zur Produktion von Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden (Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln vom 10. Juni 1999 [Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV; SR 916.307.1). Dieses Verbot gilt auch, soweit der in einem Landwirtschaftsbetrieb produzierte Hanf für den Eigenbedarf bestimmt ist und an die eigenen Nutztiere verfüttert werden soll. Gesetzliche Grundlage bildet insoweit Art. 23b Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Mai 1999 (Futtermittel-Verordnung; SR 916.307) in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Diese Bestimmung stützt sich auf Art. 159a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
LwG, wonach der Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen und insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten kann (BGE 6B_382/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.4 ff.; ferner Urteil des BGer 6B_263/2010 vom 23. August 2010 E. 2). Die Verfütterung von selbst produziertem Hanf an
die eigenen Milchkühe stellt eine Anwendung von verbotenen Stoffen bei der landwirtschaftlichen Produktion zwecks Herstellung von Lebensmitteln dar und erfüllt den Straftatbestand von Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
des Bundesgesetzes über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz [LMG; SR 817.0]; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2).
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer die Absicht, den von ihm angebauten Hanf zu Hanfwürfel zu verarbeiten und diese an seine eigenen Milchkühe zu verfüttern. Der durch Verfügung des Bezirksamts Arbon beschlagnahmte Hanf war somit im Sinne von Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB zur Begehung einer Straftat bestimmt. Die Vorinstanz geht daher, soweit sie von der Straflosigkeit der Verfütterung von Hanf an die eigenen Nutztiere ausgeht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, von einer unzutreffenden Rechtsauffassung aus (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).

5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Sicherungseinziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Der Sicherungseinziehung kommt kein Strafcharakter zu. Sie ist vielmehr eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutsgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen.
Die Sicherungseinziehung betrifft mithin die Einziehung von Gegenständen, die einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zu deren Begehung gedient haben oder hiezu bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht wurden (Tatprodukte). Erforderlich ist darüber hinaus eine konkrete künftige Gefährdung öffentlicher Rechtsgüter. Unter die Gefährdung der Sicherheit fällt auch die Gefährdung der Gesundheit von Menschen. An die Nähe und das Ausmass dieser Gefährdung sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 185 E. 2a mit Hinweisen). Es genügt, wenn diese hinreichend wahrscheinlich ist (siehe BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; 116 IV 117 E. 2) und wenn zumindest für einen gewissen Kreis von Menschen eine Gefahr für die Gesundheit besteht.
Bei der Einziehung und bei der Vernichtung der eingezogenen Gegenstände ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 125 IV 185 E. 2a; 123 IV 55 E. 3b, je mit Hinweisen). Die Massnahme darf nicht stärker in die Rechte des davon Betroffenen eingreifen als es ihr Zweck erfordert. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich auch, dass ein Erlös aus der allfälligen Verwertung des eingezogenen Gegenstandes an dessen ehemaligen Eigentümer herauszugeben ist (BGE 117 IV 345 E. 2).

5.2 Nach der Rechtsprechung ist als wissenschaftlich erwiesen zu betrachten, dass auch durch eine normale Verfütterung von Hanf an Kühe THC in die Milch gelangen kann. Zwar mögen die THC-Mengen in der Milch gering sein, doch kann sich auch daraus, je nach den Umständen, beispielsweise eine Gefährdung der Gesundheit von Kleinkindern ergeben. Dies reicht zur Bejahung einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen als Voraussetzung für eine Sicherungseinziehung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.2).
Ob die Einziehung sich als verhältnismässig erweist, lässt sich aufgrund der festgestellten Tatsachen nicht abschliessend beurteilen. Der Beschwerdegegner macht geltend, da er die Hanfwürfel nicht an seine Kühe verfüttern dürfe, beabsichtige er, aus diesen einen Absud zur Pflanzenstärkung herzustellen oder sie seinen beiden Kamelen zu verfüttern (vgl. angefochtenes Urteil S. 3; Vernehmlassung des Beschwerdegegners; Untersuchungsakten act. 19 und 50; Protokoll Bezirksgericht Weinfelden, act. 47 S. 7; vgl. auch Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz äussert sich hiezu nicht. Sie hält lediglich fest, dass die Verwendung der Hanfwürfel für einen Absud zur Herstellung eines Pflanzenschutzmittels rechtlich zulässig sei (angefochtenes Urteil S. 11). Es ist somit nicht hinreichend erstellt, dass der Beschwerdegegner die beschlagnahmten Hanfwürfel nicht auch zu anderen Zwecken als zur Verfütterung an seine Nutztiere verwenden könnte. Der Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als lückenhaft, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; BGE 133 IV 293 E. 3.4.2).

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Boog
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_659/2010
Date : 20. Dezember 2010
Published : 17. Januar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Einziehung


Legislation register
BGG: 66  68  107
LMG: 48
LwG: 159a  173
StGB: 69
BGE-register
116-IV-117 • 117-IV-345 • 123-IV-55 • 125-IV-185 • 130-IV-143 • 133-IV-293
Weitere Urteile ab 2000
6B_20/2010 • 6B_263/2010 • 6B_382/2010 • 6B_659/2010
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