Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 538/2019

Urteil vom 20. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

gegen

Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt,

Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt,

1. B.________,
2. C.________.

Gegenstand
Umnutzungsgesuch / nachträgliches Baubegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Dreiergericht, vom 24. Mai 2019 (VD.2018.72).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 2. Dezember 2008 bewilligte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (nachfolgend: Bauinspektorat) des Kantons Basel-Stadt im Hinterhaus des Gebäudes an der Amerbachstrasse 45 in Basel einen "Fitnessclub mit Restaurationsbetrieb". Am 28. Juni 2010 genehmigte das Bauinspektorat für den Betrieb eine Namensänderung in "Sauna-Club FKK Basel". Mit Bauentscheid vom 27. März 2012 bewilligte das Bauinspektorat gewisse bauliche Anpassungen.
Mit Verfügung vom 9. August 2012 stellte das Bauinspektorat fest, dass die als Fitnessclub und Restaurationsbetrieb genehmigten Räumlichkeiten als Sexbetrieb genutzt würden. Es untersagte diese Nutzung. Am 28. November 2012 wies die Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt einen dagegen von der MS Marketing Solutions AG und einem Miteigentümer der Liegenschaft erhobenen Rekurs ab. Mit Urteil VD.2013.39 vom 1. November 2013 behandelte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht einen dagegen erhobenen Rekurs, hob dabei die Anordnung der sofortigen Schliessung des Betriebs auf, wies den Rekurs im Übrigen jedoch ab und hielt fest, dass ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

A.b. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 forderte das Bauinspektorat die Eigentümer der fraglichen Liegenschaft auf, ein nachträgliches Baubegehren einzureichen. Dieses Gesuch ging in der Folge ein und wurde am 20. Februar 2015 publiziert. Dagegen ergingen verschiedene Einsprachen, worunter eine vom 2. April 2015 von der A.________ GmbH als Mieterin und Betreiberin des Betriebs "Sauna-Club FKK Basel". Diese reichte am 8. April 2015 ihrerseits selbst ein Baugesuch ein, das durch die Eigentümer der Liegenschaft mitunterzeichnet war. Auf Nachfrage des Bauinspektorats erklärten die Grundstückeigentümer, das Baugesuch der Mieterschaft sei primär zu behandeln, weshalb sie ihr Gesuch in diesem Sinne zurückzögen bzw. um entsprechende Verfahrenssistierung ersuchten. Mit Verfügung vom 25. August 2015 vereinigte das Bauinspektorat die Verfahren der beiden Baugesuche zu einem einzigen Bewilligungsverfahren und setzte dieses formell in den Stand des zuerst eingereichten und schon etwas fortgeschritteneren Gesuchsverfahrens. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs der A.________ GmbH trat die Baurekurskommission nicht ein; den in der Folge beim Verwaltungsgericht eingereichten Rekurs zog die A.________ GmbH am 22. Februar 2016 zurück.
Mit Bauentscheid vom 23. Juni 2017 hiess das Bauinspektorat die Einsprachen gut und wies das Begehren um Umnutzung mangels Zonenkonformität ab; es begründete dies im Wesentlichen damit, bei einem Wohnanteil von mehr als 60% könne ein Sexbetrieb als stark störend aufgrund ideeller Immissionen nicht bewilligt werden.

A.c. Dagegen meldete die A.________ GmbH am 29. Juni 2017 Rekurs bei der Baurekurskommission an, den sie am 21. September 2017 begründete. Mit separater Eingabe vom 7. September 2017 rügte die MS Marketing Solutions AG im Namen der A.________ GmbH ebenfalls bei der Baurekurskommission eine Rechtsverweigerung durch das Bauinspektorat, da dieses sich weigere, die Einsprache vom 2. April 2015 in Verfügungsform zu behandeln.
Am 28. März 2018 traf die Baurekurskommission zwei separate Entscheide. Zum einen trat sie auf den Rechtsverweigerungsrekurs nicht ein, da er verspätet erhoben worden sei. Zum andern wies sie den Rekurs in der Sache ab und ordnete die Betriebsschliessung innert drei Monaten nach Eröffnung des begründeten Entscheids an.

B.
Gegen den zweitgenannten Entscheid in der Sache führte die A.________ GmbH Rekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Am Verfahren beteiligten sich als Beigeladene noch zwei Privatpersonen, die seinerzeit Einsprache erhoben hatten. Mit Urteil VD.2018.72 vom 24. Mai 2019 wies das Appellationsgericht den Rekurs ab. Im Wesentlichen führte es dazu zur Begründung aus, der A.________ GmbH sei von den unteren Instanzen nicht das Recht verweigert worden, indem die beiden Gesuchsverfahren vereinigt worden seien; in der Sache widerspreche die Umnutzung der Bestandesgarantie nicht und das entsprechende Gesuch könne infolge Nichteinhaltung der Mindestwohnflächen des Wohnanteilplans sowie wegen der damit verbundenen Lärm- und ideellen Immissionen nicht bewilligt werden.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Oktober 2019 an das Bundesgericht beantragt die A.________ GmbH, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und ihr nachträgliches Baugesuch vom 8. April 2015 zu bewilligen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das Appellationsgericht oder an das Bauinspektorat zurückzuweisen. Zur Begründung wird insbesondere die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die Verletzung verschiedener Verfahrensgarantien wie namentlich des Rechts auf ein faires Verfahren und ein Verstoss gegen das Raumplanungsrecht des Bundes, das Willkürverbot sowie die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit geltend gemacht.
Die Baurekurskommission reichte ohne weitere Ausführungen und ohne Rechtsbegehren zwei von ihr gefällte Entscheide vom 16. Dezember 2015 und vom 28. März 2018 ein. Das Appellationsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bauinspektorat und die beiden verbliebenen Beigeladenen reichten keine Stellungnahme ein.
Die A.________ GmbH äusserte sich am 12. Dezember 2019 (innert vom Bundesgericht gesetzter Frist) und 19. Dezember 2019 (ausser Frist) nochmals zur Sache.
Weitere Eingaben gingen beim Bundesgericht nicht mehr ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 34 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Angefochten ist hier ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) über einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer Baubewilligung. Gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung, da das Bundesgerichtsgesetz dazu keinen Ausschlussgrund enthält (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411).

1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Gesuchstellerin sowie direkte Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht sowie von kantonalem Verfassungsrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-c BGG). Insofern verfügt das Bundesgericht über uneingeschränkte Kognition. Die Auslegung und Anwendung des übrigen kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht hingegen nicht frei, sondern nur auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht, insbesondere mit dem Willkürverbot, hin.

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet nach der Rechtsprechung "willkürlich" (145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.). Die Beschwerdeführerin kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.5. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die ihm unterbreiteten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten unter Einschluss von Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung sowie der Anwendung kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Eine rein appellatorische Argumentation genügt nicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde ausreichend vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.
Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob die beiden von der Vorinstanz beigeladenen Privatpersonen am bundesgerichtlichen Verfahren teilnehmen können, was vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen sei. Da sich die beiden fraglichen Personen am bundesgerichtlichen Verfahren aber überhaupt nicht beteiligt haben, kann dies dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, das Appellationsgericht habe mit der Zulassung der beiden Beigeladenen eine Rechtsverletzung begangen, führt jedoch mit keinem Wort aus, weshalb dies zutreffen sollte. Der Verweis auf die Rechtsschrift im vorinstanzlichen Verfahren ist vor Bundesgericht unzulässig und daher unbeachtlich. Ist die Beschwerdeführerin insoweit ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen, kann darauf nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Appellationsgericht habe den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, aktenwidrig sind oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt eine eigene Beschreibung des Sachverhalts vor. Inwiefern die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unzutreffend sein sollten, geht daraus jedoch mit Ausnahme eines Punktes nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Insofern ist darauf daher nicht einzugehen. Die Ausnahme betrifft den an die Vorinstanz gerichteten Vorwurf, auf die Lärmschutzbeurteilung der Fachstelle Lärm des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt vom 5. März 2015 abgestellt zu haben. Diese Beurteilung habe auf dem ersten Baugesuch der Liegenschaftseigentümer vom 20. Februar 2015 beruht. In diesem sei von einer Kapazität von 50 Besuchern ausgegangen worden, was nicht dem von der Beschwerdeführerin später selbst eingereichten Baugesuch vom 8. April 2015 entspreche, das nur auf 20 Besucher ausgerichtet sei. Die Lärmbeurteilung stütze sich daher auf eine völlig falsche tatsächliche Grundlage.

3.3. Das Appellationsgericht befasst sich in E. 3.4.4 des angefochtenen Entscheids eingehend mit dem Lärmaspekt. Es nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf eine Stellungnahme des basel-städtischen Amts für Umwelt und Energie an die Baurekurskommission vom 25. Oktober 2018, die mithin deutlich aus der Zeit nach der Zusammenlegung der beiden Gesuchsverfahren vom 25. August 2015 stammt. Die Vorinstanz beruft sich sodann auf die Aussagen eines Experten vor der Baurekurskommission und des Leiters der Fachstelle Lärm vor dem Appellationsgericht selbst, die beide auch weit nach der Verfahrensvereinigung ergingen. In der entsprechenden Urteilserwägung ist von einer "angenommenen Gästezahl von maximal 20 Personen" sowie wiederholt von einem Angebot von "20 internationalen Damen" die Rede. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch zwischen den gutachterlichen Aussagen und der tatsächlichen Ausgangslage, der auf den unterschiedlichen Inhalt ihres eigenen Gesuchs im Vergleich zu demjenigen der Liegenschaftseigentümer zurückgehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt, soweit auf diese Rüge einzutreten ist.

3.4. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 ein selbst als "echtes Novum" bezeichnetes Schriftstück nach. Es handelt sich um einen Entscheid des Bauinspektorats vom 12. Dezember 2019 über das Nichteintreten auf ein neues Baubegehren im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren fraglichen Liegenschaftsflächen. Gemäss Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Weshalb diese Voraussetzung hier erfüllt sein sollte, führt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aus und solches ist auch nicht ersichtlich. Das Beweismittel ist daher aus dem Recht zu weisen.

4.

4.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin zulässigerweise auf kantonales Verfassungsrecht beruft, legt sie nicht dar, inwiefern ihr die angerufenen Bestimmungen einen weitergehenden Schutz vermitteln würden als die gleichzeitig geltend gemachten Bestimmungen der Bundesverfassung und der Menschenrechtskonvention. Das gilt namentlich für die angerufenen Bestimmungen gemäss § 11 Abs. 1 lit. b, r und s der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV/BS; SR 131.222.1). Es muss daher im Wesentlichen bei einer Prüfung der Vereinbarkeit des angefochtenen Entscheids mit dem Bundesverfassungs- und Konventionsrecht sein Bewenden haben, soweit insofern ausreichende Rügen vorliegen.

4.2. Was das geltend gemachte infrakonstitutionelle kantonale Recht angeht, beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dieses direkt anzurufen. Das trifft insbesondere auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen zu. Wird insofern eine Bundesrechtsverletzung gar nicht dargetan, kann darauf nicht eingetreten werden.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei ihr im Zusammenhang mit der Vereinigung der beiden Gesuchsverfahren das Recht verweigert worden. Das von ihr eingereichte zweite Gesuch sei nie korrekt publiziert und die von ihr erhobene Einsprache gegen das erste Gesuch sei nie behandelt worden. Indem die Baurekurskommission und das Appellationsgericht dieses Vorgehen schützten, hätten sie ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen.

5.2. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1). Mit dem Grundsatz der Verfahrensfairness soll ein einseitiger Prozess vermieden werden, in dem eine Partei prozessual benachteiligt wird. Diese Verfahrensgarantien werden in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährleistet.

5.3. Im Februar 2015 kamen die Liegenschaftseigentümer der schriftlichen Aufforderung des Bauinspektorats nach, in Befolgung des appellationsgerichtlichen Urteils vom 1. November 2013 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin als Liegenschaftsmieterin Einsprache und stellte am 8. April 2015 selbst ein Baugesuch, das auch wiederum von den Liegenschaftseigentümern unterzeichnet war. In der Folge zogen die Eigentümer ihr erstes Gesuch zurück bzw. ersuchten um Verfahrenssistierung; was sie damit genau bezweckten, blieb unklar. Als Folge davon vereinigte das Bauinspektorat die beiden Verfahren. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin trat die Baurekurskommission nicht ein. Einen dagegen ans Appellationsgericht gerichteten Rekurs zog die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2016 zurück. Offenbar unabhängig davon führte die Beschwerdeführerin ein Rechtsverweigerungsverfahren, weil ihre Einsprache nicht behandelt worden sei. Die Baurekurskommission trat am 28. März 2018 auf den entsprechenden Rechtsverweigerungsrekurs wegen Verspätung nicht ein und verwies darauf, dass das Bauinspektorat festgehalten habe, die Beschwerdeführerin habe ihren Standpunkt im hängigen Rekursverfahren in der
Sache vorzubringen.

5.4. Angesichts dieser prozessualen Vorgeschichte erscheint fraglich, ob die Rüge, die beiden Verfahren seien zu Unrecht bzw. unter Verletzung der Verfahrensfairness vereinigt worden, überhaupt noch zulässig ist, weil dieser Streitpunkt möglicherweise bereits rechtskräftig entschieden wäre. Die Verfahrenslage ist allerdings nicht völlig klar. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. So oder so ist nicht ersichtlich, welchen prozessualen Rechtsnachteil die Beschwerdeführerin dadurch erlitten haben sollte. Die fehlende Publikation des von ihr selbst eingereichten zweiten Baugesuchs bzw. die sinngemässe behördliche Annahme, diese Veröffentlichung sei durch die Publikation des ersten Baugesuchs der Liegenschaftseigentümer vorweggenommen bzw. konsumiert worden, hat ihr nicht geschadet. Eine weitere Veröffentlichung hätte höchstens zusätzliche Einsprachen bewirken können. Dass die gegen das erste Gesuch eingegangenen Einsprachen mit Ausnahme derjenigen der Beschwerdeführerin selbst gegen das zweite Gesuch nicht erhoben worden wären, wird dadurch widerlegt, dass sich mehrere Einsprecher bis zur Vorinstanz am Verfahren beteiligt haben. Auch inwiefern die Zusammenlegung der Gesuchsverfahren bzw. das Fehlen einer förmlichen
Behandlung ihrer Einsprache der Beschwerdeführerin hätte schaden sollen, ist nicht ersichtlich. Zwar ergab sich dadurch die etwas seltsame und prozessual an sich unhaltbare Situation, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit demselben Bauprojekt rein formell gesehen gleichzeitig Einsprecherin und Gesuchstellerin blieb. Inhaltlich beurteilten aber jedenfalls die beiden Rechtsmittelinstanzen die Streitsache anhand der Vorgaben des zweiten Gesuchs, was bereits unter Sachverhaltsaspekten im Zusammenhang mit der Bewertung der Lärmsituation dargelegt wurde, und unter Würdigung der insbesondere wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie ihr eigenes Baugesuch durch die Liegenschaftseigentümer mitunterzeichnen liess, ohne sie zu einem klaren Rückzug ihres ersten eigenen Gesuchs zu veranlassen, selbst ebenfalls zur Unübersichtlichkeit des Verfahrens beigetragen, was sie sich bis zu einem gewissen Grad mitanrechnen lassen muss. War das prozessuale Vorgehen der Behörden im Ergebnis mit keinem ersichtlichen Rechtsnachteil für die Beschwerdeführerin verbunden, ist darin auch nicht eine Rechtsverweigerung oder ein unfaires Verfahren erkennbar. Wieweit die von der
Beschwerdeführerin ebenfalls angerufenen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG (Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie Art. 33
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1    Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3    Es gewährleistet:
a  die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b  die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4    Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
RPG (Minimalansprüche an kantonale raumplanungsrechtliche Verfahren) verletzt worden sein sollten, wird nicht nachvollziehbar ausgeführt und ist unter diesen Umständen auch nicht ersichtlich. Die Rüge eines Verfahrensmangels geht demnach fehl.

6.

6.1. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Bestimmungen über den kantonalen Wohnanteilplan (Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 20. Juni 1995 betreffend den Wohnflächenanteil; WAV [SG 861.250]) und dabei insbesondere gegen die Bestandesgarantie nach Art. 4 Abs. 2 WAV in Verbindung mit § 77 des basel-städtischen Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 (BPG [SG 730.100]). Ihr Bauprojekt bringe entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Ausweitung der Nutzung mit sich, sei durchaus zonenkonform und daher gemäss Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG zuzulassen. Schliesslich verstosse der angefochtene Entscheid gegen die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV sowie die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV.

6.2. Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3 S. 174 f. mit Hinweisen; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1 S. 168; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit Hinweisen).

6.3. Die basel-städtischen Bestimmungen über den erforderlichen Wohnflächenanteil bezwecken, dass in den zum Wohnen geeigneten Gebieten der Stadt Basel das bestehende Verhältnis zwischen Wohn- und Arbeitsflächen nicht zu Ungunsten der Wohnflächen verschlechtert wird (§ 1 WAV). Dazu wird hauptsächlich die Einhaltung eines Mindestwohnflächenanteils vorgeschrieben (§ 3 WAV), wovon es begründete Ausnahmen gibt (§ 4 WAV). Vorbehalten bleibt insbesondere die Bestandesgarantie (§ 4 Abs. 2 WAV). Diese findet ihre kantonalrechtliche Grundlage in § 77 BPG, wonach rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt sind, und entspricht auch der Besitzstandsgarantie als Bestandteil der Eigentumsgarantie von Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV. In BGE 115 Ib 378 entschied das Bundesgericht im Wesentlichen, dass die Verordnung über den Wohnflächenanteil grundsätzlich auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und mit Art. 21
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG vereinbar ist.

6.4. In Ziff. 7 der Beschwerdeschrift nennt die Beschwerdeführerin zwar "das Willkürverbot sowie das Rückwirkungsverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV". Sie führt dies aber nicht weiter aus. In Ziff. 10 der Beschwerdeschrift, worin sich die Beschwerdeführerin eingehend zum Wohnanteilplan äussert, führt sie mit keinem Wort aus, weshalb die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts durch das Appellationsgericht nicht nur falsch, sondern unhaltbar bzw. willkürlich sein sollte. Die Argumentation der Beschwerdeführerin erfolgt weitgehend appellatorisch und ohne Bezug zum Bundesrecht sowie ohne Ausführungen, worin Willkür gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen sollte. Die Behauptung, die kantonalen Bestimmungen seien klar verletzt worden, genügt dafür nicht. Dass die Vorinstanz die angerufenen Bestimmungen krass falsch und damit willkürlich angewendet hätte, ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Im Übrigen trifft es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Baurekurskommission davon ausgegangen sei, das strittige Bauprojekt halte den Wohnanteilplan ein; vielmehr liess sie diese Frage unbeantwortet. In der Folge verneinte hingegen das Appellationsgericht die Vereinbarkeit des Bauvorhabens
mit den Bestimmungen über den Wohnflächenanteil.

6.5. Ist demnach nicht von einer willkürlichen Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts auszugehen, wird zu einem grossen Teil auch der Rüge der Verletzung von Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG sowie der Eigentumsgarantie nach Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV und der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV die Grundlage entzogen. Es ist zwar unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin auf diese beiden Grundrechte berufen kann. Diese gelten aber nicht absolut, sondern können gemäss den Vorgaben von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV) eingeschränkt werden. Da insofern die erforderliche gesetzliche Grundlage in einem kantonalen Erlass vom Bundesgericht ebenfalls nur auf Willkür hin zu überprüfen ist, schlägt die entsprechende ungenügende Beschwerdebegründung auch diesbezüglich durch. Der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus insoweit nicht zu folgen, als sie geltend macht, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig. Das vorinstanzliche Urteil ist durchaus geeignet und erforderlich, um die Einhaltung der Lärmbestimmungen und der Anforderungen an den Wohnraum in der fraglichen Zone zu gewährleisten. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit mit Blick auf eine Nutzung durch 20 und nicht, wie von der Beschwerdeführerin
behauptet, 50 Sexarbeiterinnen bzw. Kunden geprüft (vgl. vorne E. 3). Der angefochtene Entscheid verfolgt dabei raumplanerische Interessen und solche der Bekämpfung von Lärm und Wohnknappheit und nicht fragwürdige strukturpolitische Anliegen, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Die Vorinstanz stellt die grundsätzliche Zulässigkeit von Sexbetrieben bzw. Prostitution im Kanton Basel-Stadt nicht in Frage. Dass solche auf dem Gebiet des Kantons als Folge des angefochtenen Urteils faktisch ausgeschlossen sein sollten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist kaum nachvollziehbar und jedenfalls nicht dem Staat zuzurechnen, wenn sich keine privaten Eigentümer finden, die mögliche Grundstücke bzw. die für das fragliche Gewerbe erforderlichen Räume zur Verfügung stellen. Dass der Staat eine Pflicht hätte, entsprechende Möglichkeiten zu schaffen bzw. zu garantieren oder gar zu erzwingen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun und ist im vorliegenden Zusammenhang auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen verletzt das angefochtene Urteil hinsichtlich der Nutzung und der Immissionen ebenfalls nicht den Grundsatz der Zonenkonformität gemäss Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG.

6.6. Schliesslich stützte die Vorinstanz ihren Entscheid zusätzlich darauf, dass es rechtmässig sei, in Wohnzonen mit hohem Wohnanteil sexgewerbliche Betriebe aufgrund ideeller Immissionen als unzulässig zu beurteilen. Zumindest mit diesem Argument setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinander. Schon aus diesem Grund kann ihrer Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, soweit sie das angefochtene Urteil in der Sache anficht.

7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt, B.________, C.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_538/2019
Date : 20. Mai 2020
Published : 07. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Umnutzungsgesuch / nachträgliches Baubegehren


Legislation register
BGG: 65  66  68  82  86  89  90  95  97  99  105  106
BV: 9  26  27  29  36  94
EMRK: 6
RPG: 21  22  33  34
VwVG: 29
BGE-register
115-IB-378 • 133-II-249 • 133-II-409 • 134-I-229 • 134-II-124 • 135-I-6 • 136-II-177 • 136-II-304 • 137-I-1 • 137-I-58 • 139-II-404 • 140-III-115 • 140-III-16 • 143-IV-241 • 144-I-170 • 145-IV-154
Weitere Urteile ab 2000
1C_538/2019
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • access • appeal concerning affairs under public law • appellate instance • authorization procedure • authorization • basel-stadt • building permit • cantonal law • cantonal remedies • clerk • company • component • condition • constitution • constitutional law • construction and facility • court and administration exercise • damage • decision • director • dismissal • economic interest • evaluation • evidence • ex officio • examinator • expert • fair trial • federal constitution of the swiss confederation • federal court • final decision • finding of facts by the court • freedom of economy • guarantee of acquis • hamlet • hi • ideational immission load • immission • infringement of a right • irregularity in the proceedings • lausanne • lawfulness • legal demand • legal principle • letter of complaint • litigation costs • living accommodation • lower instance • marketing • meadow • month • objection • participant of a proceeding • position • private person • prohibition of arbitrariness • property guarantee • prostitution • question • relationship between • remedies • request to an authority • residential zone • right of judgment • right to be heard • right to review • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • time limit • to submit new facts • union of proceedings