Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 116/2010
Urteil vom 20. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden
vom 16. September 2009.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden der 1960 geborenen S.________ ab 1. Juli 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007 fest, was das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 20. August 2008 und letztinstanzlich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil 9C 39/2009 vom 10. Februar 2009 bestätigten.
Mit Schreiben vom 26. September 2008 hatte S.________ unter Hinweis auf den Bericht der psychiatrischen Klinik X.________ vom 26. März 2008 um revisionsweise Erhöhung der halben auf eine ganze Rente ersucht. Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2009 teilte die IV-Stelle mit, sie trete auf das Begehren nicht ein, da nicht glaubhaft dargelegt sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten. Auf Ersuchen der Versicherten sistierte die IV-Stelle am 16. Januar 2009 das Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts betreffend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 20. August 2008. Nach Zustellung des Urteils 9C 39/2009 vom 10. Februar 2009 erliess die IV-Stelle am 19. Februar 2009 eine im Sinne des Vorbescheids lautende Verfügung.
B.
Die Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid 16. September 2009 ab.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 16. September 2009 sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, "damit diese das vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2009 angeordnete Revisionsverfahren lege artis durchführe"; eventualiter sei ihr revisionsweise eine ganze Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Verwaltungsgericht stellt keinen Antrag zur Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Prozessthema bildet einzig die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Tatsachenänderung seit dem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007 nicht auf das Revisionsgesuch vom 26. September 2008 eingetreten ist (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
|
1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9 |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9 |
2 | Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). |
2.2 Das Gesuch um Erhöhung einer Rente wird nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der letzten, auf einer umfassenden materiellen Prüfung der Rente beruhenden Verfügung, allenfalls des diese bestätigenden Einspracheentscheids in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publiziert in BGE 127 V 294, aber in SVR 2002 IV Nr. 10; Urteil 9C 688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht wie schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend, im Urteil 9C 39/2009 vom 10. Februar 2009 sei die IV-Stelle angewiesen worden, ein Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
3.1.1 Im Urteil 9C 39/2009 vom 10. Februar 2009 führte das Bundesgericht u.a. aus, dass eine allfällige voraussichtlich dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass des Einspracheentscheids in einem Revisionsverfahren zu berücksichtigen sei (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
3.1.2 Hingegen hat die IV-Stelle den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 57a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 57a Vorbescheid - 1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327. |
|
1 | Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327. |
2 | Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an. |
3 | Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.328 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 73ter Vorbescheidverfahren - 1 ...313 |
|
1 | ...313 |
2 | Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll. |
3 | Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen. |
4 | Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet. |
3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Versicherte begründe die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit den Stellungnahmen der Frau Dr. med. C.________ vom 6. Januar 2009 und der Klinik X.________ vom 8. Januar 2009 zu ihrem Entscheid vom 20. August 2008. Diese Unterlagen machten jedoch keine gesundheitliche Verschlechterung gegenüber der Verfügung vom 3. Oktober 2005 (recte: Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007) glaubhaft. Insbesondere liefere die Stellungnahme der Klinik X.________ lediglich eine andere Interpretation ihres Berichts vom 26. März 2008 als jene im Entscheid vom 20. August 2008, was revisionsrechtlich nicht von Belang sei.
3.2.1 Die Vorinstanz hat den Bericht der Klinik X.________ vom 26. März 2008, worauf sich das Revisionsgesuch vom 26. September 2008 stützte, nicht in die Beurteilung der Frage nach einer glaubhaften erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007 einbezogen. Der Grund hiefür ist offenbar, dass dieser Bericht bereits im Entscheid vom 20. August 2008 berücksichtigt und im Urteil 9C 39/2009 vom 10. Februar 2009 gewürdigt worden war, wie in E. 6.1 des angefochtenen Entscheids festgehalten wird.
3.2.2 In E. 3.3 in fine des Entscheids vom 20. August 2008 führte die Vorinstanz aus, dass u.a. der Bericht der Klinik X.________ vom 26. März 2008, obwohl deutlich nach dem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007 ergangen, aus prozessökonomischen Gründen berücksichtigt werden könne. Dabei verwies sie auf BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 und das Urteil 9C 24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1. Diese beiden Präjudizien betreffen indessen zwei verschiedene Fragestellungen. In BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 ging es um die Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht über den das Verwaltungsverfahren abschliessenden Entscheid (Verfügung oder Einspracheentscheid) hinaus. Demgegenüber wurde im Urteil 9C 24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1 der Grundsatz bestätigt, dass Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu beeinflussen (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 und BGE 99 V 98 E. 4 S. 102). So oder anders müsste eine Ausdehnung im erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid dispositivmässig ausdrücklich festgehalten werden, was hier mit Bezug
auf den Entscheid der Vorinstanz vom 20. August 2008 nicht zutrifft. Somit ist auch der nach Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Juli 2007 verfasste Bericht der Klinik X.________ vom 26. März 2008 von Bedeutung für die Frage nach einer glaubhaft gemachten seitherigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. In diesem Sinne wurde im Urteil 9C 39/2009 vom 10. Februar 2009 denn auch festgehalten, dieser Bericht vermöge die - der Zusprechung der halben Rente zugrunde liegende - Beurteilung der Medizinischen Abklärungsstelle vom 28. März 2007 jedenfalls bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Juli 2007 nicht in Frage zu stellen. Dabei wurde auf E. 2.3.2 des Urteils 9C 24/2008 vom 27. Mai 2008 verwiesen. Die vorliegend streitige Frage wurde somit durch das mit Urteil 9C 39/2009 vom 10. Februar 2009 abgeschlossene Rentenverfahren in keiner Weise präjudiziert.
3.2.3 Im Bericht der Klinik X.________ vom 26. März 2008 wurden als Ergebnis der stationären Behandlung der Versicherten vom 15. Oktober 2007 bis 20. Februar 2008 aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, eine generalisierte Angststörung und eine Agoraphobie diagnostiziert. Demgegenüber bestand gemäss dem Gutachten der MEDAS vom 28. März 2007, welches Grundlage für die Zusprechung der halben Rente gebildet hatte, lediglich eine mittelgradige depressive Episode, und eine generalisierte Angststörung leichten Grades. Auch wenn in Bezug auf Berichte behandelnder Ärzte zu berücksichtigen ist, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausfällt (Urteil 9C 204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1, nicht publiziert in BGE 135 V 254, aber in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470), hat aufgrund des Beschwerdebildes im Bericht der Klinik X.________ vom 26. März 2008 eine allenfalls revisionsrechtlich relevante Änderung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007 als glaubhaft gemacht zu gelten.
Die IV-Stelle hätte daher auf das Revisionsgesuch vom 26. September 2008 eintreten und abklären müssen, ob nach dem Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine gesundheitliche Verschlechterung von voraussichtlich längerer Dauer eingetreten war und sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkte (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; vorne E. 3.1.1).
Der das Nichteintreten der IV-Stelle auf das Rentenerhöhungsgesuch bestätigende vorinstanzliche Entscheid verletzt Bundesrecht.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 16. September 2009 sowie die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 19. Februar 2009 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen das Verfahren betreffend die Revision der halben Invalidenrente durchführe.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden auferlegt.
3.
Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.
4.
Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Ausgleichskasse Hotela, Montreux, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. April 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler