Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 539/2015

Urteil vom 20. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Alain Joset.

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 22. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1961) stammt aus den Kapverden. Er reiste 1979 in die Schweiz und verfügte seit 1984 über die Niederlassungsbewilligung.
Nachdem er am 26. November 2014 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit massiver häuslicher Gewalt zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt worden war und nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt bereits am 24. September 2012 die Niederlassungsbewilligung von A.________ unter Hinweis auf dessen Delinquenz widerrufen hatte, ordnete das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gegen A.________ am 24. März 2015 Ausschaffungshaft bis zum 23. Juni 2015 an.
Mit Urteil vom 25. März 2015 entschied der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht, die angeordnete Ausschaffungshaft sei rechtmässig. Gleichzeitig wies der Einzelrichter ein gegen ihn erhobenes Ausstandsgesuch ab.

B.

Auf eine Beschwerde von A.________ hin hob das Bundesgericht mit Urteil 2C 334/2015 vom 19. Mai 2015 diesen Entscheid des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aus formellen Gründen auf, da der Einzelrichter in der konkreten Situation nicht selbst über das gegen ihn gestellte Ausstandsbegehren hätte befinden dürfen. Die Angelegenheit wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

C.

Mit Urteil vom 22. Mai 2015 befand das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht in anderer Besetzung die gegen A.________ bis zum 23. Juni 2015 angeordnete Ausschaffungshaft erneut als rechtmässig. Zudem wies es ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Verbeiständung ab, und auf ein Gesuch des Betroffenen um Entrichtung eine Haftentschädigung trat es nicht ein.

D.

Hiergegen beschwert sich A.________ mit Eingabe vom 19. Juni 2015 erneut beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen seine sofortige Entlassung aus der Ausschaffungshaft sowie die Entrichtung einer Haftentschädigung von Fr. 12'000.-- zu Lasten des Kantons Basel-Stadt.
Während das Migrationsamt und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, nimmt das Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Angelegenheit Stellung, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Mit Eingaben vom 8. Juli 2015 und vom 17. Juli 2015lässt sich A.________ erneut vernehmen.

Erwägungen:

1.

Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Ausschaffungshaft steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG an das Bundesgericht offen. Die vorliegende Beschwerde ist zulässig (vgl. Urteil 2C 334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 1 m.H.).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden darf, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
i.V.m Art. 75 Abs. 1 lit. g
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 75 Vorbereitungshaft - 1 Um die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB189 oder Artikel 49a oder 49abis MStG190 droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn die Person:191
1    Um die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB189 oder Artikel 49a oder 49abis MStG190 droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn die Person:191
a  sich im Asylverfahren, im Weg- oder Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;
b  ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt;
c  trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;
d  nach einem rechtskräftigen Widerruf (Art. 62 und 63) oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung wegen Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit weggewiesen wurde und ein Asylgesuch einreicht;
e  nach einer Ausweisung (Art. 68) ein Asylgesuch einreicht;
f  sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird;
g  Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist;
h  wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
i  Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.
1bis    ...194
2    Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug.
AuG), was auf den Beschwerdeführer klarerweise zutrifft. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht grundsätzlich, sondern beruft sich in der Sache im Wesentlichen darauf, dass die Migrationsbehörden zu lange untätig geblieben seien, was das Beschleunigungsgebot verletze und zu einer Haftentlassung führen müsse.
Diese Rüge ist unbegründet: Dem angefochtenen Entscheid sowie den Vernehmlassungen des Migrationsamtes Basel-Stadt und des Staatssekretariates für Migration ist zu entnehmen, dass ein abgelaufener Reisepass des Beschwerdeführers vorliegt, welcher mit seiner Mithilfe ohne Probleme erneuert werden könnte. Bereits am 25. Februar 2015, als sich der Beschwerdeführer noch im Strafvollzug befand, wurde die Strafanstalt Thorberg mit der Erstellung neuer Passbilder beauftragt, doch widersetzte sich der Beschwerdeführer und vereitelte damit die Bemühungen der Behörde. In der Folge fanden diverse Kontakte des SEM zum zuständigen Konsulat der Kapverden statt (26. Februar 2015, 17. April 2015, 22. Mai 2015, 30. Juni 2015), mit dem Ziel, Ersatzreisepapiere zu beschaffen. Das kantonale Migrationsamt seinerseits hat den Beschwerdeführer in mehreren Gesprächen (24. März 2015, 7. April 2015, 28. Mai 2015, 9. Juni 2015) auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihn aufgefordert, der notwendigen persönlichen Vorsprache beim Konsulat zuzustimmen. Dies verweigerte der Beschwerdeführer jedoch: Anlässlich der Befragung vom 9. Juni 2015 sowie anlässlich der Haftprüfung vom 22. Mai 2015 räumte er ausdrücklich ein, dass ihm die Beschaffung eines
neuen Reisepasses möglich wäre, er dies jedoch ablehne, zumal er die nach wie vor hängige bundesgerichtliche Überprüfung des Strafurteils des Appellationsgerichtes vom 26. November 2014 in der Schweiz abzuwarten gedenke. Bei dieser Sachlage ist es evident, dass die Verzögerungen beim Wegweisungsvollzug einzig auf das renitente Verhalten des Beschwerdeführers und nicht auf mangelnde Aktivitäten der Migrationsbehörden zurückzuführen sind.

2.2. Der Beschwerdeführer behauptet sodann in formeller Hinsicht, die ursprüngliche richterliche Haftprüfung habe nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1    Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1bis    In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG220 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.221
2    Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.222
2bis    Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.223
3    Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
4    Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.224
5    Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.
6    Die Haft wird beendet, wenn:
a  der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b  einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c  die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
AuG) stattgefunden: Zwar sei die mit Verfügung vom 24. März 2015 angeordnete Haft bereits am 25. März 2015 vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsgericht überprüft und für recht- und verhältnismässig erkannt worden. Dieses Prüfung habe sich aber aufgrund der im bundesgerichtlichen Urteil 2C 335/2015 vom 19. Mai 2015 festgestellten Mängel als ungültig erwiesen. Damit erweise sich die Haft jedenfalls bis zur neuerlichen Prüfung am 22. Mai 2015 als ungesetzlich, was zur sofortigen Haftentlassung führen müsse.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Im Urteil 2C 335/2015 vom 19. Mai 2015 hat das Bundesgericht die von der Vorinstanz bestätigte Haft weder als widerrechtlich noch als ungesetzlich bezeichnet; vielmehr hat sich das Bundesgericht zur formellen Entscheidkompetenz über das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Ausstandsbegehren geäussert. Eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft wurde vom Bundesgericht dagegen ausdrücklich abgelehnt. Stattdessen wurde die Vorinstanz aufgefordert, bei allfälliger Gutheissung des Ausstandsgesuchs innert 96 Stunden in neuer Besetzung erneut über die Rechtmässigkeit der Haft zu befinden. Dieser Aufforderung hat das Appellationsgericht fristgerecht Folge geleistet.

2.3. Im Zusammenhang mit seiner soeben behandelten Behauptung der widerrechtlichen Haft, macht der Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK geltend: Er rügt, der Einzelrichter hätte im angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2015 auf die gestellte Entschädigungsforderung eintreten müssen; der Verweis auf den zivilprozessualen Weg sei demgegenüber unstatthaft.
Der Einwand ist unzutreffend: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung aufgezeigt, dass Schadenersatzansprüche gegen den Kanton gemäss dem hier anwendbaren basel-städtischen Recht auf dem Wege des Zivilprozesses geltend zu machen sind. Wohl kann die mit dem Haftprüfungsverfahren befasste kantonale Instanz aus verfahrensökonomischen Gründen selber über ein Entschädigungsbegehren entscheiden, doch kann sie die Beurteilung auch der für Staatshaftungsfragen zuständigen Behörde überlassen: Dass Art. 5 Ziff. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK eine direkt anwendbare (materielle) Grundlage für eine Entschädigung bietet, hat für sich alleine jedenfalls nicht zur Folge, dass die entsprechenden Ansprüche Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bilden würden (Urteil 2C 168/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes). Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer sowohl im bundesgerichtlichen Verfahren 2C 334/2015 betreffend die Ausstandsfrage als auch mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid für die Verhandlung vom 25. März 2015 eine finanzielle Kompensation zugesprochen wurde und er somit für den ihm entstandenen Mehraufwand bereits eine gerechte Entschädigung (vgl. Art.
41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK) erhalten hat. Zwar bezeichnet er die Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung als willkürlich und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht. Auch diese Rüge erweist sich jedoch als unzutreffend, zumal die Vorinstanz die Bemessungsfaktoren nachvollziehbar dargelegt und beziffert hat. Welche Norm des kantonalen Rechts hierbei willkürlich angewendet worden sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den qualifizierten Begründungsanforderungen bei Verfassungsrügen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

2.4. Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und dadurch seine verfassungsrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 31 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verletzt. Dieser Rüge ist nicht zu folgen: Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, setzt die unentgeltliche Rechtspflege in den ersten drei Monaten der Ausschaffungshaft grundsätzlich die fehlende Aussichtslosigkeit voraus (BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214 m.H.). Bei der vorliegenden Sachlage ist es unter den hier massgeblichen Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Appellationsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als aussichtlos bezeichnet hat. Gleiches gilt denn auch für das bundesgerichtliche Verfahren (vgl. E. 3 hiernach).

3.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_539/2015
Date : 20. Juli 2015
Published : 07. August 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Ausschaffungshaft


Legislation register
AuG: 75  76  80
BGG: 64  66  82  106
BV: 29  31
EMRK: 5  41
BGE-register
133-II-249 • 133-IV-286 • 139-I-206
Weitere Urteile ab 2000
2C_168/2013 • 2C_334/2015 • 2C_335/2015 • 2C_539/2015
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