Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D 29/2011
Urteil vom 18. Juli 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 1. März 2011.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer), der bereits am 29. Januar 2001 in einen Verkehrsunfall verwickelt war und Verletzungen erlitten hatte, stiess am 27. Januar 2002 mit einem Fahrzeug zusammen, dessen Halter bei der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) haftpflichtversichert war. Er belangte die Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2009 vor dem Zivilgericht Solothurn-Lebern auf Zahlung von Fr. 15'450.95 nebst Zins als Ersatz für Haushaltschaden sowie auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- unter Vorbehalt der Mehrforderung. Das Amtsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung mit Wirkung ab 8. Juli 2009, wies die Klage aber am 30. Juni 2010 ab.
B.
Der Beschwerdeführer appellierte gegen dieses Urteil und stellte dem Obergericht des Kantons Solothurn mit seiner Appellationserklärung auch für das Appellationsverfahren ein Gesuch um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 1. März 2011 entzog das Obergericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit sofortiger Wirkung. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, diese Verfügung aufzuheben und ihm für das Appellationsverfahren vor Obergericht die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Er sucht auch für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1.1 Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Frage, ob die im erstinstanzlichen Verfahren bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für das Rechtsmittelverfahren gewährt wird, ist massgebend, ob sich eine vernünftige Partei zur Ergreifung des Rechtsmittels entschliessen würde. Ausgangspunkt der Beurteilung bildet dabei der Entscheid, der angefochten werden soll. Sodann ist zu berücksichtigen, in welchen Punkten und mit welchen Argumenten der Gesuchsteller den Entscheid anfechten will und welche Rügen oder allenfalls neue Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind.
1.2 Welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307). Die prognostische Beurteilung von Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht aber einen Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Überlegungen ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A 469/2009 vom 17. November 2009 E. 2.1). Damit das Bundesgericht dies beurteilen kann, muss es nachvollziehen können, gestützt auf welche Tatsachen und Überlegungen die kantonale Instanz die Prozessaussichten als ungenügend einstuft.
1.3 Mit Bezug auf die Frage der Prozessaussichten der Appellation führt die Vorinstanz zunächst an, der Beschwerdeführer habe trotz von ihm anerkannter 50%iger Haftungsquote sowohl erst- als auch zweitinstanzlich den vollen Schaden eingeklagt und damit um mindestens 50 % überklagt. Eine vorläufige und unpräjudizielle Prüfung der Appellation ergebe,
"d) dass der Nachweis einer relevanten Verletzung des Klägers durch das Unfallereignis vom 27. Januar 2002 beim bestehenden Vorzustand/Erstunfall vom 29. Januar 2001 bei einer antizipierten Beweiswürdigung aufgrund der bisherigen Akten (insbesondere SUVA-Akt. Nr. 6, 7, 14, 22 und 29) und der im Appellationsverfahren neu erhobenen Einwände und neu beantragten Beweismittel kaum zu erbringen sein wird,
e) es somit am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Januar 2002 und den geltend gemachten gesundheitlichen Folgen fehlen dürfte,
f) das Schadensquantitativ unter diesen Umständen nicht zu ermitteln ist,
g) die Appellation sich somit insgesamt als aussichtslos erweist, ...".
1.4 Eine derartige Begründung wird den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
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1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
1.5 Da die Vorinstanz das Rechtsmittel bereits mit Blick auf den Nachweis der natürlichen und adäquaten Kausalität des Unfalls für aussichtslos betrachtete, befasste sie sich nicht mit den übrigen für die Erfolgsaussichten ebenfalls relevanten Punkten. Ihre antizipierte einstweilige Beweiswürdigung betreffend die Kausalität lässt sich indessen unmöglich nachvollziehen. Die Vorinstanz verweist zwar pauschal auf Aktenstücke, bezeichnet aber die einschlägigen Stellen nicht, aus denen sie ableitet, der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs müsse scheitern, und sie begründet auch im Übrigen mit keinem Wort, weshalb der Nachweis relevanter Verletzungen durch den zweiten Unfall kaum zu erbringen sein dürfte. Es ist zwar Sache des Bundesgerichts, aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu überprüfen, ob die Vorinstanz bei der Prüfung der Prozessaussichten Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
kantonalen Zivilprozessordnung vom 11. September 1966), darzulegen, weshalb die Chancen des Beschwerdeführers, den relevanten Sachverhalt zu beweisen, derart gering sind, dass eine Partei, die den Prozess selbst zu finanzieren hat, von einem entsprechenden Versuch absehen würde.
2.
Aus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
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1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
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1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben.
2.
Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 1. März 2011 wird aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Rémy Wyssmann wird für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Luczak