Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 193/2012

Urteil vom 20. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 28. Februar 2012 und vom 29. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 18. März 2010 wies das Bezirksgericht Laufenburg eine von Y.________ (Kläger, Beschwerdegegner) gegen X.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) angestrengte Klage auf Zusprechung diverser Grundstücke ab. Demgegenüber sprach das Obergericht des Kantons Aargau im Appellationsverfahren dem Kläger mit Urteil vom 22. Februar 2011 die Grundstücke grundsätzlich zu und wies die Sache zurück an das Bezirksgericht zur Festsetzung des Rückkaufpreises. Gegen dieses Urteil gelangte die Beklagte an das Bundesgericht. Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen worden war und sie den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet hatte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 4A 213/2011 vom 3. August 2011). Daraufhin setzte das Bezirksgericht mit Urteil vom 19. Januar 2012 den Rückkaufspreis auf Fr. 372'824.55 fest und erklärte im Umfang von Fr. 78'117.85 Verrechnung für zulässig. Gegen dieses Urteil erhob die Beklage Berufung an das Obergericht. Sie beantragte, die Klage abzuweisen, eventuell das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gegen die Frau und die Tochter
des Klägers eingeleiteten Strafverfahrens zu sistieren und subeventualiter den Rückkaufpreis auf Fr. 1'500'000.-- festzulegen oder die Sache an das Bezirksgericht zurück zu weisen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies der Instruktionsrichter des Obergerichts mit Verfügung vom 28. Februar 2012 ab und setzte ihr mit Verfügung vom 29. März 2012 eine letzte Frist von 10 Tagen seit der Zustellung der Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 25'000.-- mit der Androhung, bei nicht fristgemässer Bezahlung auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten.

B.
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht im Wesentlichen, beide Verfügungen des Instruktionsrichters aufzuheben und ihr für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ihrem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht am 14. Mai 2012 statt. Obwohl nur Vernehmlassungen zum Gesuch zur aufschiebenden Wirkung eingeholt worden sind, hat sich der Beschwerdegegner auch in der Sache vernehmen lassen. Er schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und die letzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses festgesetzt wird. Derartige Zwischenentscheide können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen), so dass die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht. Der Rechtsweg von Zwischenentscheiden folgt grundsätzlich jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.), und der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin geforderten Rückkaufspreis wird der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) weit übertroffen, so dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht offen steht (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Die Beschwerdeführerin betitelt ihre Eingabe als "Zivilrechtliche Beschwerde mit Verfassungsbeschwerde". Soweit sie damit (auch) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben wollte, ist nicht darauf einzutreten. Ihre Vorbringen sind im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zu
behandeln, mit der die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) und damit (unter Berücksichtigung der Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. BGE 133 I 201 E. 1 S. 203).

2.
Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133), der in gleicher Weise voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO).

2.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, die auch mit Bezug auf Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO ihre Geltung beibehält (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7302, Ziff. 5.8.4 zu Art. 115 E-ZPO), Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

2.2 Geht es, wie hier, um die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren gewährt wird, ist massgebend, ob sich eine vernünftige Partei zur Ergreifung des Rechtsmittels entschliessen würde. Ausgangspunkt der Beurteilung bildet dabei der Entscheid, der angefochten werden soll. Sodann ist zu berücksichtigen, in welchen Punkten und mit welchen Argumenten der Gesuchsteller den Entscheid anfechten will und welche Rügen oder allenfalls neue Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4D 29/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1.1; 5A 145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.3).

3.
Die Vorinstanz erachtete die Berufung mit Bezug auf die beantragte Klageabweisung als aussichtslos, da sie selbst wie auch das Bezirksgericht an den Rückweisungsentscheid gebunden sei. Die Sistierung des Verfahrens erachtete sie als unzulässig, da diese nur vor Abschluss des Verfahrens verlangt werden könne und dazu führe, dass kein materieller Entscheid gefällt werde. Der Antrag auf Sistierung könne nicht vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abhängig gemacht werden. Mit Bezug auf den Rückkaufspreis vermöge die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, weshalb der Rückkaufspreis entgegen den Erwägungen des Bezirksgerichts auf Fr. 1'500'000.-- festzusetzen oder die Verrechnung unzulässig sei.

4.
Die Beschwerdeführerin stellt nicht substanziiert in Abrede, dass das Obergericht wie auch das Bezirksgericht im Normalfall an den Rückweisungsentscheid gebunden sind. Sie ist aber der Auffassung, das Obergericht habe seinem Entscheid vom 22. Februar 2011 durch eigene Auslegung eines öffentlich beurkundeten Vertrages ein nichtiges Rechtsgeschäft zu Grunde gelegt. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts könne aber von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Sie ist der Auffassung, diesbezüglich könne keine Bindung bestehen. Sie macht sodann geltend, der Instruktionsrichter habe das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen, ohne die Akten beizuziehen. Insoweit sieht sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und hält die Abweisung des Gesuchs für willkürlich.

4.1 Für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Prozesschancen massgebend, beziehungsweise konkret die Frage, ob sich eine vernünftige Partei zur Ergreifung des Rechtsmittels entschliessen würde. Nur soweit die Akten diesbezüglich relevant sind, müssen sie beigezogen werden. Ist das Gericht auch unter Annahme der von der Beschwerdeführerin behaupteten Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts an den Rückweisungsentscheid gebunden, sind die Akten insoweit unerheblich. Dem Sistierungsbegehren kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da es lediglich den Ablauf des Rechtsmittelverfahrens beeinflusst und für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels selbst massgebend bleiben. Zu prüfen ist daher einzig, ob die Sistierung des Verfahrens zur Berücksichtigung der Ergebnisse des Strafverfahrens sich allenfalls positiv auf die Prozessaussichten auswirken könnte (eine vernünftige Person würde ohnehin nur unter dieser Voraussetzung ein Sistierungsbegehren stellen). Dies ist zufolge der Bindung an den Rückweisungsentscheid im Hauptbegehren ausgeschlossen. Inwiefern das Strafverfahren Auswirkungen auf die Festsetzung der Höhe des Rückkaufpreises haben könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht
dar.

4.2 Die Beschwerdeführerin ist allerdings der Auffassung, dem Rückweisungsentscheid komme unter den gegebenen Umständen keine Bindungswirkung zu. Der Rückweisungsentscheid erging als Appellationsentscheid und damit vor Inkrafttreten der ZPO nach kantonalem Prozessrecht, dessen Anwendung das Bundesgericht nicht prüft (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Eine willkürliche und damit verfassungswidrige (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) Anwendung des kantonalen Prozessrechts, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auch unter Geltung der ZPO ist die untere Instanz an den Rückweisungsentscheid gebunden (Botschaft ZPO, BBl 2006 7376, Ziff. 5.23.1 zu Art. 315 E-ZPO). Die Frage, ob ein Rückweisungsentscheid derart mangelhaft sein kann, dass er keine Bindungswirkung entfaltet, und ob der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz gegebenenfalls an entsprechenden Mängeln leidet, braucht nicht behandelt zu werden. Eine vernünftige Person, welche die Prozesskosten selbst tragen muss, würde bei gegebener Möglichkeit (bei entsprechender Kostenersparnis nach Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG oder sonst nach Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. auch das Verfahren 4A 213/2011) die Frage der Nichtigkeit dem Bundesgericht unterbreiten, gegenüber welchem der Rückweisungsentscheid
ohnehin keine Bindungswirkung entfaltet.

4.3 Auf die von der Beschwerdeführerin unter dem Stichwort "Sprungrekurs" an das Bundesgericht aufgeworfene Frage, was zu geschehen hat, wenn ein Rückweisungsentscheid des Obergerichts nicht separat an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und der Entscheid des Bezirksgerichts in den zurückgewiesenen Punkten keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, braucht nicht eingegangen zu werden (vgl. zu dieser Problematik BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteil des Bundesgerichts 2C 759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.7, publ. in: ASA 79 S. 595), da die Beschwerdeführerin den Entscheid des Bezirksgerichts auch in den zurückgewiesenen Punkten (der Festsetzung des Rückkaufpreises) beanstandet und an die Vorinstanz weitergezogen hat.

5.
Zu prüfen bleiben die Prozessaussichten mit Blick auf die Festsetzung des Rückkaufpreises. Die Beschwerdeführerin erhob diesbezüglich die formelle Rüge, vor dem Bezirksgericht hätte ihr infolge des Anwaltswechsels mehr Zeit zur Stellungnahme eingeräumt und die Frist insoweit wiederhergestellt werden müssen. Eine vernünftige Person würde dies indessen nur verlangen, wenn ihr zufolge der Kürze der Frist nicht möglich gewesen wäre, ihren Prozessstandpunkt hinreichend in das Verfahren einzubringen. Soweit die Rüge nicht ausschliesslich das Ziel verfolgt, das Verfahren zu verzögern, wofür keine unentgeltliche Rechtspflege beansprucht werden kann, hätte die Beschwerdeführerin immerhin vor der Vorinstanz darlegen müssen, welche weiteren Ausführungen sie hätte machen wollen. Die Vorinstanz hielt aber fest, die Beschwerdeführerin könne der Festsetzung des Kaufpreises nichts Wesentliches entgegenhalten. Um darzulegen, dass ihr Eventualantrag Aussicht auf Erfolg hat, reicht aus, ist aber auch nötig, dass die Beschwerdeführerin darlegt, weshalb die erste Instanz den Kaufpreis auf Fr. 1'500'000.-- hätte festlegen müssen. Insoweit konnte sie den erstinstanzlichen Entscheid wie auch den vorinstanzlichen über die unentgeltliche Prozessführung
ohne Weiters anfechten. Ihre Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine mangelhafte Begründung ist nicht nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht weder darlegt, weshalb der Rückkaufpreis auf Fr. 1'500'000.-- hätte festgesetzt werden müssen, noch aufzeigt, dass sie diesbezüglich vor der Vorinstanz überzeugende Argumente vorgebracht hätte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr Begehren als aussichtslos betrachtete.

6.
Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben wollte, ist nicht darauf einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegner mit Bezug auf die aufschiebende Wirkung unterlag und sich zur Sache hat vernehmen lassen, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Diesen unnützen Aufwand hat er selbst zu tragen (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Zufolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird die Vorinstanz die letzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu ansetzen müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_193/2012
Date : 20. August 2012
Published : 07. September 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
BGG: 51  66  68  74  93  95  106  113
BV: 9  29
ZPO: 117  118
BGE-register
126-I-207 • 129-I-129 • 133-I-201 • 133-III-614 • 133-III-645 • 133-V-645 • 137-III-380 • 138-III-217
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