Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BB.2011.120, BB.2011.121
Beschluss vom 20. April 2012 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A. LLC,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Baumgartner und/oder Rechtsanwalt Dieter Jann,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Postfach, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 19. August 2011 erhoben die A. LLC und B. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen C., D., E., F., G. und andere beschuldigte Personen wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, hierzu geleisteter Gehilfenschaft, Geldwäscherei, Nötigung und weiterer Delikte (act. 1.2). B. ist der Hauptaktionär der Muttergesellschaft (zu 100 %) der A. LLC, welche wiederum Aktionärin der russischen Gesellschaft H. ist (zu 25 % plus 1 Aktie).
Den Beschuldigten wird unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung sinngemäss zur Last gelegt, in ihrer Eigenschaft als Organe der H. im Rahmen eines einheitlichen Vorgehens innerhalb der H.-Gruppe im Oktober 2010 Beteiligungsrechte an der Gesellschaft für USD 18 bzw. USD 18.10 pro Recht (angeblich unter dem Marktpreis) zu deren Nachteil verkauft und anfangs 2011 im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms für USD 25.20 zurückgekauft zu haben. Auf diese Weise habe die I., welche ebenfalls zu 25 % plus 1 Aktie an H. beteiligt sei, zulasten von H. einen unrechtmässigen Gewinn von mehr als einer Milliarde USD erzielt. Diese Transaktionen hätten darauf abgezielt, der A. LLC und den übrigen Aktionären von H. die rechtmässige Dividende vorzuenthalten, I. zu begünstigen und letztlich die A. LLC und B. zum Ausstieg aus H. zu zwingen, was öffentlich kommuniziert worden sei. Die Transaktionen seien schliesslich in geldwäschereirelevanter Weise über zwei Ketten von Offshore-Gesellschaften abgewickelt worden, wobei der Bank J. in Z. die „Funktion einer eigentlichen Drehscheibe“ zugekommen sein soll. Die ebenfalls in Z. domizilierte Anwaltskanzlei K. habe in Zusammenarbeit mit I. für die Durchführung der Transaktionen gesorgt.
Am 13. Oktober 2011 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafsache betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei (Dispositivziffer 1.1.) und die Strafsache betreffend Nötigung (Dispositivziffer 1.2) würden nicht anhand genommen (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangten die A. LLC und B. mit Beschwerde vom 24. Oktober 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2011 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich diese gegen Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung richtet, und sie im Übrigen kostenpflichtig abzuweisen (act. 5). In ihrer Beschwerdereplik vom 21. November 2011 halten die A. LLC und B. an ihren Anträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 22. November 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
1.3 Gemäss Art. 115 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
1.4
1.4.1 Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich – wie eingangs erwähnt – um den Hauptaktionär der Muttergesellschaft (zu 100 %) der Beschwerdeführerin 1, welche wiederum Aktionärin der H. ist (zu 25 % plus 1 Aktie). Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern beanzeigten Delikts der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H. fehlt es ihnen offensichtlich an der zur Beschwerdelegitimation notwendigen Stellung von geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
1.4.2 Die Beschwerdeführer machen zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation weiter geltend, sie würden im Sinne einer Prozessstandschaft nach Art. 756

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 756 - 1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 678 - 1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
1.4.3 Die Beschwerdeführer leiten schliesslich aus dem Anspruch auf gerichtliche Beurteilung nach Art. 6 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Gemäss Art. 310 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
1.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Ziff. 1.1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.
1.5 Im Falle einer Nötigung ist demgegenüber als geschädigte Person derjenige anzusehen, dessen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit unrechtmässig beschränkt wird (Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2.
2.1 In ihrer Strafanzeige legten die Beschwerdeführer einlässlich aus ihrer Sicht die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem anschliessenden Rückkauf eigener Aktien der H. dar. Insbesondere machen sie geltend, die I. sei im Zuge dieser Geschäfte finanziell in ungerechtfertigter Weise begünstigt worden. Durch dieses angeblich rechtswidrige Verhalten hätten I. und deren Organe die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt bzw. würden diese weiter einschränken. Ziel sei es, die Beschwerdeführer zum Verkauf von deren Anteilen an H. zu zwingen. Die entsprechenden Absichten seien in verschiedenen Pressemeldungen und –berichten kundgetan worden (act. 1.2, Rz. 114 ff. mit Hinweis auf die Beilagen 25 – 28 zur Strafanzeige). Zudem würden die Beschuldigten die Beschwerdeführerin 1 weltweit zu Prozessen und auch zur in Frage stehenden Strafanzeige zwingen, was erhebliche Ressourcen und finanzielle Mittel binde (act. 1.2, Rz. 20).
2.2 Hinsichtlich der angeführten und ebenfalls zur Anzeige gebrachten Transaktionen von Beteiligungsrechten an der H. verneinte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Nichtanhandnahmeverfügung das Vorliegen eines Anfangsverdachts (act. 1.1, S. 4 ff.). Auf die diesbezüglich erhobene Beschwerde ist nach dem oben Gesagten nicht einzutreten (vgl. oben stehende E. 1.4.4.). Immerhin aber fällt es in materieller Hinsicht auf, dass die in der Strafanzeige pauschal erhobenen Vorwürfe, wonach die inkriminierten Verkäufe und Rückkäufe der Beteiligungsrechte nicht zu Marktkonditionen erfolgt seien, angesichts der Entwicklung des Börsenkurses der H. nicht haltbar sind (siehe hierzu act. 1.1, S. 5). Angesichts dieser Ausgangslage fehlt es bereits an einem hinreichenden Verdacht der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschuldigten. Die angeführten, in der Presse wiedergegebenen (als solche nicht illegitimen) Absichten, wonach I. bzw. C., der I. kontrolliert, seine Beteiligung an der H. erhöhen will, stehen zudem nicht im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern gerügten Transaktionen, sondern mit einem Angebot an die Beschwerdeführerin 1, ihre Beteiligungsrechte an H. zu verkaufen (siehe Beilagen 25 – 28 zu act. 1.2). Ebenso wenig einsehbar ist der Vorwurf, die Beschuldigten, würden die Beschwerdeführer zur Einleitung von Gerichtsverfahren bzw. zur Erhebung der hier in Frage stehenden Strafanzeige nötigen. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Verdacht einer Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführer zu Recht verneint.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde – soweit sie überhaupt zulässig ist – als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 418 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 20. April 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans Baumgartner und/oder Rechtsanwalt Dieter Jann
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.