Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F 5/2011

Urteil vom 20. Januar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Gesuchsteller,

gegen

Stadt X.________,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Revisionsgesuch gegen das
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
8C 356/2011 vom 17. August 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil 8C 356/2011 vom 17. August 2011 wies das Bundesgericht die von B.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2011 betreffend die Ausrichtung von Sozialhilfe erhobene Beschwerde ab.

B.
Mit Eingabe vom 27. August 2011 (Postaufgabe) ersucht B.________ um Revision des Urteils 8C 356/2011 ("... es seien die nachgeführten Revisionen vorzunehmen und im Sinne meiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Mai 2011 zu entscheiden."). Ferner beantragt er die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss mindestens der Voruntersuchungen eines von ihm initiierten Strafverfahrens gegen Angehörige der beteiligten Fürsorgebehörden.

Erwägungen:

1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens; insbesondere können damit nicht Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigiert werden (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 und 9 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Vielmehr ist der angerufene Revisionsgrund im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel zu nennen; dabei ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteile [des Bundesgerichts] 8F 2/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 2, 8F 4/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3
sowie 8F 9/2010 vom 10. März 2011 E. 1 und 3.3 mit Hinweisen).

2.
Das Bundesgericht hat im Urteil 8C 356/2011 vom 17. August 2011 im Wesentlichen erwogen, die Vorgehensweise der Sozialhilfebehörden, dem mit seiner Lebenspartnerin und seiner 2008 geborenen Tochter zusammenlebenden Gesuchsteller ab Februar 2010 wirtschaftliche Unterstützung in Höhe von monatlich Fr. 1'511.20, auf der Basis eines Drittels des Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts und der Miete zuzüglich Krankenkassenprämien, zu gewähren, verstosse nicht gegen übergeordnetes Recht. Insbesondere seien dadurch weder der in Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV verankerte Anspruch auf Hilfe in Notlagen noch kantonales Verfassungsrecht oder die in der zürcherischen Sozialhilfegesetzgebung festgehaltenen Grundsätze verletzt.

3.
Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsersuchen namentlich auf Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
und d BGG, wonach die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

3.1 Das Bundesgericht hat die Anträge der Parteien zu behandeln, sofern sie gesetzeskonform gestellt werden (Urteil [des Bundesgerichts] 4F 1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2). Darunter fallen solche in der Sache und - soweit zulässig - Beweisvorkehren. Aus der Begründung des Urteils kann sich allerdings auch ergeben, dass das Bundesgericht ein bestimmtes Begehren negativ oder positiv beantwortet hat, ohne dies ausdrücklich festzuhalten (Urteil [des Bundesgerichts] 1F 10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 4.3). Im Weiteren kommt einzelnen Anträgen zuweilen keine selbstständige oder nur formelhafte Bedeutung zu. Keine Anträge im Sinne des Gesetzes bilden einzelne Vorbringen der Parteien. Ob eine Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und das Bundesgericht deshalb darauf hätte eintreten müssen, kann somit nicht mittels Revision geltend gemacht werden (Urteil [des Bundesgerichts] 4F 1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2). Übergeht das Bundesgericht eine prozesskonform vorgetragene Rüge, so kann darin allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden (Urteil [des Bundesgerichts] 2P.110/2003 vom 22. Mai 2003 E. 3.2). Die Revision eines derartigen Entscheids ist jedoch erst möglich, wenn dagegen erfolgreich eine
Beschwerde wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geführt worden ist (vgl. Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG). Hat das Bundesgericht sodann eine in den Akten liegende Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt, so ist sein Urteil auf Gesuch hin zu revidieren. Ein Versehen liegt vor, wenn eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen worden ist (BGE 115 II 399 E. 2a S. 399 f.). Wiewohl der Versehensrüge in der Praxis ein hoher Stellenwert zukommt, wird ihr Bedeutungsgehalt doch oftmals missverstanden: Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich klar, dass es dabei einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten, nicht aber um einen Rechtsstandpunkt gehen kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (Escher, a.a.O., N. 9 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG). Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein, d.h. sie hätte, wenn sie berücksichtigt worden wäre, zugunsten der gesuchstellenden Person zu einer anderen Entscheidung geführt (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteil [des Bundesgerichts] 4F 1/2007 vom 13.
März 2007 E. 6.1). Hat das Bundesgericht auf eine bestimmte Tatsache bewusst nicht abgestellt, weil es sie als für den Ausgang des Verfahrens unerheblich erachtet hat, liegt gerade kein Versehen im Sinne des Gesetzes vor (Escher, a.a.O., N. 9 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG).

3.2 Der Gesuchsteller bringt zunächst vor, dass das Bundesgericht in seinem Urteil bei den Akten liegende erhebliche Tatsachen, namentlich die finanziellen Verhältnisse, nicht berücksichtigt habe. Er verkennt dabei, dass im besagten Verfahren einzig zu beurteilen war, ob die Sozialhilfebehörde den ihm auszurichtenden Unterstützungsbeitrag auf der Basis eines Drittels des Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts und der Wohnkosten ermitteln durfte. Eine weitergehende Prüfung der Sachlage auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation hatte der Gesuchsteller nicht verlangt. Soweit er im vorliegenden Revisionsprozess im Detail die familiären Einkommens- und Bedarfsverhältnisse darlegt (um damit die Unangemessenheit des ihm zugesprochenen Beitrags aufzuzeigen), kann darauf folglich nicht eingetreten werden. Nicht erkennbar ist ferner, inwiefern der vorliegende Sozialhilfefall Parallelen zu einer "Zwangsmassnahme im Sinne der Konventionsrechtsprechung" aufweisen bzw. in einem Zusammenhang zu Obhuts- und Sorgerechtsfällen (sowie den damit verbundenen Verfahrensgarantien) stehen sollte. Das Gericht hat sich sodann eingehend mit der Rechtskonformität der Festsetzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nach der Anzahl der in einem
gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ("Pro-Kopf-Quote" [unabhängig von den zivilrechtlichen Verhältnissen innerhalb des Haushalts sowie der unterschiedlichen Verbrauchsstruktur von Kindern und Erwachsenen]) auseinandergesetzt und die Gründe genannt, weshalb diese zu bejahen ist bzw. der die betreffenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) umsetzenden Behörde jedenfalls kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden kann. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips, des Grundsatzes der Gewaltenteilung oder des Gleichbehandlungsgebots wurde damit (implizit) ebenso verneint wie ein Verstoss gegen die Rechtsstaatlichkeit. Was ferner die geltend gemachte Verweigerung des rechtlichen Gehörs anbelangt, indem das Bundesgericht nur ungenügend auf die vorgetragenen Rügen eingegangen sei, bedürfte es hierfür rechtsprechungsgemäss eines eine entsprechende Verletzung feststellenden Urteils des EGMR. Die Motive schliesslich, die den Gesuchsteller und seine Lebenspartnerin dazu bewogen haben, auf eine Registrierung der gemeinsamen minderjährigen Tochter bei den Fürsorgestellen zu verzichten, sind nicht entscheidwesentlich und insbesondere nicht geeignet, das Vorliegen eines der angerufenen Revisionsgründe darzutun.

4.
Da das Ergebnis des vom Gesuchsteller erwähnten Strafverfahrens nichts am Ausgang des vorliegenden Revisionsprozesses zu ändern vermöchte, erweist sich die beantragte Sistierung als nicht erforderlich.

5.
Die Kosten des unbegründeten Revisionsverfahrens sind - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
BGG) - dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8F_5/2011
Date : 20. Januar 2012
Published : 07. Februar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Sozialhilfe


Legislation register
BGG: 61  66  121  127
BV: 12
BGE-register
115-II-399 • 122-II-17
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