Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_736/2007/don

Urteil vom 20. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Leichleiter.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 17. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Ehemann), Jahrgang 1958, und Y.________ (Ehefrau), Jahrgang 1970, heirateten am 10. September 1992. Sie wurden Eltern der beiden Töchter A.________, geboren am 13. November 1994, und B.________, geboren am 31. Oktober 1996. Per 1. Dezember 2002 verliess der Ehemann die Wohnung der Familie. Die Ehefrau arbeitete während der Ehe bis im Sommer 2003 und wieder ab Juni 2006 teilzeitlich. Der Ehemann war Geschäftsleiter und Aktionär der Firma F.________ (Schweiz) AG. Aus der Beziehung mit seiner neuen Lebenspartnerin L.________, Jahrgang 1965, ging das Kind C.________, geboren am 22. Februar 2006, hervor, das X.________ (Ehemann) anerkannte. Ende August 2006 meldete er sich bei seiner Wohnsitzgemeinde nach Deutschland ab. Er lebt heute mit seiner Lebenspartnerin und seinem Sohn in P.________, einer Gemeinde in der Nähe von München, und arbeitet als Geschäftsführer bei der G.________.

B.
Am 5./6. April 2005 ersuchte die Ehefrau um Feststellung der Berechtigung zum Getrenntleben und um dessen Regelung. Strittig blieben die Unterhaltsbeiträge, die der Ehemann seinen unter der Obhut ihrer Mutter stehenden Töchtern und seiner Ehefrau schuldet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Ehemannes gegen die erstinstanzliche Regelung setzte das Obergericht des Kantons Aargau die Unterhaltsbeiträge am 17. Oktober 2007 neu wie folgt fest:

4.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von A.________ und B.________ monatlich vorschüssig je folgende Beiträge zu bezahlen:

1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005: Fr. 1'250.00
1. Januar 2006 bis 31. März 2007: Fr. 1'500.00
1. April 2007 bis 30. April 2008: Fr. 950.00
Ab 1. Mai 2008: Fr. 1'250.00

Bis am 31. März 2007 sind die Kinderzulagen zusätzlich geschuldet.

5.1
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:

1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005: Fr. 2'770.00
1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006: Fr. 4'320.00
1. Januar 2007 bis 31. März 2007: Fr. 6'863.00
1. April 2007 bis 30. April 2008: Fr. 2'521.00
Ab 1. Mai 2008: Fr. 3'450.00

Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 65 % der ihm für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2008 von seiner deutschen Arbeitgeberin ausgerichteten Bonuszahlungen bzw. Tantiemen zu bezahlen und ihr die entsprechenden Belege auszuhändigen.
Seit dem 28. August 2006 ist die Scheidungsklage des Ehemannes in erster Instanz rechtshängig.

C.
Dem Bundesgericht beantragt der Ehemann, das obergerichtliche Urteil vom 17. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er erneuert eventualiter seine vor Obergericht gestellten Sachanträge, die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je Fr. 1'000.-- ab 1. Mai 2005 und für die Ehefrau auf Fr. 2'572.10 vom 1. Mai 2005 bis 31. Januar 2006 und auf Fr. 2'521.80 ab 1. Februar 2006 festzusetzen und den Anteil der Ehefrau an der ihm ausbezahlten Gewinnbeteiligung auf 50 % herabzusetzen. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG ist grundsätzlich zulässig. Gegen Entscheide über Eheschutzmassnahmen betreffend Unterhalt kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte eingewendet werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Will der Beschwerdeführer - wie hier - Willkür in der Beweiswürdigung und in der Rechtsanwendung geltend machen, hat er gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und anhand des angefochtenen Urteils im Einzelnen darzulegen, inwiefern Beweiswürdigung und Rechtsanwendung an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lassen (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Auf diese Anforderungen an die Rüge- und Begründungspflicht wie auch auf weitere formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Eine willkürliche Anwendung der allgemeinen Beweislastregel gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB erblickt der Beschwerdeführer in der Anrechnung eines Einkommens ab Mai 2008, das höher ist als das in Deutschland tatsächlich erzielte Einkommen. Zu behaupten oder gar zu beweisen, dass er in der Schweiz einen höheren Verdienst tatsächlich erzielen könnte, sei nicht seine, sondern Sache der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin (S. 24 ff. Ziff. 2.4 der Beschwerdeschrift).

2.1 Das Einkommen des Beschwerdeführers hat sich ab der Hängigkeit des Eheschutzverfahrens stetig vermindert. Es ist von Fr. 221'261.-- (2004) auf Fr. 191'758.-- (2005) bzw. Fr. 173'666.-- (2006) gesunken und soll seit April 2007 noch Fr. 91'885.-- betragen, zuzüglich der noch allfällig ausgerichteten Tantieme von maximal Fr. 33'400.--, was ein gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25 % reduziertes Einkommen ergibt. Das Obergericht hat die Herabsetzung des Einkommens, die der Beschwerdeführer mit seiner Arbeitgeberin rückwirkend auf den 1. April 2005 vereinbart hatte, hingenommen, weil ein Einkommen - selbst bei böswilliger Verminderung der Leistungsfähigkeit - rückwirkend nicht gesteigert werden kann.
Die Einkommensreduktion ab April 2007 hat das Obergericht hingegen nicht mehr berücksichtigt. Es ist davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer mit einem freiwilligen Stellenwechsel in aller Regel eine Einkommensverbesserung anstrebe oder zumindest, bei entsprechend anderen Vorteilen, nur eine geringfügige Einkommenseinbusse in Kauf nehme. Vorliegend sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Stellenwechsel auf die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers positiv auswirken solle, bekleide er doch in Deutschland keine höhere Position als bei der F.________ (Schweiz) AG, erziele aber ein erheblich tieferes Bruttogehalt, das zudem einer gegenüber der Schweiz erhöhten Steuerbelastung unterliege. Der Beschwerdeführer gebe für seinen Stellenwechsel überhaupt keine Erklärung ab. Dass sein Arbeitsverhältnis mit der F.________ am 31. März 2008 aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags sowieso beendet worden wäre, vermöge die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrags nicht zu erklären. Der Umzug des Beschwerdeführers nach Deutschland lasse sich auch nicht mit der Staatsangehörigkeit seiner neuen Lebenspartnerin begründen, sei diese doch per Januar 2006 zu ihm in die Schweiz gezogen. Zwar müsse es dem Beschwerdeführer um seiner Persönlichkeit
Willen freistehen, sich für ein neues, ihm sinnvoll scheinendes Lebensziel zu entscheiden und einen damit verbundenen Wohnsitzwechsel vorzunehmen. Indessen stosse diese grundsätzlich zu respektierende Freiheit bei einem Ehemann und Vater dort an ihre Grenzen, wo er die Verantwortung für seine Familienangehörigen zu tragen habe. Deren Anspruch auf Unterhalt sei in angemessenem Rahmen zu schützen. In Anbetracht dessen, dass sich der Stellenwechsel des Beschwerdeführers weder mit beruflichen noch sozialen Gründen erklären lasse, sei die Wohnsitzverlegung unterhaltsrechtlich nicht zu schützen. Sofern der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, in Deutschland ein Einkommen zu erzielen, das ihm die Leistung angemessener Unterhaltsbeiträge für die hier in der Schweiz lebende Familie erlaube, müsse von ihm die Rückkehr in die Schweiz verlangt werden.
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe nicht dargelegt, dass seiner Rückkehr und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstünden. Das letzte vor seinem Stellenwechsel erzielte Einkommen habe sich netto auf Fr. 13'300.-- monatlich belaufen. Der Beschwerdeführer behaupte auch nicht, er könne in der Schweiz kein entsprechendes Einkommen mehr erzielen. Aufgrund der Tatsache, dass er in den konjunkturschwachen Jahren 2003 Fr. 219'977.-- und 2004 Fr. 221'261.-- an Einkommen erwirtschaftet und selbst nach der ersten Lohnreduktion im Jahr 2005 noch Fr. 191'758.-- generiert habe, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein Jahreseinkommen von Fr. 160'000.-- zu verdienen. Aus diesen Gründen hat das Obergericht dem Beschwerdeführer nach einer Übergangszeit von sechs Monaten ab Mai 2008 ein Einkommen von Fr. 13'300.-- monatlich angerechnet (E. 5.3.6.2 S. 31 ff. des angefochtenen Urteils).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt einzig, das Obergericht habe die allgemeine Beweislastregel in Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB willkürlich angewendet. Das Obergericht hat vom Beschwerdeführer indessen nicht verlangt, dass er den Beweis für die Unmöglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, antrete. Es hat ihm vielmehr vorgehalten, dass er die näheren Umstände seines Stellenwechsels und der dadurch bewirkten Einkommensverminderung nicht "erkläre" und nicht "darlege". Bezug genommen hat es damit auf die Auskunftspflicht unter Ehegatten gemäss Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB.
2.2.1 Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB sieht eine umfassende Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor. Während eines gerichtlichen Verfahrens trifft die Ehegatten eine erhöhte Pflicht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht umfasst somit alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruchs des anderen Ehegatten wichtig sind. Es besteht ein Anspruch, gegebenenfalls im Einzelnen und genau über das Einkommen (z.B. Gewinnbeteiligungen) und das Vermögen (z.B. Gesellschaftsanteile) Auskunft zu erhalten. Auskunftsverweigerung oder Erteilung ungenügender oder unrichtiger Auskunft kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden mit der Folge, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, die Behauptungen des Ehegatten, der seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht umfassend nachgekommen ist, seien ganz oder teilweise falsch, bzw. den Angaben des anderen Ehegatten sei zu glauben (vgl. BGE 118 II 27 E. 3a S. 29; statt vieler: Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 5a, N.
16, N. 18 und N. 25 zu Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB mit Hinweisen).
2.2.2 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass der Beschwerdeführer vor Einleitung des Eheschutzverfahrens der Beschwerdegegnerin umfassend Auskunft erteilt hat (vgl. S. 4 Ziff. 5 des Eheschutzgesuchs vom 5. April 2005, act. 5 im Dossier des Bezirksgerichts Bremgarten). Seither haben sich die Verhältnisse indessen grundlegend verändert. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Verfahrens die auf den 1. April 2005 zurückwirkende Lohnreduktion vereinbart, eine neue Partnerschaft mit Kind begründet, den Wohnsitz gewechselt und in Deutschland eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die Einreichung der Scheidungsklage hat zudem bedeutet, dass die noch nicht rechtskräftig beurteilten Eheschutzmassnahmen auch während des Scheidungsverfahrens massgebend sein werden (vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397). In rechtlicher Hinsicht erscheint es deshalb nicht als willkürlich, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, er habe seine veränderte wirtschaftliche Lage nicht ausreichend und unaufgefordert erläutert.
2.2.3 Der Beschwerdeführer rügt die obergerichtlichen Feststellungen nicht als willkürlich, dass er für seinen Stellenwechsel überhaupt keine Erklärung abgegeben habe und dass er nicht darlege, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe einer Rückkehr in die Schweiz und einer neuerlichen Erwerbstätigkeit vor Ort entgegenstünden. Dieses Verhalten im Prozess durfte - als ein Element der freien gerichtlichen Beweiswürdigung (vgl. § 204 ZPO/AG) - ohne Willkür zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer erhebt auch keinerlei Rügen gegen die obergerichtliche Feststellung, dass sich der Wohnorts- und Stellenwechsel aufgrund der konkreten Verhältnisse (Arbeitsvertrag, Lebenspartnerschaft, Geburt des Sohnes in der Schweiz u.ä.) weder mit beruflichen noch sozialen Gründen erklären lasse und dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in der Lage sei, ein Jahreseinkommen von Fr. 160'000.-- zu erzielen. Liegt auch insoweit ein unangefochtenes (positives) Beweisergebnis vor, wird die als willkürlich gerügte Beweislastverteilung gegenstandslos (zuletzt: BGE 132 III 626 E. 3.4 S. 634).

2.3 Insgesamt durfte das Obergericht - unter Willkürgesichtspunkten - annehmen, dem Beschwerdeführer sei die Erzielung eines höheren als des wirklich erzielten Einkommens tatsächlich möglich. Gegen die rechtliche Beurteilung, dass ihm eine Rückkehr in die Schweiz und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit daselbst auch zumutbar sei, wendet der Beschwerdeführer nichts ein (vgl. zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage: BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7). Darauf ist mangels begründeter Rügen nicht einzugehen (E. 1 hiervor). Aus den dargelegten Gründen verletzt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Mai 2008 kein Verfassungsrecht.

3.
Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht in der Bedarfsrechnung, namentlich beim Grundbetrag, die Unterschiede der Kaufkraft zwischen Deutschland und der Schweiz berücksichtigt hat (S. 23 f. Ziff. 2.3 der Beschwerdeschrift).

3.1 Das Obergericht hat der Ansicht der Beschwerdegegnerin zugestimmt, die Lebenshaltungskosten seien in Deutschland niedriger und beliefen sich auf rund 80 % der Lebenshaltungskosten in der Schweiz. Das Obergericht hat deshalb den Grundbetrag und weitere Positionen des täglichen Bedarfs für den Beschwerdeführer auf 80 % herabgesetzt (E. 4.2.2 S. 21 f.) und aus dem gleichen Grund der Beschwerdegegnerin mit den beiden Töchtern 65 % statt bloss 60 % des Freibetrags zugewiesen, der von den gesamten Einkünften nach Abzug des Bedarfs der Beteiligten verbleibt (E. 6.4.4 S. 39 f. des angefochtenen Urteils).

3.2 Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland, ist bei der Bedarfsberechnung das allenfalls tiefere oder höhere Niveau der dortigen Lebenskosten zu berücksichtigen (Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N. 108 zu Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB). Die unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten werden praxisgemäss anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt (für Kinder: Wullschleger, in: FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 14 zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; vgl. auch Schwander, Basler Kommentar, 2007, N. 24 zu Art. 83
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 83 - 1 Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197350 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
1    Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197350 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
2    Soweit das Übereinkommen die Ansprüche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten nicht regelt, gilt es sinngemäss.
IPRG, mit Hinweisen). Verwendung finden die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne. Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt", Ausgabe 2006) oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (z.B. T 5.7.1 "Internationaler Preisvergleich" 2006 [provisorisch], in: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2008, hrsg. Bundesamt für Statistik, 115. Jg. Zürich 2008, S. 143). Ein Lebenskostenvergleich für Deutschland aufgrund mehrerer Indizes wird vom Bundesamt für Migration herausgegeben (in: Dossier "Leben/ Arbeiten / Sprachaufenthalt, Studium / Ruhestand in Deutschland", Ausgabe 5/2006, S. 35).

Alle Indizes weisen für Deutschland tiefere Lebenskosten als in der Schweiz aus. Das Obergericht hat auf den Kaufkraftvergleich der UBS AG abgestellt, der das Preisniveau nicht nur für Deutschland im Durchschnitt, sondern auch für einzelne Städte und insbesondere für München angibt. Der Wert von 82.3 (Zürich: 100.0) ist für den Beschwerdeführer - im Vergleich mit den anderen Indizes - günstig und auf seine Lebenshaltung zugeschnitten ("Urbaner Lebensstil mit westeuropäischem Konsumverhalten und Familienwohnung"). Dass er nicht in der Stadt München lebt, sondern in deren Agglomeration, hat das Obergericht - im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens - durch eine Herabsetzung auf 80 Indexpunkte berücksichtigen dürfen, zumal das Leben in der unmittelbaren Nähe zu einer Grossstadt noch leicht günstiger sein kann als in der Grossstadt selbst.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin lebe in O.________ und nicht in der Stadt Zürich. Der Kaufkraftvergleich müsse deshalb mit O.________ stattfinden, zumal auch das durchschnittliche Einkommen pro Kopf im Kanton Aargau nur 71 % desjenigen im Kanton Zürich betrage. Der Einwand ist nicht geeignet, die obergerichtliche Beurteilung als willkürlich erscheinen zu lassen. Aus dem Einkommensvergleich zwischen zwei Kantonen kann nicht einfach auf die Vergleichbarkeit von Lebenshaltungskosten geschlossen werden. Die Höhe des erzielbaren Einkommens hängt von anderen Faktoren - Infrastruktur, Arbeitsplatzangebot u.v.a.m. - ab als die Höhe der Lebenshaltungskosten. Das Lohngefälle muss deshalb nicht zwingend dem Preisgefälle entsprechen. International stellt der angewendete Kaufkraftvergleich (S. 6 f. und S. 26) auf einen einheitlichen Referenzwarenkorb für München wie für Zürich ab, weil es nahezu unmöglich sein soll, regional unterschiedlichen Verbrauchsgewohnheiten Rechnung zu tragen. National hat das Obergericht mit Lebenshaltungskosten und namentlich Grundbeträgen gerechnet, die schweizweit ermittelt und als "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG"
(BlSchK 65/2001 S. 14 ff.) im Kanton Aargau (SAR 231.191) wie im Kanton Zürich (ZR 100/2001 Nr. 46) - soweit hier von Belang - übereinstimmen. Ist das Obergericht unangefochten auch national von einheitlichen Lebenshaltungskosten ausgegangen, vermögen die auf den Einkommensvergleich zwischen den Kantonen Zürich und Aargau gestützten Willkürrügen nicht durchzudringen.

3.3 Die Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft kann aus den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden.

4.
Der Beschwerdeführer hat einen Unterhaltsanspruch seines ausserehelichen Sohnes in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.-- in einem behördlich genehmigten Unterhaltsvertrag anerkannt und in Deutschland für die entsprechende Summe von EUR 950.-- ein vollstreckbares Unterhaltsversprechen abgegeben. Eine Forderung seiner Lebenspartnerin in der Höhe von monatlich EUR 2'000.-- hat der Beschwerdeführer vor einem Gericht in Deutschland anerkannt. Willkür erblickt er darin, dass es das Obergericht abgelehnt hat, diese von ihm rechtswirksam anerkannten und damit geschuldeten Unterhaltsbeiträge in seinem Bedarf zu berücksichtigen (S. 13 ff. Ziff. 2.1.2, 2.1.4.1 und 2.1.4.3 sowie S. 19 ff. Ziff. 2.2.2 und 2.2.3 der Beschwerdeschrift). Aus seinen vertraglichen und gerichtlichen Schuldanerkenntnissen kann der Beschwerdeführer nichts ableiten.

In rechtlicher Hinsicht darf als allgemein anerkannt gelten, dass persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum gehören, sondern nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Vetterli, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 33 zu Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB; vgl. auch Collaud, Le minimum vital élargi du droit de la famille, Revue fribourgeoise de jurisprudence, RFJ/FZR 2005 S. 313 ff., S. 326; Epiney-Colombo, Aide-mémoire pour le calcul de la contribution d'entretien [méthode tessinoise], FamPra.ch 2005 S. 271 ff., S. 275; Dolder/Diethelm, Eheschutz [Art. 175 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
. ZGB] - ein aktueller Überblick, AJP 2003 S. 655 ff., S. 662).

Der Grundsatz kann willkürfrei auf freiwillig anerkannte Unterhaltsforderungen angewendet werden, soweit der anerkannte Betrag den kraft Gesetzes wirklich geschuldeten Betrag übersteigt. Wie der vorliegende Fall verdeutlicht, kann es nicht angehen, dass die vom Beschwerdeführer anerkannten Unterhaltsforderungen seines ausserehelichen Sohnes und seiner neuen Lebenspartnerin in fiktiver Höhe auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden und eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bewirken, die es dem Beschwerdeführer nicht mehr gestattet, seinen ehelichen Töchtern und seiner Ehefrau angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Es verletzt aus dem dargelegten Grund kein Bundesrecht, dass das Obergericht die Forderungen, die auf den ins Recht gelegten Schuldanerkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen, nicht an dessen Bedarf angerechnet hat. Ob und in welcher Höhe gesetzliche Unterhaltsansprüche des ausserehelichen Sohnes und/oder der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bestehen und - bejahendenfalls - an dessen Bedarf anzurechnen sind, bleibt eine andere Frage, die das Obergericht einlässlich geprüft hat (vgl. zu den dagegen erhobenen Willkürrügen: E. 5 und 6 sogleich).

5.
Zum gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Lebenspartnerin gegen den Beschwerdeführer hat das Obergericht ausgeführt, die Beschwerdegegnerin mit den beiden ehelichen Kindern müsse sich allfällige Ansprüche der Lebenspartnerin als lediger Mutter des Kindes, dessen Vater der Beschwerdeführer ist, nicht entgegenhalten lassen (E. 4.2.3.2.1 S. 23 f. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet dagegen Willkür in der Anwendung des massgebenden deutschen Rechts ein (S. 18 f. Ziff. 2.2.1 der Beschwerdeschrift).

Gemäss den im Urteilszeitpunkt geltenden Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches besteht eine Rangfolge mehrerer Unterhaltsgläubiger (vgl. § 1609 und § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB). Danach gehen die Beschwerdegegnerin als Ehefrau und die minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers mit ihren Unterhaltsansprüchen denjenigen der Lebenspartnerin als Mutter des ausserehelichen Sohnes des Beschwerdeführers vor. Der Vorrang bedeutet, dass der Beschwerdeführer als Unterhaltspflichtiger aus seinen Mitteln zunächst die Unterhaltsansprüche der bevorrechtigten Beschwerdegegnerin und der beiden minderjährigen Töchter voll befriedigen muss. Nur soweit dann noch verfügbare Mittel übrig bleiben, kann die nachrangig berechtigte Lebenspartnerin als Mutter des ausserehelichen Sohnes des Beschwerdeführers Unterhalt vom Beschwerdeführer beanspruchen. Falls dessen Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, geht sie leer aus oder hat den Fehlbetrag zu tragen. Diese Auffassung des Obergerichts lässt sich auf einschlägige Kommentare stützen und erscheint daher nicht als willkürlich (vgl. Staudinger/Engler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: Juli 2000, N. 10 zu § 1609 und N. 57 zu § 1615 l BGB; Born, Münchener Kommentar, 4.A. München 2002,
N. 15 zu § 1609 mit Rechenbeispiel und N. 40 zu § 1615 l BGB).
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Rechtslage habe auf den 1. Januar 2008 geändert. Er hat diesen Einwand vor Obergericht indessen nicht vorgetragen und ist damit vor Bundesgericht nicht mehr zu hören. Im Anwendungsbereich des Rügeprinzips gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG sind vor Bundesgericht erstmals geltend gemachte rechtliche Einwände, die - wie hier - bereits vor letzter kantonaler Instanz hätten erhoben werden können, unzulässig (BGE 133 III 638 Nr. 87). Davon abgesehen ist fraglich, ob das Obergericht die genannte Revision überhaupt hätte berücksichtigen können, zumal der Gesetzestext im Urteilszeitpunkt - Mitte Oktober 2007 - offenbar nicht feststand (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67.A. München 2008, S. V und N. 73 der Einführung vor § 1601 BGB). Insgesamt bleibt die Beschwerde erfolglos, soweit sie die Anwendung des deutschen Rechts und den Unterhaltsanspruch der Lebenspartnerin als Mutter des ausserehelichen Sohnes des Beschwerdeführers betrifft.

6.
Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, das Obergericht habe den Grundsatz der Gleichbehandlung aller unterhaltsberechtigten Kinder verletzt und die finanziellen Rahmenbedingungen der beiden Haushalte nicht abgeklärt (S 13 ff. Ziff. 2.1.1, 2.1.3 und 2.1.4.2 der Beschwerdeschrift).

6.1 Die Rüge fehlender Abklärung der finanziellen Rahmenbedingungen ist unbegründet. Ab 1. Mai 2008 (vgl. E. 6.3 S. 36 und E. 6.5.1 S. 41 des angefochtenen Urteils) stehen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Töchtern zur Deckung des gemeinsamen Bedarfs von Fr. 4'602.60.-- das Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin (Fr. 2'880.--) und die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge (Fr. 3'450.-- für die Ehefrau und je Fr. 1'250.-- für die Kinder, insgesamt Fr. 5'950.--) zur Verfügung, so dass an freien Mitteln Fr. 4'227.40 monatlich verbleiben. Dem Beschwerdeführer mit seinem ausserehelichen Sohn stehen bei einem Einkommen von Fr. 13'300.-- nach Abzug des gemeinsamen Bedarfs von Fr. 3'196.50 und den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 5'950.-- monatlich Fr. 4'153.50 zur freien Verfügung. Inwiefern das Obergericht der dreiköpfigen Familie mit einem Betrag von Fr. 4'227.40 willkürlich einen grösseren finanziellen Spielraum zugestanden haben soll als dem Beschwerdeführer mit seinem Sohn mit einem Betrag von Fr. 4'153.50, ist weder ersichtlich noch dargetan. Dies gilt selbst dann, wenn die monatlichen Steuerbetreffnisse von Fr. 2'000.-- beim Beschwerdeführer und von Fr. 1'000.-- auf Seiten der
Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden. Worauf der Beschwerdeführer offenbar abzielt, ist die Frage, ob der Beschwerdegegnerin nicht ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden muss. Diesbezüglich aber erhebt und begründet er keine Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; s. E. 1 hiervor).

6.2 Was die gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beim Unterhalt mehrerer unmündiger Kinder angeht, verhält sich der Beschwerdeführer insofern widersprüchlich, als er seinem zweijährigen ausserehelichen Sohn Fr. 1'500.--, seinen ehelichen Töchtern von heute zwölf und vierzehn Jahren hingegen nur je Fr. 1'000.-- an den monatlichen Unterhalt bezahlen will. Davon abgesehen trifft es freilich zu, dass hier die Frage nach der Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Kinder im Vordergrund steht und erst in zweiter Linie zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin als Ehefrau zu Gunsten eines ausserehelichen Kindes ihres Ehemannes einschränken muss (vgl. BGE 127 III 68 Nr. 11). Die obergerichtlichen Ausführungen mögen in diesem Punkt als etwas missverständlich erscheinen (E. 4.2.3.2.2. S. 24 f. des angefochtenen Urteils), bewirken aber keine Willkür in der Unterhaltsfestsetzung. Denn das Obergericht hat den Grundbetrag und gewisse weitere Kosten sowie Zulagen für den ausserehelichen Sohn im Bedarf des Beschwerdeführers berücksichtigt, wie es das auch für dessen ehelichen Töchter im Bedarf der obhutsberechtigten Beschwerdegegnerin getan hat. Insoweit hat das Obergericht die Kinder im Verhältnis zu ihren objektiven
Bedürfnissen gleich behandelt (vgl. BGE 126 III 353 E. 2b S. 358 f.). Die dagegen erhobenen Willkürrügen beruhen allesamt auf der unzutreffenden Annahme des Beschwerdeführers, in seinem Bedarf seien Unterhaltskosten für seinen ausserehelichen Sohn im Betrag von Fr. 1'500.-- bzw. EUR 950.-- monatlich einzusetzen, nur weil er sich zur Leistung dieser Beträge unterhaltsrechtlich verpflichtet habe. Auf Gesagtes kann deshalb verwiesen werden (E. 4 hiervor). Andere Verfassungsrügen erhebt und begründet der Beschwerdeführer nicht, so dass eine weitergehende Überprüfung der Unterhaltsfestsetzung zu unterbleiben hat (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. E. 1 hiervor).

6.3 Die Beschwerde bleibt aus den dargelegten Gründen auch erfolglos, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Kinderunterhalts richtet.

7.
Die Verfassungsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet bzw. als unzulässig. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Unterhaltsberechnungen in der Beschwerdeschrift (S. 27 ff.) einzugehen. Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_736/2007
Datum : 20. März 2008
Publiziert : 24. April 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Eheschutz


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
IPRG: 83
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 83 - 1 Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197350 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
1    Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197350 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
2    Soweit das Übereinkommen die Ansprüche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten nicht regelt, gilt es sinngemäss.
SchKG: 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
163 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
170 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
175 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
176 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
BGE Register
118-II-27 • 126-III-10 • 126-III-353 • 127-III-289 • 127-III-68 • 128-III-4 • 130-I-258 • 131-I-217 • 132-III-626 • 133-III-393 • 133-III-585 • 133-III-589 • 133-III-638
Weitere Urteile ab 2000
5A_736/2007
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... Nicht alle anzeigen
AJP
2003 S.655
BlSchK
2001 S.14
FamPra
2005 S.271
ZR
2001 100 Nr.46 • 2005 S.313