Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 520/2012

Urteil vom 20. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2012.

Sachverhalt:

A.
P.________ meldete sich im November 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen (u.a. Gutachten des Instituts X.________ vom 28. Juni 2010) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. November 2010 eine Viertelsrente ab 1. Mai 2009 zu.

B.
Die Beschwerde der P.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 30. April 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
P.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 30. April 2012 sei aufzuheben und ihr eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2009 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.
Die Vorinstanz hat für die Zeit ab 1. Mai 2009 (unstreitiger Leistungsbeginn) durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) auf der Grundlage einer gesundheitlich bedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne mögliche Selbst- oder Drittgefährdung gemäss dem Gutachten des Instituts X.________ vom 28. Juni 2010 einen Invaliditätsgrad von 47 % ermittelt, was Anspruch auf eine Viertelsrente gibt. Dabei hat sie, der Verwaltung folgend, das anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 08; grundlegend BGE 124 V 321) berechnete Invalideneinkommen unter dem Titel Parallelisierung der Vergleichseinkommen um 20 % gekürzt und - in einem zweiten Schritt - einen leidensbedingten Abzug von 5 % vorgenommen (vgl. BGE 135 V 297 und 134 V 322 sowie BGE 126 V 75).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, das vorinstanzliche Abstellen auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Instituts X.________ vom 28. Juni 2010 und die Feststellung, es stehe ihr eine breite Palette von Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen, widerspreche dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 11. Februar 2011 und dem Bericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH C.________ vom 26. Juni 2012. Im Weitern bestreitet sie den Beweiswert der Expertise.

3.1 Der Bericht vom 26. Juni 2012 hat aufgrund des Novenverbots (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) sowie der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und der Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet zu bleiben (Urteil 9C 889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 1).
3.2
3.2.1 Der Bericht vom 11. Februar 2011 über die Abklärung der Hilflosigkeit ist soweit zu berücksichtigen, als er mit dem Streitgegenstand Rente in engem Sachzusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 11. November 2010 zu beeinflussen (Urteil 9C 116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2; vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 und BGE 99 V 98 E. 4 S. 102).
3.2.2 Die Vorinstanz hat den im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels eingereichten Bericht vom 11. Februar 2011 in den Erwägungen nicht erwähnt, ihm somit implizit die Bedeutung eines relevanten Beweismittels abgesprochen. Dies verletzt kein Bundesrecht. Abgesehen davon, dass die Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung erst im Dezember 2010, somit nach der Rentenverfügung vom 25. November 2010 erfolgt war, finden sich in keinem ärztlichen Bericht, auch nicht im Gutachten des Instituts X.________ vom 28. Juni 2010, Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei der Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. Art. 37
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
IVV und Urteil 9C 839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.1) in einem Masse eingeschränkt war, wie es gemäss dem Abklärungsbericht seit Mai 2008 der Fall sein soll. Danach könne sie sich u.a. in der Wohnung (nur) selbständig fortbewegen, indem sie den Wänden nach laufe oder sie werde von der Spitex zu sämtlichen Terminen bei Ärzten und Behörden begleitet. Unter diesen Umständen ist der Bericht vom 11. Februar 2011 nur, aber immerhin als ein gewichtiges Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung zu betrachten, die Gegenstand eines
Revisionsverfahrens sein muss (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG).
Der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 11. Februar 2011 ist somit nicht geeignet, die vorinstanzlich bejahte erwerbliche Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als offensichtlich unrichtig darzutun.

3.3 Die das Gutachten des Instituts X.________ vom 28. Juni 2010 betreffenden Rügen sind entweder appellatorischer Natur (Vollständigkeit der neurologischen Untersuchung) und somit unzulässig oder nicht substanziiert begründet. So legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Einstufung der depressiven Episode als mittelgradig bzw. leicht bis zwischendurch mittelgradig für die auf 40 % bezifferte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von Bedeutung ist. Sodann trifft nicht zu, dass die Gutachter für die abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine Arbeitsabklärung als notwendig erachteten. In diesem Sinne hatte sich zwar der psychiatrische Gutachter des Instituts X.________ geäussert. In dem auf der interdisziplinären Konsens-Konferenz aller Experten beruhenden, die gesamtmedizinische Sicht wiedergebenden Hauptgutachten fehlte indessen eine solche Feststellung.

4.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, ein Einschlag von 20 % beim Invalideneinkommen unter dem Titel Parallelisierung der Vergleichseinkommen sei zu wenig und verletze Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG. Das Einkommen ohne Behinderung von Fr. 29'645.- sei rund 43 % tiefer als das Einkommen mit Behinderung von Fr. 52'449.- (bei einem 100 %-Pensum). Diese Summe hätte auch für das Valideneinkommen herangezogen werden müssen.

4.1 Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen setzt voraus, dass der zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte Verdienst aus invaliditätsfremden Gründen deutlich, d.h. mindestens 5 % (BGE 135 V 297 E. 6.1.1 S. 302) unter dem branchenüblichen Lohn liegt (134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; SVR 2009 IV Nr. 7 S. 13, 9C 488/2008 E. 6.2-5). Massgebend ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Differenz zwischen dem Einkommen ohne Behinderung und dem Einkommen mit Behinderung aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum. Die IV-Stelle begründete in der angefochtenen Verfügung die von der Vorinstanz mangels Bestreitung übernommene Kürzung des Invalideneinkommens um 20 % damit, das Einkommen der Versicherten liege mehr als 25 % unter dem branchenüblichen Lohn nach LSE. Dies hat sie nicht näher präzisiert, was jedoch erforderlich gewesen wäre, hatte doch die Beschwerdeführerin zuletzt als selbständige Taxifahrerin gearbeitet. Insoweit ist der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt. Von diesbezüglichen Weiterung kann indessen abgesehen werden.

4.2 Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt ausser Betracht, wenn und soweit sich die versicherte Person aus freien Stücken etwa mangels wirtschaftlicher Notwendigkeit mit einem verglichen mit ihrem Erwerbspotenzial tiefen Einkommen begnügte und Anhaltspunkte fehlen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die betreffende Tätigkeit zugunsten einer besser entlöhnten Arbeit (in selbständiger oder unselbständiger Stellung) aufgegeben hätte (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 und 3.4.6 S. 60 ff.; 134 V 322 E. 4.1 S. 326; Urteil 8C 173/2012 vom 8. Juni 2012 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin arbeitete seit ........ als Taxifahrerin, seit ........ 1999 in selbständiger Stellung. Gemäss ihren Angaben in der Beschwerde "brach im Herbst 2001 das Taxigewerbe fast gänzlich zusammen, wurde doch die Stadt Zürich seit der Taxivorschrift vom 1. Juli 2001 regelrecht mit Taxifahrern überschwemmt". Gleichwohl und trotz des Umstandes, "ein so tiefes Einkommen" zu erzielen, arbeitete sie als selbständige Taxifahrerin weiter bis zur gesundheitlich bedingten Aufgabe ........... 2008. Auch wenn anfänglich begründete Hoffnung bestanden haben mag, durch die Selbständigkeit in absehbarer Zeit ein höheres Einkommen zu erzielen, wie die Beschwerdeführerin
vorbringt, ist aufgrund der Dauer von mehr als sechs Jahren seit dem Einbruch im Taxigewerbe davon auszugehen, dass sie ihre Tätigkeit als Taxifahrerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiter ausgeübt hätte. Es besteht deshalb kein Grund für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen.

4.3 Somit stellt sich die Frage nach der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 neu (BGE 135 V 297 E. 6.2 S. 305; 134 V 322). Sie kann indessen offenbleiben, da selbst beim maximal zulässigen Abzug von 25 % kein Anspruch auf eine höhere Rente als die vorinstanzlich bestätigte Viertelsrente besteht (vorne E. 2; Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_520/2012
Date : 20. August 2012
Published : 07. September 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16  17
BGG: 66  95  97  99  105  106  107
IVG: 28a
IVV: 37
BGE-register
121-V-362 • 124-V-321 • 126-V-75 • 130-III-136 • 134-V-250 • 134-V-322 • 135-V-297 • 135-V-58 • 99-V-98
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