Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 639/2012

Urteil vom 20. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Advokat André M. Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 6. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1962 geborene F.________ war seit 17. August 1981 als Forstwart bei der X.________ tätig gewesen und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 20. August 1981 erlitt er mit seinem Motorrad einen Unfall, wodurch er sich eine unhappy triad am rechten Knie mit Läsion des vorderen Kreuzbandes und des medialen Kapselbandapparates sowie einem kapsulären Abriss des medialen Meniskus zuzog (Bericht des Spitals Y.________ vom 27. August 1981). Der Fall konnte am 18. Juni 1982 abgeschlossen werden.
In den Jahren 1983 und 1998 wurden der SUVA zwei Rückfälle angezeigt, welche beide innert kurzer Zeit ihren Abschluss fanden.
Am 14. April 2003 meldete F.________ unter Hinweis auf einen gleichentags verfassten hausärztlichen Bericht des Dr. med. K.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, einen weiteren Rückfall. Der Unfallversicherer klärte die gesundheitlichen Verhältnisse erneut medizinisch ab (Berichte des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 13. Januar und 5. März 2004 sowie des Dr. med. Z.________, Klinik A.________, vom 7. April 2005). Gestützt darauf sprach er dem Versicherten mit Verfügung vom 5. August 2005 rückwirkend per 1. Februar 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 12 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 17,8 % zu. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2005).
A.b Bezugnehmend auf einen Bericht des Dr. med. K.________ vom 1. Juli 2009 und die darin postulierte Verschlechterung der schweren posttraumatischen Gonarthrose rechts stellte F.________ am 25. Januar 2010 ein Gesuch um Revision der zugesprochenen Leistungen. Die SUVA holte in der Folge ärztliche Stellungnahmen ihres Kreisarztes Dr. med. G.________, Facharzt Chirurgie FMH, vom 31. August 2010 und 8. Februar 2011 ein. Auf dieser Grundlage wurde das Revisionsbegehren abgelehnt (Verfügung vom 10. März 2011, Einspracheentscheid vom 17. Juni 2011).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. Februar 2012 ab.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm für die Zeit ab 1. Juli 2009 eine 12 % deutlich übersteigende Invalidenrente sowie eine angemessene zusätzliche Integritätsentschädigung auszurichten. Ferner sei ihm für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2005 (Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer 12%igen Invalidität sowie einer Integritätsentschädigung entsprechend eines Integritätsschadens von 17,8 %) und dem die bisherigen Versicherungsleistungen bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. Juni 2011 eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat, die - entgegen der Betrachtungsweise von Vorinstanz und Unfallversicherer - eine Erhöhung der Leistungen rechtfertigt.

2.2 Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen, namentlich diejenigen zu den Revisionsvoraussetzungen von Dauerleistungen (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.), wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Nach kreisärztlicher Aussage, auf welche sich das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung abstützen, haben sich die Unfallfolgen im relevanten Vergleichszeitraum nicht in erheblichem, die ursprüngliche Leistungszusprechung beeinflussendem Ausmass verschlechtert (vgl. Berichte des Dr. med. C.________ vom 13. Januar und 5. März 2004 sowie des Dr. med. G.________ vom 31. August 2010 und 8. Februar 2011).

3.2 Rechtsprechungsgemäss kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Ärztin oder der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f. mit Hinweis).
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft der Stellungnahmen der Dres. med. C.________ und G.________ unter Hinweis auf die Ausführungen des Dr. med. Z.________ vom 7. April 2005 in Zweifel zu ziehen versucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar wurde darin bezüglich der Schwellung des Kniegelenkes eine Verbesserung der Situation infolge der Injektion von Ostenil vermerkt. Ebenfalls erwähnte der Versicherte gegenüber dem Arzt, dass er für einen speziellen Anlass wiederum als Forstwart gearbeitet und sich dabei recht gut gefühlt habe. Ausschliesslich auf dieser Basis lässt sich indes kein nachhaltig optimierter Gesundheitszustand ableiten. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Beschwerdeverlauf in den nachfolgenden Jahren deutlich zeigt, um eine Momentaufnahme, welche den Aussagegehalt der der Rentenverfügung vom 5. August 2005 zugrunde gelegten Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 13. Januar und 5. März 2004 nicht zu schmälern vermag. Dass der Versicherte im Zeitpunkt der Rentenzusprechung in der Lage gewesen wäre, dauerhaft Arbeiten zu verrichten, die das ihm kreisärztlich als zumutbar bescheinigte Tätigkeitsprofil (ganztägige leidensangepasste Beschäftigung in Form leichter bis mittelschwerer Arbeiten auf ebenem
Boden, ohne Kniezwangsstellungen, ohne ständiges Klettern auf Maschinen oder Arbeiten auf Leitern) überstiegen hätten, ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Sozialhilfebeiträge auf 1. Juni 2005 eingestellt wurden, ist sodann gemäss Schreiben der Einwohnergemeinde B.________ vom 26. Juli 2005 auf die per Februar 2004 rückwirkend zugesprochenen UVG-Leistungsbetreffnisse und nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, auf die Aufnahme einer vollen, regelmässig ausgeübten Erwerbstätigkeit zurückzuführen. Würde im Übrigen auf die Argumentationslinie des Versicherten abgestellt, wäre ihm im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 5. August 2005 mangels unfallbedingter Invalidität keine bzw. allenfalls lediglich eine rückwirkend befristete Rente zuzusprechen gewesen.
3.2.2 Dr. med. G.________ hat sich in seinen beiden Berichten vom 31. August 2010 und 8. Februar 2011 ausdrücklich mit der Frage einer möglichen Verschlechterung der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen befasst. Seine Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen leidensadaptierter Tätigkeiten (wechselbelastend, überwiegend im Sitzen, ohne hockende, kniende und kauernde Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern, ohne repetitives Treppengehen, insbesondere unter Last, sowie ohne Gehen auf unebenem Gelände, auch hier wieder namentlich unter Last) weiterhin, wie schon 2005, vollzeitig einsatzfähig sei, basiert auf einer eingehenden eigenen Untersuchung und wurde in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben. Die Aussage des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 1. Juli 2009, radiologisch habe die schwere posttraumatische Gonarthrose rechts im Vergleich zu 2005 deutlich zugenommen, entbehrt demgegenüber jeglicher Beurteilung des noch vorhandenen Leistungsvermögens. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergeben sich allein daraus, selbst bei Anlegen eines strengen Massstabs, keine Zweifel an der Beweistauglichkeit der kreisärztlichen Einschätzung hinsichtlich der gleich gebliebenen unfallbedingten
Restarbeitsfähigkeit.
3.2.3 Zu keinem günstigeren Ergebnis führt im Weiteren der Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich eines vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 durchgeführten Arbeitstrainings der Invalidenversicherung habe er belastungsabhängig vermehrt unter Beschwerden am rechten Knie gelitten, woraus auf eine Verschlechterung der Unfallfolgen zu schliessen sei. Da sowohl bei der Zusprechung wie auch bei der revisionsweisen Bestätigung der Rente der Tatsache, dass dem Versicherten lediglich knieschonende Tätigkeiten zumutbar sind, bereits vollumfänglich Rechnung getragen worden ist, zeitigt eine allfällige Veränderung der betreffenden Gesundheitsschädigung nicht ohne weiteres Wirkungen auf das als zumutbar deklarierte Leistungsprofil.
3.2.4 Ebenso wenig wird die vorinstanzliche Betrachtungsweise ferner durch den Umstand entkräftet, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2011 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 71 % rückwirkend ab 1. Juni 2009 eine ganze Rente zugesprochen worden ist. Die Invalidenversicherung hat als sogenannte finale Versicherung - im Unterschied zur Unfallversicherung - sämtliche Leiden unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (BGE 124 V 174 E. 3b S. 178; Urteil [des Bundesgerichts] 8C 1004/2009 vom 13. April 2010 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen).
3.2.5 Als unbehelflich erweist sich schliesslich auch die Rüge, dem zur Ermittlung der Invalidität vorzunehmenden Einkommensvergleich seien als Einkommen, das trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielt werden könnte (Invalideneinkommen), nicht Angaben aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) zugrunde zu legen. Selbst unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) hätte mit einem hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 57'396.- (LSE 2004, Tabelle TA1 [Privater Sektor], S. 53, Total, Männer, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden [Die Volkswirtschaft, Ausgabe 10/2012, Tabelle B9.2, S. 94, Total, 2004]) im Vergleich zum DAP-Wert von Fr. 56'497.- (vgl. Rentenverfügung vom 5. August 2005) bereits im damaligen Zeitpunkt kein höherer Invaliditätsgrad resultiert. Da Anhaltspunkte für einen ausserordentlichen weiteren lohnmässigen Verlauf fehlen, hat es bei dieser Feststellung sein Bewenden.

3.3 Eine leistungsbeeinflussende Veränderung der Unfallfolgen ist mithin für den Referenzzeitraum nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Seinem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) kann jedoch entsprochen werden, da die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen als ausgewiesen gelten kann, das Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmutet und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Advokat André M. Brunner, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_639/2012
Date : 20. November 2012
Published : 08. Dezember 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision)


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