Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
2C 383/2016
Urteil vom 20. Oktober 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
Association des propriétaires riverains
des lacs vaudois (APRIL),
Beschwerdeführerin,
handelnd durch ihren Präsidenten Florian Chaudet,
gegen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg.
Gegenstand
Sendung Rundschau vom 20. Mai 2015,
Beitrag: "Seeufer für alle",
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
vom 11. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Fernsehen SRF) strahlte am 20. Mai 2015 im Rahmen des Politmagazins "Rundschau" einen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichkeit von Seeufern aus (" Seeufer für alle"). Der Beitrag dauerte rund 12 Minuten. Er veranschaulichte anhand von Beispielen am Genfer-, Boden- und Thunersee die Problematik und den Interessenkonflikt zwischen den Eigentümern von Anrainergrundstücken, die ihre Privatsphäre gefährdet sehen, und einem breiteren Publikum, das die Seeufer allgemein zugänglich halten will. In der Reportage kam Victor von Wartburg als Präsident der Vereinigung "Rives Publiques" wiederholt prominent zu Wort. "Rives Publiques" hat sich dem Ziel verschrieben, in der ganzen Schweiz Wege für die Allgemeinheit entlang von Seen und Wasserläufen zu schaffen bzw. offen zu halten.
B.
Gegen den Beitrag gelangte die "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " an die Ombudsstelle SRG und hernach an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese wies ihre Beschwerde am 11. Dezember 2015 ab, soweit sie darauf eintrat: Der beanstandete Bericht habe weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot verletzt, auch wenn die "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " nicht - wie ursprünglich geplant - zu Wort gekommen sei. Die wesentlichen Fakten seien dennoch korrekt vermittelt worden und die persönlichen Ansichten jeweils als solche erkennbar gewesen. Dass mit Victor von Wartburg, dem Präsidenten von "Rives Publiques", einem überzeugten Befürworter von durchgängigen öffentlichen Seeuferwegen, eine zentrale Rolle zukam, habe sich aus dem Beitrag ebenso deutlich ergeben wie der Umstand, dass dessen Ansichten nicht gemeinhin geteilt würden, ein Grossteil der Seeanstösser eine andere Meinung vertritt und es sich bei der Debatte um eine komplexe Problematik handelt, die regelmässig zu langwierigen politischen und juristischen Verfahren führt.
C.
Die "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) aufzuheben und festzustellen, dass der beanstandete Beitrag "Seeufer für alle" das rundfunkrechtliche Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot verletzt habe; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Verein macht geltend, diese habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, zahlreiche Aspekte der Problematik (Abfälle, Unterhalt der Wege, raumplanerische und umweltschutzrechtliche Fragen [Ufer- und Artenschutz] usw.) ausgeklammert, die Fragestellung simplifiziert und in unzulässiger Weise auf einen blossen Interessenkonflikt zwischen privilegierten "Nein-Sagern" und der Allgemeinheit reduziert.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Fernsehen SRF) und die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " hat an ihren Ausführungen festgehalten.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) über den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 99
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden. |
3 | Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
1.2.
1.2.1. Ein Zuschauer ist zur Beschwerde befugt, wenn er entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung gebildet hat oder er ein besonderes persönliches Verhältnis zu dieser dartun kann, das ihn von der Allgemeinheit des Publikums abgrenzt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
wer sich engagiert zu einer politischen Frage äussert, ist nicht bereits deswegen befugt, deren Darstellung in einer Sendung - ausserhalb einer Zugangsbeschwerde (vgl. Art. 92 Abs. 1 lit. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 92 Beanstandung - 1 Jede Person kann bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen: |
|
1 | Jede Person kann bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen: |
a | gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes; |
b | wegen Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b). |
2 | Beanstandungen müssen innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der beanstandeten Publikation oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang im Sinne von Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe b eingereicht werden. |
3 | Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen oder Beiträge, so beginnt die Frist mit der Ausstrahlung beziehungsweise Veröffentlichung der letzten beanstandeten Publikation. Die erste der beanstandeten Publikationen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen. |
4 | Eine Beanstandung kann sich nur dann gegen mehrere von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG richten, wenn diese Beiträge im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden. |
5 | Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen und, soweit sie das übrige publizistische Angebot der SRG betrifft, zu dokumentieren. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation inhaltlich mangelhaft oder die Verweigerung des Zugangs zum Programm beziehungsweise zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG rechtswidrig sein soll. |
1.2.2. Ein Thema, für das sich jemand besonders interessiert, verschafft diesem für sich allein praxisgemäss ebenfalls keine legitimationsbegründende enge Beziehung im Sinne von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2.3. Die "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " wurde von der UBI als durch den Beitrag "Seeufer für alle" direkt betroffene juristische Person zur Beschwerde zugelassen (Art. 94 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 94 Beschwerdebefugnis - 1 Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:104 |
|
1 | Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:104 |
a | am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war; und |
b | eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist. |
2 | Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen.106 |
3 | Natürliche Personen, die eine Beschwerde nach Absatz 2 führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.107 |
4 | Beschwerde führen kann auch das UVEK; in diesem Falle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht. |
stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde; wo die Grenze verläuft, ist jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Umstände gesondert zu beurteilen (BGE 142 II 80 E. 1.4 S. 83 ff. mit Hinweisen). Ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, kann zur Wahrung der eigenen Interessen Beschwerde führen (BGE 142 II 80 E. 1.4.2 mit Hinweisen); dies gilt heute auch wieder im Radio- und Fernsehbereich, nachdem der Gesetzgeber den entsprechenden früher vorgesehenen Beschwerdeausschluss für juristische Personen aufgehoben hat (Art. 94 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 94 Beschwerdebefugnis - 1 Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:104 |
|
1 | Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:104 |
a | am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war; und |
b | eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist. |
2 | Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen.106 |
3 | Natürliche Personen, die eine Beschwerde nach Absatz 2 führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.107 |
4 | Beschwerde führen kann auch das UVEK; in diesem Falle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 94 Beschwerdebefugnis - 1 Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:104 |
|
1 | Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:104 |
a | am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war; und |
b | eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist. |
2 | Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen.106 |
3 | Natürliche Personen, die eine Beschwerde nach Absatz 2 führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.107 |
4 | Beschwerde führen kann auch das UVEK; in diesem Falle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht. |
1.2.4. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Präsident der "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " - irrtümlicherweise als Anwalt einer Seeanstösserin bezeichnet - im Beitrag selber zu sehen war, auch wenn er nicht zu Wort kam. Mit der Vorinstanz ist die Beschwerdebefugnis des Vereins aufgrund der konkreten Umstände zu bejahen: Die Vereinigung APRIL und ihr Präsident wurden aktiv in die Vorbereitung des Rundschaubeitrags einbezogen. Es war vorgesehen, dass ihr Vorsitzender sich aus der Sicht der Anstösser zur Problematik würde äussern können, worauf die Rundschauredaktion indessen kurzfristig verzichtet hat. Das Interview war bereits aufgenommen und geschnitten; zwischen den Beteiligten erfolgte ein Mailaustausch hinsichtlich der Übersetzung der Passage auf Deutsch. Wegen des weitgehenden Einbezugs in die Vorbereitung des Beitrags, die über reine Recherchen- oder Sondierungsgespräche zum Thema hinausging, und der erst im letzten Moment vorgenommenen Änderung steht die "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " der Sache näher als am gleichen Thema interessierte Dritte. Der Verein kann deshalb mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geltend machen, der Entscheid der UBI vom 11. Dezember 2015 verletze programmrechtliche Vorgaben. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Eingabe (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin sachverhaltsmässig den Erörterungen der Vorinstanz lediglich appellatorisch ihre abweichende (wertende) Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich sach- bzw. verfassungsbezogen mit deren Ausführungen im Einzelnen auseinanderzusetzen, ist auf ihre Darlegungen nicht weiter einzugehen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Im Übrigen bezieht sich ihre Kritik am Sachverhalt in Tat und Wahrheit auf dessen programmrechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Der Sachverhalt kann als erstellt gelten und der bundesgerichtlichen Beurteilung im Folgenden zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1. Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt sollen Tatsachen und Ereignisse "sachgerecht" wiedergeben, sodass das Publikum sich eine eigene Meinung bilden kann; Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein (vgl. Art. 4 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
|
1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
wiederzugeben; bei umstrittenen Sachaussagen soll der Zuschauer so informiert werden, dass er sich darüber möglichst selber ein Bild machen kann (vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.100 f.).
2.2. Der Umfang der bei der Erarbeitung des Beitrags erforderlichen Sorgfalt hängt von den Umständen, insbesondere vom Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes, sowie dem jeweiligen Vorwissen des Zielpublikums ab (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 345 ["FDP und die Pharmalobby"]; 134 I 2 E. 3.3.1 S. 6 f. ["Freiburger Original in der Regierung"]; 132 II 290 E. 2.1 S. 292 ["SpiderCatcher"]; Urteil 2C 255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2 ["Giroud"]). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleichwertig dargestellt werden (Urteil 2C 255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2 ["Giroud"]); entscheidend ist, dass der Zuschauer erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist. Ein allgemeines Problem kann in diesem Rahmen - bei geeigneter Einbettung - auch anhand von Beispielen illustriert werden (BGE 131 II 253 E. 2.1 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]; Urteile 2C 664/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2 ["Fall Céline"], 2A.74/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4.2.1 ["Registerhai"]; 2A.32/2000 vom 12. September 2000 E. 2b/aa ["Vermietungen im Milieu"]).
2.3. Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken noch den "anwaltschaftlichen Journalismus" aus, bei dem sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht; auch in diesem Fall muss aber die Transparenz im dargelegten Sinn gewahrt bleiben (Urteile 2C 386/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2 ["Massenverbrechen an Versuchstieren"]; Urteil 2C 255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2 ["Giroud"]; BGE 137 I 340 E. 3.2 ["FDP und die Pharmalobby"] und das Urteil 2C 862/2008 vom 1. Mai 2009 E. 5, in: sic! 10/2009 S. 709 ff. ["Le juge, le psy et l'accusé"]). Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre. Dem Zuschauer soll jedoch nicht durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit und eigene Überzeugung suggeriert werden (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345 ["FDP und die Pharmalobby"]; Urteile 2A.743/2006 vom 2. August 2007 E. 2.2 ["Streit um Erbschaft"]; 2A.283/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 2.3 mit Hinweisen, in: sic! 5/2007 S. 359 ff. ["Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts"]). Der Beitrag darf insgesamt nicht
manipulativ wirken. Dabei ist praxisgemäss auch der nichtverbalen Gestaltung des Berichts (Kameraführung, Tonfall usw.) Rechnung zu tragen. Je heikler ein Thema ist, umso höhere Anforderungen sind an seine publizistische Umsetzung zu stellen (BGE 121 II 29 E. 3b S. 34 "Mansour - Tod auf dem Schulhof"). Welche gestalterischen Mittel wie eingesetzt werden, ist nur so lange Sache des Veranstalters, als er dem Gebot der "Sachgerechtigkeit" nachkommt. Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
|
1 | Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
2 | Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12 |
3 | Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
|
1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
2 | Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. |
3 | Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. |
4 | Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. |
5 | Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
2.4. Die anwaltschaftliche Berichterstattung entbindet den Veranstalter nicht davon, die kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren sowie Gegenstandpunkte in fairer Weise darzulegen, auch wenn sie die von ihm vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345 ["FDP und die Pharmalobby"]; Urteil 2A.283/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 2.1 mit Hinweisen, in: sic! 5/2007 S. 359 ff. ["Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts"]; vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.109 und 7.111). Bei der Prüfung der Programmrechtskonformität geht es nicht darum, ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind oder nicht, sondern um die Frage, ob der Betroffene in einer Art und Weise Stellung nehmen konnte, welche es dem Zuschauer erlaubte, sich ohne manipulative Elemente ein eigenes Bild zu machen. Bei schweren Vorwürfen soll die Gegenstand des Berichts bildende Person mit dem "belastenden" Material konfrontiert und im (geschnittenen) Beitrag grundsätzlich mit ihrem besten Argument gezeigt werden (vgl. BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346 ["FDP und die Pharmalobby"] sowie die Urteile 2C 255/2015 vom 1. März 2016
E. 4.2 ["Giroud"]; 2C 542/2007 vom 19. März 2008 E. 1.2, 4 u. 5, in: sic! 9/2008 S. 617 ff. ["Fuente Alamo"], und 2C 862/2008 vom 1. Mai 2009 E. 5, in: sic! 10/2009 S. 709 ff. ["Le juge, le psy et l'accusé"]; vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.109).
2.5. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist schliesslich im Lichte der Rundfunkfreiheit (Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
journalistischen Sorgfaltspflichten, welche geeignet sind, die Meinungsbildung des Publikums zu beeinträchtigen bzw. dieses zu täuschen, rechtfertigen auf Beschwerde hin ein Einschreiten der programmrechtlichen Aufsichtsbehörde. Andere untergeordnete Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt (Urteile 2C 386/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2 ["Massenverbrechen an Versuchstieren"]; 2A.41/2005 vom 22. August 2005 mit Hinweis ["Kunstfehler"]; vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.80 bis 7.82).
3.
Mit der Unabhängigen Beschwerdeinstanz ist davon auszugehen, dass der Rundschau-Beitrag "Seeufer für alle" keine dieser Vorgaben verletzt hat (Sachgerechtigkeit, Wahrhaftigkeit, Vielfaltsgebot) :
3.1. Der umstrittene Beitrag wurde wie folgt eingeleitet: "Wer in einer Villa am See wohnt, der mag seine privilegierte Lage nicht gern teilen - zumindest nicht mit Spaziergängern. So endet ein Ausflug ins Naherholungsgebiet öfters mal bei einem Schild mit der Aufschrift "Privat". Nieder mit solchen Schildern! Diesem Kampf hat sich die Vereinigung "Rives publiques" verschrieben, zu Deutsch: öffentliche Ufer. Nach ersten erstaunlichen Erfolgen vor Gericht, steigt nun der Druck auf die Villen-Besitzer im ganzen Land, ihre exklusive Lage für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Rundschau-Reportage zwischen Bodensee und Genfersee [...]". Die "Rundschau" ist ein politisches Magazin, das unterschiedliche aktuelle Themen aufgreift und ergänzend zu den gängigen Nachrichtenformaten vertieft und oft an Beispielen veranschaulicht. Der Beitrag "Seeufer für alle" entsprach diesem Format. Bereits aus der Anmoderation wurde deutlich, auf welchen Aspekt der Bericht Gewicht legen wollte, nämlich den Interessenkonflikt zwischen den Eigentümern von Grundstücken in unmittelbarer Seenähe und (zumindest) einem Teil des Publikums, der sich den entsprechenden "Privilegien" im Interesse der Allgemeinheit widersetzt. Die Einleitung deutete bereits
mit dem Hinweis auf die Vereinigung "Rives publiques" darauf hin, dass es sich um einen Beitrag anwaltschaftlicher Natur zugunsten allgemein zugänglicher Seeufer handelte.
3.2.
3.2.1. Tatsächlich kam denn auch der Präsident von "Rives publiques", Victor von Wartburg, prominent zu Wort. Er schildert, was ihn motiviert, sich für öffentlich zugängliche Ufer einzusetzen, und auf welche juristische Grundlagen er sich dabei stützt (Art. 664 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
|
1 | Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
2 | An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum. |
3 | Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf. |
3.2.2. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin wurde Margot Lutz weder in Bild noch Ton "lächerlich" gemacht oder dem Spott der Zuschauer preisgegeben. Sie hat ihren Standpunkt klar und nachvollziehbar dargelegt. Zwar hat das Fernsehen offenbar ein "spontanes" bzw. "überraschendes" Zusammentreffen zwischen ihr und Victor von Wartburg organisiert bzw. "in Szene gesetzt", was nicht unproblematisch ist (vgl. oben E. 2.1), doch hat Margot Lutz erläutern können, warum sie trotz des Wegrechts zugunsten des Kantons davon ausgehe, dass das Publikum auch künftig nicht durch ihren Garten spazieren könne und es kein Gesetz gebe, das belege, dass der öffentliche Weg gerade durch diesen führen müsse. Im "Off"-Ton folgt der Hinweis: "Nächste Runde vor den Schranken des Gerichts", womit für den Zuschauer klar gestellt war, dass die Rechtsfrage von den zuständigen Gerichten wird geklärt werden müssen und das Gesetzeszitat von Victor von Wartburg lediglich dessen persönliche Auslegung wiedergab. Dass die unterschiedlichen Auffassungen nicht in erster Linie in persönlichen Animositäten lagen und das Fernsehen DRS nicht bezweckte, zusätzliche Spannungen zu schaffen, zeigt die abschliessende Sequenz des ersten Teils des Beitrags, in der Margot
Lutz höflich den sich entfernenden Victor von Wartburg zurückruft und ihm seinen vergessenen Uferplan nachträgt.
3.3. In der Folge wurden analoge Interessenkonflikte mit Seeanwohnern am Bodensee (Gemeinde Rorschacherberg) und am Thunersee beleuchtet. Dabei kamen immer sowohl Befürworter (Altkantonsrat SG) wie Gegner (Gemeindepräsident und PR-Berater eines "Starchirurgen") von öffentlich zugänglichen Seeuferwegen zu Wort. In diesem Zusammenhang wurden die besonderen Bedürfnisse von Patienten einer Privatklinik während ihrer Rekonvaleszenz vor den Augen eines weiteren Publikums, die Pflicht oder Möglichkeit von Enteignungen mit den damit verbundenen Kosten sowie der Bau eines Stegs fast 100 Meter "draussen im Bodensee" (Ästhetik und Kosten) kontradiktorisch dargestellt. Gestützt auf die jeweiligen Bilder und Äusserungen konnte sich das interessierte Fernsehpublikum hinreichend klar selber informieren und sich eine Meinung bilden. Die Beschwerdeführerin macht zu Unrecht geltend, dass die Landanstösser einseitig als an ihren Privilegien interessierte Egoisten dargestellt worden seien, was in dem von ihr abgegebenen, aber nicht ausgestrahlten Äusserungen hätte relativiert werden sollen. Das Beispiel von Michel Martin, der erklärt, dass er am Genfersee gut mit den an seinem Grundstück vorbeispazierenden Fussgängern leben könne, unterstrich, dass
die Meinungen unter den Seeanstössern je nach Interessenlage ebenfalls geteilt sind, wie dies auch bei den Fernsehzuschauern aufgrund des Beitrags der Fall gewesen sein dürfte. Immerhin sieht das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) unter den Planungsgrundsätzen vor, dass die Landschaft zu schonen sei und insbesondere See- und Flussufer freigehalten und deren öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden sollen (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |
|
1 | Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |
2 | Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen: |
a | der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben; |
b | Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen; |
c | See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden; |
d | naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben; |
e | die Wälder ihre Funktionen erfüllen können. |
3 | Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen: |
a | Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind; |
abis | Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche; |
b | Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden; |
c | Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden; |
d | günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein; |
e | Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten. |
4 | Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen: |
a | regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden; |
b | Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein; |
c | nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden. |
Oberhofen]).
3.4. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass durchaus noch andere als die gezeigten Aspekte die Problematik mitprägen, so etwa die Frage des Schutzes der ufernahen Flora und Fauna, die dazu Anlass geben kann, einen Uferweg vom See weg ins Landesinnere zu verlegen. Wäre dies allenfalls auch ein interessantes (weiteres) Element gewesen, um die Problematik zu vertiefen, war die Rundschauredaktion rundfunkrechtlich dennoch nicht gehalten, auf alle weiteren ebenfalls interessanten Meinungen, Positionen oder Umstände hinsichtlich des öffentlichen Zugangs zu den öffentlichen Seen und Gewässern einzugehen. In diesem Zusammenhang bestanden bereits rein zeitliche Grenzen, galt es doch im Sendegefäss an diesem Abend auch noch andere Themen zu behandeln. Die Stellungnahme des Präsidenten der "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) ", worin dieser darauf hinwies, dass sich seine Vereinigung dafür einsetze, statt Seeuferwege grössere öffentliche Zugänge bzw. Strände an geeigneten Stellen vorzusehen, war eine Möglichkeit, den Seeanstössern Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt einzubringen; es war indessen nicht der einzige. Die Rundschauredaktion zog es vor, jeweils (publikumsnäher) persönlich betroffenen
Befürwortern und Gegnern von Seeuferwegen direkt das Wort zu geben, was den journalistischen Sorgfaltspflichten hinreichend Rechnung trug und im Rahmen der Programmautonomie der Veranstalterin lag (SRG). Danach ist diese in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen und der inhaltlichen Bearbeitung der redaktionellen Publikationen frei, trägt hierfür jedoch die Verantwortung; umgekehrt kann grundsätzlich niemand von ihr die Verbreitung bestimmter Darbietungen oder Informationen verlangen (vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
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1 | Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
2 | Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12 |
3 | Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
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1 | Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
2 | Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12 |
3 | Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen. |
3.5. Mag der beschwerdeführende Verein über den Beitrag und die ihm entgangene Möglichkeit, für sich und seine Anliegen bei einem breiteren Publikum um Verständnis zu werben, auch enttäuscht gewesen sein, verletzte der Beizug und die Illustration des "Kampfs" für einen freien Zugang zu den Seeufern am Beispiel von Victor von Wartburg und der Organisation "Rives publiques" kein Programmrecht. Die entsprechende "Personifizierung" der Problematik diente als "Aufhänger" und "roter Faden" dazu, das Thema möglichst interessant darzustellen; dieses bildet regelmässig auch in anderen Medien Gegenstand von Berichten, weshalb es dem Durchschnittszuschauer nicht gänzlich unbekannt gewesen sein dürfte. Ob Fernsehen DRS dies gelungen ist, bildet keine Frage der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht, sondern der redaktionellen Qualitätsbeurteilung der Veranstalterin im Rahmen ihrer Programmautonomie (Fachaufsicht), nachdem Befürworter und Gegner jeweils mit ihren besten Argumenten zu Wort gekommen sind und das Publikum sich selber ein Bild machen konnte beziehungsweise zutreffend darauf schliessen musste, dass die Problematik umstritten bleibt und die Diskussion auf politischer wie juristischer Ebene fortdauert.
3.6. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sie - entgegen der Regelung in Art. 6
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
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1 | Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
2 | Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12 |
3 | Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
3.7. Zusammengefasst ergibt sich, dass der umstrittene Bericht als Gesamtes in einzelnen Punkten allenfalls anders und möglicherweise auch besser hätte gestaltet werden können. Dies genügt nach der Rechtsprechung jedoch nicht, um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten seitens der UBI zu rechtfertigen. Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung praxisgemäss insofern Rechnung zu tragen, als ein aufsichtsrechtliches Eingreifen nicht bereits dann zulässig ist, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer Gesamtwürdigung den programmrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293 ["SpiderCatcher"]; 114 Ib 204 E. 3a S. 207 "Nessim Gaon"]). Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit dürfen im Einzelfall nicht derart streng gehandhabt werden, dass die für die demokratische und pluralistische Gesellschaft erforderliche journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
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1 | Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
2 | Zensur ist verboten. |
3 | Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
2 | Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. |
3 | Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. |
4 | Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. |
5 | Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. |
eine Sendung nicht in jeder Hinsicht voll überzeugt, zumal es den sich durch eine bestimmte Darstellung widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlenden Personen freisteht, ausserhalb des radio- und fernsehrechtlichen Verfahrens zivil- oder strafrechtlich gegen den Veranstalter vorzugehen und die objektive Berechtigung der Vorwürfe in jenen Verfahren klären zu lassen (vgl. BGE 134 II 260 ff. ["Schönheitschirurgie"]). Soweit der Präsident der "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " geltend macht, fälschlicherweise als Anwalt von Margot Lutz vorgestellt worden zu sein, handelt es sich um ein Versehen in einem Nebenpunkt; es kam zu diesem Missverständnis, da er sowohl als Präsident der "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " als auch als Rechtsanwalt tätig ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar