Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 306/2021

Urteil vom 20. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, Aabachstrasse 3, 6300 Zug,
Beschwerdegegner,

B.________,

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom
16. April 2021 (BZ 2021 18).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1988; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1989) sind die miteinander verheirateten Eltern der Kinder C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2017). Seit Oktober 2018 leben sie getrennt und seit Oktober 2020 ist das Scheidungsverfahren hängig.
Die vorerst einvernehmlich erfolgte Regelung des Getrenntlebens führte bald zum Streit unter den Ehegatten. Mit Entscheid vom 20. August 2020 übertrug das Kantonsgericht Zug die Obhut über die Kinder der Mutter, regelte die Betreuungszeiten des Vaters und legte den von diesem zu bezahlenden Kindes- und Ehegattenunterhalt fest. In teilweiser Gutheissung der von A.________ hiergegen erhobenen Berufung regelte das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 11. November 2020 die Betreuungszeiten des Vaters neu und bestimmte den von diesem zu bezahlenden Kindesunterhalt mit monatlich Fr. 693.-- (inkl. Familienzulagen) ab dem 1. Januar 2020 und Fr. 1'083.-- (exkl. Familienzulagen) ab dem 1. Dezember 2020. Ehegattenunterhalt sah das Obergericht keinen mehr vor. Am 10. Februar 2021 wies das Bundesgericht die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A 962/2020).

A.b. Bereits am 3. Februar 2021 hatte A.________ das Kantonsgericht um Abänderung der bisherigen Regelung und im Wesentlichen um Feststellung ersucht, dass er derzeit keinen Unterhalt leisten könne und müsse. Ausserdem sei er zu berechtigen, die Kinder umgehend einem Corona-Antikörpertest zu unterziehen. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte A.________ ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 25. Februar 2021 wies der zuständige Einzelrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Ein von A.________ eingereichtes Gesuch um Wiedererwägung dieses Entscheids blieb erfolglos.

B.
Mit Urteil vom 16. April 2021 (eröffnet am 20. April 2021) wies das Obergericht die von A.________ gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichte Beschwerde ab. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies es ausserdem das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.

C.

C.a. Am 20. April 2021 ersucht A.________ das Bundesgericht vorsorglich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für "das kommende Beschwerdeverfahren". Mit Schreiben vom 21. April 2021 erläutert der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ein hängiges Hauptverfahren und dieses wiederum die Einreichung einer vollständigen Beschwerde voraussetzt.

C.b. Mit Beschwerde vom 22. April 2021 (Datum Postaufgabe) gelangt A.________ erneut ans Bundesgericht und beantragt unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons Zug, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 16. April 2021 aufzuheben, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Pascal Sonntag als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Ausserdem sei A.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auch für das Verfahren vor Bundesgericht das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm Rechtsanwalt Sonntag beizuordnen. Letzterer sei zu ermächtigen, die Beschwerde während laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern und zu ergänzen. Im Falle der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei A.________ Frist für den Rückzug der Beschwerde anzusetzen. Weiter sei für die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesgericht im Abänderungsverfahren vor dem Kantonsgericht (superprovisorisch) der Stillstand der Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses anzuordnen.
Mit Verfügung vom 23. April 2021 weist das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erklärt, über diese werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichentags weist das Bundesgericht auch das Gesuch um superprovisorische Anordnung eines Fristenstillstands ab. In der Eingabe vom 28. April 2021 hält A.________ an seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege und Verbeiständung sowie an seinem Antrag fest, sofort über dieses zu entscheiden.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten die A.________ vom Kantonsgericht im Abänderungsverfahren angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses einstweilen abgenommen.
Am 11. Mai 2021 reicht A.________ eine Ergänzung zur Beschwerde vom 22. April 2021 ein, wobei er an den bisher gestellten Anträgen festhält.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer hat die am 22. April 2021 eingereichte Beschwerde und das dort gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingaben vom 28. April 2021 und vom 11. Mai 2021 und damit innerhalb der Beschwerdefirst (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 44 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
. BGG) verbessert und ergänzt, was zulässig ist (Urteile 5A 962/2020 vom 10. Februar 2021 E. 1; 5A 97/2020 vom 27. Februar 2020 E. 2).

1.2. Aus dem vom Beschwerdeführer hauptsächlich gestellten Antrag um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. vorne Bst. C.b) ergibt sich nicht abschliessend, welches Verfahren damit angesprochen ist. In der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2), führt der Beschwerdeführer jedoch aus, es gehe um die "unentgeltliche Rechtspflege im vorsorglichen Massnahmeverfahren während des Scheidungsprozesses". Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist damit die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im erstinstanzlichen Massnahmeverfahren (vgl. vorne Bst. A.b), nicht jedoch jene im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht (Art 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2).

2.

2.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Massnahmeverfahren entschieden und diese verweigert hat. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1; jüngst etwa Urteil 5A 508/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.1). Zutreffend verweist der Beschwerdeführer ausserdem darauf, dass ihm jedenfalls deshalb ein derartiger Nachteil droht, weil bei Verweigerung der beantragten Rechtswohltat die Gefahr besteht, dass das Kantonsgericht auf das bei ihm anhängig gemachte Abänderungsgesuch zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintritt (vgl. die Verfügung vom 6. Mai 2021 [vorne Bst. C.b]; Urteile 5A 536/2020 vom 23. November 2020 E. 4.1; 5A 988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort steht die Abänderung des Kindesunterhalts während des Scheidungsverfahrens sowie die Ermächtigung zu einer medizinischen Abklärung der Kinder und damit
eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG in Streit (vgl. etwa Urteil 5A 1025/2020 vom 30. August 2021 E. 1.3). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (vgl. E. 1.1 hiervor). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. betreffend den Beschwerdeführer bereits das Urteil 5A 2/2020 vom 15. Januar 2020 E. 2).

2.2. Strittig ist die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren um Abänderung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 276 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB). Massnahmeentscheide nach Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteil 5A 263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 1.2). Damit kann der Beschwerdeführer auch im Streit um das diesbezügliche Recht auf unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen (Urteile 5A 1012/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2; 5A 455/2020 vom 1. September 2020 E. 3). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Zu beachten ist das (strenge) Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG und dazu BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1).

2.3. Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer Zeugeneinvernahme. Mit diesem Antrag missachtet er, dass das Bundesgericht selbst grundsätzlich keine Beweise abnimmt (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteile 5A 345/2020 und 5A 357/2020 vom 30. April 2021 E. 2.3; 5A 849/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.4). Sein Antrag wird daher abgewiesen.
Richtig erkennt der Beschwerdeführer sodann, dass echte Noven, mithin Tatsachen und Beweismittel, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, im Verfahren vor Bundesgericht unbeachtlich sind (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Weiter trägt der Beschwerdeführer unechte Noven vor, also Tatsachen und Beweismittel, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Dazu macht er geltend, dies sei im konkreten Fall nach Massgabe von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig. Hierauf ist im Sachzusammenhang einzugehen, soweit sich dies als erforderlich erweisen sollte.

3.

3.1. Umstritten ist, ob das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Begehrens um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens abweisen durfte.
Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der dergestalt als verfassungsrechtliche Minimalgarantie ausgestaltete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in den Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO für das Zivilverfahren auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Garantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei prüft. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll einer Partei, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gleich wie einer vermögenden Partei den Zugang zum Gericht ermöglichen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1; 139 I 138 E. 4.2).
Sowohl nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV als auch nach Art. 117 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO sind als aussichtslos Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

3.2. Als aussichtslos hat das Obergericht das Begehren des Beschwerdeführers um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vorab deshalb angesehen, weil die massgebenden Verhältnisse sich nicht (erneut) wesentlich und dauernd verändert hätten.
Der Beschwerdeführer sieht sich hierdurch in zahlreichen (teilweise verfassungsmässigen) Rechten verletzt. Wie sich seinen umfangreichen und nicht immer leicht nachvollziehbaren Ausführungen entnehmen lässt, stehen diese Verletzungen seiner Ansicht nach mit zwei Bereichen in Zusammenhang: Zum einen sei nunmehr nachweisbar, dass er, der Beschwerdeführer, durch die abzuändernden Unterhaltsleistungen in seinem Existenzminimum verletzt werde. In dieser Verletzung liege per se ein Abänderungsgrund. Zum anderen hätten sich die Verhältnisse nicht wie im früheren Unterhaltsurteil erwartet entwickelt, indem der Beschwerdeführer einen Eingriff in sein Existenzminimum dulden müsse und daher nicht den Bedürfnissen aller Beteiligten angemessen Rechnung getragen werde. Dabei stützt der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen auf eine Berechnung seines Existenzminimums durch das Betreibungsamt Walchwil vom 15. Februar 2021. Unter diesen Umständen sei das in der Hauptsache gestellte Abänderungsbegehren nicht aussichtslos.

3.3. Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen (BGE 143 III 617 E. 3.1; 141 III 376 E. 3.3.1). Ein Abänderungsbegehren kann vor diesem Hintergrund nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder - gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise - in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (Urteil 5A 948/2016 vom 22. Dezember 2017 E. 3 mit Hinweisen).

3.4. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Vorbringen letztlich nicht geltend, es seien seit dem früheren Massnahmeverfahren neue Tatsachen eingetreten oder dem Gericht seien bestimmte Tatsachen nicht bekannt gewesen. Vielmehr beruft er sich im Ergebnis unter Hinweis auf die für ihn günstige Berechnung seines Existenzminimums durch das Betreibungsamt Walchwil allein darauf, die Gerichte hätten sein Existenzminimum im früheren Verfahren unzutreffend bestimmt. Es geht ihm mithin um eine Korrektur des Ergebnisses dieses Verfahrens, in welchem er im Übrigen bereits erfolglos die falsche Berechnung seines Existenzminimums geltend gemacht hatte (vgl. Urteil 5A 962/2020 vom 10. Februar 2020 E. 7.2 und 7.3; zur Unterscheidung von Tat- und Rechtsfragen bei der Bedarfsbemessung vgl. Urteile 5A 879/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.4.2; 5A 244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.4.2, nicht publiziert in: BGE 145 III 393). So führt er etwa aus: "Denn sind Parameter von Beginn weg falsch infolge des summarischen Verfahrens, so können diese bei Veränderung (und neue Beweismittel mögen einen anderen Sachverhalt darstellen) angepasst werden." Und weiter: "Damit («meine aktuelle Leistungspflicht von CHF 1083 entspricht nicht Art. 285») ist das Vorbringen [...]
nicht neu, dass die Unterhaltspflicht sich nachträglich als nicht gerechtfertigt herausstellt. Es ist offensichtlich und muss ins Auge stechen, dass wenn ein Betreibungsamt eine Berechnung erstellt, welche bei weitem (und nicht nur ein pa[a]r Prozente) von der Berechnung des Gerichts abweicht, dies ein zu klärender Missstand darstellt." Wie ausgeführt bezweckt das Abänderungsverfahren indes gerade nicht, gestützt auf eine neue Würdigung der bekannten Tatsachen das frühere Urteil zu korrigieren.
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 147 III 265 E. 7.4 sowie das Urteil 5A 29/2013 vom 4. April 2013, teilweise in: FamPra.ch 2013 S. 799, ausführlich darlegt, die Festsetzung des Kindesunterhalts müsse sich stets an den ökonomischen Realitäten ausrichten. Dies trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt bleibt, auf dem Weg des Abänderungsverfahrens bei gleichbleibender tatsächlicher Grundlage eine Korrektur des Urteils vom 11. November 2020 zu erreichen.

3.5. Unbesehen um das Ausgeführte, hat das Obergericht dargelegt, weshalb auch mit Blick auf die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts kein Anlass für eine Änderung der vorsorglichen Massnahmen bestehe, weil das Amt mit dem Beschwerdeführer allzu grosszügig verfahren sei. Dies wird vom Beschwerdeführer zwar bestritten. Seine Ausführungen vermögen den angefochtenen Entscheid aber auch in dieser Hinsicht nicht in Frage zu stellen:
Entgegen den (tatsächlichen) Feststellungen der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit nachgekommen zu sein. Das Betreibungsamt habe ihm daher mit Recht einen entsprechenden Bedarfsposten angerechnet. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die notwendigen (Sachverhalts-) Rügen nicht erhebt (vgl. vorne E. 2.2), kann er aus einer kaum leserlichen und nicht näher bezeichneten Auflistung von Zahlungen in der Beschwerdeschrift nichts für sich ableiten. Die ausserdem vom Beschwerdeführer thematisierten Krankenkassenprämien und Fahrkosten erscheinen demgegenüber untergeordnet, zumal unklar bleibt, welche Differenzen zwischen der Darstellung der Vorinstanz und jener des Beschwerdeführers hier überhaupt bestehen sollen. Aufgrund der Beschwerde erschliesst sich sodann nicht, welche "Auslagen für Kinder" der Beschwerdeführer berücksichtigt haben möchte. Nicht gänzlich nachvollziehbar versucht der Beschwerdeführer zuletzt ohne weitere Begründung unter Hinweis auf Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB der Berechnung des Betreibungsamts gegenüber dem Urteil des Obergerichts vom 11. November 2020 eine erhöhte Bestandeskraft zuzumessen. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde erschliesst sich
sodann nicht, inwieweit dem Obergericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Novenrechts vorwerfbar sein sollte, zumal der Beschwerdeführer sich dabei unzutreffend auf den im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwendbaren Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG bezieht (vgl. Art. 1 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO).

3.6. Unter diesen Umständen konnte das Obergericht im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung (E. 3.1 hiervor) ohne Rechtsverletzung das Vorliegen eines Abänderungsgrunds im Hauptsachenverfahren verneinen. Nicht weiter einzugehen ist auf die zahlreichen vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügten Konventions-, Verfassungs- und Rechtsverletzungen (namentlich Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des Willkürverbots, des Rechtsgleichheitsgebots, des Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf Hilfe in Notlagen, Verstoss gegen Treu und Glauben, Nichtigkeit, Rechtsmissbrauch) : Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachten Verletzungen im Kern stets unter Hinweis auf die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts und knüpft mit seinen Überlegungen an deren Massgeblichkeit an. Da diese Berechnung wie ausgeführt für den Standpunkt des Beschwerdeführers indes nichts abträgt, gehen dessen weitere Rügen von vornherein ins Leere.

3.7. Am Ausgeführten ändern sodann die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts:

3.7.1. Unbegründet ist der in verschiedenem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht verletzt: Dem angefochtenen Urteil lässt sich in ausreichendem Masse entnehmen, von welchen Überlegungen die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid hat leiten lassen. Das Obergericht war nicht gehalten, darüber hinaus auf jedes der zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen (BGE 143 III 65 E. 5.2). Mit Blick auf den Gehörsanspruch bleibt sodann unerheblich, ob diese Überlegungen zutreffen (BGE 145 III 324 E. 6.1). Ohnehin unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht auch in diesem Zusammenhang über weite Strecken seine eigenen, nicht immer nachvollziehbaren und häufig an der Sache vorbeizielenden Überlegungen, um dem Obergericht alsdann vorzuwerfen, sich zum fraglichen Punkt nicht geäussert zu haben. Damit lässt sich keine Verfassungsverletzung aufzeigen.

3.7.2. Entgegen dem Beschwerdeführer kam das Obergericht zum Schluss, das Urteil 5A 39/2010 vom 25. März 2010 sei vorliegend nicht einschlägig. Dort war über die Aussichtslosigkeit der Parteibegehren in einem Verfahren auf Abänderung eines Scheidungsurteils zu entscheiden. Dabei stellte sich in der Hauptsache die Frage, ob der in einer genehmigten Scheidungskonvention vereinbarte Ausschluss einer späteren Rentenanpassung (Art. 127
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
ZGB) durchbrochen werden kann oder sogar muss, wenn die Unabänderlichkeit der Rente nachträglich zu einer Verletzung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners führt. Das Bundesgericht erachtete die fraglichen Begehren nicht als aussichtslos (E. 3.3). Der Beschwerdeführer beruft sich auf dieses Urteil, weil bei einem Eingriff ins Existenzminimum das Abänderungsbegehren umso weniger als aussichtlos erachtet werden könne, wenn wie hier eine Abänderung des Unterhalts nicht ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer missachtet, dass ein Eingriff in sein Existenzminimum auch mit Blick auf die Berechnungen des Betreibungsamts Walchwil gerade nicht anzunehmen ist (vgl. E. 3.5 hiervor). Entsprechend ist bereits aus diesem Grund nicht zu beanstanden, dass das Obergericht dem fraglichen Urteil des Bundesgerichts
keine weitere Bedeutung beigemessen hat.

3.8. Zusammenfassend konnte das Obergericht die vom Beschwerdeführer in der Hauptsache gestellten Begehren ohne Verfassungsverletzung als aussichtlos ansehen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abweisen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur Aussichtslosigkeit und zu den übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht mehr einzugehen.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da B.________ mit ihren Anträgen zur aufschiebenden Wirkung unterlag und dem in der Hauptsache obsiegenden Kanton Zug keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

4.2. Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Soweit er das diesbezügliche Vorgehen des Bundesgerichts kritisiert, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Dem Beschwerdeführer wurde die entsprechende Praxis bereits verschiedentlich erläutert (vgl. vorne Bst. C). Im Übrigen ist das Gesuch abzuweisen, da die Beschwerde in Zivilsachen nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer inkl. der Eingabe vom 27. April 2021 samt Beilagen [act. 11 und 12]), B.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_306/2021
Date : 20. Oktober 2021
Published : 06. November 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 44  64  66  68  72  75  76  93  98  99  100  105  106  107
BV: 29
ZGB: 9  127  179
ZPO: 1  117  276
BGE-register
129-I-129 • 133-III-585 • 137-III-380 • 137-III-617 • 138-III-217 • 139-I-138 • 139-III-120 • 139-III-475 • 140-III-12 • 141-III-376 • 142-I-155 • 142-II-369 • 142-III-131 • 142-III-138 • 143-III-617 • 143-III-65 • 143-V-19 • 144-II-313 • 145-III-324 • 145-III-393 • 147-III-265
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FamPra
2013 S.799