Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2010.14

Entscheid vom 20. September 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Thurgau, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft Graubünden,

3. Kanton Bern, Generalprokuratur des Kantons Bern,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau bzw. das Bezirksamt Kreuzlingen führen gegen A., B., C. und D. ein Sammelverfahren wegen des Verdachts des mehrfachen, banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstahls sowie weiterer Delikte.

Gegenstand der Untersuchung bilden eine Reihe von zwischen dem 6./7. Mai 2009 und 22./23. April 2010 in verschiedenen Kantonen der Schweiz verübten Einbruchdiebstählen (vgl. die entsprechende Deliktstabelle in Ordner III der Strafakten). Hinsichtlich der Gerichtsstandsfrage von Interesse sind vor allem die folgenden drei Einbruchdiebstähle: Zunächst ein am 6./7. Mai 2009 im Kanton Zürich verübter Einbruchdiebstahl, den A., auf den in diesem Zusammenhang eine DNA-Spur hinweist, zusammen mit einem gewissen E. verübt haben will. Sichergestellt wurde diesbezüglich eine weitere DNA-Spur, welche keiner bisher bekannten Person zugeordnet werden konnte, jedoch im Zusammenhang mit zwei weiteren Einbruchdiebstählen vom 28. Oktober 2009 bzw. vom 19./20. April 2009 sichergestellt werden konnte, die jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bilden. Zum Zeitpunkt des Diebstahls vom 6./7. Mai 2009 befanden sich B. und C. in Serbien in Haft. A. ist weiter geständig, am 27./28. Juli 2009 mit einem gewissen „F.“ einen Einbruchdiebstahl in Z. (Kanton Graubünden) verübt zu haben. Im Zeitraum vom 2. bis 4. August 2009 schliesslich hätten die vier eingangs erwähnten Beschuldigten im Kanton Bern erstmals gemeinsam einen Einbruchdiebstahl verübt. Die vier Beschuldigten seien in der Folge – zum Teil in wechselnder Zusammensetzung – für die weiteren, Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Delikte verantwortlich gewesen.

B. Am 26. Mai 2010 gelangte das Bezirksamt Kreuzlingen an die Generalprokuratur des Kantons Bern und ersuchte diese um Prüfung des Gerichtsstands und um allfällige Übernahme des Verfahrens (act. 1.1). Nach der Ablehnung dieses Ersuchens durch die Generalprokuratur des Kantons Bern am 17. Juni 2010 (act. 1.2), wandte sich das Bezirksamt Kreuzlingen am 12. Juli 2010 in derselben Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (act. 1.3). Diese lehnte mit Schreiben vom 16. Juli 2010 die Übernahme der Untersuchung ab (act. 1.4). Auch die nachfolgend von der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau angegangene Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verneinte am 4. August 2010 die Zuständigkeit der Zürcher Strafverfolgungsbehörden (act. 1.6). Auf entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hin teilte schliesslich am 20. August 2010 auch die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass sie bezüglich der eingangs erwähnten Delikte den Gerichtsstand Graubünden nicht anerkenne (act. 1.8).

C. Mit Gesuch vom 30. August 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich oder des Kantons Graubünden oder des Kantons Bern seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A., B., C. und D. durchzuführen und abzuschliessen (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 6. September 2010 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, es seien die Behörden des Kantons Graubünden, eventualiter jene des Kantons Bern, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). In ihrer Gesuchsantwort vom 6. September 2010 stellt die Generalprokuratur des Kantons Bern den Antrag, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Staatsanwaltschaft Graubünden schliesst in ihrer Eingabe vom 6. September 2010 auf die Zuständigkeit des Kantons Zürich (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 8. September 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ist praxisgemäss berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. der Generalprokuratur des Kantons Bern zu (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]; Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 [StPO/GR; BR 350.000]; Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]).

1.3 Als unbegründet erweist sich der Nichteintretensantrag des Gesuchsgegners 3, welcher bemängelt, dass der Meinungsaustausch nicht vollständig abgeschlossen sei, nachdem die diesbezüglich bilaterale Diskussion zwischen ihm und den anderen Gesuchsgegnern noch nicht abgeschlossen sei bzw. noch gar nicht begonnen habe (act. 4, S. 2 f.). Der Gesuchsteller hat vorliegend von allen massgebenden Stellen der Gesuchsgegner eine Äusserung zur Gerichtsstandsfrage eingeholt. Es ist nicht Sinn und Zweck des Meinungsaustauschs, dass sämtliche der vom Gesuchsteller angegangenen Kantone sich auch noch untereinander austauschen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.3 vom 15. Februar 2007, E. 1.2). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 309 m.w.H.).

Für die vorliegende Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblich ist – auf Grund der gegenüber dem gewerbsmässig begangenen Diebstahl höheren Mindeststrafdrohung – der Vorwurf des bandenmässig verübten Diebstahls im Sinne des Art. 139 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Zwischen den Parteien umstritten ist diesbezüglich die Frage, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der verübten Einbruchdiebstähle den Beteiligten die bandenmässige Tatbegehung vorgeworfen werden kann, mithin wo hinsichtlich der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat die Untersuchung zuerst angehoben worden ist.

2.2 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbstständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, und dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.; bestätigt in BGE 135 IV 158 E. 2 und 3). Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation als bandenmässig verübtes Delikt notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.4; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006, E. 2.3.2.a m.w.H.)

2.3 Die Akten erlauben es – selbst in Anwendung des bei der Festlegung des Gerichtsstandes zu beachtenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ – im vorliegenden Fall nicht, bereits für den ersten Diebstahl vom 6./7. Mai 2009 in Y. (Kanton Zürich) bei A. von bandenmässiger Beteiligung an der Tat auszugehen. Zum einen liegt zwischen diesem ersten Delikt und dem Beginn der nachfolgenden Serie ein Zeitraum von knapp drei Monaten. Andererseits handelt es sich beim Diebstahl in Y. um den einzigen, an welchem A. mit E. zusammengewirkt haben soll. Die beiden sind bei jenem Diebstahl zwar zu zweit vorgegangen und die Art und Weise der Tatbegehung mag einen gewissen Organisationsgrad erfordern; jedoch fehlt es offensichtlich am Erfordernis, dass sich die beiden zur „fortgesetzten Verübung weiterer Einbruchdiebstähle zusammengefunden“ haben. A. wird zwar die Begehung weiterer Einbruchdiebstähle vorgeworfen und mutmasslich E. zuzuordnende DNA-Spuren, welche mit weiteren im April bzw. im Oktober 2009 verübten Einbruchdiebstählen im Zusammenhang stehen, deuten auch auf eine fortgesetzte Delinquenz von E. hin. Das alleine erlaubt aber hinsichtlich des Einbruchdiebstahls in Y. vom 6./7. Mai 2009 nicht, auf bandenmässige Tatbegehung zu schliessen, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf ein über diesen einzelnen Diebstahl hinausgehendes weiteres Zusammenwirken der beiden zu entnehmen sind. Von bandenmässiger Tatbegehung ist auch auf Seiten von A. erst beim in Z. gemeinsam mit einem gewissen „G.“ begangenen Einbruchdiebstahl auszugehen, welcher den ersten einer ganzen Reihe von Diebstählen einer bestimmten Tätergruppe – wenn auch im Einzelnen mit wechselnder Besetzung – darstellt.

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 2 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 20. September 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Staatsanwaltschaft Graubünden (mitsamt Akten)

- Generalprokuratur des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2010.14
Date : 20. September 2010
Published : 04. Oktober 2010
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).


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BGG: 66
BStP: 245  279
SGG: 28
StGB: 139  343  344  345
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