116 IV 117
22. Urteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1990 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 58 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1 ...56 2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. - Die Einziehung eines Tatwerkzeuges ist dann anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre (Bestätigung von BGE 81 IV 217).
Regeste (fr):
- Art. 58 al. 1 litt. b CP. Confiscation.
- La confiscation d'un objet ayant servi à commettre l'infraction ne doit être ordonnée que s'il est suffisamment vraisemblable que, sans cette mesure, la sécurité des personnes, la morale ou l'ordre public seraient mis en péril (confirmation de l'arrêt publié aux ATF 81 IV 217).
Regesto (it):
- Art. 58 cpv. 1 lett. b CP. Confisca.
- La confisca di un oggetto usato per compiere il reato va ordinata solo ove sia sufficientemente verosimile che, senza tale misura, sarebbero compromessi la sicurezza delle persone, la moralità o l'ordine pubblicò (conferma di DTF 81 IV 217).
Sachverhalt ab Seite 117
BGE 116 IV 117 S. 117
A.- H. und F. kippten am 10. November 1987 bei einer Baustelle in Teufenthal Wandkies ab einem Lastwagen aus. Als sie
BGE 116 IV 117 S. 118
diese Arbeit beendet hatten, wurden sie von X. angesprochen, welcher am Fenster des Wohnzimmers seines schräg gegenüber der Baustelle liegenden Einfamilienhauses stand. X. reklamierte gegenüber H. wegen der durch den Lastwagen verursachten Strassenverunreinigung. Da keine Einigung zustandekam, behändigte X. seinen Karabiner und drohte H. damit, wobei er für H. und F. gut erkennbar zunächst die Schutzkappe ab dem Lauf des Karabiners entfernte und diesen anschliessend lud. Auf die Bemerkung von H., er traue sich ja doch nicht zu schiessen, feuerte X. aus dem Hüftanschlag einen Schuss in Richtung von H. und F. ab, die sich etwa 22 m bzw. 26 m von ihm entfernt befanden. Das Geschoss schlug auf der Höhe von H. und F. in einer (nach Angaben von X.) Entfernung von rund 6 m neben dem Standort von H. in eine Grasnarbe ein. Einschussstelle und Projektil konnten nicht gefunden werden.
B.- Das Bezirksgericht Kulm verurteilte X. am 20. Juni 1989 wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache zur Einziehung des sichergestellten Karabiners an die Vorinstanz zurückzuweisen. X. beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
BGE 116 IV 117 S. 119
Handlung begangen wurde, wenn die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid handelt es sich bei der inkriminierten Tat des im Jahre 1922 geborenen Beschwerdegegners um eine einmalige Entgleisung, die sich aller Voraussicht nach nicht mehr wiederholen wird; zwar sei der Beschwerdegegner als etwas eigenartige und aufbrausende Persönlichkeit bekannt, doch habe er bis zum Vorfall vom 10. November 1987 noch nie derart heftig reagiert; zudem sei seine Handlungsweise zu einem guten Teil auch auf die ungeschickte Reaktion von H. zurückzuführen.
Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde geltend, das Obergericht habe mit dem Verzicht auf die Einziehung auch des Karabiners und der hiefür gegebenen Begründung Sinn und Zweck von Art. 58 Abs. 1 lit. b
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
2. a) Ein Tatwerkzeug ist nicht schon dann und deshalb einzuziehen, wenn und weil der Täter damit durch eine strafbare Handlung die Sicherheit von Menschen gefährdet hat. Art. 58 Abs. 1 lit. b
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
BGE 116 IV 117 S. 120
demzufolge eine Prognose darüber anzustellen, ob der fragliche Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen gefährdet. Bei dieser Prognose sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die mit dem Gegenstand bereits verübte Tat, durch welche die Sicherheit von Menschen gefährdet wurde, ist dabei nur ein Kriterium neben andern. Eine im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
BGE 116 IV 117 S. 121
der genannten Bestimmung zugrunde liegenden Gefahrbegriff nicht verkannt.
3. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist somit abzuweisen.