Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_524/2014 {T 0/2}

Urteil vom 20. August 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (natürliche Kausalität; Untersuchungsgrundsatz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 27. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die A.________ (Jg. 1968) wegen der Folgen einer - am 23. April 2012 bei einem Sturz von einem Stahlträger in ein Bachbett zugezogenen - linksseitigen Rückenprellung gewährten Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) per 15. Januar 2013 mit der Begründung ein, die aktuell noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern krankhafter Natur. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 fest.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Mai 2014 ab.

C.
A.________ lässt beschwerdeweise beantragen, die SUVA sei - unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids - zu verpflichten, ihn medizinisch begutachten zu lassen, eventuell ihm die gesetzlichen Leistungen (unter anderem Heilbehandlung, Taggelder, Invalidenrente und Integritätsentschädigung) auszurichten.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren laut Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

2.2. Der letztinstanzlich als zusätzliches Beweismittel eingereichte Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 25. Oktober 2013 muss daher unbeachtet bleiben, ist doch kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass dieses Dokument nicht schon - gleich wie der deutlich später erstattete Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 20. Februar 2014 - im vorinstanzlichen Verfahren hätte beigebracht werden können. Ebenso wenig ist eine erst im angefochtenen Entscheid neu zur Sprache gekommene Thematik erkennbar, welche die Einreichung neuer Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren allenfalls rechtfertigen könnte.

3.
Die für die Beurteilung der streitigen Kausalitätsfrage massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze - so etwa die Erfordernisse der natürlichen und der kumulativ dazu verlangten adäquaten Kausalität eines Unfallereignisses für damit in Zusammenhang gebrachte gesundheitliche Beeinträchtigungen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen) - hat das kantonale Gericht sowohl in materiell- als auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

4.

4.1. Aufgrund des Unfallgeschehens sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis und auch noch während der folgenden sieben Wochen seiner beruflichen Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin mit einem vollen Pensum nachgehen konnte, bis er am 11. Juni 2012 wegen - seiner Meinung nach - unfallbedingter Beschwerden erstmals seinen Hausarzt aufsuchte, hat das kantonale Gericht nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) erkannt, dass der Sturz aus rund zwei Metern Höhe in ein Bachbett am 23. April 2012 offenbar zu keinen gravierenden Verletzungen geführt hatte, welche immer noch einer ärztlichen Behandlung bedürften. Auch konnte es keine auf den Unfall zurückzuführende strukturelle Veränderungen erkennen, ebenso wenig Hinweise auf eine relevante psychiatrische Pathologie. Als unfallfremd stufte es die im Spital E.________ im Februar 2014 mittels MRI neu festgestellte Syringohydromyelie ein, da es sich dabei - wie vom Beschwerdeführer eingereichten Internetauszügen zu entnehmen sei - um eine angeborene und damit nicht um eine bei einem Unfall erworbene Unterform der Syringomyelie - eine durch sich ausbreitende Hohlräume gekennzeichnete seltene
Rückenmarkserkrankung - handle. Den Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und der ärztlicherseits verschiedentlich festgestellten Schmerzproblematik erachtete es als nicht erbracht, während es die gegen die kreisärztliche Berichterstattung des Dr. med. C.________ erhobenen Rügen als unbegründet qualifizierte.

4.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ohne zusätzliche Abklärungen medizinischer Art sei eine rechtsgenügliche abschliessende Beurteilung der geltend gemachten Unfallkausalität nicht möglich. Die Anordnung solcher Abklärungen möchte er hinsichtlich der im Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 20. Februar 2014 festgehaltenen Syringohydromyelie resp. deren Unfallkausalität umgesetzt wissen. Darüber hinaus beanstandet er das Abstellen von SUVA und Vorinstanz auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. C.________. Er hält dafür, dass die Berichte anderer, nicht der SUVA zuzuordnender, so genannt versicherungsexterner Ärzte also, Zweifel an der Beurteilung durch den Kreisarzt aufkommen lassen müssten, welchen mittels zusätzlichen medizinischen Abklärungen zu begegnen sei.

4.3.

4.3.1. Das kantonale Gericht stützte seine Erkenntnis auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 5. Dezember 2012, gemäss welchem im Untersuchungszeitpunkt Ende 2012 keine auf den Unfall vom 23. April 2012 zurückzuführende strukturelle Veränderungen, mithin keine organisch fassbaren Beschwerden mehr vorlagen. Es ging davon aus, dass die als Unfallfolge anerkannte linksseitige Rückenprellung nach medizinischer Erfahrung rund neun Monate nach dem Unfallereignis ausgeheilt war. Dieser überzeugenden Betrachtungsweise ist seitens des Bundesgerichts ohne Weiterungen vollumfänglich beizupflichten. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers gibt es keine anderweitigen ärztlichen Berichte, welche geeignet wären, an der Richtigkeit der Darlegungen des Kreisarztes auch nur geringe Zweifel aufkommen zu lassen, sodass sich rechtsprechungsgemäss (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.) ergänzende medizinische Erhebungen aufdrängen würden.

4.3.2.

4.3.2.1. Es mag zwar sein, dass eine Syringohydromyelie, wie sie beim Beschwerdeführer im Spital E.________ am 20. Februar 2014 diagnostiziert und deren Vorhandensein von keiner Seite in Frage gestellt worden ist, nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - einzig krankheitsbedingten Ursprungs sein kann, sondern - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - unter Umständen auch auf ein Unfallereignis zurückgeführt werden kann. Das kantonale Gericht hat die Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs jedoch auch nicht nur auf diese - wie der Beschwerdeführer meint unrichtige - medizinische Prämisse gestützt, sondern überdies in Betracht gezogen, dass die MRI-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) vom 17. Februar 2014 im Spital E.________ von Frau Dr. med. D.________ explizit angeordnet worden ist, um nähere Aufschlüsse über die Gründe zu erhalten, welche die von ihr angenommene linksseitige Hemihypästhesie (halbseitige Empfindungsstörung) sowie die ebenfalls linksseitige Bradykinesie (allgemeine Verlangsamung der Bewegungen) bewirkt haben. Während die effektive Ursache dieser Leiden auch mittels MRI nicht eruiert werden konnte, förderte diese Untersuchung aber doch den zusätzlichen Befund einer
Syringohydromyelie zutage. Diese kann ihrerseits nicht als Ursache der pathologischen Befunde, nach deren Genese gesucht worden war, betrachtet werden, wäre doch - auch darin ist der Vorinstanz beizupflichten - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass Frau Dr. med. D.________ im Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 20. Februar 2014 darauf hingewiesen hätte. Selbst lässt sich der neu hinzugekommene Befund einer Syringohydromyelie nicht auf den Unfall vom 23. April 2012 zurückführen. In den Akten, namentlich im erwähnten Austrittsbericht des Spitals E.________, finden sich jedenfalls keine in diese Richtung deutende Hinweise. Allein die - theoretisch - bestehende Möglichkeit einer Verursachung der Syringohydromyelie durch ein Unfallereignis verpflichtet die Verwaltung noch nicht zu zusätzlichen diesbezüglichen Abklärungen. Solange - wie hier - nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses Leiden durch den Unfall vom 23. April 2012 ausgelöst worden ist, und die Wahrscheinlichkeit, bei tiefergreifenden Untersuchungen auf neue, einen solchen Geschehensablauf bestätigende Erkenntnisse zu stossen, von vornherein als äusserst minim erscheint, kann darauf verzichtet werden, ohne dass darin
bereits eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu sehen wäre.

4.3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Syringohydromyelie eine Verletzung der Beweislastverteilung rügt, bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um einen im Laufe des kantonalen Verfahrens neu zum Vorschein gekommenen Befund handelt. Dessen Unfallkausalität hatte die SUVA vorher nicht anerkennen können, weshalb es auch nicht an ihr liegen kann, den Nachweis für deren Dahinfallen zu erbringen.

4.3.3. Soweit in den Akten von einem "posttraumatisch verursachten " Leiden die Rede ist, sind darunter gerade nicht unfallkausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu verstehen. Der Begriff "posttraumatisch" wird im medizinischen Spachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit "unfallkausal" verwendet (Urteil 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E. 3.2; vgl. SPRINGER, Klinisches Wörterbuch, Heidelberg 2007: [Syn: traumatisch; nach einem Unfall (auftretend), durch eine Verletzung hervorgerufen, als Folge eines Unfalles]; ROCHE LEXIKON MEDIZIN, 5. Aufl., München/Jena 2003: [posttraumatisch: als Folge eines Unfall (geschehen) s]; L. MANUILA ET AL., Dictionnaire médical, Paris 1996 [post-traumatique: qui se produit après un traumatisme, qui en est la conséquence]). Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis wird der Ausdruck "post" oft aber doch auch mit der zeitlichen Abfolge - unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung - in Verbindung gebracht (wikipedia - Die freie Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org/wiki/Cum_hoc_ ergo_propter_hoc). Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den Begriffen "post" resp. "posttraumatisch" beizumessen ist. Soweit die im Fall
des Beschwerdeführers involvierten Ärzte den Ausdruck brauchen, ist er regelmässig auf die zeitliche Reihenfolge bezogen zu verstehen. Als eindeutig die Kausalität betreffend kann er jedenfalls nicht interpretiert werden, zumal sich für eine entsprechende Meinungsäusserung kaum je eine ausreichende Begründung finden lässt.

4.3.4. Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Rechtsprechung zum Schleudertrauma (BGE 134 V 109) erreichen will. Der entsprechende Hinweis darauf und auf die damit zusammenhängende Praxis ist jedenfalls schon deshalb verfehlt, weil kein Schleudertrauma diagnostiziert worden ist und ein solches vom Unfallgeschehen her auch auszuschliessen ist.

5.
Dem angefochtenen kantonalen Entscheid liegt demnach keine unvollständige oder sonst wie mangelhafte Sachverhaltserhebung zugrunde. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_524/2014
Date : 20. August 2014
Published : 17. September 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (natürliche Kausalität; Untersuchungsgrundsatz)


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