Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_356/2011

Urteil vom 17. August 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt X.________,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. März 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1976 geborene, mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter, geb. 2008, zusammenlebende B.________ ersuchte anfangs Dezember 2009 bei den Sozialen Diensten um wirtschaftliche Hilfe. Gestützt darauf wurde ihm für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 eine der Hälfte des sozialhilferechtlichen Existenzminimums des Dreipersonenhaushalts, namentlich unter Mitberücksichtigung des Bedarfs des Kindes, entsprechende finanzielle Unterstützung gewährt. Da seine Lebenspartnerin in der Folge für sich und die Tochter eine Beihilfe durch die Gemeinde ausdrücklich ablehnte, erstattete ihm das Sozialhilfezentrum ab Februar 2010 lediglich noch einen Betrag in Höhe von monatlich Fr. 1511.20, auf der Basis eines Drittels des Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts und der Miete zuzüglich Krankenkassenprämien (Leistungsentscheid vom 26. Februar 2010). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGKP) der Sozialbehörde am 1. Juni 2010 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der hierauf rekursweise angerufene Bezirksrat beschied das Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. Januar 2011 abschlägig.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher B.________ beantragte, das Unterstützungsbudget sei entsprechend den im Dezember 2009 und Januar 2010 ausgerichteten Leistungen zu erhöhen und es sei festzustellen, dass weder seine Tochter noch seine Partnerin ihn unterstützen müssten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 8. März 2011).

C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und erneuert sein vorinstanzliches Rechtsbegehren.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Gestützt auf Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen Ausschlussgrund.
1.2
1.2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (BGE 8C_930/2010 vom 30. März 2011 E. 1.2; 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweis; Urteil 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2).
1.2.2 Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerde führende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.
2.1
2.1.1 Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG; SR 851.1) sorgen die politischen Gemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes für die notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Notlage befinden (§ 1 Abs. 1 SHG). Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen (§ 2 Abs. 2 SHG). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 SHG). Sie soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 SHG), und trägt insbesondere den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der kantonalzürcherischen Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV; SR 851.11]). Ihre Bemessung erfolgt nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08; vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 SHV).
2.1.2 Der Verweis der SHV auf die SKOS-Richtlinien erfolgt eingegrenzt auf eine bestimmte Ausgabe der Richtlinien einschliesslich gewisser Änderungen bis Dezember 2008. Es findet also keine integrale Übernahme dergestalt statt, dass sämtliche zukünftig bei der SKOS vorgenommenen Anpassungen automatisch auch im Kanton Zürich zur Anwendung gelangten. Der zürcherische Regierungsrat hat dafür vielmehr die Verordnung entsprechend anzugleichen. Der vorliegende Sachverhalt - der Beschwerdeführer ersuchte für den Zeitraum ab Dezember 2009 um Ausrichtung von Sozialhilfe - ist somit nach Massgabe der SKOS-Richtlinien in ihrer seit Dezember 2008 geltenden Fassung zu beurteilen. Anzufügen ist, dass gemäss dem hievor zitierten § 17 Abs. 1 Satz 3 SHV begründete Abweichungen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Richtlinien vorbehalten bleiben. Nach dem - sich zurzeit in Überarbeitung befindenden, die sozialhilferechtlichen Normen konkretisierenden - Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Sozialamtes Zürich (Fassung von Dezember 2010 [mit Eintragungen von 1993 bis 2010]; einsehbar unter: http://www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/sozialhilfe/handbuch/handbuch2009.html [besucht am: 10. August 2011]; nachfolgend: Handbuch)
rechtfertigt sich im Einzelfall eine Abweichung von der üblichen Bemessung nach den SKOS-Richtlinien, wenn es sich um kurzfristige Unterstützungen mit überbrückendem Charakter (nicht länger als drei Monate) handelt. Eine vollumfängliche Anwendung des tariflichen Teils der Richtlinien gilt demnach regelmässig nur bei Personen, die voraussichtlich länger als drei Monate auf Sozialhilfe angewiesen sind (Handbuch, Kap. 2.5.1./§ 15 SHG "Umfang der wirtschaftlichen Hilfe: Anwendung der SKOS-Richtlinien", S. 129, sowie Kap. 2.5.1./§ 15 "Überblick über die SKOS-Richtlinien", S. 132; zum Ganzen auch: Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe - Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz [nachfolgend: Richtlinien], 2011, S. 344 f.).

2.2 Die in familienähnlichen Gemeinschaften (etwa als Konkubinatspaar) zusammenlebenden Personen sind rechtlich nicht zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet. Deren Einkommen und Vermögen dürfen daher im Regelfall nicht zusammengerechnet werden (keine sog. Unterstützungseinheit). Vielmehr ist für jede unterstützte Person ein individuelles Unterstützungskonto zu führen. Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selber zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Der anteilsmässige Unterhaltsbeitrag wird errechnet, indem zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt abgestellt wird. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SHV in Verbindung mit Ziff. F.5.1 der SKOS-Richtlinien). Lebt eine unterstützte Person in einem stabilen Konkubinat, so ist es nach der Rechtsprechung zur Sozialhilfe indessen zulässig und nicht willkürlich, diesen Umstand in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, auch wenn rechtlich keine wechselseitige Unterhaltspflicht zwischen den beiden Partnern besteht. Es ist statthaft, der tatsächlichen
Bereitschaft, sich gegenseitig zu unterstützen, Rechnung zu tragen (BGE 136 I 129 E. 6.1 S. 134 mit Hinweisen). Wenn ein Paar ein gemeinsames Kind hat und eine gemeinsame Wohnung bezieht, lebt es faktisch als Familie zusammen. Übernimmt der eine Partner die Besorgung des Haushalts und die Kinderbetreuung, während der andere einer Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht zudem eine klare Rollenteilung. Die Frage, ob der haushaltsführende Partner wirtschaftliche Not leidet und der Unterstützung durch die Allgemeinheit bedarf, lässt sich bei solchen Gegebenheiten nicht unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des erwerbstätigen Partners beurteilen; es drängt sich auf - bzw. erweist sich jedenfalls nicht als unhaltbar -, diesfalls für die Beurteilung des Anspruchs des Ersteren auf Sozialhilfe die Einkünfte beider Partner zu berücksichtigen (Urteile 2P.218/2003 vom 12. Januar 2004 E. 3.3.2 und 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004 E. 2.4; vgl. auch BGE 136 I 129 E. 6.2 S. 134 f.; SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1). Für den nicht unterstützten Partner wird in diesem Zusammenhang nach der "Praxishilfe Ziff. H.10" der SKOS-Richtlinien regelmässig ein erweitertes SKOS-Budget erstellt, wobei die den Bedarf übersteigenden Einnahmen im Budget des
antragstellenden Konkubinatspartners voll als Einnahme angerechnet wird ("Konkubinatsbeitrag"; BGE 136 I 129 E. 7.2 S. 137; Ziff. F.5.1 der SKOS-Richtlinien; kritisch: Claudia Hänzi, Sozialhilferechtliche Behandlung von Konkubinaten, in welchen nur ein Partner unterstützt wird, Die rechtlichen Voraussetzungen zur korrekten Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Unterstützungsbudget, abrufbar unter: http://glossa.weblaw.ch).

3.
3.1 Mit Antrag vom 3. Dezember 2009 ersuchte der erwerbslose Beschwerdeführer zunächst um wirtschaftliche Hilfe für sich selbst. Am 18. Dezember 2009 ergänzte er seine Antragstellung dahingehend, dass er nunmehr zusätzlich Unterstützung für seine minderjährige Tochter anforderte (vgl. das von ihm am 18. Dezember 2009 ausgefüllte "Zusatzblatt für Kinder"). Demgemäss wurde in den für Dezember 2009 und Januar 2010 erstellten Budgets auch der Bedarf der Tochter mitberücksichtigt. Am 23. Dezember 2009 gelangte er erneut an die Sozialhilfebehörde und verlangte explizit, dass sein Kind (wie auch seine Lebenspartnerin) aus der Bedarfsberechnung auszuklammern seien, er mithin nur für sich allein wirtschaftliche Hilfe beanspruche. In der Folge wurden ihm - zuletzt bestätigt durch das vorinstanzliche Gericht - Leistungen auf der Grundlage eines Drittels des Bedarfs eines Dreipersonenhaushalts ausgerichtet.

3.2 Diese Vorgehensweise stellt entgegen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden kein (bundes-)rechtswidriges Verhalten dar.
3.2.1 Mit seiner Forderung, er sei weiterhin in gleichem Ausmass wie in den Monaten Dezember 2009 und Januar 2010 zu unterstützen, ohne dass jedoch seine Tochter formell als Sozialhilfeempfängerin zu registrieren sei, verlangt er implizit die Ausrichtung der - bei entsprechendem Antrag - an sie entfallenden wirtschaftlichen Hilfe an sich selbst. Dies geht nicht an. Vielmehr erschiene es unter den gegebenen Umständen im Lichte des vorstehend Ausgeführten allenfalls sogar sachgerecht, das Einkommen der (nicht unterstützten) Lebenspartnerin bei der Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers in angemessener Weise zu berücksichtigen, was indes zugunsten des Leistungsansprechers nicht geschehen ist (vgl. demgegenüber das Budget Januar 2010, bei welchem einnahmenseitig noch ein Konkubinatsbeitrag von Fr. 369.70 angerechnet worden war). Generell gilt es zu verhindern, dass ein in gefestigten Verhältnissen lebendes, Sozialgelder beziehendes Konkubinatspaar besser gestellt wird als ein verheiratetes Paar (BGE 136 I 129 E. 6.3 S. 135). Inwiefern die dergestalt umgesetzten - für die Verhältnisse im Kanton Zürich ausdrücklich für anwendbar erklärten und daher heranzuziehenden (vgl. Handbuch, Kap. 2.5.1./§ 15, S. 139 unten f.; Urteil 2P.53/2004
vom 13. Mai 2004 E. 3.4 mit Hinweis) - SKOS-Richtlinien (allgemein zu deren Zwecksetzung: BGE 136 I 129 E. 3 S. 132 und E. 6.4 S. 135 f. mit diversen Hinweisen) gegen übergeordnetes Recht, insbesondere den in Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV verankerten Anspruch auf Hilfe in Notlagen, kantonales Verfassungsrecht oder die zürcherische Sozialhilfegesetzgebung, verstossen sollten, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, zumal keine Anhaltspunkte für eine nur kurzzeitige, ein Abweichen von den SKOS-Richtlinien allenfalls rechtfertigende Unterstützungsbedürftigkeit bestanden.
3.2.2 Der Beschwerdeführer erblickt ferner im Umstand, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach der Haushaltsgrösse, d.h. nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt (einschliesslich Kindern), bemessen wird (vgl. Ziff. B.2.2 der SKOS-Richtlinien), eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV.
3.2.2.1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt soll heute als eine Komponente der materiellen Grundsicherung in einer pauschalisierten Form die gängigsten Ausgaben eines bescheiden geführten Haushalts abdecken. Er wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsamen Haushalt festgesetzt, wobei im Rahmen der Gesamtpauschale weder die zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushalts noch die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern und Erwachsenen von Bedeutung sind. Als relevant erweist sich einzig die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und der sich daraus üblicherweise ergebende wirtschaftliche Vorteil. Über die von der SKOS entwickelte und langjährig erprobte sog. Äquivalenzskala wird - ausgehend vom Haushalt mit einer Person - durch Multiplikation der analoge Gleichwert, d.h. das Äquivalent, für den Mehrpersonen-Haushalt ermittelt. Die SKOS-Äquivalenzskala entspricht den Ergebnissen der nationalen Verbrauchsstruktur und hält auch im internationalen Vergleich stand. Die Pauschalisierung ermöglicht eine freie Einteilung des Geldes und eine Verantwortungsübernahme durch die unterstützten Personen (Ziff. B.2.1 und 2.2 der SKOS-Richtlinien in der vorliegend massgeblichen Fassung [Ausgabe 2005, Stand Dezember 2008];
zudem: Hänzi, Richtlinien, a.a.O., S. 367). Es finden sich keine Hinweise, wonach der auf dieser Basis ermittelte Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach SKOS nicht die in den Kantonen gemeinhin verwendete Referenzgrundlage darstellte (Hänzi, Richtlinien, a.a.O., S. 368 mit Hinweisen). Einzelfallweise beizuziehende Korrektive, die allenfalls bei besonderer Zusammensetzung des Haushalts indiziert sind (dazu Hänzi, Richtlinien, a.a.O., S. 210 f.), drängen sich bei der in casu zu beurteilenden, zwischenzeitlich ebenfalls als "klassisch" einzustufenden Form des Zusammenlebens (Konkubinatspaar mit Kleinkind) nicht auf.
3.2.2.2 Im Sinne eines "historischen" Rückblicks gilt es zu ergänzen, dass mit den Richtlinien 1992 ein neues System der Unterhaltsberechnung nach Haushaltsgrösse eingeführt worden war. Das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Konzept mit Basisbeträgen und Kinderzulagen hatte sich als zu sehr auf die traditionelle Familiensituation ausgerichtet erwiesen. Es wurde deshalb ein von Alter und Zivilstand unabhängiger Pauschalbetrag eingeführt, wobei die einzelnen Beträge je nach Grösse des jeweiligen Haushalts degressiv abgestuft waren. Die derart gestalteten Unterhaltsbeträge waren dabei grundsätzlich auf erwachsene Personen ausgerichtet, was eine Erhöhung gegenüber den vorangegangenen tieferen Kinderzuschlägen bedeutete. Ein Ausgleich wurde hierbei dahingehend geschaffen, dass die Auslagen für Kleider, Wäsche und Schuhe sowie das Taschengeld für Kinder bis elf Jahre als im Grundunterhalt mitenthalten galten. Diese Vorgehensweise vereinfachte die Budgetierung und erhöhte gleichzeitig den finanziellen Handlungsspielraum der bedürftigen Personen. Die verstärkte Pauschalisierung bewährte sich in der Folge und wurde in den Richtlinien 1997 noch ausgeweitet (Hänzi, Richtlinien, a.a.O., S. 232 f.; Paul Schaffroth, revidierte Richtlinien, in:
Zeitschrift für öffentliche Fürsorge [ZÖF], 2/1992, S. 20). Eine Besserstellung von familienähnlichen Gemeinschaften und Konkubinaten gegenüber der klassischen Familie oder Ehepaaren sollte bereits damals vermieden werden. Um die Umsetzung dieser Stossrichtung zu erleichtern, wurde in den Richtlinien explizit beschrieben, wie das Kopfquotenprinzip anzuwenden war. So hatte zunächst der Gesamtbetrag des Unterhalts für die entsprechende Familiengrösse errechnet und hernach auf die Köpfe verteilt zu werden. Dasselbe Prinzip erfolgte bei den Wohnkosten und -nebenkosten, wobei der Mietzins bei Kindern bis und mit elftem Lebensjahr nur mit einem Faktor 0,5 zu gewichten war (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe [SKÖF; Vorgängerinstitution der SKOS], Ausgabe 1992, S. 33; Hänzi, Richtlinien, a.a.O., S. 235 [samt FN 1823]). Während es in den SKOS-Richtlinien, Ausgabe 1992, Beiblatt 1996, noch eine allgemeine Pauschale für den Unterhalt des Haushalts gegeben hatte, welche in einem zweiten Schritt nach individuellem Bedarf mit einem Beitrag für die Gebühren für Radio/TV/Telefon oder einem solchen für Kleider, Wäsche und Schuhe zu ergänzen war, wurden diese Positionen in den ab 1997 geltenden Richtlinien im
Grundbedarf für den Lebensunterhalt zusammengefasst. Dieser bildete fortan zusammen mit den Ausgaben für die Wohnung sowie die medizinische Grundversorgung die materielle Grundsicherung, mithin die Basis der wirtschaftlichen Unterstützung, welche es im Normalfall zu decken galt (Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien, Ausgabe 1997, Stand November 1997). Die erweiterte Pauschalisierung sollte die Budgetberechnung vereinfachen und damit auf den Sozialdiensten Ressourcen für mehr Beratung freisetzen (Hänzi, Richtlinien, a.a.O., S. 240 f. [und FN 1863 mit Hinweis] sowie S. 243). Abweichende bzw. individuelle Regelungen vom grundsätzlich geltenden Pro-Kopf-Kostentragungsprinzip waren zu treffen, wenn die Beanspruchung der gemeinsamen Haushalts-Infrastruktur ungleich gross ausfiel, also beispielsweise der nicht unterstützte Partner Räumlichkeiten für eine selbstständige Erwerbstätigkeit nutzte (Hänzi, Richtlinien, a.a.O., S. 395; dies., Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 144 f.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 159). Auf Dezember 2007 erfolgte im Rahmen der Anpassungen der Richtlinien sodann eine erneute Vereinfachung bei der Budgetberechnung von
Wohn- und Lebensgemeinschaften. Namentlich fiel die noch nach der vorangegangenen Richtlinien-Fassung geltende Besonderheit, wonach Kinder bis zum elften Lebensjahr bei der Berechnung des Pro-Kopf-Anteils bezüglich der Wohnkosten nur mit einem Faktor von 0,5 zu berücksichtigen waren (Ziff. F.5.1 der SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005, Stand April 2005), nun dahin; künftig galt und gilt hier eine gleichberechtigte Kopfquote für alle Personen des betroffenen Haushalts (Ziff. F.5.1 der SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005, Stand Dezember 2007; vgl. auch Hänzi, Richtlinien, a.a.O., S. 264 und 395).
3.2.2.3 Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin, indem sie den Unterstützungsbetrag des Beschwerdeführers insbesondere auf der Basis eines Drittels des Grundbedarfs eines Dreipersonenhaushalts und der Wohnkosten ermittelt hat, jedenfalls kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen u.a. Urteil 8C_158/2010 vom 20. Mai 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2.3 Da der Beschwerdeführer das zu Beginn überhöhte Unterstützungsbudget mit seinem nachträglichen Ersuchen um wirtschaftliche Hilfe zusätzlich für seine Tochter selber provoziert hatte (in diesem Sinne auch dessen Schreiben vom 23. Dezember 2009), rechtfertigt sich schliesslich auch keine Berufung auf vertrauensschutzrechtliche Grundsätze. Wie das kantonale Gericht im Übrigen einlässlich dargelegt hat, vermöchte selbst eine anfänglich irrtümlicherweise übersetzte Leistungserbringung mangels relevanter Vermögensdisposition kein schützenswertes Vertrauen zu begründen.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als klar unrichtig oder unvollständig und deren Anwendung des kantonalen Rechts als verfassungsmässigen Rechten zuwiderlaufend, insbesondere willkürlich, erscheinen zu lassen.

4.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_356/2011
Datum : 17. August 2011
Publiziert : 30. August 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Gegenstand : Sozialhilfe


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BGE Register
134-II-244 • 135-V-94 • 136-I-129
Weitere Urteile ab 2000
2P.218/2003 • 2P.242/2003 • 2P.53/2004 • 8C_119/2010 • 8C_158/2010 • 8C_356/2011 • 8C_930/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
haushalt • sozialhilfe • bundesgericht • konkubinat • monat • wohnkosten • kantonales recht • budget • gemeinsamer haushalt • vorinstanz • sachverhaltsfeststellung • entscheid • gerichtskosten • rechtsmittel • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • sozialhilfebehörde • unterhaltspflicht • sachverhalt • frage • schuh
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