Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2007.49

Entscheid vom 20. September 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Stephan Schmidli

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV i.V.m. Art. 105bis Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2004 gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen passiver Bestechung (Art. 315
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
aStGB bzw. Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB) sowie wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB [act. 5.1]). Mit Verfügung vom 11. März 2005 wurden die Ermittlungen auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) ausgedehnt (act. 5.2). A. wird verdächtigt, als Konsul der Schweizer Botschaft in der Hauptstadt von Z. bewusst Visa an Staatsbürger von Z. vergeben zu haben, ohne dass dafür die erforderlichen Voraussetzungen vorhanden gewesen wären.

B. Mit Beschwerde vom 13. September 2005 beantragte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, ihn abschliessend einzuvernehmen, ihm hernach die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und die Ermittlungen anschliessend umgehend einzustellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 5.3). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 (TPF BB.2005.105) wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

C. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, innert kurzer, gerichtlich zu bestimmender Frist die Ermittlungen abzuschliessen, indem das Verfahren entweder eingestellt oder an den zuständigen Untersuchungsrichter überwiesen und die Voruntersuchung beantragt werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

D. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
– Art. 219
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Einstellung des Verfahrens oder den Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung über Gebühr hinausgezögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet gewesen wäre (Rechtsverzögerung). Insofern ist er durch die geltend gemachte allfällige Säumnis beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Bei Beschwerden wegen Säumnis hat die Beschwerdekammer nur zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin die Grenze des zulässigen Ermessens überschritten hat (vgl. zum Ganzen TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 2.1). Säumnis ist nicht schon gegeben, wenn über ein Begehren von Verfahrensbeteiligten nicht entschieden wird, sondern erst dann, wenn hätte entschieden werden müssen, mit dem Unterbleiben der Amtshandlung die Grenzen des zulässigen Ermessens also überschritten sind (vgl. TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2). Die Kognition der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und –missbrauch beschränkt (TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 2.2).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin ermittle seit Mitte Dezember 2004 gegen ihn. Der Verfahrensabschluss sei ihm bereits auf Ende März 2006 in Aussicht gestellt worden. Diese zeitliche Vorgabe sei bei weitem überschritten worden. Die Beschwerdegegnerin habe auch dadurch eine Rechtsverzögerung begangen, indem sie seit Januar 2007, ausser wiederholten Abweisungen von Akteneinsichtsbegehren und Beweisanträgen, keine eigentlichen Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen habe.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Fall zu behandeln, den Entscheid aber nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 125 V 188, 191 f. E. 2a; 117 Ia 193, 197, E. 1c; 107 Ib 160, 164 E. 3b; 103 V 190, 194 f. E. 3c; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 17 N. 6; TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 3.1). Ob und ab welchem Zeitpunkt allenfalls eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann weder für das Strafverfahren allgemein noch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes einzelne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände des konkreten Verfahrens zu bestimmen (TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 3.1). Der Bundesstrafprozessordnung können keine klaren Richtlinien entnommen werden, in welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Verfahrensstand die Übergabe des Verfahrens vom gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren in die Voruntersuchung zu erfolgen hat (vgl. TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 3.2; TPF BB.2004.14 vom 14. Februar 2005 E. 4.1). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Bundesanwaltschaft werde bei der zeitlichen Ausgestaltung ein weites Ermessen zugestanden (Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 245). Dies erlaubt es ihr grundsätzlich auch, das Ermittlungsverfahren bis in die Nähe der Anklagereife voranzutreiben.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat aus prozesstaktischen Gründen im Wesentlichen lediglich diejenigen Strafakten eingereicht, in welche der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 Einsicht nahm (vgl. act. 8.1 und act. 9). Die Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung ist deshalb aufgrund der eingereichten Strafakten kaum möglich. Vorliegend ist somit vielmehr anhand der Beschwerde vom 24. Juli 2007 (act. 1) sowie der Beschwerdeantwort vom 16. August 2007 (act. 5) zu prüfen, ob allenfalls eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. dazu act. 11, wonach nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die Verweigerung der Akteneinsicht das vorliegende Verfahren zur reinen Glaubensfrage werde).

3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverzögerungsbeschwerde unter anderem mit dem Argument, ihm sei von der Beschwerdegegnerin der Verfahrensabschluss zum ersten Mal bereits auf Ende März 2006 in Aussicht gestellt worden. Indem diese Zusicherung nicht eingehalten worden sei, liege eine unzulässige Verfahrensverzögerung vor. Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2005 (act. 5.4) ist zu entnehmen, sie rechne „ohne besondere Vorkommnisse“ mit der Überweisung des Verfahrens an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt bis zum Frühjahr 2006. Dadurch hat sie beim Beschwerdeführer den berechtigten Eindruck erweckt, das Ermittlungsverfahren sei bald abgeschlossen. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bei der zeitlichen Ausgestaltung des Verfahrens über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (vgl. E. 3.1), auf welchen sie im Übrigen mit der Formulierung „ohne besondere Vorkommnisse“ indirekt hingewiesen hat. Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2005 nichts Definitives zu seinen Gunsten ableiten.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei ausser der Ermittlungshandlung vom 17. Januar 2007 (Edition von Kreditkartenunterlagen) und einigen Abweisungen von Akteneinsichtsbegehren und Beweisanträgen untätig geblieben, ist festzustellen, dass sich bei lediglich einer angeordneten Ermittlungsmassnahme in rund neun Monaten durchaus die Frage nach einer allfälligen Rechtsverzögerung stellen kann. Gerade bei komplexen Verfahren mit internationalem Bezug - wie vorliegend - ist aber zu beachten, dass es ohne weiteres längere Ermittlungsphasen ohne Ergebnisse geben kann, besonders wenn Rechtshilfeersuchen angeordnet werden, welche unweigerlich zu Verfahrensverzögerungen führen. Für die Qualität der Ermittlungen ist aber ohnehin vor allem entscheidend, ob diese ergebnisorientiert und innerhalb vernünftiger Zeit durchgeführt werden, und es kann nicht ausschliesslich um die Quantität der angeordneten Massnahmen gehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann deshalb aus dem Umstand, dass die letzte angeordnete Ermittlungsmassnahme rund neun Monate zurückliegt, nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin untätig war und damit eine Rechtsverzögerung vorliegt. Bei der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung ist vielmehr eine gesamthafte Betrachtungsweise der Ermittlungen vorzunehmen. Laut der Beschwerdegegnerin gestalteten sich die Ermittlungen in Anbetracht der Thematik (Erteilung von Visa gegen geldwerte Leistungen) und aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers äusserst aufwendig. Es seien deshalb seit Anbeginn des Verfahrens im Minimum zwei Personen zu 100% mit den Ermittlungen beschäftigt. Laut Beschwerdegegnerin sei die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) nach wie vor unter Hochdruck mit dem Verfahren beschäftigt. Es werde eine seriöse und qualifizierte Aufarbeitung der Akten vorgenommen. Aufgrund dieser Zusicherungen seitens der Beschwerdegegnerin kann davon ausgegangen werden, dass die Ermittlungen zielstrebig und effizient vorangetrieben werden. Die Tätigkeiten der BKP sind im Übrigen als Ermittlungshandlungen zu betrachten, selbst wenn zur Zeit nicht sämtliche Ergebnisse dem Beschwerdeführer vorliegen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei untätig, ist somit unzutreffend. Der Beschwerdeantwort
vom 16. August 2007 ist zudem zu entnehmen, dass seit Februar 2007 zwei Mitarbeiter der BKP mit dem Schlussbericht beschäftigt seien. Die Mitarbeiter der BKP hätten exaktes Detailwissen und seien daran, dieses im Schlussbericht aufzuarbeiten und einzubringen. Eine Person sei mit speziellen Fragekomplexen (Finanzgebaren, Reiseverhalten etc.) beschäftigt. Die Beschwerdegegnerin legt nachvollziehbar dar, dass es aufgrund der Komplexität und dem internationalen Bezug des Falles (Erteilung von Visa gegen geldwerte Leistungen etc.) gerechtfertigt sei, dass die Mitarbeiter der BKP ihr Fach- und Detailwissen optimal und nutzbringend in den Schlussbericht einbringen könnten, um dadurch dem zuständigen Eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu erleichtern. Diese Schlussfolgerung erscheint plausibel. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin macht insofern auch aus prozessökonomischen Gründen durchaus Sinn. In Anbetracht dieser Umstände kann somit nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren in unzulässiger Art und Weise verzögert und damit die Grenze des zulässigen Ermessens überschritten. Eine Säumnis bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 105bis Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP liegt somit nicht vor.

4. Die Beschwerdegegnerin hat vorbehaltlos zugesichert (act. 5), dass der Schlussbericht der BKP im Oktober 2007 vorliegen werde. Ohne besondere Vorkommnisse ist deshalb davon auszugehen, dass dieser Termin eingehalten wird und die Beschwerdegegnerin das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren unmittelbar anschliessend im Sinne des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK abschliesst, sei es durch eine Einstellung oder durch die Beantragung der Voruntersuchung beim zuständigen Eidgenössischen Untersuchungsrichter.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR. 173.711.32), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 20. September 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Stephan Schmidli

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesem Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2007.49
Datum : 20. September 2007
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 105bis Abs. 2 BStP)


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 105bis  214  219  245
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
SGG: 28  105bis
StGB: 312 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
314 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
315  322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
BGE Register
103-V-190 • 107-IB-160 • 117-IA-193 • 125-V-188
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdekammer • bundesstrafgericht • ermessen • untersuchungsrichter • beschwerdeantwort • strafuntersuchung • gerichtskosten • amtliche verteidigung • innerhalb • kostenvorschuss • monat • akteneinsicht • geldwerte leistung • zusicherung • gerichtsschreiber • sachverhalt • ermessensfehler • strafprozess • einstellung des verfahrens • ausgabe
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